Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2003

OLG Düsseldorf: stand der technik, zustand, erfindung, sperrung, transport, rad, patentanspruch, anschlag, sicherungsmittel, auszug

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 22/02
Datum:
26.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 22/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das 20. Dezember 2001 verkündete
Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro
25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch
die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch
Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die
nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Sicherheitsleistung geeignet sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 255.645,94 (= DM
500.000,--) festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache
abgefassten europäischen Patents 0 325 515 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent),
welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26. Juli 1988 am 6. Juli 1989
angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 31. Januar 1990 im Patentblatt
veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung
erfolgte am 3. Februar 1993. Das Klagepatent steht in Kraft.
2
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
3
Zusammenlegbare, zweirädrige Stechkarre mit einem Vertikalrah- men (10) mit einem
Paar Längsprofilen (11), an dessen unteren En- de eine Schüppe (31) als
Lastaufnahmemittel (30) und ein Fahrge- stell (20) mit zwei Radträgern (21) mit je einem
Rad (23) vorgesehen sind und dessen oberes Ende einen Schiebebügel mit einem
Quer- steg (12) als Griff bildet, wobei die Längsprofile (11) des Vertikal- rahmens (10)
zwischen dem Fahrgestell (20) und dem Quersteg (12) und jeweils im Abstand davon
durch mindestens einen Querriegel (16;17) miteinander verbunden sind, wobei jeder
Radträger (21) um eine in Vertikalrahmen-Ebene verlaufende Schwenkachse (S1)
schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten Längsprofils (11) bzw. an ein
dazu paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegen- des umgebogenes Ende (27´´) des
Querriegels (27) angelenkt ist, wobei die Schüppe (31) um eine rechtwinklig zu den
Schwenkach- sen (S 1) der Radträger (21) verlaufende weitere Schwenkachse (S 2) an
die unteren Enden der Längsprofile (11) bzw. an die um- gebogenen Enden (27´´) des
Querriegels (27) angelenkt ist und wobei Sicherungsmittel die ausgeschwenkten
Radträger (21) fest- legen, dadurch gekennzeichnet, daß die seiner Schwenkachse (S
2) zu- gewandte Seite der Schüppe (31) einen rechtwinklig zur Schüppen- fläche (32)
aufgebogenen Schüppenrücken (33) und im Bereich der ausgeschwenkten Radträger
(31) mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe (31) zusammenwirkende Sperrmittel
aufweist, wobei die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radträger (21) in einer Win-
kelstellung von 90° zur Schwenkachse (S 2) der Schüppe (31) fest- legen und daß die
Längsprofile (11) des Vertikalrahmens (10) aus je einem unteren Längsprofil (11´) und je
einem oberen Längsprofil (11´´) gebildet sind, wobei die oberen Längsprofile (11´´) mit
einer in Vertikalrahmen - Ebene liegenden, parallel zur Schwenkachse (S 2) der
Schüppe (31) ausgerichtete Schwenkachse (S 3) an die ein- ander zugewandten Seiten
der unteren Längsprofile (11) derart an- gelenkt sind, daß das Oberteil (10´´) des
Vertikalrahmens (10) vor- zugsweise coplanar in dessen Unterteil (10´) einschwenkbar
ist und das Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die oberen Längsprofile (11´,
11´´) im ein- und ausgeklappten Zustand über- greifenden Sperrmitteln schwenkbar ist.
4
Die Klägerin bringt zusammenlegbare, zweirädrige Stechkarren entsprechend der
klagepatentgemäßen Lehre auf den Markt (vgl. Anlage B 2).
5
Im Wettbewerb zur Klägerin bringt auch die Beklagte in der Bundesrepublik
Deutschland zusammenlegbare, zweirädrige Stechkarren auf den Markt, und zwar
Stechkarren, von denen eine als Anlage B 3 zu den Akten gereicht worden ist. Diese
Stechkarre wird als das Klagepatent verletzend mit der vorliegenden Klage von der
Klägerin angegriffen. Die dem Prospekt der Beklagten gemäß Anlage K 9 entnommene
Abbildung sowie die der Anlage B 5 entnommene Darstellung zeigen nachstehend
diese Stechkarre in einer Gesamtansicht.
6
Wegen Einzelheiten der Ausgestaltung dieser mit der Klage angegriffenen
Ausführungsform der Beklagten (Anlage B 3) wird auch auf die Fotografien gemäß
Anlage K 16 sowie vor allem auch auf die Darstellungen in den Anlagen K 12 und K 17
verwiesen.
7
Die Klägerin macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache teils
wortsinngemäß, teils mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der Lehre des
Patentanspruches 1 und überdies auch von den technischen Lehren der
Patentansprüche 2, 3 und 6 des Klagepatents Gebrauch. Sie hat deshalb mit ihrer Klage
8
die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und
außerdem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der
patentverletzenden Handlungen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
angegriffenene Ausführungsform jedenfalls nicht eine Schüppe habe, die im Bereich der
ausgeschwenkten Radträger mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe
zusammenwirkende Sperrmittel im Sinne der erfinderischen Lehre aufwiesen, die die
ausgeschwenkten Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur Schwenkachse der
Schüppe ”festlegten”. Die Schüppe der angegriffenen Stechkarre weise zwar im Bereich
der ausgeschwenkten Radträger mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe
zusammenwirkende Mittel auf, die die ausgeschwenkten Radträger so festlegten, dass
sie nicht über 90 ° hinausschwenkten. Die im Bereich der ausgeschwenkten Radträger
mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe zusammenwirkende Mittel seien jedoch
nicht derart, dass sie die ausgeschwenkten Radträger so festlegten, dass sie nicht nach
innen schwenken könnten. Insoweit seien zwar Mittel vorhanden, die insbesondere bei
starker Last der Gefahr eines Innenschwenkens vorbeugten, jedoch nicht die
ausgeschwenkten Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur Schwenkachse des
Schüppe im Sinne der Erfindung ”festlegten”, d.h. verriegelten.
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. In der Berufungsinstanz
wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
10
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Schüppe der angegriffenen
Stechkarre entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus im Bereich der
ausgeschwenkten Radträger mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe
zusammenwirkende Sperrmittel aufweise, die die Radträger in einer Winkelstellung von
90° zur Schwenkachse der Schüppe im Sinne der Erfindung ”festlegten”. Dem
Klagepatent gehe es insoweit nicht darum, zu verhindern, dass die Räder nach innen
leicht einschlagen, wenn die unbeladene Schüppe mit dem Boden in Kontakt komme
und der Rahmen vom Benutzer nach vorn gedrückt werde (z. B. beim ”Einstechen” der
Karre zwecks Lastaufnahme). Der Patentanspruch 1 des Klagepatents befasse sich
nicht damit, die unbelastete Schüppe gegen ein ungewolltes Einschwenken zu sichern.
- Soweit die angegriffene Ausführungsform abweichend von dem Wortsinn der Lehre
des Patentanspruches 1 den Vertikalrahmen nicht durch Einklappen, sondern durch
Einschieben in die Ruhestellung verbringe, handele es sich hierbei um ein äquivalentes
Mittel. Auch weise die angegriffene Ausführungsform im Bereich der Anlenkung der
unteren und oberen Längsprofile sowohl für den ein- als auch für den ausgeklappten
Zustand Sperrmittel auf, die den patentgemäßen Sperrmitteln äquivalent seien. Das
Sperrmittel für den ausgeklappten Zustand stelle eine federnd gelagerte Klammer dar,
die einen oberen Querriegel des Vertikalrahmens übergreife. Das Sperrmittel für den
eingeklappten Zustand seien Gleitbuchsen, die so ausgestaltet seien, dass ein
Reibschluß mit den durch sie geführten Profilen entstehe, so dass im eingeschobenen
Zustand ein zufälliges und ungewolltes Verlagern des Oberteils des Vertikalrahmens im
Verhältnis zum Unterteil verhindert werde. Für den Fachmann sei die Wahl einer solch
abweichenden, gleichwirkenden Ausgestaltung vom Wortsinn des Patentanspruches 1
des Klagepatents naheliegend gewesen.
11
Die Klägerin beantragt,
12
das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2001
13
abzuändern und I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft -
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis
zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, zusammenlegbare, zweirädrige Stechkarren
mit einem Vertikalrahmen mit einem Paar Längsprofilen, an dessen unteren Ende eine
Schüppe als Lastaufnahmemittel und ein Fahrgestell mit zwei Radträgern mit je einem
Rad vorgesehen sind und dessen oberes Ende einen Schiebebügel mit einem Quersteg
als Griff bildet, wobei die Längsprofile des Vertikalrahmens zwischen dem Fahrgestell
und dem Quersteg und jeweils im Abstand davon durch mindestens einen Querriegel
miteinander verbunden sind, wobei jeder Radträger um eine in Vertikalrahmen-Ebene
verlaufende Schwenkachse schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten
Längsprofils bzw. an ein dazu paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegendes
umgebogenes Ende des Querriegels angelenkt ist, wobei die Schüppe um eine
rechtwinklig zu den Schwenkachsen der Radträger verlaufende weitere Schwenkachse
an die unteren Enden der Längsprofile bzw. an die umgebogenen Enden des
Querriegels angelenkt ist und wobei Sicherungsmittel die ausgeschwenkten Radträger
festlegen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die seiner Schwenkachse
zugewandte Seite der Schüppe einen rechtwinklig zur Schüppenfläche aufgebogenen
Schüppenrücken und im Bereich der ausgeschwenkten Radträger mit diesen beim
Ausschwenken der Schüppe zusammenwirkende Sperrmittel aufweist, wobei die
Sperrmittel die ausgeschwenkten Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur
Schwenkachse der Schüppe festlegen und bei denen die Längsprofile des
Vertikalrahmens aus je einem unteren Längsprofil und je einem oberen Längsprofil
gebildet sind, wobei die oberen Längsprofile mittels in Vertikalrahmen-Ebene liegenden
Gleit-/Schiebeführungen an den einander zugewandten Seiten der unteren Längsprofile
derart gehalten sind, dass das Oberteil des Vertikalrahmens coplanar in dessen
Unterteil einschiebbar ist und ferner im Bereich des dem Oberteil zugeordneten
Querriegels eine Bewegung der unteren und oberen Längsprofile im ein- und
ausgeschobenen Zustand sperrende Rastmittel vorgesehen sind, insbesondere wenn
die Sperrmittel zum Festlegen des ausgeschwenkten Radträgers als etwa formschlüssig
mit dem Radträger bzw. einer Anformung daran zusammenwirkende Ausnehmung im
Schuppenrücken ausgebildet sind, wobei vorzugsweise die Flanken der Ausnehmung
V-förmig angestellt sind, und/oder
14
das Schüppenblatt beidseits einen Lagerblock zur Anlenkung an die unteren Enden der
Längsprofile aufweist und die Sperrmittel als dem Schüppenblatt abgewandt
angeordnete Lagerblock - Verlängerungen ausgebildet sind, die mit den Radträgern
oder einer Anformung daran zusammenwirken,
15
und/oder
16
der Radträger U-förmig ausgebildet das Rad von beiden Seiten umfaßt und dass im
Schüppenblatt je eine Ausnehmung vorgesehen ist, in die bei eingeschwenkten
Radträgern und aufgeklappten Schüppenblatt der dem Schüppenblatt zugewandte Teil
des Radträgers liegt;
17
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 3. März 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
18
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie- fermengen, - zeiten, -preisen
sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der einzelnen
Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, - zeiten, -preisen sowie den Namen
und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, der betrieblichen (gemeint wohl:
betriebenen) Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge biet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. März 1993 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Die Beklagte macht geltend, dass das Landgericht die Klage zu recht abgewiesen habe.
Der Fachmann sehe die Radträger erst dann als ”festgelegt” im Sinne der Erfindung an,
wenn sie in der genannten Winkelstellung von 90° dergestalt verriegelt seien, dass sie
nicht nach innen und nicht weiter nach außen klappen könnten. Demgegenüber seien
die bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen Radträger und Schüppe
angeordneten Sperrmittel nicht geeignet, die Radträger im vorgenannten Sinne nach
innen zu verriegeln. Vor allem sei bei der angegriffenen Ausführungsform aber keine
Lösung gewählt, die der erfindungsgemäßen Einschwenkbarkeit des Oberteils des
Vertikalrahmens in dessen Unterteil und der in-soweit gelehrten Sperrvorrichtung
patentrechtlich äquivalent sei.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats sowie auf die von den
Parteien überreichten Unterlagen einschließlich der überreichten Stechkarren Bezug
genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis
zutreffend hat das Landgericht die Klage, die sich auf Art. 64 Abs. 1 und 3, 69 EPÜ in
Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2, 9, 14, 140 b PatG und §§ 242, 259 BGB stützt, mit
der Begründung abgewiesen, dass die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage B
3 von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen
Gebrauch mache. Die mit der Klage angegriffene Stechkarre macht von der
Merkmalsgruppe 6, insbesondere dem Untermerkmal 6.3, der landgerichtlichen
Merkmalsanalyse (vgl. auch Anlage K 7) keinen Gebrauch, und zwar auch nicht mit
patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Dagegen vermochte der Senat nicht - wie das
Landgericht - festzustellen, dass die angegriffene Stechkarre die Merkmalsgruppe 5 der
landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht verwirklicht.
25
I. Um all dies zu erkennen, bedarf es nachstehend zunächst einer Darstellung der
technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents.
26
Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Stechkarre, die sich - wie Spalte 1,
Zeilen 3 - 22 der Klagepatentschrift ausweist - merksmalsmäßig gegliedert wie folgt
27
darstellt:
Zusammenlegbare, zweirädrige Stechkarre mit einem Vertikalrahmen mit einem Paar
Längsprofilen,
28
an dessen unterem Ende eine Schüppe als Lastaufnahmemittel und
29
ein Fahrgestell mit zwei Radträgern mit je einem Rad vorgesehen sind,
30
und dessen oberes Ende einen Schiebebügel mit einem Quersteg als Griff bildet,
31
wobei die Längsprofile des Vertikalrahmens zwischen dem Fahrgestell und dem
Quersteg und jeweils im Abstand davon durch mindestens einen Quer- riegel
miteinander verbunden sind;
32
jeder Radträger ist um eine in Vertikalrahmen-Ebene verlaufende Schwenkachse
schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten Längsprofils bzw. an ein dazu
paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegendes umgebogenes Ende des Querriegels
angelenkt;
33
die Schüppe ist um eine rechtwinklig zu den Schwenkachsen der Radträger verlaufende
weitere Schwenkachse an die unteren Ende der Längsprofile bzw. an die umgebogenen
Enden des Querriegels angelenkt;
34
ein Sicherungsmittel legt die ausgeschwenkten Radträger fest.
35
Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist eine derartige Stechkarre beispielsweise aus
der US-PS 3 043 603 (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1 bis 5 nachstehend
wiedergegeben sind.
36
Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sieht, dass die
dort vorgeschlagene Stechkarre - wobei nachstehend auf die Bezugszeichen dieser
Druckschrift verwiesen wird - einen starren (also einen nicht gelenkig unterteilten)
Vertikalrahmen (11,12) mit einem Quersteg (13) als Griff aufweist. An das untere Ende
des Vertikalrahmens ist eine Schüppe (21) schwenkbar um eine quer zur Ebene des
Vertikalrahmens liegende Achse angelenkt (vgl. pivot pins 34 und 35) und im Bereich
des unteren Endes sind Radträger (sleeves 15)) mit den zum Rollen der Stechkarre
notwendigen Rädern (19 ) vorgesehen, die eingeschwenkt werden können (vgl. insbes.
Fig. 3) und die Sicherungsmittel aufweisen, die die ausgeschwenkten Radträger in ihrer
Stellung fixieren. Dazu sind in Ausnehmungen (notches 27) der Radträger (sleeves 15)
eingreifende Nasen (dogs 28) vorgesehen (vgl. auch Spalte 1, Zeilen 41 - 54 der
Klagepatentschrift).
37
Die Klagepatentschrift kritisiert, dass die in eine Ausnehmung der Hülsen ein-greifenden
Nasen jedoch insbesondere bei längerem Gebrauch nicht verhindern könnten, dass die
für ein sicheres Fahren notwendige Winkelstellung der Radträger fixiert ist. Sie weist
darüber hinaus darauf hin, dass bei dieser Art der Fixierung bei geringen auf die Räder
wirkenden Stellkräften wegen der großen Hebel-übersetzung mit erheblichen Kräften an
der die Sperrung bewirkenden Nase zu rechnen sei, so dass Deformationen im Bereich
der Lagerhülse die Schwenkbarkeit der Radträger erschwerten (Spalte 1, Zeile 52 -
Spalte 2, Zeile 5).
38
Die Klagepatentschrift erörtert ferner die aus DE-GM 19 43 253 (Anlage K 5), deren
Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben werden, bekannte Stechkarre, die nicht
mehr einen starren Vertikalrahmen aufweist, sondern einen gelenkig unterteilten
Vertikalrahmen.
39
Nach dem Anspruch 4 dieses Gebrauchsmusters ist die Karre dadurch ge-kennzeichnet,
dass die Laufräder (18) an schwenkbaren Lagerböcken (17) angeordnet sind, und dass
am Stützgestell (2) und/oder den Lagerböcken (17) der Laufräder (18) eine Anschlag-
und/oder Arretiervorrichtung (21, 22, 24) für die Lagerböcke angeordnet ist, wobei
(bevorzugt) nach Anspruch 5 die Arretier-vorrichtung aus Stiften (24) besteht, welche in
am Stützgestell (1) und an den Lagerböcken (17) angeordnete, in den beiden
Endstellungen einander gegenüber-liegende Bohrungen (21, 22) eingreifen, wobei
überdies (bevorzugt) nach Anspruch 6 die Karre nach Anspruch 5 dadurch
gekennzeichnet ist, dass die Stifte (24) an federnden am Stützgestell befestigten
Zungen (25) angeordnet sind.
40
Die Klagepatentschrift würdigt diese Gebrauchsmusterschrift dahin, dass der Radträger
mit einem Sperrstift (24) fixiert werde. Sie erwähnt überdies (zutreffend), dass die in
dieser Druckschrift beschriebene Stechkarre darüber hinaus ein aufklappbares
Schüppenblatt (8) aufweise und die Möglichkeit vorsehe, den als Griffbügel (10, 11)
ausgebildeten Vertikalrahmen durch Umklappen zu verkleinern. Die die Last
aufnehmende Schüppe sei ebenfalls aufklappbar an dem Vertikalrahmen angelenkt
(Spalte 2, Zeilen 5 - 13).
41
Die Gebrauchsmusterschrift sieht allerdings nicht nur vor, den als Griffbügel
ausgebildeten Vertikalrahmen durch Umklappen zu verkleinern, sondern - wie der durch
die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann durch einen Blick in
diese Schrift ohne weiteres erkennt - auch den hochgeklappten Handgriff mit einer
Umklappsperrvorrichtung (12) zu versehen (vgl. Anspruch 7 und Figur 1), wobei die
Beschreibung davon spricht, dass über die Scharniere eine Schiebemuffe 12 gestülpt
sei, welche ein unbeabsichtigtes Umklappen des Handgriffes 10 verhindere und
außerdem dem Sackkarren in Gebrauchslage die nötige Steifigkeit verleihe. Sie sitze an
einem in Gebrauchslage der Karre unteren Aufschlag auf. Außerdem sei sie gegen ein
selbsttätiges Lösen gesichert (vgl. Seite 8 der Gebrauchsmusterschrift).
42
Schließlich befasst sich die Beschreibung der Klagepatentschrift noch mit der aus dem
Gebrauchsmuster 19 82 824 (Anlage K 6) bekannten Vorrichtung, die sie als eine sehr
aufwendige Konstruktion kennzeichnet, bei der das Einschwenken der Räder
zwangsweise mit dem Umlegen des Griffbügels kombiniert sei (Spalte 2, Zeilen 14 - 17).
43
Letztendlich erwähnt die Beschreibung noch, dass weitere Stechkarren, vorzugs-weise
zum Transport von Reisegepäck, in der US-PS 4 335 985 und der CH-PS 217 650
beschrieben seien (Spalte 2, Zeilen 17 - 20).
44
Die Aufgabenstellung der Erfindung nach dem Klagepatent ist ausgehend von dem
genannten Stand der Technik dahin formuliert, eine Weiterentwicklung einer
gattungsgemäßen Stechkarre, also einer Stechkarre mit den Merkmalen 1 bis 4 der
Merkmalsanalyse, derart vorzuschlagen, dass sie (a) in einfacher Weise von der
Ruhestellung in die Gebrauchsstellung und umgekehrt gebracht werden kann, dass sie
(b) in Gebrauchsstellung einen sicheren Transport von Waren erlaubt und dass sie (c) in
45
Ruhestellung möglichst wenig Raum einnimmt, wobei (d) die Stechkarre selbst als
Leichtkonstruktion ausgebildet wirtschaftlich herstellbar sein soll.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird - merkmalsmäßig gegliedert - vorgeschlagen, bei einer
Stechkarre mit den Merkmalen 1 bis 4 der Merkmalsanalyse die nachfolgend
wiedergegebenen Merkmalsgruppen 5 und 6 der Merkmalsanalyse vorzusehen:
46
die seiner Schwenkachse (S 2) zugewandte Seite der Schüppe (31) weist
47
einen rechtwinklig zur Schüppenfläche (32) aufgebogenen Schüppenrük- ken (33) und
48
im Bereich der ausgeschwenkten Radträger (31) mit diesen beim Aus- schwenken der
Schüppe zusammenwirkende Sperrmittel auf, wobei
49
die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radträger (21) in einer Winkelstel- lung von 90°
zur Schwenkachse (S) der Schüppe (31) festlegen;
50
die Längsprofile (11) des Vertikalrahmens (10) sind aus je einem unteren Längsprofil
(11´) und je einem oberen Längsprofil (11´´) gebildet, wobei
51
die oberen Längsprofile (11´´) mit einer in Vertikalrahmen-Ebene liegen- den, parallel
zur Schwenkachse (S 2) der Schüppe (31) ausgerichteten Schwenkachse (S 3) an die
einander zugewandten Seiten der unteren Längsprofile (11´) derart angelenkt, dass
52
das Oberteil (10 ´´) des Vertikalrahmens (10) vorzugsweise coplanar in dessen Unterteil
(10´) einschwenkbar ist und
53
das Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die oberen Längspro- file (11´, 11´´)
im ein- und im ausgeklappten Zustand übergreifenden Sperrmitteln schwenkbar ist.
54
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 der Klagepatentschrift verdeutlichen
das ”Wesen der Erfindung” anhand einer Ausführungsform beispielhaft, dabei zeigen
55
- Figur 1 Stechkarre mit einschwenkbarem Vertikalrahmen, Transportstellung,
Frontansicht,
56
- Figur 2 Stechkarre nach Figur (entsprechend Schnitt II - II),
57
- Figur 3 gemäß Figur 1 bzw. 2, jedoch Schüppe, Radträger mit Rädern und Ver-
tikalrahmen eingeschwenkt, entsprechend Schnitt III- III (Figur 4),
58
- Figur 4 Stechkarre nach Figur 3, Frontansicht,
59
- Figur 5 Fallensicherung des Gelenksunterrahmen/Oberrahmen (5a: Oberrah- men
ausgeklappt, 5b: Oberrahmen eingeklappt).
60
- Figur 6 Anlenkung von Radträger und Schüppe an das untere Längsprofil bzw. an das
umgebogene Ende des Querriegels,
61
- Figur 7 Anlenkung Radträger entprechend Schnitt VII- VII (Figur 6),
62
- Figur 8 Anlenkung Schüppe entsprechend Schnitt VII - VII (Figur 6).
63
Die erste kennzeichnende Merkmalsgruppe 5 dient im wesentlichen der Lösung der
Teilaufgabe b, während die Merkmalsgruppe 6 im wesentlichen der Lösung der
Teilaufgabe c dient. Die Gesamtheit der Merkmale trägt zur Lösung der
Aufgabenbestandteile a und d bei.
64
Was mit der Merkmalsgruppe 5 erreicht werden soll, ist u.a. in Spalte 2, Zeilen 36 ff. wie
folgt dargestellt: ”Bei der vorgeschlagenen Ausbildung der Stechkarre wird die
Verriegelung der ausgeschwenkten Radträger der Schüppe zugeordnet. Dadurch wird
die Radträgerlagerung am unteren Ende der Vertikalprofile von der
Verriegelungsaufgabe frei, der Abstand und damit der Hebelarm wird gleichzeitig
vergrößert, so dass die an der Verriegelung wirksam werdenden Kräfte gegenüber
einem Sperrglied am unteren Längsprofil selbst erheblich verkleinert werden.”
65
Der Fachmann sieht also, dass es mit der Merkmalsgruppe 5 darum geht, anders als im
oben genannten Stand der Technik, bei der - wie oben dargestellt - mit Ausnehmung
und Nase bzw. mit Stiften an der Radträgerlagerung gearbeitet woden ist , um die
gewünschte Ausrichtung der Radträger und ihre Stabilsierung in dieser Ausrichtung zu
erreichen, die Radträgerlagerung am unteren Ende der Vertikalprofile von der
Sperrungs- bzw. Verriegelungsaufgabe zu befreien, den Abstand der Sperrmittel, die
nunmehr durch die Schüppe gebildet werden, zur Drehachse der Radträger gegenüber
dem oben genannten Stand der Technik zu vergrößern und dadurch die an den
Sperrmitteln angreifenden Kräfte erheblich zu verkleinern, um so
Verschleißerscheinungen zu vermeiden und damit zugleich einen sicheren Transport zu
gewährleisten.
66
Aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen
Durchschnittsfachmanns geht es jedoch nicht darum, mit der Merkmalsgruppe 5 Mittel
anzubieten, mit denen auch ein ungewolltes Einschwenken der Schüppe, insbesondere
der unbelasteten Schüppe, und ein damit einhergehendes leichtes Einschwenken der
Räder (in jedem Fall) verhindert wird. Der Patentanspruch spricht in der
Merkmalsgruppe 5 lediglich davon, dass die Sperrmittel die ausgeschwenkten
Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur Schwenkachse der Schüppe festlegen
sollen. Die Stechkarre soll so in der Gebrauchsstellung einen sicheren Transport von
Waren erlauben. Es geht also darum, dass dann, wenn die Schüppe mit Waren belastet
ist (Transport von Waren), die Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur
Schwenkachse der Schüppe festgelegt sind, nicht aber darum, dass dann, wenn die
Schüppe, was insbesondere beim ”Einstechen” der Stechkarre zwecks Lastaufnahme
leicht passieren kann, die Schüppe durch einen ungewollten Kontakt zu dem Boden
leicht einschwenkt, zu verhindern, dass infolge dieses Einschwenkens auf keinen Fall
die Räder auch leicht mit einschwenken.
67
Für den Fachmann ergibt sich dies auch daraus, dass das Klagepatent hinsichtlich
bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, bei der die Sperrmittel aus Ansätzen am
Radträger und Ausnehmungen am Schüppenrücken bestehen (vgl. z. B. Anspruch 2),
keine Maßangaben zu diesen Sperrmitteln macht und bei Ausnehmungen mit einer
verhältnismäßig geringen Tiefe bei einem ungewollten Kontakt der nicht belasteten
Schüppe mit dem Boden die Ansätze zumindest teilweise aus den Ausnehmungen
gleiten und die Räder so einschlagen können.
68
Die bei der oben wiedergegebenen Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigte ”Festlegung”
im Sinne der Merkmalsgruppe 5 ist auch nicht so, dass ein ungewolltes Verschwenken
der nicht belasteten Schüppe verhindert wird. Dieses Ausführungsbeispiel des
Klagepatents zeigt einen bis zur Unterkante des Radträgers 21 reichenden Einschnitt 33
´des Schüppenrückens 33. Der Radträger wird so durch die Wandungen des Einschnitts
33´in einer Winkelstellung von 90° zur Schwenkachse (S2) der Schüppe festgelegt (vgl.
auch die Beschreibung in Spalte 9, Zeilen 29 - 33). Diese Art der Festlegung schließt
jedoch nicht aus, dass bei einem ungewollten Verschwenken der nicht belasteten
Schüppe sich der Einschnitt 33´ zumindest teilweise aus dem Eingriff mit dem Radträger
löst und es als Folge davon zu einem Verschwenken der Räder kommen kann.
69
Auch bei einem weiteren in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten
Ausführungsbeispiel der Erfindung, nämlich bei dem in den Figuren 12 a und 12 b
gezeigten Ausführungsbeispiel (vgl. hierzu die Beschreibung in Spalte 13, Zeilen 8 ff.
der Klagepatentschrift), welches hier nicht wiedergegeben worden ist, sind die
Sperrmittel so beschaffen, dass sie nicht in der Lage sind, ein ungewolltes
Verschwenken der Schüppe um die Schwenkachse S 2 mit der Folge des Wegfalls der
Fixierung der Radträger zu verhindern.
70
Auch der Umstand, dass erst die Unteransprüche 7 und 14 Vorschläge dazu machen,
wie auch die Schüppe gegen ein unbeabsichtigtes Verschwenken gesichert werden
kann, nämlich zum einen durch klemmendes Zusammenwirken von Längsprofil 11 und
Lagerbock 34 (Anspruch 7 sowie Spalte 3, Zeilen 48 - 58 ) und zum anderen durch ein
Gummiband als Zugglied 40´ (Anspruch 14, vgl. auch Figur 11) wird dem Fachmann
deutlich, dass mit dem ”Festlegen” im Sinne der Merkmalsgruppe 5 nicht eine solche
Verriegelung gemeint ist, die stets verhindert, dass die Räder einschwenken können,
also auch als Folge eines ungewollten Einschwenkens der unbelasteten Schüppe.
71
Soweit der Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 5 davon spricht, dass die
Sperrmittel die ausgeschwenkten Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur
Schwenkachse der Schüppe festlegen, entnimmt der Durchschnittsfachmann auch aus
dem Umstand, dass die Patentschrift an zahlreichen Stellen darauf verweist, dass zur
Fixierung der Radträger das Gewicht der transportierten Last beiträgt, dass es sich bei
der patentgemäßen Festlegung der Merkmalsgruppe 5 nicht um eine ”absolute”
Festlegung handelt, die jeglichen auf sie einwirkenden Kräften trotzt. So heißt es in
Spalte 3, Zeilen 35 - 37 der Klagepatentschrift, dass eine Vergrößerung der mit der
Stechkarre transportierten Last eine progressive stabilisierende Wirkung aufweise. In
Spalte 13, Zeilen 16 bis 18 der Klagepatentschrift ist die Rede davon, dass der Eingriff
umso fester sei, je größer die Last sei, die auf dem Schüppenblatt 32 aufliege.
Schließlich spricht Spalte 14, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift davon, dass - um
die Stechkarre einwandfrei fahren zu können - die Radträger mit ihren Rädern nicht
”flattern” dürften und, um dies auszuschalten, die Radträger allein mit der
ausgeschwenkten Schüppe festgelegt würden, wobei konus-, keil- oder V-förmige
Anformungen eine einwandfreie Festlegung der Radträger bewirkten, die mit
zunehmender Schüppen-Belastung fester werde.
72
Was mit der Merkmalsgruppe 6 erreicht wird, ist u.a. in Spalte 2, Zeilen 45 ff dar-gestellt:
”Die Unterteilung des Vertikalrahmens in einen oberen und einen unteren Rahmenteil
durch Teilung der Längsprofile in der Weise, daß die oberen Längs-profile an die
einander zugewandten Seiten der unteren Längsprofile angelenkt werden, erlaubt das
völlige Einschlagen des oberen Rahmenteils in den unteren Rahmenteil selbst bei
73
gleichstarken Profil-Rohren. ... Das Gelenk selbst weist Sperrmittel auf, die es sowohl im
ausgeschwenkten als auch im eingeschwenkten Zustand sicher sperren und dabei in
beiden Stellungen das obere Ende des unteren Rahmenprofils und das untere Ende
des oberen Rahmenprofils übergreift. Durch diese Ausbildung wird auch der
eingeklappte Zustand gesichert, ein wesentliches Moment (Fettdruck hinzugefügt),
wenn die zusammengelegte Stechkarre z. B. in Fahrzeugen transportiert werden soll.”
Der Durchschnittsfachmann sieht, dass das Klagepatent hier den bereits durch den in
der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik nach der deutschen
Gebrauchsmusterschrift 1 982 824 (Anlage K 4) eingeschlagenen Weg des Verkürzens
des Vertikalrahmens durch Umklappen fortentwickeln will und durch die mit den
Merkmalen 6, 6.1. und 6.2. vorgeschlagene Ausgestaltung ”das völlige Einschlagen des
oberen Rahmenteils in den unteren Rahmenteil selbst bei gleichstarken Profil-Rohren”
(vgl. Spalte 2, Zeilen 49 - 51) erreicht. Für eine solche Lösung des Umklappens bzw.
des Einschlagens wird mit dem Merkmal 6. 3 eine im Stand der Technik nicht bekannte
Arretierung vorgeschlagen, die nicht nur dafür sorgt, dass die Rahmenteile in der
Gebrauchsstellung arretiert sind, wie dies zum Beispiel bei der Schiebemuffe 12 des
vorgenannten Gebrauchsmusters der Fall ist, sondern die, was von der
Klagepatentschrift als ein wesentliches Moment herausgestellt wird, auch dafür sorgt,
dass auch der eingeklappte Zustand gesichert ist, wobei die Notwendigkeit einer
solchen Sicherung beispielhaft mit einem Transport der zusammengeklappten
Stechkarre in Fahrzeugen begründet wird (vgl. Spalte 3, Zeilen 2 - 5). Dabei schlägt das
Merkmal 6.3 Sperrmittel vor, die im Bereich des Gelenkes vorgesehen sind, wobei diese
(ein und dieselben) Sperrmittel im ein- und im ausgeklappten Zustand (der Stechkarre)
ihre Sperrfunktion erfüllen sollen. Als Sperrmittel werden dabei sowohl die unteren als
auch die oberen Längsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand übergreifende Mittel
genannt.
74
II.
75
Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei
der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten kein Gebrauch gemacht, weil bei ihr
die Merkmalsgruppe 6 nicht verwirklicht ist.
76
Die angegriffene Stechkarre, die unstreitig die Merkmale 1 bis 4 der obigen
Merkmalsanalyse verwirklicht, macht allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten
und dem vom Landgericht im angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt
daneben auch wortsinngemäß von der Merkmalsgruppe 5, so wie sie der
Durchschnittsfachmann nach den zuvor gemachten Erläuterungen versteht, Gebrauch.
77
So weist nämlich auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Schüppe im Bereich
der ausgeschwenklten Radträger mit diesen beim Ausschwenken der Schüppe
zusammenwirkende Sperrmittel auf, nämlich
78
einen von der Beklagten als Gegenstück bezeichneten Anschlag, der in der Anlage K
17 dunkelblau gekennzeichnet ist und in der Anlage B 4 das Be- zugszeichen P trägt,
79
eine an dem Radträger angeordnete mit diesem Anschlag zusammenwirken- de
Metallplatte, die in der Anlage K 17 hellblau gekennzeichnet ist und in der Anlage B 4
das Bezugszeichen F trägt,
80
einen hinter der hellblauen Metallplatte F am Radträger angeordneten kom- pakten
Metallblock, der in der Anlage K 17 hellgrün dargestellt ist, und
81
einen damit zusammenwirkender Anschlag, der durch eine äußere Wandung in der
Ausnehmung des Schüppenrückens gebildet wird und in der Anlage K 17 dunkelgrün
gekennzeichnet ist.
82
Mit diesen Mitteln wird eine Sperrung im Sinne des Merkmals 5.2 erreicht, nämlich ein
”Festlegen” der ausgeschwenkten Radträger in einer Winkelstellung von 90° zur
Schwenkachse der Schüppe.
83
Ein Zahnradmechanismus dient bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst
einmal dazu, mit einem Ausklappen der Schüppe zugleich die Räder in Betriebsstellung
zu bringen. Der am Radträger angebrachte Block (hellgrün in Anlage K 17) wirkt beim
Ausschwenken von Schüppe und Radträger mit der Wandung der Aussparung im
Schuppenrücken (dunkelgrün in Anlage K 17) so zusammen, dass die Radträger nicht
über eine Winkelstellung von 90° hinaus geschwenkt werden können, so dass in dieser
Richtung durch die genannten Anschläge bereits ein ”Festlegen” erfolgt.
84
Nach innen erfolgt die erforderliche ”Festlegung” der Radträger dadurch, dass beim
zuvor beschriebenen Ausklappen der Schüppe und dem damit einhergehenden Bringen
der Räder in die Betriebsstellung zugleich die Metallplatte (Anlage K 17: hellblau;
Anlage B 4: F) in der vollständig ausgefahrenen Position hinter die stumpfwinklige
Kante der Schulter des Anlaufbleches (Anlage K 17: dunkelblau; Anlage B 4: P) zu
liegen kommt, wie dies auch die Fotografien gemäß Anlage K 16 zeigen.
85
Damit ist jedoch eine hinreichende Festlegung der Radträger in einer Winkelstellung
von 90° zur Schwenkachse im Sinne der Merkmalsgruppe 5 auch nach innen
verbunden, wobei diese Festlegung um so stärker ist, je größer die Last ist, die auf der
Schüppe ruht.
86
Der Umstand, dass diese ”Festlegung” nach innen stark einwirkenden Kräften, wie sie
bei einem ungewollten Einschwenken der Schüppe entstehen können, insbesondere
dann, wenn, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, die
Schüppenbewegung mittels eines Zahnradgetriebes mit der Radträgerbewegung
gekoppelt ist, nicht vollständig entgegenzuwirken vermag, steht, wie oben unter Ziffer I.
dieser Entscheidungsgründe ausgeführt, der wortsinngemäßen Verwirklichung der
Merkmalsgruppe 5 nicht entgegen. Die Sperr- bzw- Festlegungsmittel dieser
Merkmalsgruppe 5 sind nicht darauf gerichtet, eine ”absolute” Festlegung der Radträger
in einer Winkelstellung von 90° zu gewährleisten und auch zu vermeiden, dass bei
einem ungewollten Einschwenken der Schüppe - eine Gefahr, die insbesondere dann
besteht, wenn die Stechkarre zwecks Lastaufnahme unter eine auf dem Boden
befindliche, aufzunehmende Last bewegt wird - die Räder in diesem Moment leicht nach
innen einklappen können. Mittel, um ein ungewolltes Einschwenken der Schüppe zu
verhindern, sieht das Klagepatent nämlich erst in den Unteransprüchen vor (vgl. z. B. die
Ansprüche 7 und 14).
87
Die angegriffene Ausführungsform macht jedoch von der Merkmalsgruppe 6 des
Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen
Stechkarre der Beklagten sind die oberen Längsprofile nicht im Wortsinne der
Merkmalsgruppe 6 mit einer in Vertikalrahmen-Ebene liegenden, parallel zur
88
Schwenkachse der Schüppe ausgerichteten Schwenkachse an die einander
zugewandten Seiten der unteren Längsprofile derart angelenkt , dass das Oberteil des
Vertikalrahmens vorzugsweise coplanar in dessen Unterteil einschwenkbar ist.
Vielmehr sind bei der angegriffenen Stechkarre ohne das erfindungsgemäß
vorausgesetzte Gelenk (”angelenkt”) zwischen den oberen und unteren Längsprofilen
Gleitbuchsen vorhanden, wobei die Anordnung der Gleitbuchsen so getroffen ist, dass
die oberen Längsprofile entlang der ihnen zugewandten Seiten der unteren Längsprofile
verschiebbar sind, so dass es möglich ist, dass in Ruhestellung der Stechkarre das
Oberteil des Vertikalrahmens coplanar in dessen Unterteil einschiebbar ist. Bei der
angegriffenen Ausführungsform ist überdies auch nicht dem Wortsinn dieser
Merkmalsgruppe entsprechend ein Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die
oberen Längsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand übergreifenden Sperrmitteln
vorhanden. Bei der angegriffenen Ausführungsform gibt es vielmehr zum einen in dem
Bereich zwischen dem oberen Enden der unteren Längsprofile und den unteren Enden
der oberen Längsprofile Gleitbuchsen, wobei im eingeschobenen Zustand die Rundung
zum Griff mit den Gleitbuchsen in Kontakt tritt, und zum anderen gibt es eine
teleskopartige Stange 61,62 - Bezugszeichen gemäß der oben wiedergegebenen
Anlage B 5 - die mit einer Klammer 24 im ausgeschobenen Zustand und damit im
Gebrauchszustand ein Einschieben des Oberteils des Vertikalrahmens verhindert,
indem sie die Querstrebe 22 mit der Querstrebe 15 verhakt und so eine
Relativbewegung zwischen Oberteil und Unterteil des Vertikalrahmens in Richtung
eines Einschiebens verhindert.
Allerdings ist auch bei europäischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69
Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung der Weg für eine Bemessung des
Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den
Patentansprüchen beschriebenen Erfindung eröffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 -
Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das
durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den
patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der
Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse
und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den
Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientierten (vgl. BGH GRUR 1986, 803,
805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -
Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436,
439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei der
Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der
klagepatentgemäßen gleichwertige Lösung in Betracht ziehen muß (vgl. BGH Mitt.
2002, 216, 218 - Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher
Äquilavenz liegen hier jedoch nicht vor.
89
Dies gilt allein schon deshalb, weil die angegriffene Ausführungsform mit ihrer vom
Wortsinn des Merkmals 6.3 abweichenden Ausgestaltung der patentgemäßen
Ausgestaltung nicht hinreichend gleichwirkend ist. Wie schon oben dargelegt worden
ist, entnimmt der Fachmann diesem Merkmal, dass die Sperrmittel am Gelenk selbst und
nicht an anderen Vorrichtungsteilen sitzen. Ein und dieselben dort vorhandenen
Sperrmittel haben mehrere Funktionen: Sie legen das Gelenk sowohl im
eingeschwenkten als auch im ausgeschwenkten Zustand der Längsprofile des
Vertikalrahmens fest, was im Einklang mit dem vom Klagepatent verfolgten Ziel
besonderer Einfachheit der Konstruktion und auch leichter Handhabbarkeit steht.
Zudem sollen die Sperrmittel der sicheren Sperrung des Gelenks in beiden zuvor
90
angesprochenen Zuständen dienen (Spalte 2, Zeile 55 – Spalte 3, Zeile 5). Auch der
Gesichtspunkt der sicheren Sperrung in beiden Zuständen ist, wie der Fachmann der
Beschreibung des Klagepatents entnimmt (aaO. und Spalte 4, Zeilen 45 – 48; 53 – 55),
keineswegs von untergeordneter Bedeutung. Danach will das Klagepatent auch für den
"Ruhezustand", also den eingeklappten Zustand eine sichere Sperrung gewährleisten,
wobei diese Sperrung nicht hinter derjenigen zurückbleiben soll, die im
"Gebrauchszustand" besteht. Die angegriffene Ausführungsform verfügt jedoch nicht
über Sperrmittel, die im eingeschobenen Zustand die Stechkarre zuverlässig gegen
unbeabsichtigtes Auseinanderfahren der ineinandergeschobenen Vertikalrahmenteile
sichern, was jedoch nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ein ”wesentliches Moment”
(vgl. Spalte 3, Zeilen 3 und 4) der Erfindung ist.
Die von der Klägerin insoweit als gleichwirkende Mittel angeführten Gleitbuchsen der
angegriffenen Ausführungsform leisten nicht das, was die im Merkmal 6.3 genannten
”unteren und die oberen Längsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand
übergreifenden Sperrmittel” leisten. Zum einen sind sie nicht in der Lage, für eine
Sicherung von Ober- und Unterteil des Vertikalrahmens im ausgeschobenen Zustand zu
sorgen; dies erfolgt durch eine an Querriegeln des Ober- und Unterteils angreifende
Klammer, die nicht an den Gelenken angeordnet ist. Zum anderen sind sie auch nicht
geeignet, für eine Sicherung im eingeschobenen Zustand zu sorgen, wie allein schon
der Augenschein der Anlage B 3 lehrt. Der von der Klägerin geltend gemachte
Reibschluss der Längsprofile in den Gleitbuchsen sowie der Kontakt der Rundung des
Griffs mit den Gleitbuchsen kann einen Auszug des Oberteils aus dem Unterteil nicht
verhindern, wie bereits der Umstand zeigt, dass man die angegriffene Ausführungsform
im eingeschobenen Zustand nicht an ihrem oberen Querriegel ergreifen und dann
transportieren kann. Die Reibkräfte sind in diesem Fall nicht geeignet, einen Auszug
des Oberteils zu verhindern. Dasselbe gilt aber auch für den in Klagepatentschrift
angesprochenen Fall, dass die zusammengelegte und eingeschobene Stechkarre
gemäß Anlage B 3 in einem Fahrzeug transportiert wird, wie dies in Spalte 3, Zeilen 2
bis 5 beschrieben wird. Die Reibkräfte sind nämlich auch nicht geeignet, einen Auszug
des Oberteils bei entsprechenden Erschütterungen des Kraftfahrzeugs zu verhindern.
Sie bleiben in ihrer Wirkung vielmehr weit hinter dem zurück, was die – anderen, mit
ihnen nicht identischen – Mittel zur Festlegung der Vertikalrahmenteile im
Gebrauchszustand leisten.
91
Die Gleitbuchsen der angegriffenen Ausführungsform stellen somit keine den
patentgemäßen Sperrmitteln, die eine sichere Sperre mittels Formschluss bewirken (vgl.
”die unteren und die oberen Längsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand
übergreifenden Sperrmittel”), hinreichend gleichwirkenden Mittel dar.
92
Es mag dahinstehen, ob der Fachmann im Hinblick auf die mit den Maßnahmen der
Merkmalsgruppe 6 auch bezweckte Zusammenlegbarkeit und Verkleinerung der
Stechkarre zur Erreichung des "Ruhezustandes" erwägen würde, ggf. ein Gelenk durch
eine Teleskoplösung ("Einschiebelösung") zu ersetzen. Jedenfalls würde der
Fachmann durch die in den Patentansprüchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den
Gedanken gebracht, das Oberteil des Vertikalrahmens in dessen Unterteil
einzuschieben und eine Arretierung im ausgeschobenen Zustand durch eine an
Querriegel von Unter- und Oberteil angreifende Klammer zu besorgen, die ein
Einschieben des Oberteils des Vertikalrahmens verhindert, und den eingeschobenen
Zustand durch eine den Reibschluss von Gleitbuchsen aufrecht zu erhalten, die an
unteren Enden der oberen Längsprofile und an oberen Enden der unteren Längsprofile
93
angeordnet sind. Vielmehr wird der Durchschnittsfachmann eine solche Lösung als
fernliegend und nicht auf der Linie des Klagepatents liegend ansehen, die die
Funktionen der Sperrung in den beiden relevanten Zuständen des "Ausgefahrenseins"
und des "Eingeschobenseins" unterschiedlichen – nicht nur am Gelenk angeordneten -
Sperrmitteln zuweist, die darüber hinaus auch noch unterschiedliche Wirkungen haben.
III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
94
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 10, 711, 108 ZPO.
95
Die Anordnung der Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 ZPO n. F. . Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
96