Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.04.2008

OLG Düsseldorf: vertragsschluss, bildschirm, muster, verbraucher, gleichbehandlung, missverhältnis, mitbewerber, abmahnung, vollstreckbarkeit, zusammenwirken

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 187/07
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 187/07
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 30. August 2007 ver-
kündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das in der Beschlussverfügung vom 26.
Juni 2007 ausgesprochene Verbot zu Recht bestätigt.
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I.
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Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu, weil die angegriffene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Senat schließt sich den zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
hierauf Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist lediglich das Folgende zu
bemerken.
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Die vom Beklagten verwendete Formulierung legt – möglicherweise nicht auf den ersten
Blick (vgl. OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713), aber doch in
hinreichender Weise – nahe, dass der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der
Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend
von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der
bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache ist. Das entspricht der Rechtslage
gemäß § 357 Abs. 3 BGB aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei
Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen
worden ist, sie zu vermeiden (vgl. auch KG MD 2008, 265). An einer derartigen
Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlt es unter den Umständen,
unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendet. Die bei ebay
eingestellte Erklärung erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die § 126b BGB für die
Textform aufstellt. Danach muss die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben
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werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies ist bei einer
allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der
Bildschirm gibt nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder
einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des
Senats vom 18. März 2008 – I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln
2007, 695 = MMR 2007, 713; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007,
377; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 126b Rn. 3).
Das stellt auch der Beklagte mit der Berufung nicht in Abrede, sondern vertritt weiter die
Auffassung, § 357 Abs. 3 BGB sei überhaupt nicht anwendbar, weil § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB für die hier in Rede stehenden Fernabsatzverträge eine spezielle Regelung
enthalte, die der allgemeineren Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB vorgehe und eine
Textform für die Widerrufsbelehrung nicht erfordere. Das trifft nicht zu. Der Senat
schließt sich der hierzu vom Landgericht (gegen OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni
2007 – 5 W 92/07 = Bl. 38 ff. GA) vertretenen Auffassung an. Auf die überzeugende
Argumentation des Landgerichts wird Bezug genommen. Das vom OLG Hamburg
angenommene Spezialitätsverhältnis existiert nach Auffassung des Senats nicht,
jedenfalls nicht in der vom OLG Hamburg angenommenen Richtung (so auch OLG Köln
OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713). Vielmehr bestehen die Informationspflichten
beider Regelungsbereiche, nämlich § 312c BGB mit § 1 BGB-InfoV einerseits und § 357
Abs. 3 BGB andererseits, nebeneinander, wenn man nicht sogar umgekehrt § 357 Abs.
3 BGB als die speziellere Regelung ansehen will, weil § 312 c BGB sich auf die
Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 BGB eine zwar mögliche, aber nicht
verpflichtende Abbedingung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BGB betrifft (in
diese Richtung OLG Köln OLGR Köln 2007, 695 = MMR 2007, 713). Das bedeutet, dass
ein Unternehmer, der von den Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
abweichen will, dies nur unter Beachtung der Vorgaben erreichen kann, die § 357 Abs.
3 BGB ihm aufgibt, also durch eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in
Textform. Dieser spezielle Fall ist von § 312c BGB nicht erfasst.
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Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg und mit Blick auf § 14 Abs. 1 BGB-
InfoV darauf berufen, er habe das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV verwendet,
weshalb seine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen
ergänzenden Vorschriften genüge. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, dessen Rechtsfolge der
Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, setzt ausdrücklich voraus, dass das Muster in
Textform verwandt wird. Das ist hier – wie gezeigt – nicht der Fall.
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II.
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Die Geltendmachung des dargelegten Unterlassungsanspruchs ist entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nicht missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.
Der Senat schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
an und nimmt hierauf Bezug. Die Darlegungen in der Berufungsbegründung, mit denen
der Antragsgegner im wesentlichen seine erstinstanzliche Argumentation wieder
aufgreift, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die bloße Anzahl von Verfahren
besagt für sich genommen nicht viel. Sieht ein Marktteilnehmer sich einer Vielzahl von
wettbewerblich relevanten Verstößen von Wettbewerbern gegenüber, so bleibt es ihm
grundsätzlich unbenommen, sie auch in größerer Zahl zu verfolgen. Dass dies hier nicht
in einem auffälligen Missverhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des
Antragstellers steht, hat das Landgericht bereits dargelegt. Hinzuweisen ist
insbesondere auch darauf, dass der Antragsteller mit den Abmahnungen erst begann,
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nachdem er selbst von einem Mitbewerber abgemahnt worden war. Hintergrund der
danach erfolgten Abmahnungen war danach auch das nachvollziehbare Ziel, eine
Gleichbehandlung bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zu erreichen.
Soweit der Antragsgegner auf ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers, etwa im Zusammenhang mit dem Ansatz der Streitwerte oder der für die
Abmahnung geforderten Gebühren, abstellt, sieht der Senat mit dem Landgericht keine
ausreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Zusammenwirken des
Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1. Ein Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 2.000,-- € nach der Festsetzung durch das
Landgericht. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert hier – wie ansonsten in ähnlichen
Fällen praktiziert – auf lediglich bis zu 900,-- € festzusetzen. Der Antragsteller hat
nämlich ein vom Regelfall abweichendes Rechtsverfolgungsinteresse glaubhaft
gemacht, weil die Folgen eines Widerrufs mit besonderen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden sind. Die einmal in Gebrauch genommenen
Speicherbausteine können nämlich nicht völlig einschränkungslos sofort wieder verkauft
werden.
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