Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2009

OLG Düsseldorf (berufungsschrift, zpo, berufungsfrist, original, erstinstanzliches gericht, eigenes verschulden, anlass, kopie, wiedereinsetzung, höhe)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 125/06
Datum:
06.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 125/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2006 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 550/04) wird
als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf-
grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I.
1
Die Kläger nehmen die Beklagte, ein nach englischem Recht reguliertes Brokerhaus,
auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie – bzw. im Falle der Klägerin zu 3) deren
verstorbener Ehemann – mit Optionsgeschäften, die die Beklagte jeweils für sie platziert
hatte, investierte Gelder verloren hatten.
2
Das Landgericht Duisburg hat die Beklagte mit Urteil vom 30.01.2006, zugestellt am
06.02.2006, aus dem Gesichtspunkt sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)
antragsgemäß verurteilt, wogegen die Beklagte Berufung eingelegt hat. In der
Berufungsschrift, die zunächst per Faxschreiben am Dienstag, 28.02.2006 um 16:29 Uhr
und im Original am Mittwoch, 01.03.2006 beim Oberlandesgericht eingegangen ist,
heißt es:
3
"…legen wir für die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
(sic!) vom 30.01.2006, zugestellt am 06.02.2006, Aktenzeichen 4 O 550/04
Berufung ein. Wir werden beantragen,
4
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.01.2006, Aktenzeichen 4
O 550/05 (sic!) aufzuheben und die Klagen abzuweisen. …
5
6
Eine Kopie des Urteils haben wir beigelegt."
7
Die Berufung wurde aufgrund dieser Angaben nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Oberlandesgerichts Düsseldorf dem 6. Zivilsenat zugeordnet und ging auf der dortigen
Geschäftsstelle erstmals am Montag, 06.03.2006 ein. Am 07.03.2006 forderte der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 6. Zivilsenates die Akten beim Landgericht
Düsseldorf an. Ausweislich eines am 09.03.2006 gefertigten Aktenvermerks erhielt er
von dort am 09.03.2006 die Information, dass es dort unter dem angegebenen
Aktenzeichen kein Verfahren mit dem betreffenden Rubrum gebe. Der Urkundsbeamte
wies daraufhin am selben Tage eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten telefonisch darauf hin, dass das in der Berufungsschrift bezeichnete
Aktenzeichen unzutreffend sein dürfte und der Berufung keine Abschrift des Urteils
beigefügt gewesen sei. Außerdem brachte er durch eine Anfrage bei dem Landgericht
Duisburg in Erfahrung, dass das Verfahren dort anhängig gewesen war. Mit Schriftsatz
vom 09.03.2006 überreichten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten "im Nachgang
zu unserer Berufung vom 28.02.2006 das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
30.01.2006 … zur Akte."
8
Nachdem die Berufung seitens der Beklagten begründet worden war, wurde die Sache
vom 6. Zivilsenat an den für Urteile aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg zuständigen
17. Zivilsenat abgegeben und dort am 24.05.2006 übernommen. Mit Verfügung vom
21.06.2006 – die Reinschrift des Schreibens datiert auf den 19.06.2006 – wies der
Vorsitzende des 17. Zivilsenates die Beklagte darauf hin, dass die Berufung unzulässig
sei, weil die Berufungsschrift das angefochtene Urteil nicht zutreffend bezeichne und
innerhalb der Berufungsfrist auch aus anderen Umständen nicht erkennbar gewesen
sei, gegen welches Urteil sich die Berufung richten solle. Es sei daher beabsichtigt, die
Berufung zu verwerfen.
9
Mit Schriftsatz vom 06.07.2006 – eingegangen am selben Tage – trägt die Beklagte im
Wesentlichen vor, sie gehe davon aus, dass mit dem Original der Berufungsschrift
zumindest auch die ersten beiden Seiten des angefochtenen Urteils vorgelegt worden
seien. Dies sei in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten üblich und Gegenstand
einer entsprechenden und laufend überwachten Arbeitsanweisung. Auch das für die
Postsendung gezahlte Briefporto (1,45 €) spreche dafür, dass Anlagen mit übersandt
worden seien. Selbst nach dem Anruf des Urkundsbeamten sei der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch davon ausgegangen, dass es nur darum
gegangen sei, eine vollständige Urteilskopie bei den Akten zu haben. Mit weiterem
Schriftsatz vom 19.11.2007 behauptet die Beklagte, der Berufungsschrift habe eine
Kopie des angefochtenen Urteils beigelegen.
10
Darüber hinaus beruft sich die Beklagte darauf, dass es für den Fall, dass eine Kopie
des Urteils der Berufungsschrift nicht beigelegen haben sollte, auf ein Versehen der mit
der Versendung betrauten Mitarbeiterin R. zurückzuführen sei, bei der es sich um eine
geschulte und zuverlässige Bürokraft handele, die den Postversand auch im Rahmen
von Fristsachen und Berufungssachen seit über einem Jahr fehlerlos durchgeführt habe.
Schließlich hätte die Unstimmigkeit weit vor Ablauf der Berufungsfrist auffallen müssen,
so dass sie auch rechtzeitig hätte korrigiert werden können. Insoweit weist die Beklagte
mit Schriftsatz vom 19.10.2009 darauf hin, dass bereits am Dienstag, 01.03.2006, das
Fehlen der Anlagen hätte bemerkt werden müssen.
11
Mit dem Schriftsatz vom 06.07.2006 hat die Beklagte "vorsorglich nochmals" Berufung
gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2006 eingelegt und beantragt,
12
ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.
13
In der Sache selbst beantragt sie,
14
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2006, Az. 4 O 550/04, aufzuheben
und die Klagen abzuweisen.
15
Der Kläger beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Er hält den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig, weil verfristet. Schon aufgrund der
Zuweisung der Sache an den 6. Zivilsenat habe die Beklagte davon ausgehen müssen,
dass ein Fehler passiert sei.
18
II.
19
Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie
wurde innerhalb der Berufungsfrist nicht in der nach § 519 Abs. 2 ZPO gebotenen Form
eingelegt; Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren.
20
1.
21
Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils
enthalten, gegen das Berufung eingelegt wird. Das Gesetz selbst bestimmt nicht, auf
welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. Da die
Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen
Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft
des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen aber im Interesse der Rechtsklarheit an die
Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der
Prozessgegner und – innerhalb der Berufungsfrist – das Berufungsgericht müssen in der
Lage sein, sich Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen.
Es ist daher anerkannt, dass zu einer vollständigen Bezeichnung grundsätzlich die
Angabe des Gerichtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des
Verkündungsdatums und des Aktenzeichens gehört (BGH, NJW-RR 2007, 935; NJW
2003, 1950; NJW 2001, 1070, 1071; st. Rspr.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 519, Rn. 3;
Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519, Rn. 33).
22
Diesen Anforderungen genügte die Berufungsschrift vom 28.02.2006 nicht, da dort –
fälschlich – das Landgericht Düsseldorf und nicht das Landgericht Duisburg als
erstinstanzliches Gericht bezeichnet war. Ungeachtet des weiteren Umstandes, dass
auch das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils nicht widerspruchsfrei genannt war –
zum einen 4 O 550/04, zum andern 4 O 550/05 – war daher aus der Berufungsschrift
selbst für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 06.03.2006, 24.00
Uhr, nicht erkennbar, dass sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts
Duisburg wenden sollte.
23
Allerdings sind die prozessualen Formvorschriften des § 519 Abs. 2 ZPO kein
24
Selbstzweck. Deswegen schaden unvollständige oder unzutreffende Angaben dann
nicht, wenn für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus anderen
Umständen erkennbar ist, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll (BGH,
NJW-RR 2007, 935, 936; NJW 2006, 1003; NJW 2003, 1950; NJW 2001, 1070, 1071;
NJW 2000, 1371; Musielak/Ball, aaO, Rn. 4; Zöller, aaO). Solche Umstände liegen hier
jedoch nicht vor.
a)
25
Die Prozessakten selbst, aus denen sich die Identität des Urteils hätte ergeben können,
lagen dem Berufungsgericht (anders als in dem vom BGH in NJW-RR 2007, 935ff.
entschiedenen Fall) innerhalb der Berufungsfrist nicht vor. Ebenso wenig ließen die
Angaben zu den Parteien des Rechtsstreits oder ihren jeweiligen
Prozessbevollmächtigten, die sämtlich nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts
Düsseldorf ansässig sind, den Schluss darauf zu, ein Urteil des Landgerichts Duisburg
könne angefochten sein.
26
b)
27
Die Identität des Urteils kann sich allerdings auch aus einer der Berufungsschrift gemäß
§ 519 Abs. 3 ZPO beigefügten Urteilsabschrift ergeben (BGH, NJW-RR 2007, 935, 936;
NJW 2006, 1003). Der Senat vermag jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten
nicht davon auszugehen, dass dem Original der Berufungsschrift eine solche Abschrift –
ggf. auch nur der ersten Seiten – beigefügt war. Dies folgt nicht nur aus dem Inhalt des
Aktenvermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.03.2006, wonach
entgegen den Angaben in der letzten Zeile der Berufungsschrift selbiger keine
Urteilsabschrift beigefügt war, sondern auch aus dem Inhalt des auf dem Original der
Berufungsschrift angebrachten Eingangsstempels vom 01.03.2006. Dort ist das
vorgesehene Feld
28
"… Anlagen"
29
nicht ausgefüllt, wogegen hier nach der dem Senat bekannten Handhabung der
Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts üblicherweise eine Eintragung erfolgt wäre,
wenn der Berufungsschrift ein oder mehrere Anlagen beigefügt gewesen wären.
30
Die "eidesstattliche Versicherung" der Kanzleimitarbeiterin R. vom 03.07.2006 ist
demgegenüber nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen oder auch nur glaubhaft
zu machen, dass dem Original der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefügt war,
und diese Kopie – was die Beklagte nicht einmal ausdrücklich behauptet, sondern nur
"nicht ausschließen kann" – nach dem Eingang bei Gericht verloren gegangen ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Anforderungen an die Beweisführung wegen
der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht
überspannt werden dürfen (BGH, NJW 2005, 3501). Jedoch ergibt sich aus der
eidesstattlichen Versicherung der Frau R. schon nicht, dass sie der Berufungsschrift
eine Urteilsabschrift beigefügt hat. Vielmehr beschränkt sich die eidesstattliche
Versicherung auf die Bestätigung einer entsprechenden, regelmäßig überprüften
Arbeitsanweisung und die Aussage, dass "die Beilegung einer Kopie der ersten Seiten
des Urteils … im Rahmen der postalischen Übersendung der Berufungsschrift erfolgt
sein
müsste
Schreibens ausgehe (Hervorhebung nicht im Original). Diese vage, lediglich von der
31
üblichen Handhabung auf den Einzelfall schließende Aussage, die damit der zunächst
ebenso vorsichtigen Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2006 (die
Beklagte "geht davon aus", dass die ersten Seiten des Urteils mit versandt worden
seien) entspricht, reicht nicht aus, um festzustellen, dass der Berufungsschrift tatsächlich
eine Urteilsabschrift beigefügt war.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Höhe der Frankierung des Schreibens vom
28.02.2006. Wie der von der Beklagten überreichten Portoliste zu entnehmen ist,
wurden die Berufungsschriften im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren A. Ltd. ./.
H. (I-17 U 126/06 OLG Düsseldorf = 4 O 27/05 LG Duisburg) mit einer Sendung
verschickt. Erforderlich war damit eine insgesamt achtfache Versendung der
Berufungsschriften (ein Original, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift im
Verfahren I-17 U 126/06; ein Original, eine beglaubigte und drei einfache Abschriften im
vorliegenden Verfahren). Genau diese Zahl ist auch beim Oberlandesgericht
eingegangen (siehe Eingangsstempel im Verfahren I-17 U 126/06). Die Versendung von
insgesamt 16 Blatt – wie sich aus den Akten ergibt, zudem ungefalteten – Papiers
erfordert jedoch schon für sich genommen ein Porto von 1,45 €, ohne dass die Höhe der
Frankierung den Schluss auf die Beifügung von Urteilsabschriften zuließe.
32
Unter diesen Umständen hat der Senat auch keinen Anlass, die Frage nach der
beigefügten Urteilskopie etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen der
zuständigen Bediensteten der Posteingangsstelle weiter aufzuklären.
33
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Schriftsatz vom 19.10.2009 darauf, dass
angesichts des seit den maßgeblichen Ereignissen verstrichenen Zeitraums eine
weitere Aufklärung kaum noch möglich sei. Denn soweit die für die Frage der
formgerechten Einlegung der Berufung maßgeblichen Umstände überhaupt in der
Sphäre der Beklagten liegen und daher von ihr hätten bewiesen oder wenigstens
glaubhaft gemacht werden können, war ihr die Problematik nicht erst seit dem
Senatstermin am 25.09.2009, sondern spätestens seit dem Hinweis des
Senatsvorsitzenden vom 21.06.2006 bekannt.
34
2.
35
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann die Beklagte nicht
beanspruchen; ihr Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet.
36
a)
37
Es ist schon fraglich, ob es überhaupt an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im
Sinne des § 233 ZPO fehlt, in die ggf. eine Wiedereinsetzung erfolgen könnte. Die
Unzulässigkeit der Berufung beruht nicht darauf, dass das Rechtsmittel verspätet
eingelegt worden wäre, sondern darauf, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprach (vgl. BGH, FamRZ 2007, 903ff., Rz. 12 bei juris). Das mag jedoch
dahinstehen, denn der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil
er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses
gestellt wurde, § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
38
Das Hindernis der Fristwahrung ist weggefallen, wenn entweder die Ursache für die
Verhinderung weggefallen ist oder ihr Fortbestehen von der Partei oder ihrem Anwalt
39
als verschuldet anzusehen ist. Letzteres liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem die Partei
oder ihr Anwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Fristversäumung hätte
erkennen können und müssen (BGH, NJW 2005, 923; Musielak/Grandel, aaO, § 234,
Rn. 3 m. w. N.). Die war hier bereits am 09.03.2006 der Fall.
Am 09.03.2006 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch seine
Mitarbeiterin Frau R. nach eigener Einlassung Kenntnis davon, dass das
Oberlandesgericht eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils angefordert hatte. Selbst
wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter an
diesem Tage keine positive Kenntnis davon erlangte, dass in der Berufungsschrift ein
unzutreffendes Gericht angegeben war und der Berufungsschrift keine Kopie des
angefochtenen Urteils oder auch nur eines Teils davon beigefügt war, so hätte er doch
bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt
die Fristversäumung, die durch die unzutreffende Angabe des erstinstanzlichen Gerichts
und die fehlende Übersendung des angefochtenen Urteils verursacht worden war,
erkennen können. Die telefonische Nachforderung einer Urteilskopie durch das
Oberlandesgericht war immerhin ein nicht ganz alltäglicher Vorgang, der jedenfalls
Anlass hätte bieten müssen, sich über ihren Anlass zu vergewissern und
sicherzustellen, dass ihr keine eigenen Versäumnisse zugrunde lagen. So hätte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits durch die bloße Überprüfung seiner
Handakte und des darin befindlichen Berufungsschriftsatzes bemerken können, dass
dort das unzutreffende Gericht bezeichnet war. Ebenso wenig hätte der
Prozessbevollmächtigte angesichts der Anforderung einer Urteilskopie ohne Weiteres
davon ausgehen dürfen, deren erste Seiten bereits mit der Berufungsschrift übersandt
zu haben. Nach den gegebenen Umständen konnte diese Einschätzung nur auf dem
Inhalt des zwischen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
und der Kanzleimitarbeiterin Frau R. geführten Telefonats beruhen. Hierauf durfte sich
der Prozessbevollmächtigte jedoch nicht ohne Weiteres verlassen (vgl.
Musielak/Grandel, aaO, § 233, Rn. 51); das gilt jedenfalls im Bereich der bei der
Anfertigung von Rechtsmittelschriften dem Rechtsanwalt selbst obliegenden Pflichten
(s. u.). Dass der Prozessbevollmächtigte Vorkehrungen getroffen hatte, um insoweit
Missverständnisse bei der telefonischen Übermittlung von Informationen
auszuschließen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
40
Da mithin der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 09.03.2006 hätte erkennen
können, dass die Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht ordnungsgemäß
begründet worden war, lief die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung bereits am
23.03.2006 ab. Der am 06.07.2006 erstmals gestellte Wiedereinsetzungsantrag war
daher verspätet.
41
b)
42
Der Antrag ist aber auch unbegründet; dem Prozessbevollmächtigten fällt ein eigenes –
der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares – Verschulden an der Versäumung
der Rechtsmittelfrist zur Last.
43
(1)
44
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt
seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht
übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere
45
muss er kontrollieren, ob die Rechtsmittelschrift vollständig und richtig ist (BGH, VersR
2006, 991ff., Rz. 10 bei juris; NJW 2001, 1070, 1071; NJW-RR 2000, 1371, 1372;
Musielak/Grandel, aaO, § 233, Rn. 45). Die Bezeichnung des unzutreffenden
Ausgangsgerichts in der Berufungsschrift hat der Prozessbevollmächtigte daher selbst
zu verantworten, denn entweder hat er die erforderliche Prüfung unterlassen oder ihm ist
der in der Berufungsschrift enthaltene Fehler trotz Prüfung entgangen. In beiden Fällen
hätte er nicht hinreichend sorgfältig gehandelt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kann sich demgegenüber nicht darauf
berufen, dass er eine Arbeitsanweisung erteilt habe, wonach Berufungsschriften jeweils
Kopien der angefochtenen Urteile bzw. der ersten beiden Seiten dieser Urteile
beizufügen seien. Sein eigenes pflichtwidriges Verhalten würde nämlich durch die
Nichtbefolgung einer solchen Anordnung durch die mit der Postbearbeitung betraute
Kanzleimitarbeiterin nicht beseitigt. Will ein Prozessbevollmächtigter sicherstellen, dass
etwaiges eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung einer Berufungsfrist
werden kann, muss er dafür Sorge tragen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift
das angefochtene Urteil tatsächlich beigefügt wird (BGH, FamRZ 2007, 903ff., Rz. 14
bei juris; FamRZ 2003, 1176ff., Rz. 15 bei juris). Dies könnte etwa durch die Anordnung
geschehen, dass Kopien des erstinstanzlichen Urteil bereits bei Vorlage des Entwurfs
der Berufungsschrift zur Unterschrift beigefügt und ggf. sogar bereits mit ihr verbunden
sein müssen.
46
(2)
47
Das pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist für die
Unzulässigkeit der Berufung auch kausal geworden; wäre das Ausgangsgericht in der
Berufungsschrift zutreffend bezeichnet gewesen, hätte diese den Anforderungen des §
519 Abs. 2 ZPO entsprochen. Das ggf. weisungswidrige Verhalten der
Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten steht der Ursächlichkeit seines
eigenen Verschuldens nicht entgegen. Zwar wäre das erstinstanzliche Gericht mit Hilfe
des Ersturteils zu erkennen gewesen, so dass auch das Verhalten der Mitarbeiterin für
die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist. Dies lässt jedoch die
Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht
entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann deshalb die Ursächlichkeit der
eigenen Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten für die Unzulässigkeit des
Rechtsmittels nicht beseitigen (BGH, VersR 2006, 991ff., Rz. 10 bei juris).
48
c)
49
Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berufung sei so
frühzeitig eingelegt worden, dass ihr Prozessbevollmächtigter noch vor Ablauf der
Berufungsfrist über die Unrichtigkeit der Berufungsschrift hätte informiert werden
können.
50
Allerdings kann unter bestimmten Umständen unabhängig davon, auf welchen Gründen
die verspätete Einreichung einer Rechtsmittelschrift beruht, Wiedereinsetzung zu
gewähren sein, wenn die Fristversäumung auch auf einer verzögerten Sachbehandlung
außerhalb des "ordentlichen Geschäftsganges" durch das mit der Sache befasste
Gericht beruht (vgl. etwa BGH, MDR 2007, 1276, Rz. 9 bei juris; NJW 2006, 3499). Es
mag dahinstehen, ob dieser aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder aus der
prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts herzuleitende Grundsatz ohne weiteres auf
51
den hier vorliegenden Fall zu übertragen wäre. Jedenfalls ist hier eine "verzögerliche
Sachbehandlung" nicht festzustellen; die Bearbeitung der Sache durch das
Oberlandesgericht hielt sich vielmehr im Rahmen des "ordentlichen Geschäftsganges".
Die Berufung der Beklagten ging per Fax am Dienstag, den 28.02.2006, um 16:29 Uhr
beim Oberlandesgericht ein, im Original am darauffolgenden Tage, dem 01.03.2006.
Ausweislich eines auf dem Faxschreiben angebrachten Datumsstempels lag diese dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des vermeintlich zuständigen 6. Zivilsenates am
Montag, den 06.03.2006 – also dem letzten Tag der Berufungsfrist – vor, mithin am
vierten Arbeitstag nach Eingang der Berufungsschrift, was angesichts des Umstandes,
dass zwischenzeitlich die Eingangsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts gemäß § 39
Abs. 2 AktO die Eintragung des Verfahrens in die sog. "Hauptliste" vorzunehmen hatte
und das Verfahren dem zuständigen Senat zugeordnet werden musste, nicht zu
beanstanden ist. Am 06.03.2006 – noch innerhalb der Berufungsfrist – bestand jedoch
für den Mitarbeiter der Geschäftsstelle des 6. Zivilsenates kein Anlass zu besonderen
Maßnahmen, insbesondere nicht zur Nachfrage nach dem richtigen Ausgangsgericht,
da ein Fehler insoweit nicht erkennbar war. Auch zur Nachforderung der nicht
beigefügten Urteilsabschriften musste er sich an diesem Tage nicht veranlasst sehen,
da eine Verpflichtung zu deren Beifügung nicht besteht und ein ausnahmsweise
bestehender Anlass, sie nachzufordern, nicht ersichtlich war. Dies gilt im übrigen auch
für die – dafür auch gar nicht zuständigen – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Posteingangsstelle und der Eingangsgeschäftsstelle, so dass entgegen der Auffassung
der Beklagten auch nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Reaktion hätte
erfolgen müssen.
52
Selbst wenn man demgegenüber annehmen wollte, die Berufungsschrift hätte dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht erst am Montag, den 06.03.2006, sondern
bereits am zweiten Tag nach deren Eingang beim Oberlandesgericht, mithin am
Donnerstag, den 02.03.2006, vorliegen können, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
Zwar hätte der Urkundsbeamte in diesem Falle die Akten bereits am Freitag, den
03.03.2006 beim vermeintlichen Ausgangsgericht anfordern können; wie die
tatsächlichen Abläufe belegen, bedurfte es aber zur Beförderung dieser Anforderung
und zu ihrer Bearbeitung durch die Geschäftsstelle des vermeintlich zuständigen
Landgerichts Düsseldorf eines – ebenfalls nicht zu beanstandenden – Zeitraums von
zwei Arbeitstagen. Auch für diesen Fall hätte daher der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle des 6. Zivilsenats nicht vor Ablauf der Berufungsfrist über diejenigen
Informationen verfügen können, die ihn veranlassen mussten, die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der Unrichtigkeit ihrer Berufungsschrift in
Kenntnis zu setzen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2009 gibt unter diesen
Umständen keinen Anlass, von der den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom
25.09.2009 mitgeteilten Rechtsauffassung abzuweichen.
53
III.
54
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
55
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
56
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.325,61 € festgesetzt.
57