Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2010

OLG Düsseldorf (rechtliches gehör, zpo, ablauf des verfahrens, reformatio in peius, kläger, verhältnis zwischen, hauptsache, vorinstanz, verhältnis, verletzung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 42/09
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 42/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 13/08
Tenor:
Der Antrag der Erstbeklagten, den Senatsbeschluss vom 10. November
2009 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Erstbeklagten gegen den Senatsbeschluss vom
4. Au¬gust 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
1
A.
2
Der klagende Insolvenzverwalter hat in dem durch den o.a. Senatsbeschluss beendeten
Rechtsstreit Feststellungsklage auf Zugehörigkeit einer vom Landgericht Aachen
titulierten Forderung zur Insolvenzmasse sowie Klage auf Herausgabe der
vollstreckbaren Ausfertigungen der entsprechenden Vollstreckungstitel (Urteil und
Kostenfestsetzungsbeschluss) und auf Zahlung von 3.555,12 EUR gegen die
Erstbeklagte erhoben. Die Klage ist der Erstbeklagten am 28. Januar 2008 zugestellt
worden. Mit Schriftsatz vom 13. März 2008 hat der Kläger die Herausgabeklage und die
Zahlungsklage auf den Zweitbeklagten erweitert. Beide Beklagten haben
Klageabweisung beantragt.
3
Durch Urteil vom 12. Februar 2009 hat das Landgericht der Feststellungs- und
Herausgabeklage stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Die
Kosten hat es allein zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten verteilt.
4
Gegen dieses Urteil hat der Zweitbeklagte Berufung eingelegt und die Verurteilung zur
Herausgabe der Vollstreckungstitel angefochten. Der Kläger hat sich der Berufung
angeschlossen und begehrt, den Zweitbeklagten zur Zahlung von 3.555,12 EUR zu
verurteilen.
5
Durch Beschluss vom 2. Oktober 2009 hat der Senat die am Berufungsverfahren
beteiligten Parteien darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung sowie
6
eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung unter Einbeziehung der im
ersten Rechtszug mit dem Feststellungsbegehren unterlegenen Erstbeklagten
beabsichtigt sei. Durch Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Berufung
unter Abänderung der Kostenentscheidung zurückgewiesen und die Anschlussberufung
für wirkungslos erklärt. Beide Beschlüsse sind der Erstbeklagten durch den Senat nicht
bekannt gemacht worden.
B.
7
I.
8
Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Senats vom 10.
November 2009 Unrichtigkeiten, Auslassungen oder sonstige Fehler im Sinne von
§ 319 ZPO nicht enthält. Die beanstandete Kostenentscheidung ist nicht offenbar
unrichtig. Sie ist so ergangen, wie es der Absicht des Senats entsprach. Dies folgt schon
daraus, dass der Senat die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im
Einzelnen begründet hat. Dass die Erstbeklagte mit dem Inhalt der Entscheidung nicht
einverstanden ist, beruht nicht auf einer Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO, sondern
an einer abweichenden Beurteilung des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs.
9
II.
10
Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg.
11
1.
12
Zur Entscheidung in einer von dem Beschluss vom 10. November 2009 abweichenden
Besetzung ist der Senat befugt, weil § 321 a ZPO keine § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO
entsprechende Anordnung trifft (BGH NJW-RR 2006, 63). Da die Anhörungsrüge nach
§ 321a ZPO gegen alle die Instanz beendenden Entscheidungen, auch von
Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer
Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Absatz 4 ZPO orientiertes
Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung
dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken
(BGH aaO.). Entscheidungen über Gehörsverletzungen sind von dem Gericht stets in
der dann zuständigen Besetzung zu treffen, weil sie allein an Hand der Akten ergehen
können.
13
2.
14
Die Anhörungsrüge der Erstbeklagten ist allerdings gemäß § 321a ZPO zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da der Erstbeklagten der Senatsbeschluss
vom 10. November 2009 nicht zugestellt, sondern vom Landgericht am 7. Januar 2010
formlos bekannt gemacht worden ist, ist die Frist für die Gehörsrüge gemäß § 321a Abs.
2 S. 3 ZPO frühestens am 9. Januar 2010 in Gang gesetzt worden. Am 21. Januar 2010
ist die Gehörsrüge per Fax, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs. 2
Satz 2 ZPO, eingegangen. Einer Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der
Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO) bedarf es nicht, weil der Kläger den
Fristbeginn nicht in Frage stellt.
15
3.
16
Die Anhörungsrüge ist aber in der Sache unbegründet. Das Berufungsverfahren
zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten ist nicht unter Beteiligung der
Erstbeklagten fortzuführen. Zwar ist gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2009
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Senat hat aber den
Anspruch der Erstbeklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
17
a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat dies in dem
genannten Beschluss getan, insbesondere die im Berufungsverfahren bis zur
Entscheidung eingegangenen Schriftsätze berücksichtigt. Der Senat hat allerdings die
Erstbeklagte an dem Verfahren nicht beteiligt. Dies beruhte aber ausschließlich auf der
Grundlage, dass das Berufungsverfahren von dem Zweitbeklagte gegen den ihn
beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils betrieben wurde. Angefallen ist dem
Senat auch die Anschlussberufung des Klägers.
18
Allerdings trifft es zu, dass die Abänderung der Kostenentscheidung zu Lasten der
Erstbeklagten erfolgt ist, ohne dass sie zuvor gehört worden ist. Dies mag eine
Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstellen. Denn das zu gewährende rechtliche Gehör im Rahmen der
Zivilprozessordnung, der mit dem von Art. 103 Abs. 1 GG übereinstimmt verlangt, dass
den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen
Fragen zu äußern (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl., § 321a Rn. 5;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 321a Rn. 3). Daran ändert nichts der Umstand,
dass dies nicht willkürlich, sondern irrtümlich unterblieben ist, weil sich die Erstbeklagte
im Berufungsrechtszug an der Hauptsache nicht beteiligt hatte. Dass nach allgemeiner
Meinung Kostenentscheidungen der Vorinstanz auch zum Nachteil eines nicht mehr am
Rechtsstreit Beteiligten geändert werden können, der das Urteil der Vorinstanz nicht
angefochten hat, vermag die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu
rechtfertigen. Die Anhörung ist nur entbehrlich, wenn die Kostenentscheidung zu
Gunsten des ausgeschiedenen Streitgenossen abgeändert wird, weil in einem solchen
Fall eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist (vgl. BGH NJW 1981, 2360 unter
Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
19
b) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss entscheidungserheblich
sein. Eine Gehörsverletzung rechtfertigt die Fortführung des Verfahrens nur dann, wenn
das Gericht bei ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung eine für den Verletzten
günstigere Entscheidung hätte fällen müssen (vgl. BGH NJW 2006, 3786). Es darf
mithin nicht ausgeschlossen sein, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, die die
betroffene Partei besser gestellt hätte als die erlassene (BGH NJW 2005, 2624; NJW-
RR 2006, 428). Denn die Beschwer, die eine Voraussetzung für das Rügerecht bildet,
muss sich in einem Nachteil ausdrücken, für den die Gehörsverletzung ursächlich sein
kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Gehörsverletzung bei der
Entscheidung der Hauptsache oder nur zu den Nebenforderungen ausgewirkt hat
(Baumbach/Hartmann aaO. Rn. 19). Es ist deshalb auch von Belang, ob die
Kostenentscheidung anders ergangen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
20
Der Senat hätte die Kostenentscheidung genauso getroffen, wenn ihm die von der
Erstbeklagten mit der Gehörsrüge vorgebrachten Argumente vorher bekannt gewesen
21
wären.
aa) Zunächst ist das Berufungsgericht zu einer Änderung des Kostenausspruchs der
unteren Instanz befugt und nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wenn
es mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache befasst wird (BGH NJW 1981, 2360;
Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 24; Baumbach/Hartmann aaO. § 308 Rn. 18;
Zöller/Heßler aaO. § 528 Rn. 35 und Zöller/Vollkommer aaO. § 308 Rn. 9; vgl. auch
BGH NJW 2004, 2598). Das Ergebnis entspricht dem in § 308 Abs. 2 ZPO zum
Ausdruck gekommenen Gedanken, dass über die Kosten des Rechtsstreits von Amts
wegen zu entscheiden ist, also ohne Rücksicht auf Anträge oder Anregungen der
Parteien als Folge der letztlich zwischen ihnen ergehenden Sachentscheidung. Ebenso
wie aus diesem Grund der Rechtsmittelkläger auch eine Verschlechterung der
Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz hinzunehmen hat, soll die nur einen Teil
der Prozessparteien betreffende Rechtskraft der materiellen Entscheidung die im
Ergebnis richtige Kostenverteilung zwischen allen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn
einer der Prozessbeteiligten infolge der materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn
ergangenen Entscheidung bereits aus dem Prozess ausgeschieden ist (BGH NJW
1981, 2360).
22
bb) Die Auffassung der Erstbeklagten, die Kostenentscheidung dürfe nicht verändert
werden, weil das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache bestätigt worden sei, geht
fehl. Denn mit der Hauptsache des Zweitbeklagten war dem Senat auch die ihn
belastende Kostenentscheidung angefallen. Zwar hatte der Zweitbeklagte insoweit eine
Rüge nicht ausdrücklich erhoben. Dessen bedurfte es aber nicht, weil über die Kosten
gemäß § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und ohne Bindung an Parteianträge zu
befinden ist. Das Rechtsmittelgericht hat die Kosten des Rechtsstreits unter den
Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen
und kann dabei die Kostenentscheidung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren auch
dann ändern, wenn sie einen Streitgenossen betrifft, der am Rechtsmittelverfahren nicht
mehr beteiligt ist (BGH NJW 1981, 2360). Deshalb steht eine Rechtskraft der
Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen dem Kläger und der aus dem Prozess
ausgeschiedenem Erstbeklagten einer abgeänderten richtigen Kostenverteilung nach
dem wirklichen Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens nicht entgegen.
23
cc) Die Kostenentscheidung des Senats ist materiell richtig. Die Erstbeklagte war an
den Kosten der ersten Instanz zu beteiligen, weil der Kläger gegen sie mit dem
Feststellungsantrag rechtskräftig obsiegt hat. Das besagt der allein maßgebliche
Urteilsausspruch der Vorinstanz. Es kann dahinstehen, ob ein Urteilstenor überhaupt
wegen offenbarer Unrichtigkeit in sein Gegenteil verkehrt werden könnte. Jedenfalls lag
ein solcher Fall hier nicht vor. Der Erstbeklagten ist zwar zuzugeben, dass die
Entscheidungsgründe sich nur mit dem Verhältnis des Klägers zum Zweitbeklagten
befassen und auf Seiten der Beklagten diesen allein mit Kosten belasten. Dies ist aber
unerheblich, weil der Kläger das Feststellungsbegehren ausschließlich gegen die
Erstbeklagte gerichtet hat. Der Zweitbeklagte war zu keinem Zeitpunkt davon umfasst.
Die Anträge aus der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 13. März 2008 richteten sich
nicht in gleichem Umfang gegen beide Beklagte. Vielmehr war der Feststellungsantrag,
der nach den Sitzungsprotokollen in Bezug genommen worden ist, ausschließlich
gegen die Erstbeklagte gerichtet. Damit ist auch die Verurteilung der Erstbeklagten ohne
Verstoß gegen § 308 ZPO erfolgt.
24
Die Erstbeklagte hat es versäumt, das Feststellungsurteil, von dem sie nach dem Ablauf
25
des Verfahrens allein betroffen war und durch das sie demgemäß auch in der
Hauptsache beschwert war, mit der Berufung anzufechten.
dd) Da der Senat auch in Kenntnis der mit der Gehörsrüge erhobenen Einwendungen
nicht von einer Belastung abgesehen hätte, bleibt es bei der in dem angefochtenen
Beschluss vorgenommenen Kostenverteilung, die die Erstbeklagte rechnerisch nicht in
Zweifel gezogen hat.
26
c) Von einer weiterreichenden Begründung kann in dem Verfahrensabschnitt der
Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem
der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht
ergibt sich die Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
Es geht nur darum, die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung oder
Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen.
27
4.
28
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine
Kostenerstattung findet nicht statt, weil der Kläger in diesem Verfahren von denselben
Prozessbevollmächtigten wie in der Berufungsinstanz vertreten worden ist (vgl.
Zöller/Vollkommer aaO. § 321a Rn. 17, 20)
29
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Erweist sich – wie hier
- die Rüge als unbegründet, ist sie durch einen unanfechtbaren Beschluss
zurückzuweisen (Musielak aaO. § 321a Rn. 12; Zöller/Vollkommer aaO. Rn. 17).
30
C.
31
Abschließend weist der Senat daraufhin, dass die von der Erstbeklagten hilfsweise
eingelegte Berufung wegen Verspätung unzulässig ist. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist ebenfalls verspätet und
unzulässig. Denn die fehlerhafte Auffassung der Erstbeklagten, durch das
erstinstanzliche Urteil nicht beschwert und deshalb an der Einlegung eines
Rechtsmittels gehindert zu sein, beruht auf einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum
ihrer Prozessbevollmächtigten, den sich sie Erstbeklagte gemäß § 85 ZPO zurechnen
lassen muss.
32