Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.11.2003

OLG Düsseldorf: fristlose kündigung, aufsichtsrat, ermächtigung, einseitiges rechtsgeschäft, abberufung, zwangsvollstreckung, aktiengesellschaft, widerklage, vergütung, verzug

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 225/02
Datum:
17.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 225/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägers wird das am 25. Oktober 2002 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung
der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.451,61 EUR brutto nebst 5
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.224,64 EUR seit
dem 1. März 2002, aus 2.688,73 EUR seit dem 1. April 2002, aus
2688,73 EUR seit dem 1. Mai 2002, aus 3.900,00 EUR seit dem 1. Juni
2002, aus 7.283,02 EUR vom 1. Juli bis 13. November 2002 und aus
4.130,70 EUR seit dem 14. November 2002, aus 7.283,02 EUR vom 1.
August bis 13. November 2002 und aus 4.130,70 EUR seit dem 14.
November 2002 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage und die im
Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten abgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers
gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzu-wenden, der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 120
% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor eine der
Parteien vor der Vollstreckung der jeweils anderen Partei Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
I.
1
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Beratung, Schulung,
Herstellung und dem Vertrieb von Kommunikationssystemen befasst. Der Kläger ist auf
2
der Grundlage eines zwischen den Parteien am 23. Februar 2001 abgeschlossenen
Dienstvertrages seit dem 1. April 2001 als Vorstand der Beklagten zu einem jährlichen
Bruttogehalt von 120.000,00 EUR, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten jeweils am Ende
eines Monats, bei dieser angestellt. Ausweislich § 9 des abgeschlossenen
Dienstvertrages endet das Dienstverhältnis fristgemäß am 28. März 2005 (Abs. 1),
wobei das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Seiten
unberührt blieb (Abs. 2). Die Beklagte war berechtigt, den Kläger während der Laufzeit
des Dienstvertrages von weiterer Tätigkeit für die Gesellschaft unter Fortzahlung seiner
Bezüge freizustellen, insbesondere im Fall seiner Abberufung als Vorstand (Abs. 3).
Ferner bedurfte jede Kündigung der Schriftform (Abs. 4).
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagte für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 30. September 2000 wies per 30. September 2000 einen
Jahresfehlbetrag von 99.337.09 DM aus (Anlage 2 zum Prüfbericht für das
Geschäftsjahr 2000). Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für die Zeit vom
1. Oktober 2000 bis zum 20. September 2001 schloss mit einem Jahresfehlbetrag von
gerundet 9.387.000,00 DM unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr
(Anlage 2 zum Prüfbericht für das Kalenderjahr 2000/2001). Grund für das schlechte
Geschäftsergebnis war ausweislich des Lageberichts des Vorstands der Beklagten,
dass der für 2001 geplante Börsengang nicht realisiert werden konnte, so dass
erforderliche Mittel nicht zur Verfügung standen, insbesondere im Bereich i-integration
keine Umsätze erzielt werden konnten (Bl. 2 des Prüfberichts der mit der
Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2000/2001 beauftragten K. vom 20. Februar
2002). Zum Bewertungsstichtag 30. September 2001 waren damit unter
Berücksichtigung einer Kapitalrücklage von 162.000,00 DM nur noch rund 25 % des
gezeichneten Kapitals (= 3.145.000,00 DM) vorhanden. Gemäß dem Bericht des
Vorstands der Beklagten an deren Aufsichtsrat für das I. Quartal des Geschäftsjahres
2001/2002 erzielte die Beklagte in den Monaten Oktober bis Dezember 2001 einen
Verlust von 812.000,00 DM. Für die Monate Januar bis Mai 2002 wurden weitere
Verluste von 2.763.000,00 DM erwartet, so dass bei Eintritt der erwarteten Verluste
(3.575.000,00 DM) spätestens im Lauf des April 2002 das gesamte Kapital der
Gesellschaft verbraucht und diese ab diesem Zeitpunkt zumindest bilanziell
überschuldet sein würde (Bl. 7 des Prüfberichts, a.a.O.). Zur Sicherstellung und zur
Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit beabsichtigte die Beklagte die Aufnahme eines
Darlehens über 500.000,00 EUR (Bl. 8 des Lageberichts des Vorstands der Beklagten
vom 19. Februar 2002 = Anlage 4 des Prüfberichts, a.a.O.).
3
Per 30. September 2001 beschäftigte die Beklagte insgesamt 61 Mitarbeiter (Bl. 4,
Anlage 6 zum Prüfbericht, a.a.O.). Diese teilten sich wie folgt auf: 4 Vorstände, 10
leitende Angestellte, 38 übrige Angestellte, 6 Aushilfen und 3 Auszubildende. Gemäß
einem Aufhebungsvertrag vom 21. September 2001 schied der Betriebsvorstand
Benreuther mit Wirkung zum 30. September 2001 aus der Beklagten aus. Am 12.
Februar 2002 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren, die
Bruttobezüge der Mitglieder des Vorstands gemäß § 87 Abs. 2 AktG mit Wirkung vom
15. Februar 2002 bis zum 30. September 2002 um 50 % herabzusetzen. Ausweislich
des vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichneten Protokolls über
Beschlussfassungen des Aufsichtsrats der Beklagten im Wege des Umlaufsverfahrens
wurde hierbei der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt, gegenüber den Mitgliedern des
Vorstands der Beklagten die Herabsetzung der Bezüge zu erklären und sie
aufzufordern, bei der nächsten Auszahlung der Bezüge entsprechende Kürzungen
vorzunehmen. Daraufhin wurden dem Kläger (verheiratet, zwei Kinder, 750,00 EUR
4
Freibetrag) der im Januar bei einem monatlichen Bruttogehalt von 10.000,00 EUR (ohne
Sachbezug PKW) nach Abzug der Steuern noch 7.283,02 EUR ausgezahlt erhalten
hatte, für Februar 2002 nur noch 6.058,38 EUR (brutto 7.500,00 EUR ohne Sachbezug
PKW) und für März und April 2002 jeweils 4.594,29 EUR (brutto 5.000,00 EUR ohne
Sachbezug PKW) ausgezahlt. Von der Herabsetzung seiner Bezüge wurde der Kläger
vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten mit E-Mail vom 14. Februar 2002
unterrichtet. Dem widersprach der Kläger mit E-Mail vom 25. Februar 2002 unter
Hinweis darauf, dass die Herabsetzung der Vorstandsbezüge in Bezug auf seine
Person unangemessen sei, zumal sie dazu führe, dass nunmehr Mitarbeiter unterhalb
der Vorstandsebene teilweise eine höhere Vergütung erzielten als er.
Am 19. Mai 2002 fasste der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren einstimmig
den Beschluss, die Bestellung des Klägers als Mitglied des Vorstands mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund zu widerrufen und das Dienstverhältnis aus wichtigem
Grund fristlos zu kündigen. Hilfsweise wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von jeder
etwaigen Dienstverpflichtung gegenüber der Beklagten freigestellt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats wurde ermächtigt und gebeten, dem Kläger die Beschlüsse betreffend
seiner Abberufung als Vorstand und die Kündigung seines Dienstverhältnisses
schnellst möglich bekannt zu geben und diesen auszufordern, alle Schlüssel zu den
Räumen der Gesellschaft, die ihm überlassenen Mobiltelefone und tragbaren Computer
unverzüglich herauszugeben und die Dienstfahrzeuge samt Papieren und Schlüssel bei
der Gesellschaft abzugeben. Der Vorsitzende des Vorstands und allein verbleibende
Vorstand L. wurde ermächtigt, dem als Vorstand abberufenen Kläger ab sofort den
Zugang zu den Räumen und zu den Unterlagen der Gesellschaft unmöglich zu machen.
5
Mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 21. Mai 2002, welches dem Kläger am
22. Mai zuging, sprach dieser dem Kläger gegenüber die fristlose Kündigung des
Dienstvertrages aus. In diesem Schreiben teilte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger
unter Bezugnahme auf den auszugsweise mitgeteilten Wortlaut des vom Aufsichtsrat im
Umlaufverfahren gefassten Beschlusses mit, dass ihn der Aufsichtsrat durch
einstimmigen Beschluss ermächtigt habe, dem Kläger gegenüber den Widerruf von
seiner Bestellung als Vorstand sowie die Kündigung seines Dienstverhältnis zu
erklären. Dem Kündigungsschreiben war weder eine Kündigungsvollmacht des
Aufsichtsrats, noch eine vollständige Ausfertigung des im Umlaufverfahren am 19. Mai
2002 gefassten Beschlusses noch ein Protokoll über den im Umlaufverfahren gefassten
Aufsichtsratsbeschluss beigefügt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Mai 2002 wies
der Kläger die Kündigung u.a. unter Hinweis darauf zurück, dass dem
Kündigungsschreiben keine Vollmacht beigelegen habe.
6
Der Kläger erhielt sodann von der Beklagten für Mai 2002 ausgehend von einem
Bruttogehalt von 3.548,39 EUR (ohne Sachbezug PKW) noch 3.383,02 EUR
ausgezahlt. Weitere Gehaltszahlungen der Beklagten erfolgten danach nicht mehr.
7
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass sowohl die Herabsetzung seiner
Vorstandsbezüge als auch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung
seines Dienstverhältnisses unbegründet sei. Mit der vorliegenden Klage nimmt der
Kläger die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 31. Juli 2002 auf
Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von insgesamt 38.951,61 EUR zwischen der
vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 10.000,00 DM und der
tatsächlich geleisteten Bruttovergütung, jeweils unter Außerachtlassung des
Sachbezugs in Anspruch.
8
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 11.451,61 EUR nebst 5
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 1.486,28 EUR seit dem 1. Juni 2002, aus
4.869,30 EUR seit dem 1. Juli 2002 und aus 4.869,30 EUR seit dem 1. August 2002
stattgegeben und diese im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht,
auf dessen tatsächlich getroffene Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im
Übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die von dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung schon
aus formellen Gründen unwirksam sei, weil dem Kündigungsschreiben keine auf den
Aufsichtsratsvorsitzenden lautende Kündigungsvollmacht des Aufsichtsrats beigefügt
gewesen sei. Darauf dass der Aufsichtsratsvorsitzende der geborene
Erklärungsvertreter des Aufsichtsrats sei, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der
Kläger aufgrund des Kündigungsschreibens des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht hätte
sicher sein können, dass der behaupteten Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden
zur Abgabe der fristlosen Kündigungserklärung ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss
zugrunde gelegen habe. Demgegenüber sei die Herabsetzung der Bezüge für den hier
streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. Februar bis 31. Juli 2002 gerechtfertigt, weil
nach Abschluss des Dienstvertrages mit dem Kläger eine so wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten sei,
dass für die Beklagte die Weitergewährung der Vergütung in der vertraglich
vereinbarten Höhe eine schwere Unbilligkeit bedeuten würde.
9
Gegen dieses ihnen am 31. Oktober 2002 zugestellte Urteil habe beide Parteien
fristgemäß Berufung eingelegt. Mit ihren Berufungen verfolgen sie ihre erstinstanzlich
zurückgewiesenen Anträge weiter. Zusätzlich begehrt die Beklagte von dem Kläger im
Wege der Widerklage die Rückerstattung der von ihr an den Kläger aufgrund des
erstinstanzlichen Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlten 11.719,50
EUR.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 25.
Oktober 2002 zu verurteilen, an ihn insgesamt 38.951,61 EUR brutto zuzüglich 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.224,64 EUR seit dem 1. März 2002, auf
2.688,73 EUR seit dem 1. April 2002, auf 2.688,73 EUR seit dem 1. Mai 2002, auf
3.900,00 EUR seit dem 1. Juni 2002, auf 7.283,02 EUR seit dem 1. Juli 2002 und auf
7.283,02 EUR seit dem 1. August 2002 zu zahlen und die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen
12
Die Beklagte beantragt,
13
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 25. Oktober 2002
die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
14
Die Beklagte erhebt im Wege der Anschlussberufung zudem Widerklage mit dem
Antrag,
15
den Kläger zu verurteilen, an sie 11.719,50 EUR zu zahlen.
16
Der Kläger beantragt,
17
die Widerklage abzuweisen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen.
19
II.
20
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Demgegenüber sind die
zulässige Berufung der Beklagten sowie die von ihr erhobene Widerklage unbegründet.
21
Die gegenüber dem Kläger mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten
vom 21. Mai 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam mit der Folge,
dass trotz erfolgter Abberufung des Klägers als Vorstand der zwischen dem Kläger und
der Beklagten abgeschlossene Dienstvertrag fortbesteht. Mit Recht hat das Landgericht
die vom Aufsichtsratsvorsitzenden ausgesprochene fristlose Kündigung als einseitiges
Rechtsgeschäft qualifiziert, auf das die Vorschrift des § 174 Abs. 1 S. 1 BGB
Anwendung findet. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem
anderen gegenüber abgibt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte - wie hier - eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund
unverzüglich zurückweist. Auf die zwischen den Parteien im Übrigen streitige Frage, ob
die ausgesprochene Kündigung materiell gerechtfertigt war, kommt es bei dieser
Sachlage nicht an. Im einzelnen gilt folgendes:
22
Die Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft
kann nach §§ 112, 84 Abs. 3 S. 5 AktG wirksam nur von dem Aufsichtsrat
ausgesprochen werden. Denn für Abschluss, Änderung oder Aufhebung des
Anstellungsvertrags des Vorstands einer Aktiengesellschaft ist regelmäßig der
Aufsichtsrat zuständig. Hierbei wird der Aufsichtsrat nicht schon von Gesetzes wegen
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden vertreten. Die einheitliche Vertretung der
Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstand durch den Aufsichtsrat beruht auf der
erforderlichen Parallelität von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit (sog.
Annexkompetenz). Das Aktiengesetz trägt diesem Erfordernis dadurch Rechnung, dass
es in § 84 Abs. 1 S. 5 AktG anordnet, dass für den Anstellungsvertrag die Regelungen
über die Bestellung in § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß gelten, (Wiesner, in Münchner
Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 15 zu § 21).
Entsprechendes gilt für die Abberufung des Vorstands und die Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses sowie für dessen Änderung (Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, Rdnr.
38 zu § 84 AktG, BGH NJW 1984, 733, 734). Diese originär organschaftliche
Vertretungsbefugnis kann der Aufsichtsrat zwar im Rahmen des nach § 107 Abs. 3 AktG
Zulässigen an Ausschüsse delegieren, nicht aber an einzelne Aufsichtsratsmitglieder,
an den Aufsichtsratsvorsitzenden, an Dritte oder an den Vorstand und seine Mitglieder
(BGH WM 1993, 1630; OLG Stuttgart BB 1992, 1669; Stein, "Die Grenzen
vollmachtloser Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern und
Geschäftsführern" in AG 1999 28, S 33 f und 39 f).
23
Von dieser organschaftlichen Vertretungsbefugnis ist die Erklärungsvertretung des
Organs bei der Kundgabe der Aufsichtsrats- oder Ausschussbeschlüsse zu
unterscheiden. Ausgehend davon, dass es sich bei Beschlüssen des Aufsichtsrats über
Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds nicht um bloß interne
Willensäußerungen zwischen verschiedenen Gesellschaftsorganen, sondern um sog.
24
"Sozialakte" handelt, die der nach außen gerichteten Erklärung im Namen der
Gesellschaft bedürfen, ist zwischen der internen Entscheidungszuständigkeit / Willens-
bildung des Aufsichtsrats und der Kundgabe des erklärten Willens des Aufsichtsrats im
Außenverhältnis zu dem Vorstand zu unterscheiden (Hüffer, "Die gesetzliche Schriftform
bei Berichten des Vorstands gegenüber der Hauptversammlung", in Festschrift für
Claussen, 1997, S. 171, 183). Während die Beschlussfassung des Aufsichtsrats die
gesellschaftsinterne Willensbildung betrifft, erlangt dieser Wille erst durch Erklärung
gegenüber dem Vorstand, der insofern als außenstehender Dritter anzusehen ist,
rechtliche Wirkung für und gegen die Gesellschaft. Erst mit dem "Vollzug" des
Beschlusses gegenüber dem Vorstand wird die Gesellschaft im nach außen gerichteten
Rechtsverkehr berechtigt und verpflichtet (BGH a.a.O.).
Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat einzelne Personen ermächtigen, seinen
Beschluss dem betroffenen Vorstandsmitglied zu übermitteln. Er kann darüber hinaus
den mit der Übermittlung Beauftragten mit weiteren Befugnissen ausstatten, die es
diesem ermöglichen, gegenüber dem Vorstand im Namen der Gesellschaft aufzutreten.
Der Aufsichtsrat überträgt dabei lediglich die Kundgabe seines Willens, den er durch
Beschluss gebildet hat, auf einen "besonderen Vertreter", der dann seinerseits die
erforderlichen Rechtshandlungen gegenüber dem Vorstand im Namen des Aufsichtsrats
vornimmt (BGHZ 41, 282, 285; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 84 AktG und Hüffer, in
Festschrift für Claussen, a.a.O. S. 183; Wiesner, in Münchner Handbuch des
Gesellschaftsrechts a.a.O., Rdnr. 71 zu § 21; Geßler, in Geßler, Hefermehl, Eckard,
Kropff, AktG, Bd. 2, 1973, Rdnr. 14 ff zu § 112 AktG).
25
Was nun die hier in Rede stehende Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden der
Beklagten zur Übermittlung und rechtsgeschäftlichen Umsetzung des von ihrem
Aufsichtsrat am 19. Mai 2002 gefassten Kündigungsbeschlusses in Bezug auf den
Kläger anbelangt, so reicht für die Annahme einer Ermächtigung die bloße Stellung als
Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten allein noch nicht aus. Der Senat folgt im
Ergebnis der insoweit im Schrifttum überwiegend vertretenen Rechtsauffassung,
wonach auch der Aufsichtsratsvorsitzende einer gesonderten Ermächtigung bedarf, die
ihm zum Beispiel durch die Satzung der Aktiengesellschaft, die - hier fehlende -
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder im Einzelfall durch den Beschluss des
Aufsichtsrats erteilt werden kann (Hoffmann-Becking, in Münchner Handbuch des
Gesellschaftsrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 87 zu § 31, Hüffer, AktG, a.a.O. Rdnr. 5 zu
§ 112 AktG; Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG, a.a.O.; a.A. Mertens in Kölner
Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 47 zu § 107 AktG und Rdnr. 5 zu § 78
AktG: "Soweit der Beschluss nichts Besonderes bestimmt, gilt konkludent derjenige als
bevollmächtigt, dem die Abwicklung des Beschlusses obliegt" und derselbe , "Sozialakt
und Vertretung" in AG 1981, S. 216, 218, Stein, a.a.O. ). Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung über die einheitliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats für
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Sicherstellung einer
unbefangenen Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand, die
unbeeinflusst von sachfremden Erwägungen ausschließlich sachdienliche
Gesellschaftsbelange wahrt. Dieser unbefangenen Wahrung der Gesellschaftsbelange
dient gerade bei Sozialakten wie der hier vorliegenden Kündigung die auf Umsetzung
des zugrundeliegenden Aufsichtsratsbeschlusses gerichtete gesonderte Ermächtigung
des Aufsichtsratsvorsitzenden. Nur durch eine solche besondere Ermächtigung wird die
notwendige Rechtsklarheit bei der Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem
Vorstand in Fällen der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
gewährleistet.
26
Im vorliegenden Fall hatte zwar der Aufsichtrat der Beklagten ihren Vorsitzenden durch
Beschluss vom 19. Mai 2002 ermächtigt, dem Kläger die Beschlüsse betreffend seine
Abberufung als Vorstand und die Kündigung seines Dienstverhältnis schnellst möglich
bekannt zu geben. Auch wenn hierin gleichzeitig die ausdrückliche Ermächtigung des
Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der fristlosen Kündigung des
Dienstverhältnisses zu erblicken ist, ist die ausgesprochene Kündigung gleichwohl
unwirksam, weil dem Kündigungsschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 21. Mai
2001 kein ausreichender Nachweis eben dieser Bevollmächtigung beigefügt war und
der Kläger diese daher unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 S. 1 BGB).
27
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende, der dem Kläger
lediglich den erklärten Willen des Aufsichtsrats übermittelt hatte, nicht im eigentlichen
Sinne Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff BGB ist, weil dieser im Gegensatz zum
Stellvertreter beim Ausspruch der Kündigung keinen eignen Willen gebildet hatte.
Gleichzeitig ist er aber auch nicht bloßer Bote des Aufsichtsrats, weil die
Geschäftswirkungen nicht infolge beliebiger Kundgabe der Erklärung eintreten, sondern
weil die dafür zuständige Organmitglieder die Beschlusslage willentlich in Geltung
gesetzt haben (Hüffer in Festschrift für Claussen, a.a.O. S. 183). Berücksichtigt man
jedoch weiterhin, dass sich jede Delegation von Aufgaben durch das vertretungsbefugte
Organ an Dritte im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Aufsichtsratsbeschlüssen
an den Vorstand letztlich aus der gesetzlichen Vertretungsmacht des Organs herleitet
(Stein, a.a.O., S. 33), dann handelt auch der durch den Aufsichtsratbeschluss
ermächtigte Aufsichtsratsvorsitzende bei der Kundgabe des Aufsichtsratsbeschlusses in
Ausübung der ihm vom Aufsichtsratsplenum insoweit übertragenen und damit
abgeleiteten Vertretungsmacht, die nach Auffassung des Senats zumindest eine
analoge Anwendung der Vorschrift des § 174 Abs. 1 BGB auf den hier vorliegenden Fall
der Erklärungsvertretung gebietet.
28
Die Heranziehung von § 174 BGB hat allerdings zur Konsequenz, dass der Kläger als
Erklärungsempfänger berechtigt war, die Kündigungserklärung des
Aufsichtsratsvorsitzenden zurückzuweisen, weil ihm nicht eine Ermächtigungsurkunde
vorgelegt wurde. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 174 BGB ist es, dem
Kündigungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich
zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt ist und der Vertretene die
Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff).
Denn wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft wie z.B. eine Kündigung gegenüber
einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornimmt, ohne sich
über die erteilte Vollmacht auszuweisen, gerät der Beteiligte insofern in eine ungünstige
Lage, als er keine Gewissheit darüber hat, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich
Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten
lassen muss.
29
Diesem berechtigten Interesse des Klägers als Kündigungsempfänger, Rechtssicherheit
über die wirksame Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung des
Kündigungsbeschlusses des Aufsichtsrates zu erlangen, wird durch die auszugsweise
Mitteilung des Wortlauts des vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren gefassten
Beschlusses betreffend die Ermächtigung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden zum
Ausspruch der Kündigung des Dienstverhältnisses nicht Genüge getan. Nach § 107
Abs. 2 AktG analog in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Satzung der Beklagten muss der
Aufsichtsratsvorsitzende über Beschlüsse, die der Aufsichtsrat außerhalb von Sitzungen
30
im Umlaufverfahren fasst, eine Niederschrift anfertigen, diese unterzeichnen und sie den
Aufsichtsratsmitgliedern durch Übermittlung der Niederschrift bekannt machen
(Hoffmann-Becking, in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., Rdnr. 96 zu
§ 31). Sinn dieser Protokollierung ist es, Sicherheit über die Wirksamkeit eines vom
Aufsichtsrat im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses zu schaffen, weil es andernfalls
bei stillschweigender Beschlussfassung unmöglich wäre, die für eine wirksame
Beschlussfassung unerlässlichen Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit etwa
Beschlussfähigkeit, Zustimmung und Ablehnung gegeben und Stimmenthaltungen
vorgekommen sind (BGHZ 41, 282, 286). So hätte sich der Kläger etwa anhand einer
ihm übermittelten Protokollabschrift Gewissheit darüber verschaffen können, ob
tatsächlich ein wirksamer Beschluss des Aufsichtsrats über die im
Kündigungsschreiben vom 21. Mai 2002 vorgegebene Ermächtigung des
Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der Kündigung ihm gegenüber vorlag.
Zweifel an der Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Ausspruch der
Kündigung sind insoweit aus der Sicht des Klägers nicht völlig aus der Luft gegriffen,
weil dem Kläger im Kündigungsschreiben noch nicht einmal mitgeteilt wird, aufgrund
welches, nach Datum bezeichneten Aufsichtsratsbeschlusses ihm der
Aufsichtsratsvorsitzende die Kündigung übermittelt. Diese Ungewissheit über die
wirksame Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung des vom
Aufsichtsrat gefassten Kündigungsbeschlusses konnte nur durch eine dem
Kündigungsschreiben beigefügte Sitzungsniederschrift über den streitgegenständlichen
Aufsichtsratsbeschluss vom 19. Mai 2002, eine Ausfertigung des vollständigen
Beschlusses oder durch eine von allen Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnete
Vollmacht beseitigt werden (Hüffer, AktG. a.a.O. Rdnr. 6 zu § 112 AktG, Geßler, in
Geßler/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 112 AktG). Hieran muss aus Gründen der
Rechtssicherheit und wegen der Verantwortung des Aufsichtsrates gegenüber dem
Vorstand ohne Einschränkung festgehalten werden (so auch im Ergebnis Leuering,
EwiR, § 174 BGB 2/03, S. 679) . Keine dieser Unterlagen lag im Streitfall vor.
Eine Zurückweisung der Kündigung der Beklagten wegen des fehlenden Nachweises
der Ermächtigung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der Kündigung ist
auch nicht etwa nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar kann bei Ausspruch einer
Arbeitgeberkündigung eine Ungewissheit darüber, ob der Erklärende wirklich zum
Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen
sich gelten lassen muss, dann nicht bestehen, wenn der Erklärende in eine Stellung
berufen wurde, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in
die Stellung z.B. als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als
Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im
Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur
Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998,
748 ff). Eine diesen Fällen vergleichbare Situation ist aber im vorliegenden Fall bei der
Übermittlung der Kündigung vom 21. Mai 2002 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der
Beklagten nicht gegeben. Obgleich die Beklagte im Einklang mit § 23 Abs. 4 AktG in
ihre Satzung die Regelung hätte aufnehmen können, dass der Aufsichtsratsvorsitzende
ermächtigt ist, Erklärungen des Aufsichtsrats gegenüber den Vorstandmitgliedern
abzugeben, hat sie von dieser Regelungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Ebenso wenig ist vorgetragen worden, dass sich eine solche generelle Ermächtigung
aus einer - hier fehlenden - Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ergibt. Auch die
Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender reicht - wie bereits im Rahmen der Abhandlung
des § 174 S. 1 BGB ausgeführt wurde - jedenfalls bei Sozialakten nicht aus, um von
31
einer generellen Befugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Namen des Aufsichtsrats
die zur Durchführung der Aufsichtsratsbeschlüsse gegenüber Vorstandmitgliedern
erforderlichen Erklärungen abzugeben, ausgehen zu können. Soweit in der Literatur
zum Teil die Rechtsauffassung vertreten wird, bei Aufsichtsratsbeschlüssen, die
rechtsgeschäftlich umgesetzt werden müssen, sei "im allgemeinen" bereits dann eine
konkludente Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden anzunehmen, wenn nicht
ausdrücklich ein anderer als dieser bevollmächtigt werde (Mertens in Kölner Kommentar
zum Aktienrecht, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 107 AktG), kann dies bei Lichte besehen nicht zu
einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Da auch nach dieser der
Aufsichtsratsvorsitzende nicht notwendig der ausschließliche "Erklärungsvertreter" des
Aufsichtsrats ist (Mertens, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 107 AktG) und die konkludente
Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch nach dieser Auffassung nur
insoweit gilt, als der Beschluss keine anderweitige Regelung über die Ermächtigung
enthält (Mertens, a.a.O.Rdnr. 5 zu § 78 AktG), hängt es doch wieder ganz vom
jeweiligen Einzelfall ab, ob zur rechtsgeschäftlichen Umsetzung des Beschlusses
gerade der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Dritter ausgewählt wurde. Die Auffassung
von Mertens bliebe also bei ihrer Umsetzung in die Rechtspraxis immer mit der
Schwäche behaftet, dass der Erklärungsempfänger, um dessen Sicherheit es aber
gerade geht, ohne eine entsprechende Negativbescheinigung des Aufsichtsrats eben
nicht in einer über jeden Zweifel erhabenen Art und Weise von der ausschließlichen
Befugnis des ihm gegenüber als Erklärungsvertreter auftretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden ausgehen könnte. Es mag für den Aufsichtsrat gute Gründe
geben, im Einzelfall gerade nicht seinen Vorsitzenden mit der Umsetzung seiner
Beschlüsse zu betrauen. Solche Gründe mögen sachlicher Natur sein oder im
Verhältnis des Aufsichtsratsvorsitzenden zum jeweiligen Erklärungsempfänger liegen.
Um die Formstrenge, die § 174 S. 1 BGB verlangt, nicht aufzuweichen, darf die
Ausnahmeregelung des § 174 S. 2 BGB nicht etwa großzügig betrachtet werden
sondern verlangt ihrerseits eine enge Auslegung. Solange also nicht etwa das
Satzungsrecht der Gesellschaft, die - dem Vorstand bekannte - Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats oder eine allgemeingültige Verlautbarung des Aufsichtsrats nach außen
hin und damit auch gegenüber dem Vorsand deutlich macht, dass stets allein der
Aufsichtsratsvorsitzende zur Verlautbarung von Aufsichtsratsbeschlüssen befugt sein
soll, solange darf jedenfalls der Vorstand als Erklärungsempfänger den Nachweis einer
Einzelbevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Erklärungen ihm gegenüber
erwarten.
Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende die ihm erteilte Erklärungsermächtigung in den Inhalt seiner
Erklärung gegenüber dem Kläger aufgenommen hat. Wollte man dies genügen lassen,
würde § 174 S. 1 BGB seines Inhalts entleert. Denn mit dem Zwang zur Vorlage der
darin angesprochenen Vollmachtsurkunde verlangt die Bestimmung eine originäre
Verlautbarung des Vollmachtgebers und lässt die bloße Erklärung des Bevollmächtigten
über die Existenz einer solchen gerade nicht genügen. Auf den Grad der Seriosität oder
Glaubhaftigkeit einer solchen Erklärung stellt das Gesetz im Interesse einer
umfassenden Rechtssicherheit für den Erklärungsempfänger nicht ab.
32
Die Berufung des Klägers auf § 174 BGB ist schließlich auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger - nachdem der Aufsichtsrat seine Bestellung zum
Vorstand beschlossen und den vom Vorstandvorsitzenden und dem
Aufsichtsratsvorsitzenden mit ihm ausgehandelten Vertrag ausdrücklich genehmigt hatte
- die dem Aufsichtsratsvorsitzenden vom Aufsichtsrat tatsächlich erteilte Ermächtigung
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zur Unterzeichnung des Dienstvertrages nicht hinterfragt hatte, kann wegen der völlig
anderen Interessenlage bei der Kündigung des Dienstverhältnisses nicht dazu führen,
dass der Kläger nunmehr keinen Nachweis über die Ermächtigung des
Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kündigung seines Dienstverhältnisses verlangen durfte.
Die Zurückweisung der Kündigung des Klägers erfolgte auch unverzüglich im Sinne des
§ 174 BGB. Die Zurückweisung des am 22. Mai 2002 zugegangenen
Kündigungsschreibens erfolgte bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2002.
34
Rechtsfolge der mithin unwirksamen Kündigung ist, dass die Beklagte nach §§ 2 und 9
des abgeschlossenen Dienstvertrages mit dem Kläger verpflichtet ist, diesem während
der Laufzeit des Dienstvertrages seine Bezüge ungeachtet der erfolgten Abberufung als
Vorstand und der erfolgten Freistellung von weiteren Tätigkeiten für die Gesellschaft
weiterzuzahlen.
35
Was nun die Höhe der dem Kläger zu zahlenden monatlichen Bezüge anbelangt, so
sind die Voraussetzungen für eine Kürzung seiner Bezüge mit Wirkung ab 15. Februar
2002 nur in Höhe von monatlich 10 %, mithin 1.000,00 EUR brutto gegeben. Die
darüber hinausgehende Bezügekürzung ist nicht gerechtfertigt.
36
Nach § 87 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat zu einer angemessenen Herabsetzung der
Bezüge eines Vorstandsmitglieds berechtigt, wenn eine so wesentliche
Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die
Weitergewährung dieser Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft wäre.
Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Seit der Einstellung des Klägers hatten sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten sehr ungünstig entwickelt, weil der für
2001 geplante Börsengang nicht realisiert werden konnte, so dass der Beklagten für
April 2002 sogar die bilanzielle Überschuldung drohte. Allerdings begründen
wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft für sich allein noch kein Recht zur
Kürzung der vertraglich festgesetzten Bezüge. Auch das Vorstandsmitglied einer
Aktiengesellschaft muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass die mit ihm
vereinbarten Bezüge während der Vertragszeit auch tatsächlich gewährt werden. Sonst
bestünde eine Unsicherheit, die sich nachteilig auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
und damit auch auf die Gesellschaft auswirkt. Das Anstellungsverhältnis begründet eine
Treue- und Fürsorgepflicht für die Gesellschaft, mit der es unvereinbar wäre, wenn die
Gesellschaft nicht die von ihr übernommenen Pflichten erfüllt. Zum anderen folgt aber
auch aus der dem Vorstandmitglied gegenüber seiner Gesellschaft obliegenden
Treuepflicht (§ 76 AktG), dass er bei Eintritt besonderer Umstände, wie einer
Gefährdung des Unternehmens, nicht starr am Buchstaben des Vertrages festhalten
darf. Ausgehend davon, dass das Herabsetzungsrecht nach § 87 Abs. 2 AktG weder
eine Handhabe gibt, das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft auf die
Vorstandmitglieder abzuwälzen noch ein Instrumentarium darstellt, um sich von lästig
gewordenen Vorstandbezügen zu befreien, gestatten auch eine wesentliche
Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft und eine schwere Unbilligkeit
für die Gesellschaft von vornherein nur eine eher restriktive Anwendung des
Herabsetzungsrechts nach § 87 Abs. 2 AktG. Selbst eine sehr ungünstige
Gesamtentwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft bis hin zur
Notwendigkeit der Betriebsveräußerung muss im konkreten Einzelfall noch keine
schwere Unbilligkeit bedeuten, wenn der Gesellschaft zum Beispiel noch eine große
veräußerungsfähige Anlage gehört, die bei einer Liquidation eine gute Gesamterlöslage
erwarten lässt (LG Duisburg, BB 1971, 145 mit Anmerkung Hartstang). Wohl kann aber
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eine Unbilligkeit für die Gesellschaft darin liegen, dass durch die Weitergewährung der
Vorstandsbezüge in der bisherigen Höhe die Belange der Arbeitnehmerschaft des
Betriebs gefährdet sind. Legt man diese Maßstäbe im vorliegenden Fall zugrunde, so ist
aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage, in der sich die Beklagte in dem Zeitpunkt
des Beschlusses über die bei Herabsetzung der Vorstandsbezüge befand, von einer
schweren Unbilligkeit für die Gesellschaft auszugehen. Zwar konnte der drohenden
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kurzfristig durch Aufnahme eines Darlehens über
500.000,00 EUR begegnet werden, so wie dies von der K. AG im ihrem Prüfbericht vom
20. Februar 2002 (Bl. 8 des Prüfberichts, Anlage B 2) vorgeschlagen worden war.
Angesichts der nach wie vor bestehenden gravierenden Liquiditätsprobleme, die im
laufenden Geschäftsjahr 2001/2002 bereits zu erheblichen Einschränkungen im
Personalbereich [ z.B. durch Kündigungen und unterlassener Neubesetzung
freigewordener Stellen, wie sie im Sanierungsplan der Beklagten vom 30. August 2001
(Anlage B3) ausgewiesen sind] geführt haben, war jedoch der Aufsichtsrat berechtigt,
auch die Vorstandmitglieder durch eine Herabsetzung ihrer Bezüge zu einem Beitrag
zur Überwindung der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft heranzuziehen. Soweit er
jedoch die Bezüge im Streitfall um gar 50 % herabgesetzt hat, ist diese Herabsetzung
schon deshalb nicht angemessen, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstößt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein zentraler Rechtsgrundsatz des
Gesellschaftsrechts. Dieser Grundsatz bedeutet zwar nicht eine schematische
Gleichstellung, sondern nur gleichmäßige Behandlung unter gleichen
Voraussetzungen, wobei Differenzierungen grundsätzlich erlaubt und nur dann
ausgeschlossen sind, wenn sie willkürlich, d. h. durch keinen sachlichen Grund,
gerechtfertigt erscheinen. Das bedeutet, dass gleiche Sachverhalte gleich und
ungleiche nach ihrer Eigenart zu behandeln sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
beinhaltet demgemäss keine "Gleichmacherei", wohl aber ein Diskriminierungsverbot.
Diesem Gleichbehandlungsgrundsatz wurde vorliegend zwar insoweit genügt, als die
Bezüge aller Vorstände gleichmäßig um 50 % herabgesetzt wurden. Dennoch wurden
durch die vorliegende Bezügeherabsetzung zum einen nicht alle Vorstände
gleichermaßen belastet, weil noch im Juli 2001 mit Rückwirkung zum 1. Mai 2001 die
Bezüge des Vorstandsvorsitzenden und gleichzeitigen Mehrheitsaktionärs der
Beklagten nicht unerheblich erhöht worden waren, obgleich sich zu diesem Zeitpunkt
bereits die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten
abzeichnete, die schließlich zum Sanierungsplan des Vorstands der Beklagten vom 30.
August 2001 mit erheblichen personellen Einsparungen führte. Zum anderen wurde
durch die Herabsetzung der Vorstandbezüge um gleichmäßig 50 % bewirkt, dass
nunmehr die Bezüge des Klägers geringer waren als die Bezüge einzelnen Mitarbeiter
unterhalb der Vorstandsebene. Unter Angemessenheit im Sinne § 87 Abs. 2 AktG ist
jedoch nur ein Herabsetzung der Bezüge auf Beträge zu verstehen, deren Gewährung
keine Unbilligkeit mehr für die Gesellschaft darstellt. Dafür, dass es hierzu,
insbesondere zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer der Beklagten, erforderlich
gewesen wäre, die Vergütung des Klägers soweit herabzusetzen, dass diese unterhalb
der Gehälter leitender Angestellter liegt, ist nichts ersichtlich (vergl. hierzu die
Bezügeaufstellung bezüglich der leitenden Angestellten, Bl. 101, 102 GA).
38
Der Senat hält im Streitfall eine Herabsetzung der Bezüge des Klägers um monatlich 10
%, mithin 1.000,00 EUR brutto in Ausübung des ihm zustehenden billigen Ermessens
bei der Festsetzung der Bezügeherabsetzung als angemessen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).
Ausgehend davon, dass der Kläger bei seiner der streitgegenständlichen Anstellung
39
vorausgehenden Beschäftigung als Prokurist der V. AG bereits ein Jahresgehalt von
230.000,00 DM bezogen hatte und zudem die Aufgabe der Sanierung der Gesellschaft
besonders schwierig und verantwortungsvoll ist, erachtet der Senat lediglich eine
geringfügige Herabsetzung der Vorstandsbezüge des Klägers um 10 % für geboten.
Durch eine solche maßvolle Ermäßigung wird einerseits dem berechtigten Anliegen des
Aufsichtsrats Rechnung getragen, dass sich in wirtschaftlichen schwierigen Situationen
der Gesellschaft auch der Vorstand durch einer Reduzierung seiner Bezüge an der
Überwindung der Liquiditätsprobleme beteiligen muss, andererseits wird aber auch der
erforderliche Abstand zu den gezahlten Vergütungen der leitenden Angestellten
unterhalb der Vorstandsebene gewahrt.
Nach alldem schuldet daher die Beklagte dem Kläger für den Monat Februar 2002 eine
Vergütung von brutto 9.500,00 EUR und für die Folgemonate März bis Juli 2002 eine
monatliche Vergütung von brutto 9.000,00 EUR, jeweils ohne Sachbezug. Aus der
Differenz dieser geschuldeten Vergütung zu der im streitgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich geleisteten Vergütung (ohne Sachbezug) ergibt sich der mit der Klage
zuerkannte Zahlungsanspruch in Höhe von 33.451,61 EUR. Von diesem Betrag ist nicht
die von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger
erbrachte Zahlung in Höhe von 11.719,50 EUR in Abzug zu bringen. Denn ausgehend
davon, dass diese Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem
erstinstanzlichen Urteil geleistet wurde (nach dem vom Kläger nicht bestrittenen
Sachvortrag der Beklagten hatte dieser aufgrund des erstinstanzlichen Urteils am 5.
November 2002 ein vorläufiges Zahlungsverbot bezogen auf alle Geschäftskonten der
Beklagten erwirkt, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, zur
Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs die Zahlung an den Kläger zu bewirken, Bl.
212 GA) trat hierdurch keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens der Forderung
ein (BGH NJW 1981, 2244 ff).
40
Der Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 286, 288 BGB a.F.
41
Ausgehend von der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum
geschuldeten Bruttovergütung (jeweils ohne Sachbezug) von 9.500,00 EUR für Februar
2002 und monatlich 9.000,00 EUR für die Folgemonate März bis Juli 2002 befand sich
die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr für die Monate Februar bis April 2002
erbrachten Bruttovergütung (ohne Sachbezug) mit folgenden Beträgen in Verzug:
42
2.000,00 EUR für Februar 2002 seit dem 1. März 2002
43
4.000,00 EUR für März 2002 seit dem 1. April 2002
44
4.000,00 EUR für April seit dem 1. Mai 2002
45
Soweit der Kläger seiner Zinsforderung insoweit geringere Beträge zugrundelegt, ist der
Senat hieran gebunden (§ 308 Abs. 1 S. 2 ZPO).
46
Was die Zinsforderung für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 betreffend die
Vergütungsforderung ab Mai 2002 anbelangt, so gilt folgendes:
47
Zwar führen Zahlungen, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil leistet nicht zur Erfüllung der
Hauptforderung. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die Ansprüche auf Verzugs-
48
und Prozesszinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB a.F.. In diesem Fall endet mit der
Zahlung der Verzug mit der Geldschuld und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung
der Verzugszinsen (BGH NJW 1981, 2244 ff). Grund hierfür ist, dass der Gläubiger
keinen Anspruch darauf hat, hinsichtlich seiner Ansprüche auf Verzugs- oder
Prozesszinsen bei Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung besser gestellt zu werden als im Fall erfolgreicher -
verzugsbeendender - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Da die Beklagte nicht konkret abgibt, wann die Zahlung von 11.719,50 EUR erfolgte,
ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar
2003 (S. 16 des Schriftsatzes unter Ziffer 5, Bl. 212 GA) jedoch zu entnehmen ist, dass
die Zahlung zwischen dem 5. November 2002 (Beantragung des vorläufigen
Zahlungsverbots durch den Kläger) und dem 13. November 2002 (Schreiben der
Sparkasse Krefeld vom 13. November 2002 an den Obergerichtsvollzieher Thiel wegen
der Zahlung) erfolgte, geht der Senat für die weiter Zinsberechnung davon aus, dass die
Zahlung am 13. November 2002 erfolgte. Die Verzugszinsen für den Zeitraum ab 1. Juni
2002 berechnen sich daher unter Berücksichtigung dieser - verzugsbeendenden -
Zahlung wie folgt:
49
Für den Monat Mai 2002 schuldete die Beklagte unter Berücksichtigung der für Mai
erbrachten Gehaltszahlung von brutto 3.548,39 EUR (ohne Sachbezug) Verzugszinsen
aus einem Betrag von 5.451,61 EUR (9.000,00 EUR - 3.548,39 EUR) seit dem 1. Juni
2002. Die am 13. November 2002 erfolgte Zahlung des als Bruttobezug für Mai
titulierten Betrages von 1.486,28 EUR bewirkte mithin, dass sich die Beklagte ab dem
14. November 2002 nur noch mit dem Differenzbetrag zwischen den geschuldeten
9.000,00 EUR und dem Zahlbetrag (nämlich 3.548,39 EUR und 1.486,28 EUR), mithin
nur noch mit 3.965,33 EUR in Verzug befand. Insoweit werden von dem Kläger jedoch
für den gesamten Zeitraum ab 1. Juni 2002 nur Verzugszinsen aus einem Betrag von
3.900,00 EUR geltend gemacht. Höhere Zinsen können ihm mit Rücksicht auf die
Bindung des Senats an die Parteianträge nicht zugesprochen werden.
50
Für den Monat Juni 2002 schuldete die Beklagte seit dem 1. Juli 2002 Verzugszinsen
aus einem weiteren Betrag von 9.000,00 EUR. Die am 13. November 2002 erfolgte
Zahlung des als Bruttobezug für Juni titulierten Betrages von 4.869,30 EUR bewirkte
mithin, dass sich die Beklagte ab dem 14. November 2002 nur noch mit dem
Differenzbetrag zwischen den geschuldeten 9.000,00 EUR und dem Zahlbetrag von
4.869,30 EUR mithin nur noch mit 4.130,70 EUR in Verzug befand. Mit Rücksicht
darauf, dass der Kläger jedoch nur Zinsen aus einer Forderung von 7.283,02 EUR
verlangt, können ihm wegen der Bindung des Senats an die Parteianträge für den
Zeitraum vom 1. Juli bis 13. November 2002 nur Verzugszinsen aus diesem Betrag
zugesprochen werden; für den Zeitraum ab 14. November 2002 werden Verzugszinsen
aus einem Betrag von 4.130,70 EUR geschuldet.
51
Entsprechendes gilt für die Verzugszinsforderung ab 1. August 2002. Für den Monat Juli
2002 schuldete die Beklagte ebenfalls Verzugszinsen aus einem Betrag von 9.000,00
EUR. Die am 13. November 2002 erfolgte Zahlung des als Bruttobezug für Juli titulierten
Betrages von 4.869,30 EUR bewirkte mithin, dass sich die Beklagte ab dem 14.
November 2002 nur noch mit dem Differenzbetrag zwischen den geschuldeten 9.000,00
EUR und dem Zahlbetrag von 4.869,30 EUR mithin nur noch mit 4.130,70 EUR in
Verzug befand. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger jedoch nur Zinsen aus einer
Forderung von 7.283,02 EUR verlangt, können ihm wegen der Bindung des Senats an
52
die Parteianträge für den Zeitraum vom 1. August bis 13. November 2002 nur
Verzugszinsen aus diesem Betrag zugesprochen werden; für den Zeitraum ab 14.
November 2002 werden Verzugszinsen aus einem Betrag von 4.130,70 EUR
geschuldet.
Die darüber hinausgehende Klage war demgemäss abzuweisen, wobei noch folgendes
klarzustellen ist:
53
Der von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlbetrag
von 11.719,50 EUR setzt sich offenbar aus der vom Landgericht titulierten
Hauptforderung von 11.451,61 EUR und einem - wie auch immer errechneten -
Zinsanteil von 267,89 EUR zusammen. Nach den vorerwähnten Grundsätzen (BGH
NJW 1981, 2244 ff) gilt naturgemäß die von dieser Zahlung nominell gedeckte titulierte
Zinsforderung als nicht erfüllt im Sinne des § 362 BGB, so dass dieser Zinsanteil
ungeachtet der erfolgten Zahlung nach wie vor zu titulieren war.
54
Die Widerklage ist unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt,
erfolgte die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete
Zahlung in Höhe von 11.719,50 EUR nicht rechtsgrundlos, so dass für eine
Rückforderung dieser Zahlung keine Rechtsgrundlage besteht.
55
Das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 und das sich
herauf beziehende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 6. November
2003 bieten keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
(§ 156 ZPO).
56
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57
Die Revision wird zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu
der im Schrifttum nicht abschließend geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen
die Abberufungs- und Kündigungserklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber
einem Vorstandsmitglied von diesem nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann,
fehlt und der Senat die gebotene Auslegung des § 174 BGB für eine Frage von
grundsätzlicher Natur hält (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
58
Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.951,61 EUR
59
[Berufung des Klägers: 27.500,00 EUR; Berufung der Beklagten unter Einbeziehung der
denselben Streitgegenstand betreffenden Widerklage: 11.451,61 EUR]
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