Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2009

OLG Düsseldorf (kläger, stand der technik, pumpe, angemessene entschädigung, einheit, zpo, verhandlung, teil, funktion, erfindung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 120/08
Datum:
26.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 120/08
Tenor:
I.
Die Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen
seiner Kos-ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
I.
2
Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des europäischen Patents 1 326
XXX (im folgenden "Klagepatent" genannt), welches im Oktober 2001 unter
Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Oktober 2000 angemeldet wurde. Die
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Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde im Juli
2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung Dezember 2006 bekannt gemacht. Das
Klagepatent steht in Kraft. Die vom Beklagten am 04.01.2008 erhobene
Nichtigkeitsklage wurde am 16.06.2009 vom Bundespatentgericht abgewiesen (4 Ni
8/08).
Anspruch 1 des Klagepatents, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten
zum Inhalt hat, lautet:
4
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere Speiseölen, mittels
eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergehäuse (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1)
einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum
Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer
Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) aufweist, wobei das Gehäuse (3),
Tauchgehäuse (1) und Filtergehäuse (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und
zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser
entfernbar ist, wobei das Tauchgehäuse (1) über einen Schacht (20, 20.1) mit dem
Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden ist,
5
dadurch gekennzeichnet,
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dass der Rotor (12) mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch
Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der
Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter
(25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet ist und dieses
Filtergehäuse (2, 2.1) dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet ist.
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Nachfolgende Skizze stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine bevorzugte
Ausführungsform in der Seitenansicht:
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Der Beklagte vertreibt bundesweit ein Frittieröl-Reinigungsgerät mit der Bezeichnung
"A" (im folgenden "angegriffene Ausführungsform" genannt). Die erste der beiden
nachfolgenden Abbildungen zeigt skizzenmäßig den unteren Teil der angegriffenen
Ausführungsform in Seitenansicht, die zweite einen Teil der Unterseite:
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Die Kläger behaupten, bei der in der letzten Abbildung zu erkennenden sternförmigen
Vorrichtung handele es sich um einen Rotor, bei dem die sternförmig angeordneten
Flügel angestellt seien und der dazwischen Ausnehmungen aufweise. Sie sind der
Ansicht, für das Vorhandensein eines Schachts reiche jede Verbindung zwischen
Tauch- und Filtergehäuse, die bei Abschottung gegenüber anderen Bauteilen eine
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zu reinigende Flüssigkeit gleichmäßig verteilen könne.
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Ihre auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der
Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das Landgericht mit
der Begründung abgewiesen, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre
des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Es fehle sowohl an einer
Rotorscheibe als auch an einem Schacht im Sinne des Klagepatents. Aus
Beschreibung und Funktion des Klagepatents ergebe sich, dass Rotor, Rotorscheibe,
Flügel und Ausnehmungen eine Einheit darstellten und die Flügel auf der Rotorscheibe
anzuordnen seien. Durch deren Rotation werde die Flüssigkeit angesaugt und durch die
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in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch weiter in den Schacht
gedrückt. Da die Erfindung mithin mittels einer Axialpumpe arbeite, müsse der
erfindungsgemäße Schacht, bei dem es sich begrifflich um einen länglichen, sich
vertikal erstreckenden Hohlraum handele, mit seiner Öffnung im Hinblick auf den Rotor
axial ausgerichtet sein, damit die angesaugte Flüssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in
den Hohlraum weiter gedrückt werden könne. Diese Merkmale seien bei der
angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Pumpleistung werde nicht durch
das sternförmige Flügelrad geleistet, sondern über die Metallplatten an der Unterseite
der an der Pumpenwelle befestigten Scheibe. Die angegriffene Ausführungsform arbeite
zudem mit einer Radialpumpe, die die Flüssigkeit seitlich in einen Raum drücke, der
mithin keinen erfindungsgemäßen Schacht darstelle.
Hiergegen richten sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das
Klagepatent arbeite entgegen der Auffassung des Landgerichts auch mit einer
Radialpumpe. Dass der Schacht zwingend vertikal ausgerichtet sein müsse, ergebe
sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Wenn
keine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents vorliege, mache die angegriffene
Ausführungsform jedenfalls mit äquivalenten Mitteln von der patentgemäßen Lehre
Gebrauch.
13
Die Kläger beantragen,
14
I.
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den Beklagten zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
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18
Vorrichtungen zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen,
mittels eines Filters in einem Filtergehäuse, wobei der Filter einer Pumpe
nachgeschaltet und in einem Gehäuse ein Motor zum Antreiben der Pumpe
vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgehäuse
aufweist, wobei das Gehäuse, Tauchgehäuse und Filtergehäuse zusammen eine
Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar
und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgehäuse über einen Schacht mit
dem Filtergehäuse verbunden ist,
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anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
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bei denen der Rotor mit Flügeln zum Ansaugen der Flüssigkeit durch
Ausnehmungen in der Rotorscheibe und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den
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Schacht besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter ein Vorraum in dem
Filtergehäuse ausgebildet und dieses Filtergehäuse dem Tauchgehäuse
entfernbar zugeordnet ist (Anspruch 1 des EP 1 326 XXX),
2. den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem
16.08.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu
legen, und zwar unter Angabe
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a. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen
Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
23
24
25
wobei
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- die Angaben zu vorstehend e) nur für die ab dem 06.01.2007 begangenen
Handlungen zu machen sind und
27
- dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem
von diesem zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten
trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf Anfrage
Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
28
II.
29
festzustellen,
30
1. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für die zu Ziffer I 1
bezeichneten und vom 16.08.2003 bis zum 05.01.2007 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
31
2. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der
ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 06.01.2007
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
32
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
34
Er behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
bei der von den Klägern als Rotorscheibe bezeichneten Vorrichtung handele es sich um
ein der Rotorscheibe vorgelagertes Messer mit mehreren horizontal ausgerichteten
Klingen. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle somit sowohl an einer Rotorscheibe als
auch an einem Schacht und schließlich auch an einem Filtervorraum im
erfindungsgemäßen Sinn.
35
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
36
II.
37
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
38
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sie ist
unbegründet.
39
1.
40
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels
eines Filters in einem Filtergehäuse, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet ist,
und in einem Gehäuse ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen
Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgehäuse aufweist, wobei das Gehäuse,
Tauchgehäuse und Filtergehäuse zusammen eine Einheit bilden und zumindest
teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind,
wobei das Tauchgehäuse über einen Schacht mit dem Filtergehäuse verbunden ist.
41
Als Stand der Technik greift das Klagepatent die US 3,356,218, die US 3,447,685 und
die US 3,415,181 auf, welche Vorrichtungen beschreiben, bei denen das zu reinigende
Öl mittels einer Pumpe vom Boden weg angesaugt und seitlich aus der Pumpe in eine
Steigleitung ausgestoßen wird, der ein Filter nachgeschaltet ist, durch den die zu
reinigende Flüssigkeit durchtritt, um dann über eine Rückleitung wieder zurück in das
Bad zu gelangen.
42
Die ebenfalls zitierte US 3,172,850 sieht eine Vorrichtung der gerade genannten Art vor,
bei der sowohl das Tauchgehäuse mit dem Pumpenrotor als auch der Filter zumindest
teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar ist.
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Vor diesem Hintergrund stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe heraus, eine
Vorrichtung zu schaffen, mit welcher die Flüssigkeit wesentlich einfacher, schneller und
gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.
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Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die Reinigung der Flüssigkeit
in dem Flüssigkeitsbad selbst erfolgt, das Öl also nicht mehr abgesaugt werden muss,
was den Vorteil hat, dass die Vorrichtung mit weniger Elementen auskommt und
dadurch preisgünstiger und leichter zu handhaben ist.
45
In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgemäß die Kombination folgender
Merkmale vor:
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1. Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen,
mittels eines Filters (25, 25.1);
2. der Filter (25, 25.1) ist
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a. in einem Filtergehäuse (2) angeordnet und
b. einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet;
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in einem Gehäuse (3) ist ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen;
die Pumpe (11, 12) weist einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem
Tauchgehäuse (1) auf;
das Gehäuse (3), das Tauchgehäuse (1) und das Filtergehäuse (2, 2.1)
49
a. bilden zusammen eine Einheit und
b. sind zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus
dieser entfernbar;
50
das Tauchgehäuse (1) ist über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1)
verbunden;
der Rotor (12) ist mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch
Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in
den Schacht (20, 20.1) besetzt;
zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ist ein Vorraum (22) in dem
Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet;
dieses Filtergehäuse (2, 2.1) ist dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet.
51
52
2.
53
Diese Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausführungsform nicht in vollem Umfang.
Der angegriffenen Ausführungsform fehlt jedenfalls ein im Filtergehäuse vorhandener
Vorraum im Sinne von Merkmal 8.
54
Patentanspruch 1 fordert im Filtergehäuse einen Vorraum, der sich zwischen Schacht
und Filter befinden und somit – in Strömungsrichtung betrachtet – dem Filter vorgelagert
sein muss. Dies erfordert zunächst eine gewisse räumliche Ausdehnung, zu deren
Größe sich das Klagepatent nicht näher verhält und die sich deshalb nur der
technischen Funktion des "Vorraumes" entnehmen lässt. Zu dieser Funktion tragen die
Kläger vor, das Vorhandensein des Vorraumes solle eine möglichst gleichmäßige
Verteilung der Flüssigkeit über die Filterfläche hinweg gewährleisten, um eine optimale
Nutzung der gesamten Filterfläche und damit eine gute Reinigungsleistung zu erzielen.
Ein diese Auslegung stützender Anhaltspunkt findet sich in der Klagepatentschrift
jedoch nicht. Ein solcher ist von Klägerseite auch weder in den vorbereitenden
Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benannt worden. Die
Klagepatentschrift bestätigt im Gegenteil die Behauptung des Beklagten, der Vorraum
im Filtergehäuse diene dem Vorweg-Sedimentieren größerer Schmutzpartikel. So heißt
es auf S.3 der Klagepatentschrift in Z.5-6:
55
"[0016] Von dem Schacht gelangt die Flüssigkeit dann in das Filtergehäuse, wobei in
dem Filtergehäuse zuerst ein Vorraum vorgesehen ist, in dem sich gegebenenfalls
schwere Partikel absetzen können. …"
56
Außerdem erläutert die Positionszahlenliste, dass mit dem Bezugszeichen 29 eine
Auffangwanne bezeichnet ist. Diese stellt in Figur 2 den unteren Teil des Vorraums (22)
dar und dient dazu, die abgesunkenen Partikel zu sammeln.
57
Dementsprechend hat auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 16.06.2009 –
4 Ni 8/08- mehrfach ausgeführt, vor dem Filter sei ein Vorraum zum Absetzen von
Partikeln ausgebildet. Beispielhaft sei hierzu auf die Seiten 9, 10/11, 15, 19 und 21 des
genannten Urteils verwiesen.
58
Die angegriffene Ausführungsform weist einen Vorraum mit der geforderten Eignung
nicht auf. Obwohl der Beklagte von Beginn an bestritten hat, dass es dort vor dem Filter
zu einem Absinken schwererer Partikel kommen kann, haben die Kläger erstmals in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, dass dem doch so sei. Die
Richtigkeit dieser Behauptung ist aus Sicht des Senats ausgeschlossen, so dass ihr
nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen war. Wie
anhand der zur Gerichtsakte gereichten Teilen der angegriffenen Ausführungsform zu
ersehen ist, wird der Filterraum auf fast voller Breite von unten angeströmt, wobei
Tauchgehäuse und Filtergehäuse stufenlos ineinander übergehen. Schwerere Partikel
haben dabei keine Möglichkeit abzusinken, da während des Betriebs des Geräts
permanent neue Flüssigkeit von unten nachströmt und sie mit sich führt. In diesem
Zusammenhang behaupten die Kläger zwar, die Fließgeschwindigkeit der Flüssigkeit
sei gering, sie werde zudem durch die Verbreiterung des Ausgangs zum Filterraum
vermindert. Welche Geschwindigkeit die Kläger dabei als "gering" ansehen, ist ihrem
Vorbringen nicht zu entnehmen, kann aber auch offen bleiben. Denn angesichts der
Konstruktion ist es zwingend, dass die Fließgeschwindigkeit jedenfalls so hoch ist, dass
die Flüssigkeit zum Filter hochgedrückt wird, der erst 2,5 cm oberhalb des
Filtergehäusebodens beginnt und sich anschließend 13 cm nach oben erstreckt.
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Dass die angegriffene Ausführungsform bzgl. des Merkmals Vorraum von der
erfindungsgemäßen Lehre in äquivalenter Weise Gebrauch macht, machen die Kläger
nicht geltend und ist nach dem soeben Gesagten auch ausgeschlossen.
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Das Vorbringen der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2009 war
nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Es gab auch keine Veranlassung, die mündliche
Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, da weder ein Verfahrensfehler vorliegt
noch von den Klägern dargelegt wurde, dass und weshalb sie an entsprechendem
rechtzeitigem Vorbringen gehindert waren. Der Beklagte hatte bereits in der
Klageerwiderung (S.7, Bl.34 GA) vorgetragen, dass der Vorraum des Filtergehäuses
einer klagepatentgemäßen Ausführungsform dazu dient, schwereren Partikeln ein
Absinken zu ermöglichen, ein solches Absinken bei der angegriffenen Ausführungsform
aufgrund des Anströmens des Filters von unten aber nicht möglich sei. Zu Letzterem
haben die Kläger während des gesamten Verfahrens keine Stellung genommen. Dies
geschieht im Übrigen auch jetzt nicht. Zum Einfluss des während des Betriebs stetigen
Flüssigkeitsstroms von unten auf die im Vorraum befindlichen Partikel verlieren sie
weiter kein Wort.
61
III.
62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711
ZPO.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine
entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den
Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich wäre.
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