Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.06.2004

OLG Düsseldorf: zustellung, tod, hauptsache, anschlussberufung, rechtskraft, rechtsmittelfrist, unrichtigkeit, einfluss, schreibfehler, umdeutung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 UF 9/04
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 UF 9/04
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache als erledigt
an-zusehen und das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des
Amtsgerichts
– Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 1. Oktober 2003 nebst
Berichti-gungsbeschluss vom 24. November 2003 mit Ausnahme der
Kostenent-scheidung wirkungslos ist.
Die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
I.
1
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 01.10.2003 die Ehe der Antragstellerin mit dem
zwischenzeitlich am 11.01.2004 verstorbenen Antragsgegner geschieden und zugleich
den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 07.11.2003 (Bl. 188 GA) und dem des
Antragsgegners am 04.11.2003 (Bl. 189 GA) sowie den beteiligten
Rentenversicherungsträgern und der beteiligten KZV am 05.11.2003 (Bl. 185 – 187 GA)
zugestellt. Eine Zustellung an die weiter beteiligte RZVK unterblieb zunächst.
2
Mit Beschluss vom 24.11.2003 berichtigte das Amtsgericht sein oben genanntes Urteil
im Tenor zu Ziffer II. wegen einer sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden
offenbaren Unrichtigkeit (Schreibfehler: Splittingbetrag 397,20 € statt 392,20 €). Der
Berichtigungsbeschluss wurde an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin am 12.01.2004 (Bl. 192 GA) und des Antragsgegners am 09.01.2004 (Bl.
198 GA) sowie an die oben genannten weiteren Beteiligten am 08.01.2004(Bl. 196 f.,
199 GA) zugestellt, wobei erneut eine Zustellung an die RZVK unterblieb.
3
Am 13.01.2004 legte die Antragstellerin hier Berufung ein.
4
Nachdem die RZVK das Amtsgericht mit Schreiben vom 11.02.2004 (Bl. 232 GA) darauf
hingewiesen hatte, dass ihr bisher kein Urteil vorliege, wurde ihr das Urteil vom
01.10.2003 und der Berichtigungsbeschluss vom 24.11.2003 formlos übersandt und
ging dort am 20.02.2004 ein (Bl. 233 GA).
5
Am 16.03.2004 legte die RZVK Beschwerde ein, die sie zugleich begründete und die
dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12.03.2004 (Bl.
218 GA) zugestellt wurde.
6
Am 13.04.2004 begründete die Antragstellerin nach ihr bewilligter Fristverlängerung ihre
am 13.01.2004 eingelegte Berufung.
7
II.
8
Der Rechtsstreit einschließlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist durch
den Tod des Ehemannes am 11.01.2004 in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
Dies ergibt sich aus § 619 ZPO, wonach das Verfahren über eine Ehesache in der
Hauptsache als erledigt anzusehen ist, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil
rechtskräftig ist. Dieser Fall liegt hier vor.
9
1. Allerdings wurde der Eintritt der Rechtskraft nicht durch die am 13.01.2004 eingelegte
Berufung der Antragstellerin selbst gehindert, weil diese mangels Einhaltung der Frist
des § 517 ZPO verfristet war. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist für die Antragstellerin
war nämlich die am 07.11.2003 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils
maßgeblich und nicht die am 12.01.2004 erfolgte Zustellung des
Berichtigungsbeschlusses. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die
Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluss auf den
Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen und nur ausnahmsweise, wenn das Urteil
insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließung und das weitere
prozessuale Verhalten der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe bzw.
Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (vgl. zuletzt nur
BGH-Beschluss vom 18.02.2003 zu AZ: XI ZB 20/02). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht
gegeben, weil das angefochtene Urteil nur im Tenor zu Ziffer II wegen einer sich aus
den Entscheidungsgründen ergebenden offenbaren Unrichtigkeit (Schreibfehler) beim
Splittingbetrag geringfügig korrekturbedürftig war von 392,20 € auf 397,20 €. Diese
geringfügige Korrektur war ohne Einfluss auf die Entschließung und das weitere
prozessuale Verhalten der Antragstellerin, die sich offensichtlich erst durch den Tod des
Antragsgegners am 11.01.2004 für ein Rechtsmittel entschloss, um in den Genuss einer
Witwenrente zu gelangen, wie ihre telefonische Nachfrage beim Amtsgericht vom
13.01.2004 zeigt (vgl. hierzu Vermerk Bl. 200 GA).
10
2. Das (Verbund-)Urteil vom 01.10.2003 konnte vor dem Tod des Antragsgegners am
11.01.2004 deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die RZVK als Träger der
Versorgungslast nach § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG am Verfahren beteiligt und ihr das
ergangene Urteil zuzustellen war. Da das Urteil vom 01.10.2003 bis zum Tod des
Ehemannes gegenüber der beteiligten RZVK, für die mangels Zustellung noch keine
Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde, nicht rechtskräftig geworden war, bestand in
diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass sie – wie später auch geschehen- eine
Beschwerde einlegte, der sich jede der Parteien mit dem Ziel des Angriffs auf den
Scheidungsausspruch anschließen konnte. Solange diese Möglichkeit bestand, konnte
nicht nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern auch der
Scheidungsausspruch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1981, 245 f.
sowie BGH FamRZ 1980, 233).
11
Der rechtzeitig nach §§ 621 e Abs. 3, 517 ZPO am 16.03.2004 eingelegten Beschwerde
12
der RZVK gegen das ihr nach § 189 ZPO am 20.02.2004 als zugestellt geltende
(Verbund-)Urteil vom 01.10.2003 hat sich die Antragstellerin durch ihre
Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2004 rechtzeitig angeschlossen, weil diese
nach Verfristung ihres eigenen Rechtsmittels in eine Anschlussberufung mit dem
zulässigen Ziel des Angriffs auf den Scheidungsausspruch umzudeuten ist (§ 140 BGB:
vgl. zur Umdeutung von Rechtsmitteln BGH-Urteil vom 06.12.2000 zu AZ: XII ZR
219/98)
Die durch den Tod des Antragsgegners am 11.01.2004 eingetretene Erledigung der
Ehesache erstreckte sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende
Folgesache, deren Entscheidung von der über den Scheidungsantrag abhing (vgl. §§
629 Abs. 3 Satz 1, 629 d ZPO). Denn da der Versorgungsausgleich nur zwischen
"geschiedenen Ehegatten" stattfindet, also nicht möglich ist, wenn die Ehe – wie hier –
durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wurde, kommt eine Fortführung der den
Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache keinesfalls in Betracht (vgl. BGH
FamRZ 1981, 245, 246).
13
3. Die Erledigung des Verfahrens hat zur Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts (mit
Ausnahme der Kostenentscheidung) wirkungslos ist. Gegen ein durch Erledigung der
Hauptsache nach § 619 ZPO wirkungsloses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig,
selbst wenn damit nur dessen Wirkungslosigkeit festgestellt werden soll. Für die allein
gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde kann
nichts anderes gelten, ohne dass es noch darauf ankommt, dass die
Beschwerdeführerin nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils, sondern eine
anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs erstrebt hat (vgl. BGH FamRZ
1981, 245, 246).
14
Grundsätzlich gilt gleiches für die nach Verfristung ihrer Berufung eingelegte
Anschlussberufung, weil gegen das bereits wirkungslos gewordene erstinstanzliche
Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist.
15
Trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde und Anschlussberufung hält der Senat das auf
die Feststellung der Verfahrenserledigung gerichtete Begehren der Antragstellerin
sowohl bezüglich der Scheidungsverfahrens als auch bezüglich des
Versorgungsausgleichsverfahrens für zulässig und begründet.
16
Zwar tritt die Folge der Erledigung der Hauptsache ohne weiteres ein und eines
Ausspruches dieser Erledigung bedarf es nicht. Deswegen besteht für einen
entsprechenden Ausspruch grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings
wird es bei Zweifeln und zur Vermeidung von Missverständnissen überwiegend für
zulässig erachtet, in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die
Erledigung festzustellen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 619, 620; Zöller, ZPO,
24. Aufl. 2004, § 619 Rdnr. 5; offengelassen von: BGH FamRZ 1981, 245, 246). Eine
klarstellende Feststellung erscheint dem Senat hier deswegen geboten, weil der
Antragsgegner nach Verkündung aber vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstorben
ist.
17
5. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz hat es auch im Falle des § 619 ZPO bei der
bereits getroffenen Kostenentscheidung zu verbleiben (BGH FamRZ 1981, 45, 246). Für
die Rechtsmittelinstanz wendet der Senat § 93 a ZPO an.
18
III.
19
Streitwert der zweiten Instanz (Berufung und Anschlussberufung 8.700,00 € +
Beschwerde 500,00 €): 9.200,00 €, für die Gerichtkosten jedoch nur 8.700,00 €.
20