Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.12.2008

OLG Düsseldorf: vergütung, bach, einzelrichter, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 142/08
Datum:
09.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 142/08
Leitsätze:
JVEG § 13
1. Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung
hinausgehenden Vergü-tung setzt auch im Falle der
Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichen-der Betrag für die
gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.
2. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die
Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das
Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein
ausreichender Betrag an die Staats-kasse nicht geleistet worden ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4.
Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom
04.11.2008 aufgeho-ben, soweit für die Tätigkeit des Sachverständigen
eine Vergütung von mehr als EUR 1586,13 festgesetzt worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstat-tet.
I.
1
Die Beschwerde der Landeskasse vom 07.11.2008 (Bl. 237f GA) gegen den im Tenor
genannten Beschluss (Bl. 227ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 und 4 JVEG zulässig und
begründet. Mit Erfolg beanstandet die Landeskasse, dass dem Sachverständigen eine
über die gesetzliche Vergütung von EUR 1586,13 hinausgehende Vergütung zugebilligt
worden ist. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der besonderen Vergütung nach
§ 13 Abs. 1, 2 JVEG liegen jedenfalls zur Zeit nicht vor.
2
Zutreffend ist, dass das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom
28.07.2008 (Bl. 121GA) nach Zustimmung der Beklagten einen Stundensatz von EUR
95,- (statt des gesetzlich vorgesehenen Stundensatzes von EUR 75,-) "bewilligt" hat.
Hiermit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es die nach § 13 Abs. 1 JVEG
3
notwendige Zustimmung des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 JVEG ersetzen will.
Ob diese Zustimmungsersetzung von der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG nicht
erfasst wird und damit anfechtbar ist, weil sie erst nach Erbringung der gut- achterlichen
Leistungen erfolgte (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 24. Aufl., § 13 Rn. 13.8;
Senatsbeschlüsse vom 11.12.2003, I-10 W 102/03 und vom 11.09.2001, 10 W 98/01;),
mag dahinstehen. Jedenfalls setzt die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung
hinausgehenden Vergütung auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein
ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Dies
kann vorliegend nicht festgestellt werden.
4
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 JVEG ist auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 JVEG zu
beachten. Die Zustimmung durch das Gericht ersetzt die nach § 13 Abs. 1 JVEG
erforderliche Zustimmung einer der Parteien und tritt damit an deren Stelle. Nicht
ersichtlich ist, dass im Falle der gerichtlichen Zustimmungsersetzung auf das
Erfordernis der ausreichenden Zahlung gemäß §13 Abs. 1 JVEG verzichtet werden
sollte. Dies würde bedeuten, dass dem Sachverständigen im Falle der gerichtlichen
Zustimmungsersetzung der über die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinausgehende
Betrag in jedem Fall aus der Staatskasse gezahlt würde. Dies aber widerspricht der in
Absatz 1 zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Klarstellung, dass die
besondere Vergütung grundsätzlich zu den von den Parteien bzw. Beteiligten allein zu
tragenden Kosten gehört und nicht die Staatskasse belasten soll. Dieser Grundsatz gilt
selbst dann, wenn die Erklärung der Partei ersetzt wurde, der Prozesskostenhilfe
bewilligt wurde, § 13 Abs. 3 JVEG. Auch sie ist grundsätzlich zur Zahlung des
ausreichenden Betrages "verpflichtet", lediglich eine Zwangseinziehung oder –
beitreibung scheiden aus (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 13 Rn. 13.10). Nur ausnahmsweise,
unter den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 JVEG, bedarf es einer Zahlung
nicht.
5
Gründe des Vertrauensschutzes gebieten vorliegend keine abweichende Beurteilung.
Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der
sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch
dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse nicht
geleistet worden ist (vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO). Dass das Gericht hier
ausnahmsweise einen gegenteiligen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist den
Akten nicht zu entnehmen.
6
II.
7
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
8