Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.11.2004

OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, täuschung, zertifizierung, berechtigung, abrede, abgabe, glaubhaftmachung, form, verkehr, androhung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 112/04
16.11.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
20. Zivilsenat
Anerkenntnisurteil
I-20 U 112/04
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2004 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung der
Kammer vom 16. April 2004 - unter Androhung der im genannten
Beschluss auf-geführten Ordnungsmittel - mit folgendem Inhalt aufrecht
erhalten bleibt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu
Wett-bewerbszwecken zu unterlassen,
Medizinprodukte für Anwendungen anzubieten, zu bewerben, zu verkau-
fen, anbieten zu lassen, bewerben zu lassen und/oder verkaufen zu las-
sen, wenn dabei eine Zweckbestimmung angegeben wird, die nicht von
der Zweckbestimmung des Herstellers des betreffenden Medizinprodukts
umfasst wird,
insbesondere Medizinprodukte, die ausschließlich zur Wunddrainage
zer-tifiziert sind, zur Vakuumversiegelung von Wunden anzubieten, zu
bewer-ben oder zu verkaufen,
insbesondere wenn dies dadurch geschieht, dass der MOBI.S Micro Va-
cuum Generator des Unternehmens E. S.r.l., I. zur Vakuumversiegelung
von Wunden angeboten, beworben und/oder verkauft wird, also zur Er-
zeugung eines Unterdrucks zwecks Heilung einer Wunde dergestalt ein-
gesetzt wird, dass auf die Wunde ein Schaum aufgebraucht und die
Wunde nebst Schaum luftdicht mit einer Folie versiegelt und darunter ein
feuchtes Milieu unterhalten wird,
es sei denn, es wird zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Generator zwecks Herstellung eines solchen Systems zur Vakuumversie-
gelung nicht zertifiziert ist.
Im Übrigen ist die Beschlussverfügung vom 16. April 2004 gegenstands-
los.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die An-
tragsgegnerin zu 2/3.
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Die Entscheidung in der Sache beruht auf dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin, § 307
ZPO.
Für die Kostenentscheidung ist § 91 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 ZPO maßgeblich.
1.
Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag in zwei Punkten eingeschränkt, § 269
Abs. 3 ZPO:
a) Zum einen hat sie ihren Antrag letztlich auf Generatoren beschränkt. Zwar umfasst der -
von der Antragsgegnerin anerkannte - Hauptantrag nach seinem Wortlaut allgemein
"Medizinprodukte". Die Einschränkung "es sei denn, ..." befasst sich jedoch nur noch mit
"Generatoren".
Das bedeutet aber nicht, dass die Einschränkung nur für Generatoren Bedeutung hat,
während die Verurteilung für die übrigen Medizinprodukte uneingeschränkt gelten soll. In
der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2004 ist u.a. darüber diskutiert worden, ob
der Antrag in seiner ursprünglichen Gestalt dem Täuschungsvorwurf der Antragstellerin
(Vertrieb zu nicht zertifizierten Zwecken, ohne auf das Fehlen der Zertifizierung sowie die
Notwendigkeit eines Verfahrens nach § 10 Abs. 2 MPG hinzuweisen) hinreichend
Rechnung trägt oder nur für den Vertrieb als solcher nicht verkehrsfähiger Erzeugnisse
passt. Den sich daraus ergebenden Bedenken sollte die Einschränkung begegnen; die
Bedenken gelten aber ersichtlich nicht nur für Generatoren, sondern für Medizinprodukte,
soweit sie in Systemen eingesetzt werden, generell.
Ob der Antrag mit seinem Bezug allgemein auf "Medizinprodukte" nicht von vornherein zu
weit ging, weil die vorliegende Fallgestaltung durch die Besonderheiten der
"Wunddrainage" und der "Vakuumversiegelung von Wunden" sowie der Abgrenzung
zwischen beidem geprägt war, so dass sich eine Verallgemeinerung jedenfalls in dieser
Form verbot, kann danach offen bleiben.
b) Zum anderen hat die Antragstellerin ihren Antrag auf einen Täuschungsvorwurf
beschränkt. Ihr ursprünglicher Antrag war darauf gegründet, dass die Antragsgegnerin
Generatoren zu nicht zertifizierten Zwecken vertreibe und die Generatoren für diese
Zwecke nicht verkehrsfähig seien. Im Termin vom 12. Oktober 2004 ist erörtert worden,
dass im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 2 MPG Gegenstand einer Untersagung
nicht der Vertrieb als solcher sein könne, sondern nur der Vertrieb ohne einen Hinweis
darauf, dass der beworbene Zweck von der Zertifizierung nicht umfasst sei. Dem trägt die
Einschränkung Rechnung.
Die Einschränkung ist nicht deswegen bedeutungslos, weil es - so aber die Antragstellerin
- allein Sache der Antragsgegnerin sei, Wege zu finden, die aus einem einschränkungslos
formulierten Verbot herausführen. Dieser Grundsatz gilt nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nur in den Fällen, in denen das Verbot die konkrete
Verletzungsform beschreibt, nicht aber bei einer abstrakten Fassung, wie sie hier - auch bei
dem "Insbesondere-Antrag" vorlag (vgl. BGH NJW 2004, 2235 unter II.2.c) m.w.N. -
Dauertiefpreise).
2.
Im Übrigen ist aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht § 93 ZPO
anzuwenden.
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a) Die Antragsgegnerin hat Anlass für einen Antrag auf Untersagung einer Täuschung des
Verkehrs gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag vor dem Hintergrund
der Schriftsätze der Antragstellerin, in denen auch Täuschungsvorwürfe gegen die
Antragsgegnerin erhoben wurden, so ausgelegt werden kann, dass er auch diesen Vorwurf
mit umfasst, was die Antragsgegnerin in Abrede stellt. Sie hat jedenfalls dadurch Anlass zu
einem ausdrücklich auf eine Täuschung gestützten Antrag gegeben, dass sie die
Berechtigung eines derartigen Vorwurfs sowohl erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 21. Mai
2004) als auch in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten hat.
b) Die Antragsgegnerin kann auch nicht darauf verweisen, sie habe deshalb keinen Anlass
zur Einleitung des Verfahrens gegeben, weil sie die fraglichen Generatoren nicht zu
Zwecken der "Vakuumversiegelung" vertrieben habe.
Dass die Antragstellerin dem Streit darüber, was unter einer "Vakuumversiegelung" zu
verstehen sei, im Antrag erstmals im Termin vom 12. Oktober 2004 durch eine Definition
Rechnung getragen hat, ist unerheblich, weil sie bereits in der Antragsschrift die über eine
bloße Drainage hinausgehenden Punkte einer "Vakuumversiegelung" benannt hatte und
der Antrag vor diesem Hintergrund auszulegen war.
Die Antragsgegnerin kann des Weiteren nicht darauf verweisen, sie habe die ihr
vorgeworfenen Äußerungen zu den Einsatzzwecken der Generatoren nicht abgegeben.
Zum einen ist sie damit nach Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlossen (vgl.
Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 233), zum
anderen dürfte die Würdigung des Landgerichts vor allem vor dem Hintergrund fehlender
Darlegungen der Antragsgegnerin darüber, zu welchen Zwecken sie die Generatoren
vertrieben haben will, nicht zu beanstanden sein.
Ob und inwieweit die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW-
RR 2004, 999 aufgestellt hat, auch für wettbewerbsrechtliche Verfahren gelten,
insbesondere ob dies auch für die Glaubhaftmachung gilt, kann offen bleiben. Die
Antragsgegnerin hat den Antrag nämlich nicht sofort nach Vorlage weiterer eidesstattlicher
Versicherungen durch die Antragstellerin anerkannt.
3.
Bei der Quotierung hat der Senat berücksichtigt, dass der Streit der Parteien sich allein auf
den Vertrieb der fraglichen Generatoren konzentriert hat und die Parteien zur Relevanz
sonstiger Medizinprodukte, für die der "überschießende" Antrag hätte Bedeutung erlangen
können, nichts vorgetragen haben. Des Weiteren war der Tenor - vor allem vor dem
Hintergrund der Antragsschrift - geeignet, den Vertrieb von Medizinprodukten zu nicht
zertifizierten Zwecken generell, also auch bei hinreichender Aufklärung des Kunden über
diesen Umstand sowie die Erfordernisse des § 10 Abs. 2 MPG zu unterbinden.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 1
Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 3 ZPO, § 47 GKG n.F., zur Anwendbarkeit der seit dem 1. Juli 2004
geltenden Vorschriften vgl. § 72 Nr. 1, letzter Hs. GKG n.F., § 61 Abs. 1 S. 2 RVG).
a. Dr. Sch. Sch.