Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.10.2003

OLG Düsseldorf: eröffnung des verfahrens, kaufpreis, klageerweiterung, zustellung, kreditvertrag, uvg, rückführung, marke, firma, visa

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 UF 95/02
Datum:
25.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
4 UF 95/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nettetal
vom 14.02.2002 (7 F 320/01) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.582,96 EUR nebst 4 %
Zinsen seit dem 5. Juli 2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger
a) für den am 9.5.1997 geborenen Sohn P. Z.:
vom 01.07.2001 bis 31.12.2001
= 6 Monate x 231,00 DM = 1.386,00 DM = 708,65 EUR;
vom 01.01.2002 bis 30.04.2003 monatlich 111,00 EUR und
ab 01.05.2003 100 % des Regelbetrags gemäß
Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu
zahlenden Kindergeldes
und
b) für den am 7.12. 1994 geborenen Sohn D. Z.
vom 01.07.2001 bis 31.12.2001
= 6 Monate x 309,00 DM = 1.854,00 DM = 947,94 EUR;
vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlich 151,00 EUR und
ab 01.07.2003 100 % des Regelbetrags gemäß
Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu
zahlenden Kindergeldes
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Beklagte ist der Vater der Kinder D. Z., geboren am 07.12.1994 und P. Z., geb. am
09.05.1997. Die Kinder erhalten seit dem 01.01.2001 Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz.
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Die Kindeseltern haben 1994 geheiratet. Sie leben seit Oktober 2000 voneinander
getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden.
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Der Kläger hat für den Sohn D. für den Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 monatliche
Unterhaltsvorschußleistungen von 296 DM, für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember
2001 in Höhe von 309 DM und für den Zeitraum ab Januar 2002 in Höhe von 151,00
EUR geleistet. Für den Sohn P. belaufen sich die Unterhaltsvorschußleistungen für den
Zeitraum Januar 2001 bis einschließlich Juni 2001 auf 220,00 DM monatlich, für den
Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2001 auf 231,00 DM monatlich und für
den Zeitraum ab Januar 2002 auf 111,00 EUR monatlich. Der Kläger hat den Beklagten
durch Rechtswahrungsanzeige vom 19.12.2000 über die Unterhaltsvorschußleistungen
in Kenntnis gesetzt.
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Der Beklagte ist erheblich verschuldet. Er hat noch vor Eheschließung im Jahre 1994
einen Kredit bei der C. über 20.000,00 DM für den Ankauf von Möbeln aufgenommen. Im
September 1997 erwarb der Beklagte einen neuen Pkw der Marke VW-Passat zu einem
Kaufpreis von 33.444,00 DM. Dieser Kaufpreis wurde von der VW-Bank in Höhe eines
Betrages von 28.036,80 DM (brutto) kreditiert. Der Kredit sollte in 48 Monatsraten von je
584,10 DM ab 01.10.1997 bis September 2001 zurückgezahlt werden. Zur Finanzierung
des Restkaufpreises stockten der Beklagte und dessen Ehefrau den bereits bei der C.
bestehenden Kredit um 10.000,00 DM auf. Unter dem 09.03.2000 schlossen der
Beklagte und dessen damalige Ehefrau zur Umschuldung der bereits bestehenden
Kreditverbindlichkeiten und zwischenzeitlich neu aufgelaufener Verbindlichkeiten
("interne Ablösungen") einen weiteren Kreditvertrag mit der C. über einen
Nettokreditbetrag von 43.046,42 DM (= 66.430,61 DM brutto). Dieser Kredit sollte ab
08.04.2000 in 71 Monatsraten zu je 927,00 DM und einer letzten Rate am 08.03.2006 in
Höhe von 613,61 DM zurückgezahlt werden.
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Der Beklagte ist seit 1999 beim Abschleppdienst Firma B. beschäftigt. Er war dort
zunächst in der Dienststelle in V. und seit dem Jahr 2000 in der Dienststelle D. tätig. Die
Ausübung von Nebentätigkeiten wurde dem Beklagten durch Schreiben des
Arbeitgebers vom 01.11.2000 untersagt.
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Der Kläger hat in erster Instanz Unterhalt wegen geleisteter
Unterhaltsvorschusszahlungen für beide Kinder für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2001
in Höhe von 3.096,00 DM geltend gemacht.
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Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die Darlehen nicht
einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte hätte sich bei
seinen Gläubigern um eine Streckung der Rückzahlungsverpflichtungen bemühen
müssen und auch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen müssen, um den
Kindesunterhalt sicher zu stellen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.096,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung
des Mahnbescheides (05.07.2001) zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat Leistungsunfähigkeit eingewandt.
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Durch Urteil vom 14.02.2002 hat das Amtsgericht Nettetal die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es angeführt, dass jedenfalls für den Zeitraum 01.01.2001 bis
30.06.2001 die Kreditraten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Eine
Streckung der Darlehensraten führe wegen der Höhe der Verbindlichkeiten nicht weiter.
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Gegen dieses ihm am 19.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am
14. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung.
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Der Kläger behauptet, dass eine vertragsgemäße Rückführung der nach der Geburt der
Kinder aufgenommenen Kredite in den Jahren 1997 und 2000 angesichts des geringen
Einkommens der Familie von vornherein aussichtslos gewesen sei. Darüber hinaus sei
der Beklagte unterhaltsrechtlich gehalten, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 1.582,96 EUR = 3.096,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des
Mahnbescheides (05.07.2001) zu zahlen.
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Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger,
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1. für P. Z.: vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate x 231,00 DM = 1.386,00 DM =
708,65 EUR; vom 01.02.2002 bis 30.04.2003 monatlich 111,00 EUR und ab
01.05.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der
Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes
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und
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1. für D. Z. vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate x 309,00 DM = 1.854,00 DM =
947,94 EUR; vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlich 151,00 EUR und ab
01.07.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der
Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes
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an ihn zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von 1582, 96 EUR
nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides begehrt.
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Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung stellt der
Beklagte keinen Antrag.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die Klage ist zulässig. Soweit mit der in der Berufungsinstanz erfolgten
Klageerweiterung auch die Zahlung künftigen Unterhaltes geltend gemacht wird, liegt
eine Prozessführungsbefugnis des Klägers vor, da die Unterhaltsleistungen seitens der
Unterhaltsvorschusskasse voraussichtlich längere Zeit gewährt werden müssen, § 7
Abs. 4 Satz 1 UVG.
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Eine Bezugnahme auf die gesetzliche Höhe des Kindergeldes ist im Rahmen des §
1612 a BGB zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, weil die Höhe des
Kindergeldes aus dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002,
1515).
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Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung des geltend gemachten
Kindesunterhaltes nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle / in Höhe des
Regelbetrages der Regelbetragverordnung der jeweiligen Altersstufe für den Zeitraum
ab Januar 2001 an den Kläger aus §§ 1601 ff., 1612 a BGB, 7 Abs. 1 UVG verpflichtet.
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Ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle
bzw. in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragverordnung steht ebenso
außer Frage wie deren Bedürftigkeit.
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Der von dem Beklagten erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit nach § 1603 BGB
greift nicht durch. Anhand der vom Beklagten vorgelegten
Jahresverdienstbescheinigung Dezember 2001 errechnet sich bei einem
Jahresbruttoeinkommen von 50.675,25 DM in Steuerklasse I unter Abzug der
Vorsorgeaufwendungen ein Jahresnettoeinkommen von 31.400,00 DM, welches einem
monatlichen Nettoeinkommen von 2.616,67 DM entspricht. Dieses ist um eine
Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen auf 2.485,84 DM zu kürzen.
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Die geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten sind nur in eingeschränktem Umfang
einkommensmindernd berücksichtigungsfähig.
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Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass der Beklagte die
Verbindlichkeiten regelmäßig zurückgeführt hat und auch noch zurückführt, sind diese
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unterhaltsrechtlich nur in einer Höhe von 300,00 DM monatlich vom Einkommen des
Beklagten in Abzug zu bringen.
Die auf den Kredit der V. vom 03.09.1997 über einen Darlehensbetrag von 28.036,80
DM gezahlten Raten von monatlich 584,10 DM, die bei ordnungsgemäßer Rückführung
ohnehin nur bis September 2001 zu zahlen gewesen wären, sind nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Kredit diente der teilweisen
Finanzierung eines neuen Pkws der Marke VW-Passat zu einem Kaufpreis von
33.444,86 DM. Der Restbetrag wurde durch Aufstockung des bereits bei der C.
bestehenden Kredits um 10.000,00 DM finanziert. Angesichts des Umstandes, dass im
Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws am 03.09.1997 schon Unterhaltspflichten gegenüber
zwei Kindern bestanden, ein Einkommen der Ehefrau nicht zur Verfügung stand und
zudem bereits eine erhebliche Verschuldung gegenüber der C. vorlag, stellt sich die
vollständige Fremdfinanzierung eines neuen Pkws zu einem Kaufpreis von 33.444,86
DM als unterhaltsrechtlich verantwortungslos dar. Spätestens mit Antritt der
Beschäftigung bei der Firma B. Abschleppdienst im Jahre 1999, aus der der Beklagte
monatliche Nettoeinkünfte von lediglich 2.500,00 DM (gerundet) erzielt, hätte er den
Pkw veräußern und ggfls. durch einen billigeren Gebrauchtwagen ersetzen müssen, um
hierdurch zumindest den Teilkredit der VW-Bank abzulösen. Dass die Kredite die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten überstiegen, wird bereits aus dem stetigen
Ansteigen der Verschuldung gegenüber der C. deutlich.
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Soweit es die wiederum aufgestockte Darlehensverpflichtung gegenüber der C. gemäß
Kreditvertrag vom 09.03.2000 über einen Nettokreditbetrag von 43.006,42 DM (=
66.430,61 DM brutto) betrifft, hat der Beklagte bereits keine plausible Erklärung dafür
abgeben können, aus welchem Grund es zu einer weiteren Aufstockung des Kredits bei
der C. gekommen ist. Die Darlehenshingabe erfolgte ausweislich der Bestätigung der C.
vom 17.01.2002 für "interne Ablösungen". Im einzelnen wurden hierdurch der bereits
bestehende Kredit über einen Nettorestsaldo von 30.606,42 DM, der sich wiederum aus
dem Kredit 1994 über 20.000,00 DM (Möbelkauf) und dem Aufstockungskredit 1997
über 10.000,00 DM (Autokauf) zusammensetzt, eine Girokontoüberziehung von
3.600,00 DM sowie eine Überziehung "Visa" über 8.800,00 DM abgelöst. Dass die
Kontoüberziehung im wesentlichen durch den Erwerb eines Schlafzimmers verursacht
wurde, konnte die Ehefrau des Beklagten anläßlich ihrer erstinstanzlichen
Zeugenvernehmung nicht bestätigen. Danach soll das Schlafzimmer im Gegenteil
bereits von den zunächst als Kredit aufgenommenen 20.000,00 DM erworben worden
sein. Hinsichtlich des Grundes der "Visa-Schulden" fehlt jeglicher Sachvortrag des
Beklagten.
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Darüber hinaus wäre der Beklagte zur Sicherung des Unterhaltes der minderjährigen
Kinder gehalten gewesen, im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes eine
Streckung der monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen auf einen dem Einkommen
angemessenen Betrag von 300,00 DM monatlich, der jedenfalls die Zinslasten abdeckt,
vorzunehmen (vgl. dazu Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 5. Auflage, § 1, Rn. 544 und § 5, Rn. 117 a). Die gemäß Kreditvertrag vom
09.03.2000 monatlich bis zum Jahr 2006 zu entrichtenden Raten von 927,00 DM stehen
in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem hier lediglich geltend gemachten
Unterhaltsvorschuß von höchstens 540,00 DM monatlich für beide Kinder, der nicht
einmal deren Existenzminimum absichert. Konkrete und ernsthafte Bemühungen des
Beklagten um eine Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtungen sind auch nicht
ansatzweise dargetan. Dieses wiegt umso schwerer, als wegen des
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Pfändungsvorranges von Unterhaltsschulden im Rahmen der Zwangsvollstreckung
nach § 850 d ZPO von einer Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen nicht ausgegangen
werden kann.
Unter Berücksichtigung eines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des
Beklagten von 2.485,84 DM abzügl. Unterhaltszahlungen von 540,00 DM und
berücksichtigungsfähiger Kreditraten von monatlich 300,00 DM errechnet sich ein
Betrag von 1.645,84 DM, der den Selbstbehalt wahrt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des
Beklagten zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages nicht (vgl. OLG Stuttgart,
FamRZ 2002, 982). Der Nachteil eines Insolvenzverfahrens für den Unterhaltsgläubiger
besteht vor allem darin, dass gemäß § 35 InsO der Neuerwerb des Schuldners in die
Insolvenzmasse einbezogen wird, so dass die privilegierten Pfändungsmöglichkeiten
der Unterhaltsgläubiger für Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens im Rahmen
des § 850 d ZPO nicht mehr gegeben sind, § 89 Abs. 1 InsO. Darüber hinaus sind
rückständige Unterhaltsforderungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
bestanden, von einer etwaigen Restschuldbefreiung erfaßt, § 286 ff. InsO. Das
Verbraucherinsolvenzverfahren würde auch nicht zu einem sofortigen Wegfall der
Schulden des Beklagten bei der Bank und damit einer sofortigen vollen
Leistungsfähigkeit führen. Denn erst nach einem erfolglosen, unter Mitwirkung einer
Schuldnerberatungsstelle durchzuführenden außergerichtlichen Einigungsversuch und
einem erfolglosen gerichtlichen Schuldbereinigungsversuch wird das Verfahren in ein
vereinfachtes Insolvenzverfahren übergeleitet, welches dann erst nach weiteren sieben
Jahren (5 Jahren bei älteren Schulden) mit einer Restschuldbefreiung enden kann.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 ZPO.
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Soweit der Beklagte hinsichtlich der bereits in der ersten Instanz geltend gemachten
Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.6.2001 in Höhe von 1582, 96
EUR beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen, war er durch streitiges (Schluss-)
Urteil zu verurteilen.
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Soweit der Beklagte bezüglich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung
keinen Antrag gestellt hat, war er antragsgemäß durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung
der für den Zeitraum ab 1.7.2001 geltend gemachten Kindesunterhaltsbeträge zu
verurteilen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.
2, 269 Abs. 3, 708 Nr.2 und 10, 711, 713 ZPO.
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Streitwert für Berufungsinstanz: 7.693,55 EUR (1.582,96 EUR + 708,65 EUR + 5 x
111,00 EUR + 947,94 EUR + 5 x 151,00 EUR, Unterhaltsrückstand P. und D. bis zum
Eingang der Klageerhöhung, + 12 x 111,00 EUR + 12 x 151,00 EUR).
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