Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009

OLG Düsseldorf (verkehr, rücknahme, bundesrepublik deutschland, zeichen, abschluss, höhe, entgelt, inland, umfang, verhältnis zu)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 15/09
Datum:
30.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 15/09
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2009 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsver-
fahren werden auf bis 390.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin unterhält und betreibt ein bundesweites Entsorgungssystem für
Verkaufsverpackungen, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der
Länder den Anforderungen der "Verordnung über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen (VerpackV)" entspricht. Die Beteiligung an dem
Entsorgungssystem der Beklagten erfolgt durch den Abschluss eines formularmäßig
verwendeten Zeichennutzungsvertrages. Darin räumt die Klägerin ihren
Vertragspartnern das Recht ein, näher bezeichnete Verkaufsverpackungen gegen
Bezahlung eines Entgelts mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" zu kennzeichnen. Die
Klägerin lässt die derart markierten Verkaufsverpackungen durch
Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.
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Die Beklagte produziert und vertreibt über den Handel Molkereiprodukte in
geschlossenen Verpackungen an Endverbraucher. Zu ihrer Produktpalette gehören vor
allem Joghurt, Quark, Frischkäse und Joghurtdrinks.
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Mit Zeichennutzungsvertrag vom 16./27. Dezember 1994 (nachfolgend auch: ZV)
schloss sich die Beklagte dem Entsorgungssystem der Klägerin an. Das Vertragswerk
(Anlage K 1) enthält - soweit vorliegend von Interesse - die folgenden Bestimmungen:
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§ 4
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Lizenzentgelt
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(1) Die Zeichennehmerin (lies: Beklagte) entrichtet für alle von ihr im Rahmen
dieses Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an das Duale System ein
Lizenzentgelt….
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(2) Die Höhe des Lizenzentgeltes bestimmt sich nach der gültigen
Lizenzentgeltliste und den geltenden Bemessungsgrundlagen. …..
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(3) Das Duale System behält sich vor, durch einseitige schriftliche Erklärung
gegenüber der Zeichennehmerin die Lizenzentgeltliste und/oder die
Bemessungsgrundlagen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten
anzupassen. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Lizenzentgelte sowie eine
Änderung der Bemessungsgrundlagen bestimmen sich nach folgenden
Grundsätzen:
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Lizenzentgelte werden ohne Gewinnzuschlag kalkuliert; sie dienen ausschließlich
der Abdeckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung
entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwandes
(Systemkosten.
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Lizenzentgelte sind so zu ermäßigen oder zu erhöhen, dass die Systemkosten
möglichst verursachungsgerecht den einzelnen Materialfraktionen zugerechnet
werden.
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Lizenzentgelte und Bemessungsgrundlagen sind in angemessenen Zeiträumen
(im Regelfall jährlich) durch vom Dualen System beauftragte Wirtschaftsprüfer auf
ihre verursachungsgerechte Zuordnung zu überprüfen.
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§ 5
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Umfang der Zahlungsverpflichtung
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1. Berechnet werden alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland von der Zeichennehmerin vertriebenen
Verpackungen……
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Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte das vertraglich
vorgesehene Entgelt auch für solche Verkaufsverpackungen schuldet, die sie zwar mit
dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland zum Verkauf an Endverbraucher in Verkehr
gebracht hat, die aber
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vom Einzelhandel nach abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum, wegen
Beschädigung oder aus sonstigen Gründen nicht an den Endverbraucher
abgegeben worden sind,
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o d e r
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auf der Handelsebene gestohlen oder sonst wie abhanden gekommen sind und
deshalb den Endverbraucher nicht willentlich erreicht haben,
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vom Endverbraucher nicht restentleert worden sind.
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Die Beklagte hat deswegen die Lizenzzahlungen für die Jahre 2003 bis 2006 teilweise
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zurückgefordert und ihre Zahlungen im Jahre 2007 um 10,7 % gekürzt. Sie vertritt die
Auffassung, derartige Verkaufsverpackungen seien nicht entgeltpflichtig. § 6 Abs. 1
VerpackV habe im streitbefangenen Zeitraum die Rücknahme- und Verwertungspflicht
auf beim Endverbraucher anfallende restentleerte Verkaufsverpackungen beschränkt,
weshalb die Klägerin auch ihre vertraglich geschuldete Leistung der Freistellung von
den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten nur in Bezug auf solche
Verpackungen habe erbringen können.
Jedenfalls stelle es aber - so meint die Beklagte - eine missbräuchliche Ausnutzung der
marktbeherrschenden Stellung der Klägerin im Sinne von §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB
dar, wenn sie sich auch für solche Verkaufsverpackungen, die sie de facto nicht zu
entsorgen habe, ein Entgelt versprechen lasse.
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Überdies sei die Klägerin aufgrund des am 16./27. Februar 2007 abgeschlossenen
Vergleichs (Anlage K 3) an der Geltendmachung der eingeklagten
Vergütungsansprüche für 2007 gehindert. In dem Vergleichstext heißt es auszugsweise:
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Zur Vermeidung eines Rechtsstreits vereinbaren die Parteien folgendes:
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1. Die Parteien erklären hiermit den wechselseitigen Verzicht auf die
Geltendmachung streitiger Ansprüche für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005. Für
das Geschäftsjahr 2006 zahlt Danone (lies: die Beklagte) nach Vorlage der WP-
Bestätigung zur Abgeltung pauschal und endgültig 30 % der sich ergebenden
streitigen Ansprüche.
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2. Für den Zeitraum ab 1.1.2007 gilt folgendes:
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a. Danone zahlt vorläufig 30 % der streitigen Ansprüche.
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b. Die Frage, ob DSD (lies: die Klägerin) die streitigen Ansprüche einfordern kann, ist
derzeit in einem vom DSD betriebenen Verfahren (LG Köln Az. 91 O 67/06)
anhängig. Soweit der dortige Sachverhalt vergleichbar ist, werden die Parteien
eine rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln oder bei Zulassung der Revision
des BGH befolgen, d.h. Danone wird noch 70 % zahlen bzw. DSD wird die
gezahlten 30 % zurückzahlen. …
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c. DSD wird Danone zeitnah über den Stand des Parallelverfahrens informieren und
Kopien der Urteile übermitteln. Bis 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss
dieses Verfahrens verzichten die Parteien auf die Einrede der Verjährung.
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In jenem Verfahren hatte die Klägerin erstinstanzlich obsiegt; das Berufungsverfahren ist
vergleichsweise beendet worden.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung restlicher
Lizenzgebühren für das Jahr 2007
i
Beklagte die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung von 234.324,52 €
erklärt hatte, hat die Klägerin insoweit die Zahlungsklage für erledigt erklärt.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der verbliebenen 368.820,80 €
(603.145,32 € abzüglich 234.324,52 €) nebst Zinsen verurteilt und wegen der
weitergehenden Klagesumme die Erledigung des Rechtstreits festgestellt.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten im
Einzelnen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat mit Recht der Zahlungsklage in Höhe von 368.820,80 € nebst
Zinsen stattgegeben und wegen des durch Aufrechnung erloschen Forderungsbetrages
von 234.324,52 € die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Die dagegen erhobenen
Berufungsangriffe sind unbegründet.
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A. Die Klägerin ist nicht aufgrund des Vergleichs, den sie mit der Beklagten am 16./27.
Februar 2007 abgeschlossen hat, an der Geltendmachung ihrer restlichen
Lizenzansprüche für das Jahr 2007 gehindert.
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1. Entgegen der Auffassung der Berufung muss sich die Klägerin nicht so behandeln
lassen, als wäre der im Vergleich erwähnte Parallelprozess rechtskräftig zu ihrem
Nachteil entschieden worden. § 162 Abs. 1 BGB, auf den sich die Beklagte in diesem
Zusammenhang beruft, ist im Streitfall nicht einschlägig. Nach der genannten Vorschrift
gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von derjenigen Partei, zu deren
Nachteil sie gereichen würde, treuwidrig verhindert wird.
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a) Die Beklagte meint, die Klägerin habe durch die vergleichsweise Beendigung des
Parallelprozesses in der Berufungsinstanz pflichtwidrig verhindert, dass die auch
zwischen ihnen streitigen Rechtsfragen rechtskräftig geklärt werden.
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Das trifft nicht zu. Die Klägerin war aufgrund des Vergleichs vom 16./27. Februar 2007
nicht gehindert, den Parallelprozess gütlich beizulegen. Sie hat sich in jenem Vergleich
ausschließlich dazu verpflichtet, die im Verhältnis zur Beklagten streitigen
Lizenzansprüche des Jahres 2007 nach Maßgabe eines in dem Parallelprozess
ergehenden rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln oder des
Bundesgerichtshofs zu behandeln. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, alles in
ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit in dem Parallelprozess ein Urteil des
Oberlandesgerichts Köln oder des Bundesgerichtshofs ergehen kann, hat sie nicht
übernommen. Insbesondere ist dem Vergleichstext an keiner Stelle die Pflicht der
Klägerin zu entnehmen, jenen Prozess nicht durch den Abschluss eines Vergleichs zu
beenden. Eine solche Verpflichtung war auch nicht - wie die Berufung meint - still-
schweigend mitvereinbart. Denn die Abrede der Parteien, die Lizenzforderungen für das
Jahr 2007 nach den Vorgaben eines im Parallelverfahren ergehenden rechtskräftigen
obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Urteils zu behandeln, blieb auch ohne eine
solche weitergehende Verpflichtung sinnvoll und bedeutsam, indem sie für den Fall des
streitigen Verfahrensabschlusses die Behandlung der Lizenzansprüche der Klägerin
regelte.
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Dass die Klägerin aus sonstigen Gründen gehindert gewesen sein könnte, den
Parallelprozess gütlich beizulegen, ist nicht zu erkennen. Auch die Berufung trägt
Gesichtspunkte, die den Vergleichsabschluss im Parallelverfahren als ein treuwidriges
Verhalten der Klägerin erscheinen lassen, nicht vor.
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b) Eine Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB scheidet im Streitfall überdies aus, weil nicht
festgestellt werden kann, dass der Parallelprozess in den streitrelevanten Rechtsfragen
zum Nachteil der Klägerin entschieden worden wäre. Nur in diesem Fall wäre
anzunehmen, dass der Bedingungseintritt von derjenigen Partei verhindert worden ist,
zu deren Nachteil sie gereichen würde. Weder dem Vorbringen der Beklagten noch dem
sonstigen Akteninhalt sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Klägerin
bei einer streitigen Entscheidung des Parallelprozesses durch das Oberlandesgericht
Köln oder den Bundesgerichtshof mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht durchgesetzt hätte
und im Prozess unterlegen gewesen wäre.
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2. Die Klägerin ist auch nicht nach den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gehindert, ihre Lizenzansprüche für das Jahr 2007
gerichtlich geltend zu machen. Durch die vergleichsweise Beendigung des
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Parallelverfahrens ist nicht - wie die Berufung reklamiert - die Geschäftsgrundlage des
Vergleichs der Parteien vom 16./27. Februar 2007 entfallen mit der Folge, dass die
Klägerin mangels einer nach § 313 Abs. 3 BGB möglichen Kündigung des
Vergleichsvertrages weiterhin an die dort getroffenen Absprachen gebunden sei. Schon
der Prämisse der Berufung ist nicht zuzustimmen. Der Abschluss des Parallelprozess
durch ein obergerichtliches oder höchstrichterliches Urteil ist nicht Geschäftsgrund-lage
des Vergleichs vom 16./27. Februar 2007, sondern als (zentraler) Bestandteil der
eingegangenen Verpflichtung, die Lizenzansprüche für das Jahr 2007 nach einem im
Parallelprozess ergehenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Urteil zu
behandeln, dessen Vertragsinhalt. Was aber nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist,
kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, ZIP 1991, 1600; Grüneberg in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 313 Rdnr. 10). Durch die gütliche Beendigung des
Parallelverfahrens sind deshalb richtigerweise die in Ziffer 2. des Vergleichs vom 16./27.
Februar 2007 vereinbarten Pflichten hinfällig und der Vergleich der Parteien ipso iure
gegenstandslos geworden.
B. Die Klägerin kann von der Beklagten für alle von ihr im Inland mit dem Zeichen "Der
Grüne Punkt" in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen das vertraglich vereinbarte
Lizenzentgelt beanspruchen. Für das Jahr 2007 resultiert daraus ein - rechnerisch
unstreitiger - Forderungsbetrag in Höhe von restlichen 603.145,32 €, der unter
Berücksichtigung der im landgerichtlichen Verfahren erklärten Aufrechnung noch mit
368.820,80 € zur Zahlung offen steht. In Höhe der zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung hat sich die Zahlungsklage in der Hauptsache erledigt.
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1. Der Zeichennutzungsvertrag der Parteien verpflichtet die Beklagte, das vertraglich
vereinbarte Lizenzentgelt für alle diejenigen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt"
markierten Verkaufsverpackungen zu zahlen, welche sie im Rahmen ihres
gewerblichen Unternehmens im Inland zum Vertrieb an Endverbraucher in Verkehr
bringt.
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a) Das ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut des Vertrages. Sowohl § 4
als auch § 5 (1) Satz 1 ZV stellen klar, dass das Lizenzentgelt für alle mit dem Zeichen
"Der Grüne Punkt" im Inland vertriebenen Verkaufsverpackungen berechnet wird. Die
Lizenzzahlungspflicht der Beklagten knüpft damit nicht an die tatsächliche
Inanspruchnahme der Entsorgungsdienste der Beklagten durch die Klägerin an.
Maßgebend für die Pflicht zur Lizenzzahlung ist vielmehr alleine die Anzahl der
Verkaufsverpackungen, welche von der Beklagten mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt"
zum Verkauf an den Letztverbraucher im Inland in den Verkehr gebracht werden. Nach
dem Inhalt des Vertragswerks handelt es sich dabei um einen bewußt
Abrechnungsmodus. Obwohl die Leistungspflicht der Beklagten nämlich (primär) in der
Bereitstellung eines umfassenden und flächendeckenden Entsorgungssystems besteht,
welches die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung vom 12.6.1991 (nachfolgend: VerpackV a.F.) von ihren Rücknahme- und
Verwertungspflichten aus § 6 Abs. 1 VerpackV a.F. befreit, und sich das Lizenzentgelt
gemäß § 4 (3) ZV im Grundsatz nach den durch die Abfallentsorgung entstehenden
Kosten der Beklagten bemisst, haben die Parteien als Vergütung der Beklagten nicht
ein Entgelt pro Stück entsorgter Verpackung, sondern eine Lizenzgebühr für die
Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf im Inland in Verkehr gebrachte
Verkaufsverpackungen vereinbart. Das lässt nur den Schluss zu, dass es nach dem im
Vertragstext zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien für den
Vergütungsanspruch der Klägerin gerade nicht auf die im Einzelfall festzustellende
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Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Entsorgungssystems durch die
Endabnehmer der Beklagten ankommt, sondern auf die Anzahl der
Verkaufsverpackungen, welche die Beklagte mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im
Inland zum Vertrieb an Endverbraucher in Verkehr gebracht hat. Dementsprechend hat
die Klägerin das vereinbarte Lizenzentgelt auch für diejenigen mit dem Zeichen "Der
Grüne Punkt" versehenen Verkaufsverpackungen zu zahlen, die sie zum Vertrieb an
den Endkunden in Verkehr gebracht hat, die aber aus irgendwelchen Gründen nicht den
Letztverbraucher erreicht haben und deshalb aller Voraussicht auch nicht in das
Entsorgungssystem der Klägerin gelangt sind.
b) Für dieses Verständnis sprechen auch der bei Vertragsabschluss verfolgte Sinn und
Zweck des Zeichennutzungsvertrages. Sein Ziel war es, die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3
VerpackV a.F. von ihren gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten zu
befreien, indem ihr das von der Klägerin bereitgestellte Entsorgungssystem zur
Verfügung gestellt wird. Aus dieser Zielsetzung des Zeichennutzungsvertrages ergeben
sich der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten (BGH, GRUR 2001, 1156, 1158 –
Der Grüne Punkt) und - spiegelbildlich - auch die Reichweite der Vergütungspflicht der
Klägerin. Da der Zeichennutzungsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält,
hatte die Klägerin ihr Entsorgungssystem für alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt"
markierten Verkaufsverpackungen der Beklagten bereitzustellen. Denn § 6 Abs. 3
VerpackV a.F. knüpfte die Befreiung der Beklagten von ihrer gesetzlichen Rücknahme-
und Verwertungspflicht an die Teilnahme an einem System, das flächendeckend in
ihrem Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen
beim Endverbraucher gewährleistete. Einzugsgebiet war dabei gemäß § 3 Abs. 4
VerpackV a.F. das gesamte Gebiet, in dem die Beklagte ihre Waren in den inländischen
Verkehr brachte. Dementsprechend ist auch das Inverkehrbringen sämtlicher
Verkaufsverpackungen, die von der Beklagten zum Weiterverkauf an den inländischen
Endverbraucher in den Handel gebracht und mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt"
versehen worden sind, entgeltpflichtig. In welchem Umfang für diese
Verkaufsverpackungen die Entsorgungsdienste der Klägerin tatsächlich in Anspruch
genommen worden sind, ist unerheblich. Denn die vertragsgemäße Leistung der
Klägerin bestand nicht nur in der tatsächlichen Entsorgung der Verkaufsverpackungen
der Beklagten, sondern in der Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines
Entsorgungssystems nach § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. für die von der Beklagten zum
Weiterverkauf an Endverbraucher in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen.
Dass gleichwohl irgendein prozentualer Anteil dieser Verkaufsverpackungen von der
vereinbarten Entgeltpflicht freigestellt sein soll, weil die Verpackungen in einem
bestimmten Umfang aller Voraussicht nach den Endverbraucher nicht erreichen und
deshalb auch nicht der gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflicht des
Vertreibers aus § 6 Abs. 1 VerpackV a.F. unterfallen werden, ist dem
Zeichennutzungsvertrag der Parteien an keiner Stelle zu entnehmen. Für einen
dahingehenden Vertragswillen fehlt auch sonst jedweder Anhaltspunkt.
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c) Ohne Erfolg hält die Berufung dem entgegen, dass nach § 4 (1) ZV das Entgelt nur für
alle "im Rahmen dieses Vertrages" mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" vertriebene
Produkte geschuldet werde. Die Textpassage "im Rahmen dieses Vertrages" bedeutet
nicht, dass eine Entgeltverpflichtung der Beklagten nur für diejenigen gekennzeichneten
Verkaufsverpackungen besteht, für die am Ende auch tatsächlich die gesetzliche
Rücknahmepflicht entsteht, weil sie an den Endverbraucher gelangen und von ihm
restentleert werden. Sie besagt bei verständiger Auslegung lediglich, dass die Beklagte
ein Lizenzentgelt nur für die vom Zeichennutzungsvertrag umfassten - d.h. der Klägerin
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gemäß § 1 (1) ZV gesondert angemeldeten - Verkaufsverpackungen schuldet.
d) Nicht stichhaltig ist ebenso der Hinweis der Beklagten, dass die
Verpackungsverordnung nicht restentleerte Verkaufsverpackungen von der gesetzlichen
Rücknahmepflicht des Vertreibers ausnimmt und dementsprechend auch die Klägerin
diese Verpackungen aus ihrem Rückholsystem ausschließt. Diese Rechtslage besteht
nämlich erst aufgrund der Verpackungsverordnung in ihrer Fassung vom 21.8.1998. Die
bei Abschluss des Zeichennutzungsvertrages geltende Verordnungsfassung
beschränkte in § 2 Abs. 3 den Ausschlusstatbestand demgegenüber auf Verpackungen
mit gesundheits- oder umweltgefährdenden Anhaftungen. Vor diesem Hintergrund ist
die von der Beklagten geforderte einschränkende Vertragsauslegung, dass die vom
Endverbraucher nicht restentleerten Verpackungen von der Lizenzzahlungspflicht aus
dem Zeichennutzungsvertrag der Parteien ausgenommen sind, weil sie mittlerweile
nicht mehr der gesetzlichen Rücknahmepflicht unterfallen, nicht berechtigt.
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e) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs "Der Grüne Punkt" (BGH, a.a.O.) ist -
entgegen der Ansicht der Berufung - Gegenteiliges nicht herzuleiten. Mit Recht hat das
Landgericht angenommen, dass jenem Streitfall eine andere Fallkonstellation zugrunde
liegt.
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aa) Das gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
nicht die Lizenzzahlungspflicht aus dem Zeichennutzungsvertrag der Klägerin ist. Der
Bundesgerichtshof hat vielmehr über Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche
der Klägerin für den Fall entschieden, dass ein Unternehmen ohne den vorherigen
Abschluss eines Zeichennutzungsvertrages Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen
"Der Grüne Punkt" im Inland in den Verkehr bringt.
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bb) Der Bundesgerichtshof hat überdies einen Anspruch auf Wertersatz für die
rechtsgrundlose Inanspruchnahme des Entsorgungssystems der Klägerin lediglich für
den Fall verneint, dass die Verkaufsverpackungen derart in den Verkehr gebracht
worden sind, dass das Entsorgungssystem der Klägerin nicht zur Verfügung steht. Zur
Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Durch die Verwendung des
Zeichens "Der Grüne Punkt" auf den Verkaufsverpackungen werde nicht nur die bloße
Markenbenutzung als solche erlangt, sondern auch (und vor allem) die Teilnahme an
dem Entsorgungssystem der Klägerin mit der Folge, dass die Vertreiber der
Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. von ihrer Rücknahme- und
Verwertungspflicht aus § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV a.F. befreit werden. Jene - in der
Aufrechterhaltung ihres Entsorgungssystems und der daraus resultierenden Entlastung
von den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten - liegende Leistung werde
indes dann nicht erlangt, wenn solche Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen "Der
Grüne Punkt" gekennzeichnet werden, welche die Klägerin bewusst aus ihrem
Erfassungs- und Entsorgungssystem ausgeschlossen habe. Im Entscheidungsfall
standen dabei konkret Verkaufsverpackungen zur Beurteilung, die an
Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind;
solche Verkaufsverpackungen hatte die Beklagte aus ihrem Entsorgungssystem
ausgenommen.
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Vorliegend geht es um eine andere Fallgestaltung. Im Streit ist die
Lizenzzahlungsverpflichtung für solche mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" markierten
Verkaufsverpackungen, welche die Beklagte zum Weiterverkauf an inländische
Endverbraucher in Verkehr gebracht hat und für die demzufolge auch das Erfassungs-
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und Entsorgungssystem der Klägerin zur Verfügung steht. Damit unterscheidet sich der
zur Entscheidung stehende Sachverhalt grundlegend von dem höchstrichterlich
entschiedenen Streitfall.
2. Für die im Jahre 2007 zum Verkauf an den Endverbraucher in Verkehr gebrachten
Verkaufsverpackungen schuldet die Beklagte der Klägerin nach den Bestimmungen des
Zeichennutzungsvertrages restliche 603.145,32 €. Der Betrag steht rechnerisch außer
Streit. Nach Abzug der zur Aufrechnung gestellten - unstreitigen - Gegenforderung der
Beklagten verbleibt der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsbetrag von 368.820,80 €.
In Höhe der zur aufgerechneten Gegenforderung hat sich die Zahlungsklage in der
Hauptsache erledigt.
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B. Die Beklagte kann ihrer vertraglichen Zahlungspflicht keine kartellrechtlichen
Gegenansprüche entgegen halten. Die Klägerin hat weder durch die
Vergütungsregelung in § 4 (1) ZV noch durch ihre Forderung, das vereinbarte
Lizenzentgelt auch für solche Produkte zu erhalten, die nach dem Vorbringen der
Beklagten wegen Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums, wegen Beschädigung oder
aus sonstigen Gründen vom Einzelhandel einbehalten worden, die auf der Handelsstufe
gestohlen oder sonstwie abhanden gekommen oder die vom Letztverbraucher nicht
restentleert worden sind, gegen Kartellrecht verstoßen.
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1. Die Lizenzentgeltvereinbarung in § 4 (1) Satz 1 ZV ist kartellrechtlich unbedenklich.
Die Klägerin hat durch die formularmäßig verwendete Vergütungsabrede ihre
marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB).
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a) Ein Preismissbrauch liegt vor, wenn der Marktbeherrscher Entgelte fordert, die von
denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb gebildet hätten (§ 19 Abs. 4
Nr. 2 GWB), und diese Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises nicht
ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist (BGH, WuW/E BGH 1965 ff. – Gemeinsamer
Anzeigenteil; Götting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., § 19
Rdnr. 78). Die Frage der sachlichen Rechtfertigung ist dabei auf der Grundlage einer
umfassenden Interessenabwägung zu beantworten ist (Schultz in Langen/Bunte,
Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl., § 91 Rdnr.
106).
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b) Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin auf dem Angebotsmarkt für
Entsorgungssystems, die den Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen
gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV von seiner gesetzlichen Rücknahme- und
Verwertungsverpflichtung befreien, über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, liegen die Voraussetzungen eines
Preismissbrauchs nicht vor.
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aa) Es ist schon nicht festzustellen, dass sich bei wirksamem Wettbewerb in dem
Zeichennutzungsvertrag eine Vergütungsregelung gebildet hätte, nach der der
Systemnutzer nur für diejenigen von ihm in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen
ein Entgelt schuldet, die auch tatsächlich an den Letztverbraucher gelangt und von
diesem auch restentleert worden sind. Diesbezügliche Zweifel drängen
eine solche Entgeltabrede für den Entsorgungssystembetreiber mit einem vernünftigen
Aufwand weder durchführbar noch kontrollierbar wäre. Denn sie setzt voraus, dass der
Systembetreiber für jeden einzelnen Systemnutzer hinreichend verlässlich ermittelt, in
welchem Umfang die zum Vertrieb an den Endverbraucher in Verkehr gebrachten
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Verkaufsverpackungen den Letztverbraucher tatsächlich nicht erreicht haben oder vom
Endverbraucher nicht restentleert worden sind. Dass gleichwohl im Wettbewerb eine
derartige Vergütungsabrede entstanden wäre, wird von der Beklagten weder
nachvollziehbar geltend gemacht noch plausibel dargelegt. Für eine dahingehende
Annahme bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte.
bb) Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die
von der Klägerin verwendete Vergütungsabrede kartellrechtlich nicht zu beanstanden
ist.
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Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Interesse, eine Vergütung für jede
Verkaufsverpackung vorzusehen, die die Beklagte als Systemnutzer zum Zwecke des
Weiterverkaufs an den Endverbraucher in Verkehr bringt. Sämtliche dieser
Verkaufsverpackungen können nämlich der gesetzlichen Rücknahme- und
Verwertungspflicht
Verpackungen vorgehalten werden. Dass - wie die Beklagte behauptet - ein geringer
Teil der Verkaufsverpackungen am Ende doch nicht der gesetzlichen Rücknahme- und
Verwertungspflicht unterfällt und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in das
Entsorgungssystem der Klägerin gelangt, weil Verkaufsverpackungen bereits auf der
Handelsebene aus dem Verkehr genommen oder vom Endverbraucher nicht restentleert
werden, zwingt nicht zu einer darauf abgestellten Abrechnungspraxis. Denn der
Klägerin sind Feststellungen, in welchem Umfang die Verkaufsverpackungen der
einzelnen Systemnutzer als vom Letztverbraucher restentleerte Verpackung tatsächlich
der Rücknahme- und Verwertungspflicht aus § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV unterliegen, mit
einem zumutbaren Aufwand schlechterdings nicht möglich.
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Dem Interesse der Beklagten, ein möglichst leistungsbezogenes Entgelt zu zahlen und
die lizenzpflichtig in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen in demjenigen
Umfang von der Vergütungspflicht auszunehmen, wie sie nachweislich der gesetzlichen
Rücknahme- und Verwertungspflicht nicht unterliegen, wird unter diesen Umständen
hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Zeichennutzungsvertrag der
Parteien in § 4 (1) Satz 2 Ausnahmeregelungen vom vereinbarten Entgeltgrundsatz
zulässt. Solche Zusatzvereinbarungen hat die Klägerin in der Vergangenheit zum
Beispiel für Verkaufsverpackungen von Produkten abgeschlossen, die dem
Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz unterfallen und von denen
angenommen wird, dass sie zu einem Teil nicht in den Entsorgungsbereich der Klägerin
gelangen, sondern über Apotheken oder den Hausmüll entsorgt werden (vgl. Anlage B
7, GA 86 ff.).
82
2. Die Beklagte hat ihre - unterstellt: vorhandene - marktbeherrschende Stellung ebenso
wenig dadurch missbraucht, dass sie für das Jahr 2007 die in § 4 (1) Satz 1 ZV
vereinbarte Vergütung beansprucht und die von der Beklagten geforderte
Nachlassregelung für Verkaufsverpackungen, die tatsächlich nicht an den
Endverbraucher gelangt oder nicht restentleert worden sind, ablehnt.
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a) Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin läge nur dann vor, wenn sie ein
berechtigtes Verlangen der Beklagten auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
nach § 4 (1) Satz 2 ZV verweigert hätte. Das wiederum würde voraussetzen, dass die
Beklagte der Klägerin für das Jahr 2007 in hinreichend verlässlicher Form dargelegt und
nachgewiesen hat, dass ein bestimmter prozentualer Anteil der von ihr in Verkehr
gebrachten entgeltpflichtigen Verkaufsverpackungen deshalb nicht der gesetzlichen
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Rücknahme- und Verwertungspflicht aus § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV unterfällt, weil er
überhaupt nicht an den Endverbraucher gelangt oder von diesem nicht restentleert wird,
und die Klägerin gleichwohl den Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung
abgelehnt hat. Die Darlegungs- und Nachweislast
Umstand, dass sie eine Ausnahme von der Entgeltregel des § 4 (1) Satz 1 ZV begehrt,
und resultiert überdies aus der Tatsache, dass nach allgemeinen Grundsätzen
derjenige, der sich auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beruft, auch
die den Missbrauchsvorwurf rechtfertigenden Tatsachen vorzutragen und nachzuweisen
hat.
b) Im Streitfall hat sich die Klägerin für das Jahr 2007 nicht einem - im vorstehenden
Sinne berechtigten - Verlangen der Beklagten auf Abschluss einer
Entgeltzusatzvereinbarung verweigert. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte der
Klägerin nämlich mit der erforderlichen Verlässlichkeit die reklamierten
Befreiungstatbestände nachgewiesen
.
Beklagte überhaupt konkrete Prozentanteile, indem sie vorträgt, dass 1,03 % der von ihr
vertriebenen Verkaufsverpackungen wegen Ablaufs des Haltbarkeitsdatums oder einer
Beschädigung vom Handel aus dem Verkehr genommen werden, ferner 8,19 % ihrer
Verkaufsverpackungen von Endverbraucher nicht restentleert werden und schließlich
0,85 % der Verpackungen auf der Handelsstufe gestohlen werden. Die dazu vorgelegte
Studie der "OFW Student Consulting and Research GmbH (OSCAR) " vom 10. Juli
2003 (Anlage BB 3, GA 276 – 279) ist indes ohne einen hinreichenden Beweiswert und
muss der Klägerin deshalb keine Veranlassung zum Abschluss der nachgesuchten
Zusatzvereinbarung geben.
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aa) Die reklamierte Diebstahlsquote findet in dem genannten Papier keinerlei
Grundlage. Schon aus diesem Grund kann die Beklagte von der Klägerin eine
Freistellung von ihrer vertraglichen Vergütungspflicht nicht beanspruchen. Es kommt
hinzu, dass die Klägerin auch aus Rechtsgründen nicht gehalten ist, die auf der
Handelsstufe entwendeten Verkaufsverpackungen von der Entgeltpflicht auszunehmen.
Die Klägerin missbraucht ihre Marktmacht nicht, wenn sie für diese
Verkaufsverpackungen von der Beklagten das vertraglich vereinbarte Entgelt
beansprucht. Denn auch die von der Beklagten in Verkehr gebrachten, aber im Handel
gestohlenen Verpackungen gelangen im Allgemeinen an den Endverbraucher und
somit auch in den Entsorgungsbereich der Klägerin. Diese hat deshalb ein berechtigtes
Interesse, für diese Verpackungen, die sie entsorgt, von der Beklagten das vertragliche
Entgelt zu erhalten.
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bb) Die behauptete Quote von 8,19 % für vom Endverbraucher nicht restentleerte
Verkaufsverpackungen wird in der Studie der OSCAR zwar ausgewiesen (dort Seite 3,
GA 278), aber nicht belastbar begründet. Dabei kann dahin stehen, ob die im Jahr 2003
durchgeführte Untersuchung für das Streitjahr 2007 nicht schon veraltet ist. Jedenfalls in
sachlicher Hinsicht genügt die Unterlage nicht den zu stellenden Anforderungen. Selbst
wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass eine Befragung von lediglich 1.503
Haushalten genügt, um verallgemeinerungsfähige Befragungsergebnisse für das
gesamte Bundesgebiet zu erhalten, bleibt die Aussagekraft und Zuverlässigkeit der
Befragungsresultate im Dunkeln.
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(1) Der Studie ist schon nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die befragten
Haushalte ausgewählt worden sind. Es bleibt deshalb unklar, ob es sich überhaupt um
eine repräsentative Befragung gehandelt hat, deren Ergebnisse auf die gesamte
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Bevölkerung hochgerechnet werden dürfen.
(2) Fraglich ist zudem die Verlässlichkeit des Befragungsergebnisses. Den befragten
Haushalten ist die Frage vorgelegt worden:
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"Wie viel Prozent der folgenden Produkte werden in Ihrem Haushalt nicht entleert
entsorgt?"
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Für die Produktgruppe "Molkereiprodukte und andere Frischwaren" weist die Studie als
Befragungsergebnis folgende prozentuale Anteile nicht entleerter Molkereiprodukte in
deutschen Haushalten aus:
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Alleinlebende: 9,6 %
92
Paar ohne Kind 7,09 %
93
Paar mit 1 Kind 7,7 %
94
Paar mit 2 oder mehr Kindern 6,74 %
95
Alleinerziehende 8,84 %.
96
Daraus ist - ohne dies allerdings näher auszuführen - sodann ein gewichteter Mittelwert
von 8,19 % gebildet worden.
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Durchgreifende Bedenken an der Aussagekraft dieses Zahlenwerks für die von der
Beklagten in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen resultieren bereits aus der
Tatsache, dass die Beklagte vor allem Joghurt, Quark, Frischkäse und Joghurtdrinks
vertreibt, während sich das dargestellte Befragungsergebnis auf den gesamten Bereich
der Molkereiprodukte (also einschließlich Frischmilch, Kakaogetränke, Käse, Margarine,
Butter etc.) bezieht. Vorbehalte bestehen zudem an der Zuverlässigkeit der gegebenen
Antworten. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich der prozentuale Anteil
der Molkereiprodukte, die üblicherweise im Haushalt nicht restentleert entsorgt wird, aus
der bloßen Erinnerung nur sehr schwer angeben lässt und die betreffenden Antworten
deshalb naturgemäß mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sind. Das stellt
besondere Anforderungen an die Durchführung einer Verbraucherbefragung,
beispielsweise dahin, dass durch die Vorgabe eng begrenzter Befragungszeiträume
oder eingrenzender Nachfragen die Verlässlichkeit der gegebenen Antworten beurteilt
werden kann. Aus demselben Grund ist bei Mehrpersonenhaushalten überdies
klarzustellen, ob alle zum Haushalt gehörenden Personen befragt worden sind oder
eine Auskunftsperson Angaben zum Gesamthaushalt gemacht hat. Zu alledem gibt die
vorgelegte Studie keinen Aufschluss. Schließlich sind dort auch der ausgewiesene
gewichtete Mittelwert und seine Berechnung in keiner Weise nachvollziehbar erläutert.
98
cc) Der prozentuale Anteil der vom
(abgelaufenes Haltbarkeitsdatum, Beschädigung) in Höhe von 1,03 % begegnet den
gleichen Bedenken. Die Quote basiert auf den Durchschnittsdaten von 1.159
Einzelhandelsfilialen, ohne dass angegeben wird, welche
worden sind, wie groß die betreffenden Filialen waren und in welchen
Bundesrepublik sie lagen. Damit bleibt unklar, ob es sich bei den erhobenen Daten um
ein hinreichend repräsentatives Material handelt. Zugrunde gelegt wurde auch hier die
99
Aussonderungsquote für die gesamte Palette der Molkereiprodukte, während die
Beklagte nur ein Teilsortiment bedient. Nicht erläutert wird schließlich, wie der
gewichtete Mittelwert gebildet worden ist. Die pauschale Angabe, die Prozentangaben
seien nach den Umsätzen der verschiedenen Lebensmitteleinzelhandelsketten
gewichtet worden, gibt keinen Aufschluss über die konkrete Vorgehensweise und lässt
deshalb auch nicht die Beurteilung zu, inwieweit die angegebene Quote von 1,03 %
verlässlich ist.
c) Dem Beweisangebot der Beklagten, über die Richtigkeit der vorstehend
wiedergegebenen Prozentsätze ein gerichtliches Sachverständigengutachten
einzuholen, ist nicht nachzugehen. Der kartellrechtliche Missbrauchsvorwurf, den die
Berufung gegen die Klägerin erhebt, hängt nicht von der Klärung der Frage ab, ob die in
Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen der Beklagten in dem behaupteten Umfang
nicht der Rücknahme- und Verwertungspflicht aus § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV
unterliegen. Erforderlich für ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des Kartellrechts
ist vielmehr, dass die Beklagte der Klägerin die behaupteten Quoten hinreichend
zuverlässig nachweist und die Klägerin daraufhin den Abschluss einer
Entgeltzusatzvereinbarung nach § 4 (1) Satz 2 ZV ablehnt. Das ist bislang nicht
geschehen.
100
3. Der Klägerin fällt auch keine kartellrechtswidrige Diskriminierung der Beklagten (§ 20
Abs. 1 GWB) zur Last.
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a) Voraussetzung für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung - die von
vornherein nur im Verhältnis zu den Herstellern und Vertreibern von Produkten nach
dem Arzneimittel- oder Medizinproduktegesetz in Betracht kommen kann - wäre, dass
die Klägerin mit jenen Unternehmen die Entgeltzusatzvereinbarung nach § 4 (1) Satz 2
ZV abgeschlossen hat, ohne die vertraglich zugestandene Kürzungsquote von 25 %
hinreichend sicher nachvollziehen
verwehrt. In diesem Fall würde die Beklagte gegenüber gleichartigen Unternehmen
unterschiedlich behandelt, und es wäre Sache der Klägerin, die sachliche
Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung darzulegen und zu beweisen.
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b) Die Beklagte, die für die anspruchsbegründende Ungleichbehandlung die
Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker,
Wettbewerbsrecht GWB, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 236 m.w.N.), behauptet einen solchen
Sachverhalt selbst nicht.
103
c) Er ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar legt die Vorbemerkung der im medizinischen
Bereich geschlossenen Entgeltzusatzvereinbarung (Anlage B 7, GA 86, 87) die
Annahme nahe, dass die Klägerin die 25 %ige Entgeltkürzung aufgrund eigener
Sachkenntnis zugestanden hat, ohne von dem betreffenden Systemnutzer zusätzlich
einen entsprechenden Nachweis gefordert zu haben. In der Vorbemerkung heißt es
auszugsweise:
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Bei Produkten, die dem jeweils geltenden Arzneimittelgesetz unterliegen, kommt
es aufgrund des vorhandenen Problembewusstseins des Verbrauchers dazu,
dass die Verpackungen nicht oder nicht vollständig aufgebrauchter Arzneimittel
nicht in das Duale System gelangen.
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Verpackungen von Produkten, die dem jeweils gültigen Medizinproduktegesetz
106
unterliegen, gelangen aufgrund von Hygienevorschriften und anderen im
Gesundheitswesen geltenden Bestimmungen ebenfalls zu einem Teil nicht in den
Entsorgungsbereich des Dualen Systems.
Hiervon ausgehend erklärt sich das Duale System bereit, auf Lizenzentgelt … zu
verzichten.
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Daraus lässt sich aber nur dann der Vorwurf einer Ungleichbehandlung zum Nachteil
der Beklagten herleiten, wenn die Klägerin in gleicher Weise auch darüber informiert ist,
dass rund 10 % der Verkaufsverpackungen von Molkereiprodukten deshalb nicht
rücknahme- und verwertungspflichtig sind, weil sie entweder den Endverbraucher nicht
erreichen oder von diesem nicht restentleert werden. Dafür ist Nichts ersichtlich und
hierzu trägt auch die Berufung keine aussagekräftigen Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil
entspricht es der Beobachtung der Senatsmitglieder, die zum angesprochenen Verkehr
der Letztverbraucher gehören, dass zwar Arzneimittelverpackungen oftmals nicht
vollständig aufgebraucht und nach Ablauf der Haltbarkeit über Apotheken oder den
Hausmüll - und gerade nicht über die Klägerin - entsorgt werden, wobei der von der
Klägerin zugestandene 25%-Anteil an der unteren Grenze liegen dürfte, während sich
Gleiches für Verkaufsverpackungen von Molkereiprodukten nicht sagen lässt. Gerade
bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten Joghurt, Quark, Frischkäse und
Joghurtdrinks führt der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keineswegs dazu, dass
der Verbraucher die Ware ungeprüft und nicht restentleert entsorgt. Da - wie allgemein
bekannt ist - der Ablauf der Mindesthaltbarkeit bei Joghurt, Quark, Frischkäse und
Joghurtdrinks im Allgemeinen weder die Qualität noch den Geschmack des Produkts in
irgendeiner Weise beeinträchtigen, sondern das Produkte auch noch viele Tage nach
Datumsablauf uneingeschränkt genießbar ist, wird der durchschnittliche
Letztverbraucher erst nach einem Öffnen der Verpackung entscheiden, ob die Ware
noch verzehrt werden kann oder entsorgt werden muss. Entscheidet er sich für eine
Entsorgung, wird er in aller Regel die Verkaufsverpackung ausspülen und sie
anschließend dem Entsorgungsbereich der Klägerin zuführen. Diese
Verkaufsverpackungen unterfallen ohne weiteres der gesetzlichen Rücknahme- und
Verwertungspflicht der Beklagten aus § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV und sind deshalb auch
entgeltpflichtig. Schon aus Gründen der Sauberkeit wird der Verbraucher
demgegenüber nicht die geöffnete volle Packung in den Hausmüll werfen.
108
Die Klägerin war bei dieser Sachlage berechtigt, den Abschluss einer
Entgeltzusatzvereinbarung mit der Beklagten von dem vorherigen Nachweis der
reklamierten Entsorgungsausfälle abhängig zu machen. Da die Beklagte diesen
Nachweis der Klägerin gegenüber bis heute nicht geführt hat, darf diese ohne Verstoß
gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot das in § 4 (1)
Satz 1 ZV vereinbarte Entgelt fordern.
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4. Schließlich hat die Klägerin nicht deshalb gegen §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2
GWB verstoßen, weil sie eine Vergütung für die in Rede stehenden
Verpackungsmengen verlangt, obschon die Beklagte ihr diese Mengen überhaupt nicht
gemeldet hatte. Zu Unrecht leitet die Berufung aus der unterbliebenen Meldung den
Schluss her, dass die Klägerin für jene Verkaufsverpackungen nicht beauftragt worden
sei und ihr auch keine Kosten entstanden seien.
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Durch den Abschluss des Zeichennutzungsvertrages hat sich die Beklagte dem
klägerischen Entsorgungssystem mit allen angemeldeten Verkaufsverpackungen
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angeschlossen, die sie unter Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" zum
Weitervertrieb an den Endverbraucher in Verkehr bringt. Zu diesen
vertragsgegenständlichen - und nach § 4 (1) Satz 1 ZV mithin auch entgeltpflichtigen -
Verkaufsverpackungen gehören sowohl die angemeldeten als auch die unter Verstoß
gegen §§ 4 (1) Satz 1, 5 (1) Satz 1, (3) Satz 1 und 2 ZV nicht angemeldeten
Verpackungen. Es versteht sich von selbst, dass die insoweit unvollständige Meldung
der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (vgl. § 5 (3) Satz 2 ZV) die Beklagte
nicht von ihrer vertraglichen Entgeltpflicht befreien kann.
Nicht stichhaltig ist ebenso die weitere Folgerung der Beklagten, der Klägerin seien
hinsichtlich der nicht gemeldeten Verpackungsmengen keine Kosten entstanden. Denn
die (pflichtwidrig) unterbliebene Meldung ändert nichts an der Tatsache, dass die
betreffenden Verkaufsverpackungen von der Beklagten in Verkehr gebracht worden sind
und die Klägerin dementsprechend auch für diese Mengen ihr Entsorgungssystem
bereithalten musste.
112
III.
113
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
114
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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IV.
116
Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlass. Der Senat ist
bei seiner Entscheidung weder von der Judikatur eines anderen Oberlandesgerichts
noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Streitsache hat auch
keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. auch BGH, Nichtannahmebeschluss vom
24.9.2002 – KZR 22/98). Es ist nicht zu erkennen, inwieweit dem Klageverfahren eine
über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen und sich die zu
erörternden Rechtsfragen künftig in anderen Prozessen gleichermaßen stellen werden.
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Dr. J. Kühnen Breiler Dicks
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