Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2010

OLG Düsseldorf (stand der technik, patentanspruch, bundesrepublik deutschland, antenne, anlage, beschwerdekammer des europäischen patentamts, bund, teil, funktion, material)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 147/08
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 147/08
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verkündete
Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu II. 1. des
landgerichtlichen Urteils die Worte „der Herstellungsmengen und -
zeiten“ gestrichen werden.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1. 60
% und der Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro
abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro
festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 300.000,-- Euro
und auf die Berufung des Beklagten zu 2. 200.000,-- Euro entfallen
I.
1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Uhren GmbH (nachfolgend:
Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen – nach Erlass des landgerichtlichen
Urteils – durch Beschluss des Amtsgerichts vom November 2008 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2
Die Insolvenzschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache
veröffentlichten europäischen Patents 1 067 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das eine
Funkarmbanduhr betrifft. Mit der noch von ihr selbst erhobenen Klage hat die
Insolvenzschuldnerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung und die
Beklagte zu 1. ferner auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als
patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung
zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in
Anspruch genommen.
3
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 2000 unter
Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Juni 1999 eingereicht und im Januar
2001 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde im August 2005 bekannt
gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts des erteilten
Patentanspruchs 1 wird auf die Klagepatentschrift (EP 1 067 xxx B1, Anlage K1)
verwiesen.
4
Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden.
Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 (Verhandlungsniederschrift, Anlage L
2) in der Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit
den während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung
aufgenommenen Änderungen beschränkt aufrechterhalten. Patentanspruch 1 des
Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung lautet wie folgt:
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"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer
Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das
Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch
nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem
gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu
dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20)
aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und
dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung
eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung
des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der
Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet."
6
Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wegen deren Einzelheiten auf die
schriftlichen Entscheidungsgründe vom 8. Februar 2008 (Anlage L 1) Bezug genommen
wird, hat sowohl einer der Einsprechenden als auch die Insolvenzschuldnerin
Beschwerde eingelegt. Letztere Beschwerde hat der Kläger im Verhandlungstermin vor
der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes am 26. Januar
2010 zurückgenommen. Durch Entscheidung vom Februar 2010 hat die
Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die
Sache an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Klagepatent mit
7
folgender Fassung aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage BB 1):
"- Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010,
Ansprüche 2 bis 9 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 19.
Dezember 2007;
8
Beschreibung: Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
26. Januar 2010, Spalten 3 und 4 der Patentschrift;
Zeichnungen: S. 7 der Patentschrift."
9
10
Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung lautet wie
folgt (vgl. Anlage BB 2; Änderung hervorgehoben):
11
"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer
Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das
Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch
nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem
gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu
dessen Zentrum hin versetzt ist, wobei ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht
leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem
Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines
allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des
Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der
Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet."
12
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift dient der
Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt im Axial-
Längsschnitt den Aufbau einer erfindungsgemäßen Funkarmbanduhr.
13
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, handelt mit Uhren und
Uhrenzubehör. Sie bietet an und vertreibt u. a. Funkarmbanduhren (nachfolgend auch:
angegriffene Ausführungsform), von denen die Klägerin zwei Muster überreicht hat. Die
Ausgestaltung der Funkarmbanduhren der Beklagten zu 1. ergibt sich ferner aus den
von der Insolvenzschuldnerin als Anlage K 8 überreichten und von dieser mit
Beschriftungen versehenen Fotos, von denen nachfolgend zwei Abbildungen
wiedergegeben werden, sowie aus den von den Beklagten als Anlagen L 8 und L 15
überreichten Fotografien, auf die Bezug genommen wird.
14
Die Insolvenzschuldnerin hat hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents
gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene
Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung verwirkliche. Der am Rand der Werkplatte der angegriffenen
Ausführungsform befindliche Kunststoffring stelle einen "Distanzring" im Sinne des
Klagepatents dar. Er beabstande die Antenne mit dem Antennen-Kern vom metallischen
Gehäuse-Mittelteil. Eine "Werkhaltefunktion" komme dem Distanzring nach
15
Patentanspruch 1 nicht zu. Abgesehen davon nehme der angesprochene Kunststoffring
auch eine "Werkhaltefunktion" wahr, weil er als Stütze für die darauf angebrachte
Plastikabdeckung, welche mit einer ringförmigen Vorrichtung an der Außenseite
versehen sei, diene. Die Plastikabdeckung liege mit dem Außenring unmittelbar am
Gehäusemittelteil an und könne mit diesem sogar verklemmt werden. Zumindest sei die
ringförmige Vorrichtung der runden Plastikabdeckung als "Distanzring" anzusehen.
Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens
bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in dem
das Klagepatent betreffenden Einspruchs-Beschwerdeverfahren gebeten haben, haben
eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass
es sich bei dem klagepatentgemäßen "Distanzring" um ein von dem Uhrwerk und von
dem Uhrengehäuse separates Bauteil handele, dem neben einer "Distanzfunktion" auch
eine "Werkhaltefunktion" zukomme. Der Distanzring müsse das Uhrwerk aufnehmen
und im Gehäuse halten und einen etwaigen Zwischenraum zwischen dem Uhrwerk und
dem Gehäuse in der Art eines Adapters ausfüllen. Diese "Werkhaltefunktion" ergebe
sich nicht nur aus der Klagepatentschrift, sondern auch aus den bei der Auslegung des
Patentanspruchs zu berücksichtigenden Gründen der Einspruchsentscheidung. Die
angegriffene Ausführungsform weise einen solchen Distanzring nicht auf. Vielmehr
weise bei ihr die zum Uhrwerk gehörige Werkplatte lediglich am Rand eine Schulter auf,
die vom Uhrwerk in der Höhe und auch nach außen hin überragt werde. Ebenso sei die
am Rand der Plastikabdeckung befindliche ringförmige Vorrichtung Teil des Uhrwerks.
16
Durch Urteil vom Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen,
wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
17
"I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
18
eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer
Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Gehäuse
zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem
Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, dem gegenüber der
Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin
versetzt ist,
19
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
20
bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem
Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur
Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur
Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der
Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.
21
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001
über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen
Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses
Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
22
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder
bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
23
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
24
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
25
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
26
5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die
Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,
27
28
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem
von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1.
dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der
Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
29
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist,
30
1. der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom
10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen;
31
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.
bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist
und künftig noch entstehen wird.
32
IV. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in
ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer
I. zu vernichten."
33
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
34
Die angegriffene Ausführungsform verwirklichte alle Merkmale von Patentanspruch 1 in
der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes
wortsinngemäß. Sie weise insbesondere einen "Distanzring" auf, der "zwischen dem
Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk"
vorgesehen sei. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass der
Distanzring ein einstückiges, von der Werkhalteplatte und der Plastikabdeckung
"separates" Bauteil bilde. Der Begriff "Distanzring" beschreibe eine ringförmige
35
Vorrichtung, der die Aufgabe zukomme, einen allseitigen radialen Abstand zwischen
dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten.
Dadurch und durch die Beabstandung des Antennen-Kerns werde sichergestellt, dass
die Antennenfunktion nicht durch das metallene Gehäuse-Mittelteil beeinträchtigt werde.
Für die räumliche Positionierung des Distanzrings in der Armbanduhr enthalte der
Anspruch die Anweisung, den Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem
Uhrwerk anzuordnen. Das "Uhrwerk" könne allgemein als die Gesamtheit der innerhalb
eines Gehäuses angeordneten Bauteile verstanden werden, die gemeinsam unmittelbar
dem Betrieb der Uhr dienten. Aus dem Verständnis des Begriffs "Uhrwerk" könne
hingegen nicht gefolgert werden, dass jedes Bauteil, das mit dem Uhrwerk verbunden
sei, zugleich Teil des Uhrwerkes sei. Umgekehrt könne der Patentanspruch 1 ebenso
wenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk
separates Bauteil bilden müsse. Patentanspruch 1 schließe es nicht aus, dass der
Distanzring mit einem Bauteil des Uhrwerks verbunden sei oder sogar beide Teile
einstückig geformt seien. Die Funktion des Distanzrings bestehe darin, einen allseitigen
radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-
Mittelteils zu gewährleisten. Ob der Distanzring auch dafür geeignet sein müsse, das
Uhrwerk im Uhrgehäuse zu haltern, könne dahinstehen, weil keine der genannten
Funktionen es notwendig mache, den Distanzring als ein vom Uhrwerk getrenntes
Bauteil auszugestalten.
Hiervon ausgehend weise die angegriffene Ausführungsform einen erfindungsgemäßen
"Distanzring" auf, der zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk liege. Dieser
werde gebildet durch die auf der Werkhalteplatte angeformte "Schulter" und die am
Außenrand der Plastikabdeckung befindliche "ringförmige Vorrichtung". Durch das
Zusammenwirken beider ringförmigen Teile bildeten die "Schulter" der Werkhalteplatte
und die kranzartige Vorrichtung des Deckels einen "Distanzring", der einen allseitigen
radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils
gewährleiste. Der an der Leiterplatte angeformte Kunststoffring gehöre nicht zum
Uhrwerk, weil er nicht unmittelbar dem Betrieb der Uhr diene. Gleiches gelte für die
kranzförmige Vorrichtung am Rand des schwarzen Kunststoffdeckels. Was die
"Werkhaltefunktion" anbelange, lasse Patentanspruch 1 eine Auslegung nicht zu, nach
der der Distanzring so auszugestalten sei, dass er zusätzlich das Uhrwerk im
Uhrgehäuse haltern solle. Selbst wenn aber die Gründe für die Änderung des
Patentanspruchs in der Einspruchsentscheidung den Beschreibungsteil ergänzten,
mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents
wortsinngemäß Gebrauch, weil der Distanzring bei ihr auch eine "Werkhaltefunktion"
ausübe.
36
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster
Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und
Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend:
37
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass ihre Funkarmbanduhren unter
das Klagepatent fielen.
38
Das klagepatentgemäße "Uhrwerk" umfasse die gesamte Baueinheit – einschließlich
der Werkhalteplatte und alle hiermit verbundenen Teile –, in der die Teile für den Betrieb
der Uhr enthalten seien. Dass es sich bei dem "Uhrwerk" um eine abgeschlossene
Einheit handele, lege bereits der Anspruchswortlaut nahe. Dieser mache technisch und
logisch nur Sinn, wenn man das "Uhrwerk" als eine räumlich abgeschlossene Einheit
39
einschließlich aller dazugehörenden Rahmenteile und der Kapselung verstehe. Diesem
Verständnis entspreche es auch, dass sich "zwischen" dem Uhrwerk und dem
Gehäuse-Mittelteil ein Distanzring befinden solle. Ein Distanzring könne sich nur dann
"zwischen" dem Gehäuse und dem Uhrwerk befinden, wenn es sich bei den drei
Baueinheiten um jeweils separate Bauteile handele. Diesem allgemeinen
Begriffsverständnis entspreche auch die Klagepatentbeschreibung. Aus dieser gehe
u.a. hervor, dass die Grundplatte, auf der der Elektronikblock angeordnet sei, zum
Uhrwerk gehöre. Dies entspreche auch dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns
vom "Uhrwerk". Ein "Uhrwerk" sei für diesen immer eine gesamte, zusammengefasste
Baueinheit. Der "Distanzring" müsse patentgemäß das Uhrwerk in dem Uhrengehäuse
haltern und sich zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk befinden. Bereits
der Wortlaut des Patentanspruchs spreche dafür, dass das Klagepatent den
"Distanzring" als ein von der Baueinheit des Uhrwerks separates Bauteil verstehe, das
zudem eine Werkhaltefunktion habe. Der Distanzring sei patentgemäß nämlich
"zwischen" dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten
Uhrwerk angeordnet. Er könne damit kein Teil des Uhrwerkes sein. Dasselbe folge auch
aus der Klagepatentbeschreibung. Diese verdeutliche, dass der Distanzring ein
separates ringförmiges Bauteil sei, der das Uhrwerk in sich " aufnehme", d.h. halten
solle. Patentgemäß könne der Distanzring nicht mit dem Uhrwerk einstückig verbunden
sein. Das folge auch aus der Funktion des Distanzringes. Dieser habe – wie die
Einspruchsabteilung in ihrer zur Auslegung heranzuziehenden Einspruchsentscheidung
festgestellt habe – zwei Funktionen zu erfüllen, nämlich eine Distanzfunktion und eine
Werkhaltefunktion. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung sei das Entscheidende an
dem Distanzring, dass dieser das Uhrwerk "umfasse". Da dies voraussetze, dass ein
größeres Bauteil ein kleineres Bauteil umschließe, könne der Distanzring mit dem
Uhrwerk nicht einteilig ausgebildet sein.
Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des
Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem als separates Bauteil ausgestalteten
"Distanzring". Die an der Werkhalteplatte angeformte "Schulter" sei Teil der
Werkhalteplatte und damit ein Teil des Uhrwerks. Da die "Schulter" Teil des Uhrwerks
sei, könne sie auch nicht "zwischen" Uhrwerk und Gehäuse-Mittelteil liegen. Nichts
anderes ergebe sich, wenn die "Schulter" mit dem Werkdeckel verbunden werde, weil
auch der Werkdeckel funktionell ein Teil des Uhrwerks sei. Bei geschlossenen
Uhrwerken sei auch die jeweilige Abdeckung ein integraler Bestandteil des jeweiligen
Uhrwerks. Die Schulter und die Seitenwand der Plastikabdeckung verwirklichten zudem
nicht die geforderte Werkhaltefunktion.
40
Die Beklagten beantragen,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen
42
Der Kläger, der den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 aufgenommen
hat, beantragt,
43
die Berufung zurückzuweisen
44
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen
der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages
der Insolvenzschuldnerin im Einzelnen entgegen.
45
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
46
II.
47
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffene Funkarmbanduhr als
wortsinngemäße Übereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents in der
Fassung der Einspruchsentscheidung unter Schutz gestellten technischen Lehre
beurteilt. Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung
unterscheidet sich von dieser Fassung nur dadurch, dass die Formulierung "dadurch
gekennzeichnet, dass" durch das Wort "wobei" ersetzt worden ist, weshalb die
angegriffene Ausführungsform auch von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in
der Fassung der Einspruchsbeschwerde-Entscheidung wortsinngemäß Gebrauch
macht. Einer Anpassung des landgerichtlichen Tenors zu I. an den Patentanspruch 1 in
der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung bedarf es nicht. Im Tenor zu II. 1.
des Urteils des Landgerichts zu streichen sind allerdings die Worte "der
Herstellungsmengen und -zeiten". Hierüber muss die Beklagte zu 1. keine Rechnung
legen, weil sie nicht Herstellerin der angegriffenen Funkarmbanduhr ist.
48
A.
49
Das Klagepatent betrifft eine Funkarmbanduhr.
50
Funkarmbanduhren sind im Stand der Technik bekannt. Die Klagepatentschrift führt in
ihrer Einleitung aus, dass z. B. in der EP 0 896 262 A1 und der DE 93 15 670.7 eine
Funkarmbanduhr beschrieben ist, die sich durch einen kompakten Aufbau ihres Werkes
auszeichnet. Bei dieser bekannten Funkarmbanduhr, die sich nach den Angaben in der
Klagepatentschrift in der Praxis bewährt hat, ist eine flexible Ferritstab-Antenne der
Gehäuse-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor für die
elektronischen Empfangs-, Dekodierungs- und Uhrenschaltungen integriert
(Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; nachfolgende Bezugnahmen ohne weitere
Angaben beziehen sich auf die Anlage K 1). Die Klagepatentschrift beanstandet hieran
als nachteilig, dass ein derartiger Aufbau ein nicht-metallisches Uhrgehäuse bedingt,
weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der Nähe des Metalls nicht nur infolge
einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht über Nachstimmung
kompensierbarer Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt würde
(Abs. [0002]).
51
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ferner ausführt (Abs. [0003]), sind im Stand
der Technik auch Funkarmbanduhren mit einem metallischen Gehäuse bekannt, bei
denen die magnetische Langwellenantenne zum Empfang der kodierten Zeitinformation
nach außen hin verlegt ist. Als Beispiel für diesen Stand der Technik nennt die
Klagepatentschrift die EP 0 439 724 B2, welche eine Funkarmbanduhr beschreibt, bei
der sich die Antenne im Armband befindet. Gemäß den Angaben der Klagepatentschrift
hat sich eine solche Lösung zum Standard entwickelt. Die Klagepatentschrift bemängelt
hieran jedoch, dass sowohl der Armbandanschlag an das Uhrgehäuse wegen des
Erfordernisses einer flexiblen Einführung der Antennenleitung als auch das
schlauchförmige Armband selbst aufgrund des in ihm aufgenommenen Fremdkörpers in
Form der lamellierten Ferritantenne sehr verschleißgefährdet und damit störungsanfällig
ist (Abs. [0003]).
52
Als nächstliegenden Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 29607866
U1 (Anlage K 3), zu welcher sie ausführt, dass diese Druckschrift eine Funkarmbanduhr
mit metallenem Mittelteil beschreibe, bei der die magnetische Langwellenantenne fest
am Bodendeckel angebracht sei (Abs. [0004]).
53
Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an,
vorzustellen, welche weniger störanfällig ist (Abs. [0004]). Wie der
Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erwähnten Kritik der
Klagepatentschrift am Stand der Technik (Abs. [0002] und [0003]) sowie den
Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Abs. [00015] und [00017]) entnimmt, geht es
konkreter formuliert darum, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Gehäuse (zum
Teil) aus Metall besteht, bei der die Antenne gleichwohl nicht nach außen verlegt ist und
bei der die Störanfälligkeit verringert ist.
54
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der
Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung die Kombination folgender Merkmale
vor:
55
Funkarmbanduhr (11) mit
56
(A) einem Gehäuse (12);
57
(B) in dem Gehäuse (12) ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit
Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;
58
(C) das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden
(16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil
(13) auf;
59
(D) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber ist der Antennen-Kern (29) radial in
Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt,
60
(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material
vorgesehen;
61
(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit
dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur
Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29)
zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13);
62
(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-
Kerns (29).
63
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen vor allem die Merkmale (E) und (F) der
vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.
64
Die erfindungsgemäße Funkarmbanduhr hat ein Gehäuse (12) (Merkmal (A)), das aus
dem Uhrglas (18), einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material und einem
metallenen Gehäuse-Mittelteil (13), welches zwischen dem Uhrglas und dem Boden
angeordnet ist, besteht (Merkmal (C)). In dem Gehäuse (12) ist eine magnetische
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Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und ein Uhrwerk (22) aufgenommen
(Merkmal B)). Der Antennen-Kern (29) ist hierbei gegenüber dem Gehäuse-Mittelteil (13)
aus Metall radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt
(Merkmal (D)).
Gemäß Merkmal (E) ist erfindungsgemäß ein "
Distanzring
elektrisch nicht leitendem Material besteht. Dieser "Distanzring" ist – wie sich aus
Merkmal (F) ergibt – in dem Gehäuse (12) angeordnet, wo er zwischen dem Gehäuse-
Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22)
vorgesehen ist.
66
Wie sich aus dem Begriff "Distanzring" und der in Merkmal (F) enthaltenen
Funktionsangabe ("zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom
Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils") ergibt, meint das
Klagepatent mit "Distanzring" ein ringförmiges Teil, das einen allseitigen radialen
Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des metallenen
Gehäuse-Mittelteils sicherstelltl (vgl. a. Abs. [0008]). Dadurch und durch die Ausbildung
des Distanzringes aus einem elektrisch nicht leitenden Material (Merkmal (E)) soll eine
Störung der Antennenfunktion durch das metallene Gehäuse-Mittelteil verhindert bzw.
verringert werden. Das Klagepatent will einerseits aus gestalterischen Gründen auf ein
metallisches Gehäuse nicht verzichten (vgl. Abs. [0002] und [0017]). Es gibt deshalb vor,
dass Gehäuse (12) derart auszubilden, dass dieses ein metallenes Gehäuse-Mittelteil
(13) aufweist (Merkmal (C)). Andererseits will das Klagepatent trotz der Verwendung
eines Gehäuse-Mittelteils aus Metall die magnetische Langwellen-Antenne nicht nach
außerhalb des Gehäuses verlegen (vgl. Abs. [0003] und [0017]). Es weist den
Fachmann deshalb an, die magnetische Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern – wie
bei den in Absatz [0002] der Klagepatentschrift behandelten bekannten
Funkarmbanduhren mit einem nicht-metallischen Gehäuse und anders als bei dem in
Absatz [0003] behandelten Stand der Technik mit einem metallischen Gehäuse – im
Gehäuse unterzubringen. Da das Gehäuse-Mittelteil (12) aus Metall besteht, gilt es zu
verhindern, dass die Funktion der im Gehäuse aufgenommenen Antenne durch das
Metall beeinträchtigt wird. Denn die Antennenfunktion kann – wie die Klagepatentschrift
in den Absätzen [0002] und [0015] erläutert – durch die Nähe von Metall nicht nur infolge
einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht über Nachstimmung
kompensierbarer Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grunde schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht nur vor, den
Antennen-Kern (29) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber radial in Bezug auf das
Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin zu versetzen, sondern darüber hinaus, einen
Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem metallenen
Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk
(22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns (29)
zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13) vorzusehen. Durch diese Maßnahmen
will das Klagepatent eine Störung der Funktion der innerhalb des Gehäuses
aufgenommenen Langwellen-Antenne verhindern, jedenfalls aber minimieren (vgl. a.
Einspruchsabteilung des EPA, Anlage L 1, Seite 11 und Seiten 12 bis 13, unter Rz. 8.1).
In der Patentbeschreibung heißt es hierzu in Absatz [0015] dementsprechend:
67
"Wenn die Antenne 28 in unmittelbarer Nachbarschaft des metallenen Gehäuses
12 angeordnet wäre, dann würde wie schon erwähnt nicht nur eine (grundsätzlich
kompensierbare) Resonanzverstimmung eintreten, sondern insbesondere auch
eine derartige (nicht kompensierbare) Güteverminderung, dass mit brauchbaren
68
Empfangsverhältnissen auch bei sehr empfindlichen Empfängern 27 nicht mehr
gerechnet werden kann. Deshalb ist durch Zwischenlage des Distanzringes 20
zwischen dem metallenen Uhrgehäuse 12 und dem mit der Antenne ausgestatteten
Uhrwerk 22 sichergestellt, dass der Ferritkern 29 einen hinreichenden radialen
Abstand vom Inneren des metallenen Gehäuses 12 einhält, der Innenwandlung
gegenüber also zum Zentrum des Uhrgehäuses 12 hin versetzt ist. ..."
Der Fachmann entnimmt dem, dass dem Distanzring nach der Lehre des Klagepatents
die Funktion zukommt, einen Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung
des metallischen Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten (vgl. a. Einspruchsabteilung,
Anlage L 1, Seite 11 vorletzter Abs., unter Rz. 8.1). Eben deshalb spricht das
Klagepatent in Bezug auf dieses Bauteil auch von einem "Distanzring". Denn dieser
Ring soll dafür sorgen, dass der Antennen-Kern auf "Distanz" zum metallischen
Gehäuse-Mittelteil bleibt, um sicherzustellen, dass die Funktion der Antenne nicht durch
das metallene Gehäuse-Mittelteil gestört wird. Gleichzeitig dient der Distanzring als eine
"Barriere", die verhindert, dass es zu einer Berührung zwischen dem Antennen-Kern
und dem Gehäuse-Mittelteil aus Metall kommen kann.
69
Dass es sich bei dem besagten "Distanzring" zwingend um ein von den übrigen
Bauteilen der Funkuhr "separates" Bauteil handeln muss, lässt sich Patentanspruch 1
nicht entnehmen. Von einem "separaten" Distanzring ist in Patentanspruch 1 nicht die
Rede, und zwar weder in Merkmal (E), noch in Merkmal (F) noch in Merkmal (G). Zur
Erfüllung der dem Distanzring erfindungsgemäß zugedachten Funktion, einen
Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallischen Gehäuse-
Mittelteil zu gewährleisten, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine
Ausbildung des Distanzringes als separates Bauteil nicht erforderlich. Für eine
Beabstandung des Antennen-Kerns von dem metallenen Gehäuse-Mittelteil kann der
Distanzring auch sorgen, wenn er einstückig mit einem anderen Bauteil, z. B. dem
Uhrwerk, verbunden ist.
70
Aus Merkmal (F) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Wenn der Distanzring danach
"zwischen" dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten
Uhrwerk vorgesehen ist, besagt dies nicht, dass es sich bei dem Distanzring zwingend
um ein separates Bauteil handelt und der Distanzring damit nicht z. B. mit dem Uhrwerk
einstückig ausgebildet sein darf. Merkmal (F) enthält – neben einer Funktionsangabe
("zur Gewährleistung ...") – lediglich eine Anweisung für die räumliche Anordnung des
Distanzringes. Es handelt sich um eine reine Anweisung zur räumlichen Positionierung
des Distanzringes, die dem Fachmann sagt, wo sich der Distanzring im Gehäuse
befinden (erstrecken) soll, nämlich zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem
Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk. Dort kann der Distanzring auch vorgesehen
sein, wenn er mit einem anderen Bauteil einstückig verbunden ist, z. B. wenn er an den
äußeren Rand des Uhrwerkes angeformt ist.
71
Ist der Distanzring z. B. einstückig mit der Werkplatte des Uhrwerkes verbunden, führt
eine solche Gestaltung – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – auch
nicht automatisch dazu, dass der für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen
Anntennen-Kern und Gehäuse-Mittelteil sorgende Ring nunmehr dem "Uhrwerk"
zuzuordnen ist. Der Fachmann wird die Begriffe "Distanzring" und "Uhrwerk" vielmehr
so deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken
zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, darf die Auslegung nicht bei einer schlicht begriffs- oder
72
bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben. Hinsichtlich des "Uhrwerks" geht aus
der Klagepatentbeschreibung hervor, dass dieses im Wesentlichen aus dem Räderwerk
(24) für die Bewegung von Zeigern (25) (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 38), dem
Elektronikblock (26) für die Antriebssteuerung und für den Empfang und die
Dekodierung der kodierten Zeitinformation (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 39 bis 43) und
einem im Elektronikblock enthaltenen Langwellen-Empfänger (27), der fest an die
magnetische Langwellen-Antenne (2) mit dem Antennen-Kern (29) angeschlossen ist
(Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 43 bis 50), besteht. Außerdem entnimmt der Fachmann der
Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015], Spalte 4 Zeile 3), wenn diese von "dem mit der
Antenne 28 ausgestatteten Uhrwerk 22" spricht, dass das Klagepatent die Antenne (28)
als Teil des Uhrwerks (22) betrachtet, was sich ohnehin bereits aus dem Wortlaut des
Merkmals (F) ergibt. Bei allen angesprochenen Bauteilen handelt es sich um solche, die
zum Betrieb der Funkuhr erforderlich sind. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund
zum "Uhrwerk" alle im Uhrengehäuse vorgesehenen Teile rechnen, die zum Betrieb
einer Funkuhr notwendig sind. Dabei mag er auch die Werkhalte- oder Grundplatte, auf
der die zum Betrieb der Uhr notwendigen Teile angeordnet sind, dem Uhrwerk
zurechnen. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei
der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen "Leiterplatte" bzw. "Leiterplatte
des Elektronikblocks" (Abs. [0008], Spalte 2 Zeile 4; Abs. [0016], Spalte 3 Zeile 17) um
die "Werk- oder "Grundplatte" handelt. Auch wenn dem so ist, folgt hieraus nicht, dass
der Fachmann jedes auf bzw. an dieser Platte angeformte Element, das für den Betrieb
der Funkuhr nicht notwendig ist und das separat betrachtet werden kann, dem
"Uhrwerk" zurechnen wird. Der Fachmann wird vielmehr darauf abstellen, welche
Funktion dem betreffenden Element zukommt. Handelt es sich bei diesem um ein vom
restlichen Uhrwerk baulich und funktional abgrenzbares, ringförmiges Teil, das dafür
sorgt, dass die Antenne mit ihrem Antennen-Kern einen allseitigen radialen Abstand zur
Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils aus Metall einhält, wird er dieses Element, auch
wenn es einstückig mit der Werkplatte verbunden ist, als "Distanzring" im Sinne des
Klagepatents ansehen, sofern dieses Teil – wie von Merkmal (F) gefordert – die zum
Betrieb der Uhr notwenigen Teile des Uhrwerks umgibt.
Dass der Distanzring (20) bei der in der einzigen Figur der Klagepatentschrift gezeigten
Funkarmbanduhr (11) als separates Bauteil ausgebildet ist, vermag eine
einschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Bei der dort
gezeigten Funkarmbanduhr handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel.
Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der
Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine
einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden
Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 –
Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Benkard/Scharen,
PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf
dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen
werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr,
ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der
Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre
derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch
bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Das ist hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. In der Klagepatentbeschreibung
wird auch an keiner Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem
Distanzring zwingend um ein "separates" Bauteil handeln muss. Nicht einmal in der das
73
Ausführungsbeispiel der Erfindung betreffenden Patentschreibung wird hinsichtlich des
dortigen Distanzringes (20) hervorgehoben, dass es sich bei diesem um ein "separates"
Bauteil handelt. Vielmehr wird dort nur gesagt, dass durch "Zwischenlage" des
Distanzringes (20) zwischen dem metallenen Uhrgehäuse (12) und dem mit der
Antenne ausgestatteten Uhrwerk (22) sichergestellt wird, dass der Ferritkern (29) einen
hinreichenden radialen Abstand vom Inneren des metallenen Gehäuses (12) einhält
(Abs. [0015]). Entscheidend ist danach allein, dass sich der Distanzring zwischen dem
metallenen Uhrgehäuse und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk befindet,
damit der Antennen-Kern einen hinreichenden radialen Abstand von der Innenwandung
des metallenen Gehäuses einhält.
Aus Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung lässt sich ebenfalls nichts
Gegenteiliges herleiten. Dort heißt es:
74
"Für den konstruktiv zu bevorzugenden Fall, dass diese magnetische
Langwellenantenne auf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks angeordnet ist,
wird zur Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern
zur Innenwandlung des elektrisch leitenden Gehäuse-Mittelteils hin
zweckmäßigerweise in das Gehäuse-Mittelteil ein aus Kunststoff gespritzter
Distanzring eingelegt, der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering für das mit dem
Ferritstab bestückte Werk dient. ..."
75
Selbst wenn man annehmen wollte, dass in dieser Beschreibungsstelle ein als
separates Bauteil ausgebildeter Distanzring beschrieben wird, weil dort von einem "aus
Kunststoff gespritzten Distanzring" die Rede ist, der in das Gehäuse-Mittelteil
"eingelegt" wird, vermag dies schon deshalb eine einschränkende Auslegung des
Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen, weil auch in Absatz [0008] nur eine besondere
Ausgestaltung beschrieben ist. Das folgt bereits aus der einleitenden Angabe "Für den
konstruktiv zu bevorzugenden Fall" sowie aus der Verwendung des Wortes
"zweckmäßigerweise", und dies ergibt sich auch daraus, dass die Langwellen-Antenne
gemäß dieser Beschreibungsstelle "auf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks"
angeordnet ist, was Patentanspruch 1 nicht verlangt.
76
Patentanspruch 1 weist den Fachmann damit nicht an, den Distanzring als separates
Bauteil auszubilden. Ebenso verhält sich Anspruch 1 nicht dazu, dass der Distanzring
"einteilig" zu sein hat. Von einer Einteiligkeit" oder "Einstückigkeit" ist im Anspruch
nirgends die Rede; dieser lässt vielmehr offen, ob der Distanzring als einteiliges oder
mehrteiliges Bauteil konzipiert wird. Der Distanzring kann durchaus auch aus mehreren
Teilen bestehen, die zusammen einen Distanzring bilden. Denn eine "Einteiligkeit" ist
zur Erfüllung der dem Distanzring zugedachten Funktion nicht zwingend erforderlich.
Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung der Einspruchsabteilung des
Europäischen Patentamtes nicht entnehmen. Diese hat sich weder damit befasst, ob es
sich bei dem Distanzring zwingend um ein – gegenüber dem Uhrwerk – separates
Bauteil handeln muss, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Distanzring
einteilig (einstückig) ausgeführt sein muss. Offen gelassen ist ebenso die äußere Form
des Distanzringes, z. B. der Verlauf senkrecht zur Montageebene des Antennen-Kerns,
der geradlinig oder gestuft sein kann.
77
Eine "Werkhaltefunktion" muss der Distanzring entgegen der Auffassung der Beklagten
nach dem hier allein interessierenden Patentanspruch 1 nicht erfüllen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist der Distanzring zwischen dem
78
Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk "zur
Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur
Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils" vorgesehen. Er muss deshalb nur diese
Funktion ("Distanzfunktion") erfüllen. Eine (zusätzliche) Werkhaltefunktion, d. h. eine
Eignung , das Uhrwerk im Gehäuse zu halten, ist – was auch der Privatgutachter der
Beklagten missachtet (vgl. Anlage BK 1, Seite 11) – weder in Merkmal (F) noch in den
Merkmalen (E) und (G) angesprochen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
wird der Fachbegriff "Werkring" bzw. "Werkaufnahmering" in Patentanspruch 1 gerade
nicht verwendet, sondern ausschließlich der allgemeinere Begriff "Distanzring", obwohl
die Klagepatentschrift den erstgenannten Fachbegriff durchaus kennt (vgl. Abs. [0014],
Spalte 3 Zeile 32, und Unteranspruch 6). Schutz für eine besondere Ausgestaltung, bei
der der Distanzring (20) "als Werkaufnahmering ausgebildet ist", beansprucht erst
Unteranspruch 6 des Klagepatents in der Fassung der
Einspruchsbeschwerdeentscheidung (= erteilter Unteranspruch 7). Der allgemeine
Patentanspruch 1 verlangt dies nicht. Nach dem Hauptanspruch hat der Distanzring nur
die in Merkmal (F) erwähnte Distanzfunktion. Wollte man Patentanspruch 1
dementgegen dahin auslegen, dass der Distanzring auch hiernach "Werkhaltefunktion"
hat, hätte Unteranspruch 6 keine Bedeutung mehr, was ersichtlich nicht richtig sein
kann. Dass sich Unteranspruch 6 noch in irgendeiner Weise vom Hauptanspruch
unterscheidet, wenn man in diesen eine "Werkhaltefunktion" des Distanzringes
hineinliest, vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Zwar wird – was den Beklagten zuzugeben ist – in der Klagepatentbeschreibung im
Zusammenhang mit dem Distanzring auch die "Werkhaltefunktion" angesprochen. So
heißt es in dem bereits zitierten Absatz [0008] (Spalte 2 Zeilen 5 bis 11) der
Patentbeschreibung z.B., dass der Distanzring "als Aufnahmering für das mit dem
Ferritstab bestückte Werk dient". Ferner wird in Absatz [0014] (Spalte 3 Zeilen 30 bis 33)
der Patentbeschreibung gesagt, dass der im Gehäuse (12) gehalterte Distanzring (20)
"unmittelbar und/oder mittels eines Zifferblattringes 21 als Werkring, also zur Halterung
des Uhrwerks 22 im Gehäuse 12" dient. Schließlich wird in Absatz [0017] (Spalte 4
Zeilen 45 bis 52) ausgeführt, dass "der Distanzring 20 ... das Uhrwerk 22 mit an dessen
Rand sekantial angeordneten gestreckt-prismatischem Antennen-Kern 29 zwischen
zwei Scheiben aus elektrisch nicht-leitendem Material, nämlich dem Uhrglas 18 und
dem Gehäuse-Boden 16, auf radialen Abstand zum metallenen Mittelteil 13 haltert".
Sämtliche Beschreibungsstellen betreffen jedoch nur bevorzugte Ausgestaltungen. Die
Textstelle in Absatz [0014] bezieht sich ersichtlich auf das in der Zeichnung gezeigte
Ausführungsbeispiel. Die Beschreibungsstelle in Absatz [0008] hat – wie bereits
ausgeführt (siehe oben) – ebenfalls eine besondere Ausgestaltung vor Augen, und
nichts anderes kann für die weitere Beschreibungsstelle in Absatz [0017] gelten.
79
Jedenfalls hat die in der Klagepatentbeschreibung angesprochene "Werkhaltefunktion"
in dem maßgeblichen Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Maßgebliche
Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist aber gemäß Art.
69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum
Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob
sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 =
GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 –
Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein).
Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom
Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses
Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 –
80
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis
der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung
und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 –
Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die
Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber
nicht zu einer sachlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen
Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 –
Ziehmaschinenzugeinheit). Das übersieht auch der Privatgutachter der Beklagten
(Anlage BK 1, Seiten 11 und 12), der in seinem Gutachten allein auf die
Patentbeschreibung abstellt (vgl. insbesondere Anlage BK 1, Seiten 12).
Nicht verkannt wird, dass die Einspruchsabteilung eine unzulässige Erweiterung darin
gesehen hat, dass der erteilte Anspruch 1 dahin formuliert war, dass "der Distanzring
"zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem Antennen-Kern (29) zur
Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur
Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist", und es den
Patentanspruch 1 nur gemäß dem 1. Hilfsantrag mit dem neugefassten Merkmal (F)
aufrechterhalten hat, wobei die Einspruchsabteilung in diesem Zusammenhang
angenommen hat, dass der patentgemäße Distanzring sowohl zur Distanzfunktion als
auch zur Werkhaltefunktion beitrage. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer
Einspruchsentscheidung hierzu ausgeführt (Anlage K L 1, Blatt 4 bis 5 unter Tz. 3.1):
81
"... Zunächst ist die Tatsache, dass der Distanzring die Werkhaltefunktion auch
mittels des Zifferblattringes wahrnehmen kann, von keinem Belang, da hier das
Entscheidende ist, dass der Distanzring das Uhrwerk umfasst und dadurch
mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beiträgt. Die Tatsache, dass die
von dem Distanzring erfüllten Funktionen unabhängig voneinander sind, impliziert
außerdem nicht, dass die Ausführungsbeispiele, bei denen der Distanzring nur
noch eine dieser Funktionen erfüllt, für den Fachmann unmittelbar und eindeutig
aus dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hervorgehen. Solche Ausführungsformen befinden sich jedoch im Schutzbereich
des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Als Beispiel wurde von der Einsprechenden
O1 eine Ausführungsform angeführt, bei der sich der Distanzring ausschließlich
zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Antennenkern befindet, als auch eine
Ausführungsform, bei der der Durchmesser des Distanzrings kleiner als der
Durchmesser des Uhrwerks ist und lediglich den Antennenkern umringt. Solche
Ausführungsformen gehen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor. Vielmehr wurde
in den ursprünglichen Unterlagen nur ein Distanzring offenbart, der sowohl zur
Distanzfunktion als auch zur Werkhaltefunktion beiträgt."
82
Dass der Distanzring auch zur Werkhaltefunktion beitragen soll, ist in dem neugefassten
Patentanspruch 1 jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Hieran hat
auch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer nichts geändert. Durch
diese ist der Patentanspruch 1 lediglich insoweit neu gefasst worden, als die
Formulierung "dadurch gekennzeichnet, dass" durch das Wort "wobei" ersetzt worden
ist. Im Übrigen ist Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung
unverändert geblieben. Neben ihm hat auch Unteran-spruch 6 Bestand gehabt.
83
Ob die Gründe der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung ihrem Inhalt
nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337;
GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; GRUR 1999,
146 – Stoßwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit;
Benkard/Rogge, a.a.O., § 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 PatG
Rdnr. 26: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 41; Schulte, PatG, 8. Aufl., §
14 Rdnr. 44), kann dahinstehen. Dagegen spricht allerdings, dass die
Beschwerdekammer – wie zuvor bereits die Einspruchsabteilung – auch die
Beschreibung geändert hat. In einem solchen Fall bildet grundsätzlich allein die neue
Beschreibung das nach Art. 69 EPÜ zur Auslegung der ebenfalls geänderten
Patentansprüche heranzuziehende Auslegungsmittel (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., §
14 PatG Rdnr. 26). Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Selbst wenn die
Entscheidungsgründe der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung
Eingang in die Beschreibung gefunden hätten, könnte das nicht zu einer abweichenden
Auslegung des Hauptanspruchs führen. Die Beschreibung gestattet – wie bereits
ausgeführt (siehe oben) – regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Den an die Stelle der
Beschreibung tretenden bzw. diese ergänzenden Entscheidungsgründen eines
Nichtigkeitsurteils oder einer Einspruchsentscheidung kann keine weiterreichende
Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie können deshalb insbesondere
keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschränkende Auslegung rechtfertigen
(BGH, GRUR 2007, 778, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; Schulte, a.a.O., § 14 Rdnr.
44).
84
Nach Patentanspruch 1 muss der Distanzring schließlich auch nicht als "Adapter"
zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungieren und einen etwaigen
Zwischenraum zwischen diesen Bauteilen ausfüllen. Im Rahmen der Lehre des
Klagepatents geht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darum, mittels des
Distanzringes Größenunterschiede zwischen einem zur Ersparnis von Kostengründen
in möglichst großen Stückzahlen gefertigten Uhrwerk und verschieden großen
Uhrengehäusen auszugleichen. Mit diesem Problem befasst sich das Klagepatent
überhaupt nicht. Einer dahingehenden Auslegung des Klagepatents hat selbst die
Einspruchsabteilung eine Absage erteilt. Denn sie hat in ihrer Einspruchsentscheidung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Klagepatent nicht um die Anpassung
unterschiedlicher Werke an standardisierte Gehäuse geht (Anlage L 1, Seite 11 unten,
Rz. 8.1). Der Distanzring hat nach Patentanspruch 1 – entgegen den Ausführungen des
Privatgutachters der Beklagten (Anlage BK 1, Seite 11) – auch keine "Schutzfunktion für
die Antennenbaugruppe". Eine solche Funktion wird dem Distanzring weder im
Anspruch noch in der Patentbeschreibung zugeschrieben. Schließlich beschäftigt sich
Patentanspruch 1 auch nicht mit der Montage des Uhrwerks in dem Gehäuse. Er
verlangt insbesondere keine Ausbildung die es ermöglicht, dass der Distanzring nach
Montage des Uhrwerkes zwischen Gehäuse und Uhrwerk "eingelegt" werden kann (so
aber der Privatgutachter der Beklagten, Anlage BK 1, Seite 13 f.). Hiervon ist in
Anspruch 1 keine Rede. Wie das Uhrwerk im Uhrwerk montiert wird, überlässt Anspruch
1 vielmehr dem Fachmann.
85
B.
86
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene
Ausführungsform der vorstehend erläuterten technischen Lehre des Klagepatents
wortsinngemäß entspricht.
87
1. Darüber, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (A), (B), (C) und (D)
der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklichen,
besteht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz – zu Recht – kein Streit,
weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
88
2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmale (E) und (F)
wortsinngemäß.
89
Die angegriffene Funkarmbanduhr weist einen "Distanzring" im Sinne des Klagepatents
auf, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, wird dieser Distanzring bei der angegriffenen Ausführungsform durch
den auf der Werkhalteplatte angeformten Bund ("Schulter") und die Umrandung
("ringförmige Vorrichtung") der Plastikabdeckung gebildet.
90
Im Bereich des Randes der Werkhalteplatte, auf der die Bauteile des Uhrwerks montiert
sind, befindet sich – wie die nachstehend wiedergegebene Abbildung (Anlage L 8, Blatt
2 untere Abbildung) erkennen lässt – ein einstückig an der Werkhalteplatte angeformter
Bund (in der Abbildung als senkrecht von der Werkhalteplatte abstehende Schulter
bezeichnet), der ebenso wie die Werkhalteplatte aus Kunststoff besteht.
91
Das Gegenstück zur Werkhalteplatte mit ihrem aufragenden Bund bildet eine
Kunststoffabdeckung, die das Uhrwerk als Deckel von der anderen Seite umgibt. Der
Deckel ist mit einer kranzförmigen Umrandung versehen, die einstückig an dem Deckel
angeformt ist. Durch einen Schnappmechanismus kann der Deckel über die Umrandung
mit dem Bund der Werkhalteplatte fest verbunden werden. Durch das Zusammenwirken
dieser beiden ringförmigen Teile bilden der Bund der Werkhalteplatte und die
Deckelumrandung zusammen einen (gestuften) Distanzring, der gemäß den Vorgaben
des Merkmals (F) einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur
Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils gewährleistet. Beide angesprochenen
Umrandungen sind zwar an der Werkhalteplatte bzw. an dem Deckel angeformt. Sie
erfüllen jedoch zusammen die Funktion des patentgemäßen Distanzringes.
92
Dass der Distanzring aus zwei Teilen besteht, ist für die patentrechtliche Beurteilung
unerheblich, weil Patentanspruch 1 – wie ausgeführt – eine einteilige Ausbildung des
Distanzringes nicht verlangt. Bei der angegriffenen Ausführungsform schnappen der
Bund der Werkhalteplatte und die Deckelumrandung derart zusammen, dass sie fest
miteinander verbunden sind und so zusammen einen die Distanzfunktion erfüllenden
Ring bilden. Dass die Umrandungen an der Werkhalteplatte und dem Deckel angeformt
sind, steht einer Verwirklichung der Merkmale (E) und (F) ebenfalls nicht entgegen, weil
Patentanspruch 1 – wie ausgeführt – eine Ausbildung des Distanzringes als separates
Bauteil nicht fordert.
93
Die in Rede stehenden Umrandungen sind auch nicht Teil des "Uhrwerkes", und zwar
selbst dann nicht, wenn die untere und obere Platte als solche dazugehören würden.
Jedenfalls ist der umlaufende Bund bzw. die Umrandung nicht Teil des Uhrwerkes. Sie
als Distanzring zu begreifen, verbietet sich auch nicht, wenn "Uhrwerk" eine "in sich
geschlossene Baueinheit" meint. Denn der angeformte Bund kann ohne weiteres
separat betrachtet werden.
94
Dass die Deckelumrandung Lücken und Durchbrechungen aufweist, steht einer
95
Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale ebenfalls nicht entgegen. Da der Bund
der Werkhalteplatte im Zusammenwirken mit der Deckelumrandung den Distanzring
bildet, schaden Durchbrechungen des einen Bauteils nicht. Gemeinsam bilden die in
Rede stehenden Teile einen Ring, der den Erfordernissen eines erfindungsgemäßen
Distanzrings genügt. Einzelne Bohrungen oder Durchbrechungen sind unschädlich,
solange der Antennen-Kern durch sie nicht hindurchtreten kann, was bei der
angegriffenen Ausführungsform unstreitig nicht möglich ist. Auch nach der
Klagepatentbeschreibung kann der Ring (20) im Übrigen mit "radialen Bohrungen"
versehen sein (vgl. Abs. [0013], Spalte 3 Zeilen 25 bis 29).
Der zweiteilige Distanzring ist schließlich auch entsprechend den Vorgaben des
Merkmals (F) "zwischen" dem Uhrwerk und dem metallenen Gehäuse-Mittelteil der
angegriffenen Ausführungsform angeordnet. Denn das Uhrwerk wird nach den
unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur Seite hin
vollständig von dem Bund der Werkhalteplatte und der Deckelumrandung umschlossen.
Der aus dem Bund und der Deckelumrandung bestehende Distanzring wird weder von
der grünen Platine mit den Schaltkreisen noch vom Rand der Werkhalteplatte oder von
anderen Bauteilen des Uhrwerks nach außen hin überragt.
96
Eine "Werkhaltefunktion" muss der Distanzring – wie ausgeführt – nach Patentanspruch
1 nicht erfüllen. Letztlich kommt es hierauf mit Blick auf die angegriffene
Ausführungsform allerdings nicht einmal entscheidend an. Wie das Landgericht
zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Distanzring der angegriffenen Ausführungsform
nämlich nicht nur eine Distanz-, sondern durchaus auch eine Werkhaltefunktion. Sofern
auch eine solche Funktion vorausgesetzt wird, reicht es nach der Entscheidung der
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes aus, dass der Distanzring mittelbar
oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beiträgt (vgl. Anlage L 1, Seite 4 letzter Absatz,
Rz. 3.1). Der Distanzring muss damit nur einen Beitrag zur Halterung des Uhrwerkes
liefern, wobei bereits ein mittelbarer Beitrag ausreicht. Hingegen muss der Distanzring
weder alleine die Werkhaltefunktion erfüllen können, noch muss er als Adapter
zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungieren und einen etwaigen
Zwischenraum ausfüllen. Bei der angegriffenen Ausführungsform trägt der Bund am
Rand der Werkhalteplatte gemeinsam mit der kranzartigen Umrandung des
Kunststoffdeckels dazu bei, dass das Uhrwerk im Gehäuse der angegriffenen
Ausführungsform gehalten wird. Die Deckelumrandung sitzt unstreitig spielfrei im
Gehäuse. Sie liegt an der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils an und kann auch bei
leichteren Erschütterungen nicht herausfallen. Beim Zusammenfügen von Deckel und
Werkhalteplatte verklemmt die kranzartige Deckelumrandung mit dem aufragenden
Bund der Werkhalteplatte. Da der umlaufende Bund an die Werkhalteplatte angeformt
ist, wird das Uhrwerk auch über den Bund und die Deckelumrandung gehalten.
97
3. Der Distanzring der angegriffenen Ausführungsform befindet sich schließlich auch
ersichtlich in der Montageebene des Antennen-Kerns, weshalb die angegriffenen
Ausführungsform auch das Merkmal (G) wortsinngemäß verwirklicht.
98
C.
99
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung
bzw. –benutzung zur Unterlassung verpflichtet sind und die Beklagte zu 1. ferner zur
Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände sowie zur Leistung einer
angemessenen Entschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat,
100
auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer
Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang
ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das
Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen mit der Maßgabe, dass die
Beklagte zu 1. nicht auch über "Herstellungsmengen und –zeiten" Rechnung legen
muss. Ein diesbezüglicher Rechnungslegungsanspruch steht der Klägerin gegen die
Beklagte zu 1. nicht zu, weil nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zu 1. Herstellerin im
Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ist. Dass die Beklagte zu 1. die von ihr vertriebenen
Funkarmbanduhren selbst herstellt, hat das Landgericht nicht festgestellt und dies hat
die Klägerin auch nicht schlüssig aufgezeigt. Zwar kann auch derjenige eine
Patentverletzung in der Form des Herstellens begehen, der nach eigenen Angaben eine
patentgemäße Vorrichtung durch einen Dritten bauen lässt, (Senat, InstGE 7, 258 –
Loom-Möbel; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 62; Benkard/Scharen,
a.a.O., § 9 Rdnr. 32), insbesondere wenn er den Ausführenden hierbei überwacht und
die fertige Vorrichtung überprüft (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 32). Auch in
dieser Hinsicht hat die Klägerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Folgerichtig nimmt
sie die Beklagte zu 1. mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht auf Unterlassung
wegen der Handlungsalternative des Herstellens in Anspruch.
III.
101
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die
Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711,
108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
102
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO
aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung
hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die
Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
103