Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.08.2006

OLG Düsseldorf: altes recht, form, patentrecht, patentgesetz, erlass, einstandspreis, anhörung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 111/00
Datum:
24.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 111/00
Tenor:
I.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
Anhörung des Sachverständigen und der von den Parteien hierzu
abgegebenen Stellungnahmen an seiner im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 1. Juni 2006 mitgeteilten Auffassung fest, wonach sich
hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsachen als Grundlage für eine
Schadensschätzung nicht gewinnen lassen.
II.
Soweit die Klägerin hilfsweise geltend macht, ihr sei ein
Vollstreckungsschaden in Form der Kosten für die Vernichtung des
deutschen Lagerbestandes an MP-Schellen entstanden (sog.
Liquidationsschaden), weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Die als Anlage ROKH 12 überreichte Tabelle zu den
Liquidationskosten ist in sich nicht stimmig (Addition der Stückzahlen)
und weist erhebliche Differenzen zu der als Anlage CCCP 4.3
überreichten Aufstellung auf. U.a. stimmen die angegebenen
Stückzahlen für MP-LI-Schellen einerseits und MP-SI-Schellen
andererseits nicht überein. Des weiteren ergeben sich nicht ohne
weiteres erklärbare Differenzen hinsichtlich der in ROKH 12
angegebenen Fertigungskosten pro Stück zu den in Anlagen K 15 und K
16 vermittelten Zahlen (ROKH 12: MP-LI = 2,25 DM, MP-SI 1,17 DM; K
15 und K 16 „Einstandspreis“: MP-LI = 0,7687 DM, MP-SI = 1,2492 DM).
2. Der Sachvortrag der Klägerin bzgl. der Liquidationskosten ist nicht
verspätet. Im vorliegenden Fall ist nach Art. 26 Nr. 5 EGZPO altes Recht
anzuwenden, da der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf welchen
das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 lag.
3. Der Klägerin war es verwehrt, ihren bei Erlass des erstinstanzlichen
Urteils in Deutschland vorhandenen Lagerbestand zum Zwecke des
Weitervertriebs ins Ausland zu überführen, da ein solches Vorgehen als
eine Patentbenutzung im Inland anzusehen ist (vgl. Benkard,
Patentgesetz, 9.Aufl., § 9 PatG, Rn 11f.; Krasser, Patentrecht, 5. Aufl., S.
823ff., jew. m.w.N.).
III.
Der Klägerin wird anheim gestellt, zu dem ihr entstandenen
Liquidationsschaden bis zum 28. September 2006 in geschlossener
Form Stellung zu nehmen.
Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat
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