Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2003

OLG Düsseldorf: kreuzung, polizei, ampel, verschulden, kollision, unfall, betriebsgefahr, stillstand, mithaftung, anhalten

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 28/02
Datum:
10.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 28/02
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am
20. November 2001 verkündete Urteil der 2 b Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
noch 1.525,44 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst 5 % Zinsen über
dem Ba-siszinssatz seit dem 30. Januar 2001, die Beklagte zu 2) nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2001.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 3) trägt der
Klä-ger allein; ebenso die Kosten, die durch die Anrufung des sachlich
unzu-ständigen Amtsgerichts Mettmann entstanden sind. Im Übrigen
werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gegeneinander
aufgeho-ben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
2
I.
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Die Klage auf restlichen Schadensersatz, soweit sie gegen die Beklagten zu 1) und zu
2) gerichtet ist, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen vollen Erfolg haben.
Auf den unfallbedingten Schaden des Klägers von unstreitig 11.934,02 DM hat die
Beklagte zu 2) 5.967,01 DM, also 50 %, gezahlt. Die streitgegenständiche
Restforderung steht dem Kläger nur zur Hälfte zu, also nur in Höhe von 1.525,44 EUR.
Denn er muss sich eine Mithaftung für seinen Unfallschaden in Höhe von 25 %
zurechnen lassen. Das ist das Ergebnis der Haftungsabwägung des Senats auf der
Grundlage der in zweiter Instanz nachgeholten Beweisaufnahme.
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1. Da der Unfall für keinen der beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar im Sinne des §
7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen ist, was zur grundsätzlichen Haftung beider Seiten führt,
waren die Haftungsanteile gemäß § 17 StVG a.F. gegeneinander abzuwägen. Dabei
durften nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder
bewiesen sind. Ferner waren solche Umstände in die Haftungsabwägung
einzubeziehen, auf die eine Partei sich selbst berufen hat.
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Für die Haftungsabwägung bei Unfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen kommt es
in erster Linie darauf an, ob und inwieweit sich die objektiven Betriebsgefahren auf das
Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Eine schuldhaft herbeigeführte Erhöhung der
Betriebsgefahr führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote.
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Auf der Grundlage dieser anerkannten Grundsätze gilt im Streitfall folgendes:
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2. Ebenso wie das Landgericht hat der Senat ein unfallursächliches Fehlverhalten des
Fahrers des städtischen Räumfahrzeuges (Zeuge R. B.) feststellen können. Zu Lasten
der Beklagten greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen ein. Danach hat derjenige,
der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, den Beweis des ersten
Anscheins gegen sich, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand
eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder
falsch reagiert hat.
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Voraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach diesem allgemein anerkannten
Grundsatz ist allerdings die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs.
Derjenige, der sich auf ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln beruft,
muss einen Sachverhalt darlegen und notfalls beweisen, der nach der Lebenserfahrung
auf ein Verschulden der oben genannten Art (wahlweise) schließen läßt. Bei dieser
vorrangigen Prüfung sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung
einzubeziehen. Dazu gehören beispielsweise auch Besonderheiten wie Straßenglätte.
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a) Nach der Darstellung des Klägers hatte es vor dem Unfall geschneit. Auf der "etwas
glatten" Straße sei deshalb eine vorsichtige Fahrweise geboten gewesen (Klageschrift,
S. 3). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der frühere Beklagte
zu 3) und jetzige Zeuge R. B. mit einem Streu- und Räumfahrzeug im
Winterdiensteinsatz unterwegs war.
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Der Straßenzustand an der Unfallkreuzung war indessen nicht so beschaffen, dass von
einer atypischen, den Anscheinsbeweis von vornherein ausschließenden Situation
ausgegangen werden muss. Nach den Feststellungen der Polizei in der
Verkehrsunfallanzeige war die Straße trocken, nicht etwa "winterglatt" (Rubrik mit der
Nummer 2 in der Spalte "Straßenzustand").
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b)
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Erwogen hat der Senat, ob der Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden schon
mangels Typizität deshalb nicht zum Zuge kommen kann, weil sich die Kollision in der
Phase des gemeinsamen Anfahrens nach einem Ampelstopp ereignet hat. Unstreitig
hatten beide Fahrzeuge, der BMW 318 i des Klägers und das städtische Räumfahrzeug,
bei Rotlicht vor der Ampel an der Kreuzung M.-P.-Straße/B. Allee gestanden. Ob der
Kläger als erster vor der Ampel gewartet hat oder ob vor ihm ein Lkw gestanden hat, wie
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der Kläger behauptet, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Was die
erforderliche Typizität als unerlässliche Grundlage eines Anscheinsbeweises in Frage
stellen kann, ist nicht die Anwesenheit des besagten Lkw, sondern die Tatsache, dass
die beiden später in den Unfall verwickelten Fahrzeuge in dichtem Abstand
hintereinander gestanden haben, als sie beim Umspringen der Ampel starteten. Den
genauen Abstand hat der Senat nicht ermitteln können. Die Entfernung sei "normal"
gewesen, so der Zeuge R. B.. Er will mit seinem Räumfahrzeug weder ungewöhnlich
dicht aufgefahren sein noch in einem besonders großen Abstand hinter dem BMW
gewartet haben. Der Abstand habe 1 bis 2 m groß sein können. Eine solche Distanz
entspricht den typischen Gegebenheiten beim Anhalten vor einer ampelgeregelten
Kreuzung, zumal im innerörtlichen Verkehr.
Im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs ist es ausnahmsweise gestattet,
den erforderlichen Sicherheitsabstand erst während der Anfahrtphase aufzubauen. Um
wirksam der Gefahr zu begegnen, die sich aus dem zunächst zu geringen Abstand
ergibt, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit und Vorausschau auf Seiten des jeweiligen
Hintermanns. Er muss das Fahrzeug des Vorausfahrenden besonders sorgfältig
beobachten, um auf ein Verlangsamen oder gar Anhalten jederzeit unfallverhütend
reagieren zu können. Wenn es gleichwohl in der Anfahrtphase zu einem Aufprall auf
das vorausfahrende Fahrzeug kommt, dann spricht auch bei einer solchen
Fallgestaltung nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auffahrende Kraftfahrer die von ihm zu fordernde
(gesteigerte) Sorgfalt nicht beachtet hat. Ein Verschulden ist nach den Regeln des
Anscheinsbeweises anzunehmen.
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c)
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Den gegen den Zeugen R. B. sprechenden Anscheinsbeweis eines Verschuldens
haben die Beklagten nicht erschüttert. Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass
der Kläger seinen BMW auf der Kreuzung ohne zwingenden Grund und damit für den
Zeugen B. unerwartet abgebremst hat.
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Der unbeteiligte Zeuge T. H. hat bereits gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem
Unfall berichtet, der Kläger habe kurz nach dem Anfahren ohne einen für ihn, den
Zeugen, erkennbaren Grund "plötzlich" angehalten. So hat es die Polizei in ihrer
Verkehrsunfallanzeige notiert. Später hat der Zeuge H. in einem Fragebogen gegenüber
der Zweitbeklagten mitgeteilt, der BMW-Fahrer, also der Kläger, habe nach dem
Einfahren in die Kreuzung "wieder abgebremst". In einer weiteren Stellungnahme vom
2. Februar 2001 hat er diesen Vorgang als ein "abruptes Bremsmanöver" beschrieben.
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An ein Abbremsen des BMW hat der Zeuge H. sich auch bei seiner Vernehmung durch
den Senat erinnert. Es sei ein "plötzliches" Abbremsen gewesen.
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Zwar konnte der Zeuge H. das Aufleuchten von Bremsleuchten an dem BMW schon
deshalb nicht wahrnehmen, weil er als entgegenkommender Autofahrer den BMW nur
von vorne gesehen hat. Die Fahrweise des auf ihn zukommenden BMW hat er jedoch
gut beobachten können. Da er gegenüber dem BMW ein wartepflichtiger Linksabbieger
war, spricht einiges dafür, dass der Zeuge H. auf die Fahrweise des BMW gezielt
geachtet hat. Er will den BMW bereits beobachtet haben, als er an der Ampel
losgefahren ist. Der Zeuge konnte sich noch daran erinnern, dass der BMW-Fahrer nach
links und nach rechts geschaut habe, so als habe er vor, in die eine oder in die andere
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Richtung abbiegen zu wollen. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gehabt, der BMW-
Fahrer sei ortsunkundig. Dass vor dem BMW ein Lkw gefahren ist, wie der Kläger
behauptet, konnte der Zeuge H. nicht bestätigen. Nach seiner Beobachtung war der
BMW das erste Fahrzeug an der Ampel.
Bestätigt wird die Aussage des Zeugen H., der BMW sei auf der Kreuzung abgebremst
worden, durch die Bekundungen des Zeugen R. B.. Schon vor der Polizei hat er
angegeben: "Er ist angefahren, dann stand er." Vor dem Senat hat er bekundet, der
BMW sei losgefahren und sodann nach einer Strecke von 10 bis 15 m ohne
erkennbaren Grund abgebremst worden.
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Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge B. als Fahrer des städtischen Fahrzeugs
geneigt sein könnte, seine Verantwortung für das Unfallgeschehen herunterzuspielen
und dem Kläger die Schuld zuzuschieben. Seiner Aussage misst der Senat deshalb
keine entscheidende Bedeutung bei. Er sieht in ihr lediglich eine Unterstützung der
Bekundungen des neutralen Zeugen H.. Dieser ist der maßgebliche Zeuge. Seine
Aussage wird durch die Bekundungen, die von den BMW-Insassen stammen, nicht
entkräftet.
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Ob der Kläger vor dem Aufprall des städtischen Fahrzeugs gebremst hat oder nicht,
konnte der Zeuge M., ein Beifahrer des Klägers, nicht sagen. Er meinte, der BMW habe
sich im Augenblick der Kollision noch in Bewegung gefunden. Das schließt ein
Abbremsen nicht aus. Sicherer war sich der Zeuge M. in der Frage, ob vor dem BMW
ein anderes Fahrzeug, etwa ein Lkw, fuhr. Nach seiner Erinnerung war - entgegen der
Behauptung des Klägers - kein anderes Fahrzeug vor dem BMW. Das deckt sich
insoweit mit der Aussage der Zeugin C. S.. Auch nach ihrer Erinnerung befand sich vor
dem BMW, in dem sie gesessen hat, kein anderes Fahrzeug. Sie glaube nicht, so ihre
Aussage vor dem Einzelrichter des Senats, dass der Kläger vor der Kollision gebremst
habe. Genau könne sie das aber nicht sagen. Damit hat sie einen Bremsvorgang, wie
ihn die Zeugen H. und B. beobachtet haben, nicht ausgeschlossen. In diesem Punkt
genauer war die Aussage der dritten Insassin in dem BMW, der Zeugin d. P.. Nach ihrer
Erinnerung sei der BMW in Bewegung gewesen, vor der Kollision sei er nicht gebremst
worden. Diese Aussage verliert jedoch an Beweiswert entscheidend durch die
Eingangsäußerung der Zeugin, zu der Fahrweise des Klägers nichts sagen zu können.
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Nimmt man alle Aussagen zusammen, so bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der
Kläger sein Fahrzeug auf der Kreuzung abgebremst hat.
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Für dieses Abbremsen gab es keinen zwingenden, nicht einmal einen triftigen Grund.
Auch das steht zur Überzeugung des Senats fest. Ausgeschlossen werden kann, dass
ein vorausfahrendes Fahrzeug dem Kläger Veranlassung gegeben hat, seinen BMW
abzubremsen. Vor ihm mag ein Lkw gefahren sein, was freilich selbst die von ihm
benannten Zeugen nicht haben bestätigen können. Jedenfalls war die Existenz des vom
Kläger erwähnten LKW, an den sich auch die Zeugen H. und B. nicht erinnern konnten,
kein Grund dafür, im Kreuzungsbereich abzubremsen. Dafür muss es einen anderen,
nicht verkehrsbedingten Grund gegeben haben. Nahe liegt die Annahme, dass der
Kläger Orientierungsschwierigkeiten hatte. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an
die Aussage des Zeugen H., wonach der Kläger beim Einfahren in die Kreuzung nach
links und nach rechts geschaut habe, so als wisse er nicht genau, in welche Richtung er
fahren solle. Im Übrigen hat der Kläger bereits vor der Polizei berichtet, er sei die Straße
zum ersten Mal gefahren.
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Dass der Kläger seinen BMW "stark" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO abgebremst
hat, hat der Senat nicht feststellen können. Starkes Abbremsen im Sinne dieser
Vorschrift bedeutet zwar nicht notwendigerweise eine Vollbremsung, jedoch muss es
ein intensiverer Bremsvorgang sein als bei einem "normalen" Abbremsen. Von einer
"Vollbremsung" hat selbst der Zeuge B. nicht gesprochen. An einen solchen
Bremsvorgang hatte er jedenfalls keine Erinnerung. Hingegen hat der Zeuge T. H. in
einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Zweitbeklagten das Bremsmanöver
als "abrupt" dargestellt. Vor dem Senat hat er angegeben, der Kläger habe "plötzlich"
gebremst. Letzteres geht mehr in Richtung "unerwartet" und meint weniger die Intensität
des Abbremsens.
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Objektive Spuren, die Aufschluss über die Art des Bremsens geben könnten, liegen
nicht vor. Bremsspuren sind nicht festgestellt worden. Erkennbare Schäden am
städtischen Räumfahrzeug waren nicht vorhanden, so die Polizei in ihrer Unfallanzeige.
Was das Fahrzeug des Klägers angeht, so war vor allem der Kofferraumdeckel
beschädigt. Die durch das Lichtbild Blatt 76 der Akten verdeutlichten
Heckbeschädigungen lassen auf eine eher geringe Anstoßgeschwindigkeit schließen.
Insgesamt reichen die Ankünpfungstatsachen nicht aus, um einem Sachverständigen
die Frage vorzulegen, mit welcher Intensität der BMW abgebremst worden ist.
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Um den Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden zu erschüttern, genügt nach
Ansicht des Senats nicht der Nachweis, dass der Kläger seinen BMW in der
Anfahrtphase grundlos abgebremst hat. Anders könnte es sein, wenn nicht nur ein
grundloses, sondern auch ein starkes Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO
feststünde (vgl. zu dieser Konstellation OLG Köln MDR 1995, 577; Baur in Wussow, 15.
Aufl., Kapitel 2, Rn. 153). Die bloße Möglichkeit, dass das erwiesenermaßen grundlose
Bremsen die Intensität eines "starken" Bremsens erreicht hat, reicht nach Ansicht des
Senats zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus.
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Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass
auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird (§ 4 Abs. 1
Satz 1 StVO). Selbst ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein
Kraftfahrer im Allgemeinen einkalkulieren. Das gilt auch auf innerörtlichen Kreuzungen
nach einem gemeinsamen Ampelstart. Nur mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben muss
der Hintermann nicht ohne Weiteres rechnen, etwa einem Abwürgen des Motors mit
sofortigem Stillstand des Fahrzeugs. Wenn aber - wie hier - die Bremslichter
aufgeleuchtet haben und der BMW bremsbedingt verzögert wurde, blieb dem Zeugen R.
B. genügend Zeit zur Abwehrreaktion. Dies um so mehr, als der BMW selbst dann, wenn
er, wie vom Kläger behauptet, langsam beschleunigt wurde, schneller weggekommen
sein dürfte als das vergleichsweise startschwache Räumfahrzeug. Nach der Aussage
des Zeugen B. ist der BMW schneller angefahren als er. Er habe gleich einen Vorsprung
gehabt. In dem Moment, als er, der Zeuge B., den zweiten Gang einlegen wollte, sei der
BMW abgebremst worden. Diese Entwicklung nach dem gemeinsamen Start im
Anschluss an das Umspringen der Ampel bestärkt den Senat in der Überzeugung, dass
der Zeuge B. den vorausfahrenden BMW nicht hinreichend sorgfältig beobachtet hat.
28
3.
29
Der Kläger hat nicht nur die objektive Betriebsgefahr seines BMW zu verantworten. Ihm
fällt auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Dass der Kläger gegen § 4 Abs. 1
30
Satz 2 StVO verstoßen hat, hat der Senat, wie ausgeführt, nicht feststellen können.
Erwiesen ist lediglich, dass der Kläger sein Fahrzeug grundlos und damit für den
nachfolgenden Fahrer des städtischen Fahrzeugs überraschend verlangsamt hat. Dies
ist in einer Verkehrssituation geschehen, in der der Hintermann den an sich
notwendigen Sicherheitsabstand - dem Kläger erkennbar - noch nicht vollständig
aufgebaut hatte. Das stellt eine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO dar.
4. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände verteilt der Senat die Haftung
im Verhältnis von 75:25 zu Lasten der Beklagten.
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a) Für die Fallgruppe "Auffahrunfall in der Anfahrtphase nach Ampelumspringen"
werden in der Rechtsprechung selbst bei im Wesentlichen gleichgelagerten Fällen
keine einheitlichen Haftungsquoten gebildet. Einigkeit besteht nur insoweit, als die
einfache, durch kein Verschulden gesteigerte Betriebsgefahr vollständig hinter den
Verursachungs- und Verschuldensanteil des Auffahrenden zurückzutreten hat, so
beispielsweise in Fällen bloßer Verzögerung des Vorausfahrenden oder bei
verkehrsbedingtem Abbremsen. Fällt dagegen auch dem Vordermann ein
unfallursächliches Fehlverhalten zur Last, kommt es regelmäßig zu einer
Schadensteilung. Wer objektiv grundlos und damit für den Nachfolger unerwartet
("plötzlich") gebremst hat, wird im Fall des starken bzw. sehr starken Abbremsens häufig
in größerem Maße belastet als der schuldhaft auffahrende Kraftfahrer. Dieser kann
sogar von jeglicher Mithaftung freigestellt sein (vgl. KG VerkMitt. 1993, 27; KG, Urt. v.
30.03.1995, 12 U 5941/93, zitiert nach KG NZV 2003, 41; siehe auch KG NZV 2003, 42
= VRS 104, 27). Für eine Schadenshalbierung hat sich as KG in der Entscheidung
VerkMitt. 1982, 88 ausgesprochen, ebenso LG Hannover (16. ZK) VersR 1982, 201.
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Demgegenüber vertritt das OLG Celle den Standpunkt, dass "grundsätzlich" der
Haftungsanteil des Auffahrenden auch dann überwiegen müsse, wenn der Vordermann
grundlos stark gebremst habe (Urteil vom 27.06.2002, 14 U 248/01, n.v. - 60 : 40 zu
Lasten des Auffahrenden; sogar für 100 : O LG Hannover (11. ZK) DAR 1981, 95). Diese
abweichende Sichtweise entspricht der Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen ohne die
Besonderheit des Auffahrens in "instabiler Kolonne" nach Ampelwechsel. In den
"Normalfällen" wird dem schuldhaften Auffahren in der Regel ein deutlich höheres
Gewicht beigemessen als einem verkehrswidrigen Abbremsen (vgl. die Nachweise bei
KG NZV 2003, 41).
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b) Der erkennende Senat hat einem Pkw-Fahrer, der ohne nachweisbares Verschulden
seine Weiterfahrt nach gemeinsamem Ampelstart wegen eines nicht
auszuschließenden "Motorproblems" durch Bremsen abgebrochen hat, bei einem
Auffahrverschulden des Unfallgegners (gleichfalls Pkw) einen Haftungsanteil von einem
Drittel auferlegt (Urt. v. 07.10.1996, 1 U 164/95, n.v. - innerörtliche Einmündung). Zu
einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Gunsten des Auffahrenden ist der Senat erst
kürzlich in einem ähnlichen Fall gelangt. Die Unfallstelle lag außerorts an einer
ampelgeregelten Einmündung in eine Bundesstraße. Ein vorausfahrender
Pritschenwagen war nach Umspringen der LZA auf Grün losgefahren, nach wenigen
Metern aber ohne erkennbaren Grund stark abgebremst worden. Ein nachfolgender
Lastzug fuhr nach einer Fahrstrecke von ca. 22 m auf den stehenden Pritschenwagen
auf (Urt. v. 04.08.2003, 1 U 206/02, n.v.).
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c) Im Anschluß an diese Entscheidungen erscheint es dem Senat angemessen, die
Beklagten mit einer Haftungsquote von 75 % zu belasten.
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Das Auffahrverschulden des Lkw-Fahrers (Zeuge B.) wiegt nicht schwer. Es handelt
sich um eine momentane Unaufmerksamkeit. Ersichtlich ist er von dem Abbremsen des
BMW überrascht worden, nachdem dieser sich bereits 10 - 15 m entfernt hatte. Das
Verschulden des Klägers ist gleichfalls gering (§ 1 Abs. 2 StVO). Gravierende
Unterschiede sind dagegen bei den reinen (objektiven) Betriebsgefahren vorhanden.
Dass die Fahrweise des einen Fahrzeugs den Eintritt des Schadens in wesentlich
höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als die Fahrweise des anderen, lässt sich
allerdings nicht feststellen. Zu kurz greift auch das Argument, der Kläger habe durch
sein überraschendes Bremsen die "erste Ursache" gesetzt, weshalb er stärker zu
belasten sei. Eine Mehrbelastung des Klägers käme in Betracht, wenn er sein Fahrzeug
erwiesenermaßen
Stillstand, verzögert hätte. Bei einem Abbremsen von der Intensität, wie sie hier
festgestellt werden kann, ist diese Bewertung nicht gerechtfertigt. Was die
entscheidenden Unterschiede bei den objektiven Betriebsgefahren ausmacht, sind die
erheblich voneinander abweichenden Masseverhältnisse und die vergleichsweise
schlechte Verzögerung des städtischen Iveco-Lkw.
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5. Die Höhe der Klageforderung steht ebenso wie der Zinsanspruch außer Streit.
37
II.
38
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Ein Zulassungsgrund im
Sinne des § 543 ZPO liegt unzweifelhaft nicht vor.
40
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.050,87 EUR. Davon die Hälfte macht die
jeweilige Beschwer der Parteien aus.
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Dr. E. K. E.
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