Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.10.2008

OLG Düsseldorf: botschaft, staatsangehörigkeit, vorführung, sicherungshaft, herkunft, anhörung, abgabe, gebietskörperschaft, verdacht, ausstellung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 206/08
Datum:
01.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 206/08
Tenor:
Die Betroffene ist sofort aus der Haft zu entlassen.
G r ü n d e
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I.
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Die Betroffene wurde am 23.04.2008 im Rahmen einer Personenkontrolle in der
Bochumer Innenstadt ohne Personalpapiere angetroffen. Sie gab an, aus dem Sudan
zu kommen und zwischen dem 10. und 15. Januar unerlaubt in das Bundesgebiet
eingereist zu sein. Am 24.04.2008 ordnete das Amtsgericht Bochum an, die Betroffene
für die Dauer von längstens drei Monaten in Abschiebehaft zu nehmen. Am 25.06.2008
gab das Amtsgericht Bochum das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG an das
Amtsgericht Neuss ab. Anlässlich einer Vorführung der Betroffenen bei der
sudanesischen Botschaft schlossen die Vertreter der Botschaft eine sudanesische
Staatsangelörigkeit aus und äußerten die Vermutung, bei der Betroffenen könne es sich
um eine nigerianische Staatsangehörige handeln. Die Betroffene blieb bei ihren
Angaben und weigerte sich, Formulare zur Beschaffung eines Heimreisedokuments für
Nigeria auszufüllen.
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Auf Antrag der Antragstellerin hat das – nach Abgabe gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG
zuständige - Amtsgericht Neuss nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom
17.07.2008 die Verlängerung der Sicherungshaft für äußerstenfalls weitere drei Monate
angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene sofortige Beschwerde
eingelegt und geltend gemacht, die Haftfortdauer sei unverhältnismäßig. Die
Vorstellung bei der Botschaft sei nicht hinreichend zügig betrieben worden.
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Durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.09.2008 wurde die sofortige
Beschwerde der Betroffenen, die auf eine erneute Anhörung durch die
Beschwerdekammer verzichtet hat, zurückgewiesen. Gegen diesen, dem
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Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 15.09.2008 zugestellten Beschluss hat
die Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 19.09.2008, beim Landgericht am
selben Tage eingegangen, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
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Mit Schriftsatz vom 30.09.2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt, die Betroffene sei am
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17.09.2008 der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Sie habe jegliche
Unterhaltung mit dem Botschaftsmitarbeiter verweigert. Da eine Aussage über die
Herkunft nicht getroffen werden konnte, sei eine Erstellung von Ersatzpapieren
verweigert worden. Am 24.09.2008 sei die Betroffene im Rahmen der
Hafthausbetreuung in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht worden. Nach Belehrung
über die Mitwirkungspflichten habe die Betroffene erneut erklärt, sie sei sudanesische
Staatsangehörige und ihre Angaben zu ihren Personalien seien richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, mit dem Ergebnis
dass die Betroffene sofort aus der Haft zu entlassen ist.
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1.
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Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, es bestehe der Haftgrund des § 60
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Die Betroffene habe offenbar falsche Angaben zu ihrer
Staatsangehörigkeit gemacht und wirke bei der Beschaffung von Personalersatzpa-
pieren in keiner Weise mit, so dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich die
Betroffene der Abschiebung entziehen werde.
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Die Haftfortdauer sei auch verhältnismäßig. Eine frühere Abschiebung habe die
Betroffene durch falsche Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und fehlende Mitwirkung
bei der Beschaffung der erforderlichen Personalersatzpapiere vereitelt. Die
Antragstellerin habe das Verfahren angemessen gefördert.
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2.
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Zwar halten diese Ausführungen – unter Zugrundelegung des beim Landgericht zur
Entscheidung stehenden Sachverhalts – der dem Senat obliegenden rechtlichen
Überprüfung stand. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die Fortdauer der Haft mit Rücksicht auf die falschen Angaben der
Betroffenen zu ihrer Staatsangehörigkeit für verhältnismäßig erachtet hat. Im Zeitpunkt
der landgerichtlichen Entscheidung stand der Termin zur Vorführung bei der
nigerianischen Botschaft kurz bevor.
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Inzwischen hat sich die Sach- und Rechtslage jedoch nach den eigenen Ausführungen
der Antragstellerin geändert.
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Sind die Möglichkeiten zur Klärung der Staatsangehörigkeit erschöpft und kann die
Ausländerbehörde deshalb keine konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der
Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren
Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (BayOblG, Beschluss vom
09.12.1997, 3 Z BR 468/97 m.w.N.).
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So liegt der Fall hier. Nachdem auch die nigerianische Botschaft die Ausstellung von
Ersatzpapieren verweigert hat, weil die Herkunft der Betroffenen nicht festgestellt
werden konnte, hat die Haftfortdauer jetzt keine ausreichende Grundlage mehr. Soweit
die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme ausführt, die Betroffene solle nochmals
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aufgesucht und mit dem Ergebnis der Vorführung bei der nigerianischen Botschaft
konfrontiert werden, hat sie nur noch eine durch keinerlei konkrete Ansatzpunkte
gestützte "Hoffnung", die Betroffene vielleicht doch noch zu einer Kooperation bei der
Beschaffung der Ersatzpapiere zu bewegen. Eine Sicherungshaft, die nur den Zweck
hat, einen Betroffenen zur Abgabe von Erklärungen zu veranlassen, ist unzulässig (OLG
München, Beschluss vom 04.02.2005, 34 Wx 7/05, BayOblG a.a.O.).
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3.
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Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen durch die
Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nach den bestehenden
Regelungen (§ 16 Satz 1 FEVG) nicht in Betracht, weil das Verfahren nicht ergeben hat,
dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorgelegen hat.
Billigkeitsgesichtspunkte (§ 13 a FGG), die ausnahmsweise eine der Betroffenen
günstige Auslagenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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