Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.06.2007

OLG Düsseldorf: höchstgeschwindigkeit, kollision, geschwindigkeitsüberschreitung, abbiegen, teilklage, schmerzensgeld, mithaftung, parkplatz, unverzüglich, betriebsgefahr

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 227/06
Datum:
11.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 227/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten
und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen
Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom
01.09.2005 verlangen.
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Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen
durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil
von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist vorliegend entgegen
der Auffassung des Klägers keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die
ausnahmsweise ein vollständiges Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des
Klägers rechtfertigen könnte.
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I.
5
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe
von 1.500,- € weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht eine
etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage
entgegenstehen.
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Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes
durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken.
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Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein
Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage
–unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag- geltend gemacht
werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage insgesamt
zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie alle
erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen
abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur VersR 1988, 929; VersR 1995, 471). Der
Anspruchsteller muss daher im Falle einer Teilschmerzensgeldklage angeben, welche
dieser Verletzungsfolgen bei der Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung
finden sollen und welche nicht (BGH r+s 2004, 216).
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Der Kläger hat in der Klageschrift und auch nochmals im Rahmen der
Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass es sich auch hinsichtlich der
immateriellen Schäden um eine Teilklage handelt. Zwar fehlte es der Klage insoweit
ursprünglich an der erforderlichen Individualisierbarkeit des Klagegegenstandes nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der prozessualen Folge, dass es sich um eine unabgegrenzte
und damit unzulässige Teilklage handelte. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats
in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 hat der Kläger jedoch klargestellt,
welche Verletzungsfolgen (Dauerschäden) aus dem vorliegenden Klagebegehren
ausgeklammert werden sollen. Damit ist der Streitgegenstand der
Teilschmerzensgeldklage hinreichend bestimmbar und individualisierbar.
9
II.
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Hiervon unabhängig bleibt aber die über den bereits vom Landgericht zuerkannten
Umfang hinausgehende Klage auf Schmerzensgeld in der Sache ebenso ohne Erfolg
wie die ebenfalls mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf materiellen
Schadensersatz in Höhe von 2.862,15 €.
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Nachdem die Berechnung des materiellen Schadensersatzes zwischen den Parteien in
der Berufungsinstanz außer Streit steht, ist allein die von dem Landgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers
Gegenstand der Berufungsanfechtung.
12
1.
13
Der unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die ihm als Linksabbieger
obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 3 StVO steht zwischen den Parteien nicht
in Streit und bedarf daher an dieser Stelle keiner eingehenden Vertiefung. Insofern kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
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Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1. mit seinem
Fahrverhalten darüber hinaus nicht auch gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO
verstoßen hat. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
wesentlich darauf an, dass für das Erreichen des mit dem Zeichen 314 versehenen
öffentlichen Wandererparkplatzes nicht die Überwindung eines Bordsteins erforderlich
ist. Vielmehr unterfällt die zu dem Parkplatz führende Zufahrt, in die der Beklagte zu 1.
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abbiegen wollte, schon nicht dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO. Die
Straßenverkehrsordnung verlangt beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des
Fahrzeugführers, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil
nachfolgende oder auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in der Regel
schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen
können, wo der betreffende Verkehrteilnehmer abbiegen will (vgl. OLGR Celle 2007,
129).
Im vorliegenden Fall lassen die in der Akte und der Beiakte befindlichen Lichtbilder
erkennen, dass die Unfallörtlichkeit nicht vergleichbar ist mit den von § 9 Abs. 5 StVO
erfassten Gefahrensituationen. Vielmehr zeigt schon der Umstand, dass für aus
Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. kommende Verkehrsteilnehmer das Abbiegen auf den
Parkplatz über einen extra hierfür eingerichteten Linksabbiegerstreifen erfolgt, deutlich,
dass die mit der schweren oder späten Erkennbarkeit der Abbiegestelle verbundene
Gefahrenlage des § 9 Abs. 5 StVO vorliegend nicht gegeben war.
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2.
17
Auf der anderen Seite ist aber auch dem Kläger ein schuldhaftes Fehlverhalten
anzulasten.
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Wie der Kläger nunmehr im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst einräumt,
hatte er zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne und damit die
zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 20 km/h überschritten,
was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % entspricht.
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Zuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang, dass angesichts des
Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Tat nicht zu seinen Lasten
angenommen werden kann, dass er vor der Kollision eine über 70 km/h hinausgehende
Ausgangsgeschwindigkeit aufwies. Der Beweis, dass der Kläger mit seinem Krad
schneller war, lässt sich aus Sicht der Beklagten bei richtiger Bewertung der
Feststellungen des Sachverständige V. nicht mit der erforderlichen Gewissheit führen.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei den von ihm angestellten
Weg-Zeit-Berechnungen anhand der Unfallspuren eine Ausgangsgeschwindigkeit des
klägerischen Krades von 80-85 km/h ermittelt hat. Dieser Berechnung lag nämlich die
Prämisse zugrunde, dass der Kläger bei Erkennen der Gefahrsituation regelgerecht
reagiert und unverzüglich -0,8 Sekunden vor der Kollision- eine intensive Abbremsung
seines Motorrades eingeleitet hat. In diesem Fall ist tatsächlich anhand der
Berechnungen des Sachverständige V. von der unstreitigen Kollisionsgeschwindigkeit
von 70 km/h auf eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 83 km/h zu
schließen. Diese Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Kläger dann auch noch inne
gehabt, nachdem er bereits die Ortstafel passiert hatte und für ihn damit die
Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 50 km/h galt. Denn der von dem Sachverständige
nachvollziehbar ermittelte Punkt rm, an dem dem Kläger eine Reaktion auf das
Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. überhaupt frühestens möglich war, liegt 31 Meter
vor der Kollisionsstelle und damit 4 Meter jenseits der Ortstafel.
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Von einem solchen Hergang kann aber nicht zu Lasten des Klägers ausgegangen
werden, da keineswegs klar ist, dass der Kläger tatsächlich –wie von dem
Sachverständigen bei der Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit von 83 km/h
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unterstellt- geistesgegenwärtig und unverzüglich mit einer Bremsung reagiert hat.
Insofern liegen weder für noch gegen einen solchen Geschehensablauf sprechende
Anhaltspunkte vor. Ebenso erscheint es möglich, dass der Kläger lediglich leicht
verzögert auf den Fahrfehler des Beklagten zu 1. reagiert und dementsprechend auch
erst später die Bremsung seines Motorrades eingeleitet hat. Wegen der fehlenden
Bremsspuren konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben nicht beurteilen, ob
die Wirkung der von dem Kläger eingeleiteten starken Bremsung erst unmittelbar zum
Anprallzeitpunkt oder bereits im Vorfeld eingesetzt hat. Im ersteren Fall hätte dann aber
die Abbremsung keinen Geschwindigkeitsabbau des Krades bewirkt, mit der Folge,
dass die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit
gleichzusetzen wäre mit der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers. Demnach
lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Kläger vor dem Zusammenstoß überhaupt
schneller als 70 km/h gefahren ist.
Diesen Aspekt hat das Landgericht in seiner Entscheidung verkannt. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist es im Rahmen seiner Urteilsfindung offenbar davon
ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad innerorts eine Geschwindigkeit von
80-85 km/h gefahren ist und damit die für ihn gültige Höchstgeschwindigkeit um 60 bzw.
70% überschritten hat (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).
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Dem Kläger könnte in einem solche Fall einer erst später erfolgten Reaktion auch kein
haftungsbegründender Vorwurf in der Form eines Reaktionsverschuldens i.S.d. § 1 Abs.
2 StVO gemacht werden.
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Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger unverschuldet mit einer von dem
Beklagten zu 1. hervorgerufenen Gefahrsituation plötzlich konfrontiert wurde und sich
die etwaige Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen bewegt, war
jedenfalls die möglicherweise verspätete Reaktion des Klägers nicht ursächlich für den
Unfall und seine Folgen. Der Sachverständige hat nämlich auf entsprechende
Befragung eindeutig bekundet, dass sich die Kollision auch ereignet hätte, wenn der
Kläger zum Zeitpunkt rm eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne gehabt hätte. Ob die
konkreten Unfallfolgen in diesem Fall zumindest vom Umfang her abgemildert worden
wären, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen.
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Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von lediglich 20 km/h hat sich
aber unfallursächlich ausgewirkt. Der Sachverständige V. hat insoweit nachvollziehbar
dargelegt, dass der Kläger den Zusammenstoß räumlich hätte vermeiden können, wenn
er in Höhe der Ortstafel lediglich mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h
gefahren wäre. In diesem Fall wäre er nämlich bei Einleitung einer Bremsung zum
Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrsituation noch vor dem Kollisionsort zum Stehen
gekommen.
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Ohne Relevanz für die Beurteilung des Geschwindigkeitsverstoßes des Klägers ist es,
dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h erst 35
Meter vor dem Unfallort erfolgte. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich
vom Ortsschild ab, eine "Toleranzstrecke" kommt allenfalls bei schwerer bzw. später
Erkennbarkeit des Verkehrsschildes in Betracht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
A., § 3 StVO Rn. 51/52 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall war.
27
3.
28
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge ist danach auf Beklagtenseite eine durch die schuldhafte
Verletzung der für einen Linksabbieger geltenden Sorgfaltspflichten durch den
Beklagten zu 1. erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
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Dieser Verursachungs- und Verschuldensanteil wiegt deutlich schwerer als der
Geschwindigkeitsverstoß des Klägers, der allerdings auch zu einer nicht unerheblichen
Erhöhung der Betriebsgefahr seines Motorrades geführt hat. Immerhin erreicht die
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 40% ein Ausmaß, welches
bei der Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge beträchtlich ins Gewicht
fallen muss.
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Keinesfalls gebieten es die Umstände des vorliegenden Falles, den Haftungsanteil des
Klägers vollständig hinter den der Beklagten zurücktreten zu lassen.
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Dabei mag dahinstehen, ob den Ausführungen des OLG Oldenburg in seiner vom
Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.1985 in Gänze gefolgt werden kann. Der im
dortigen Fall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich in
entscheidenden Punkten von der hier zu beurteilenden Konstellation.
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So kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. durch sein
Verhalten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen ein besonderes Vertrauen des Klägers
in eine Respektierung seines Vorranges geweckt hätte. In dem vom OLG Oldenburg zu
beurteilenden Fall hatte nämlich der Wartepflichtige durch ein Anhalten nach
begonnenem Anfahren bei dem Vorfahrtsberechtigten die irrige Vorstellung einer
Respektierung seines Vorfahrtsrechts hervorgerufen, was nach Ansicht des OLG
Oldenburg die Bejahung eines zugunsten des Vorfahrtsberechtigten geltenden
Vertrauensgrundsatzes trotz einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung
rechtfertigte.
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Dass der Beklagte zu 1. ein solches irreführendes Fahrmanöver unternommen hätte,
trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Die Tatsache, dass der Beklagten zu 1. am Ende
der Linksabbiegerspur zunächst anhielt, bevor er verbotenerweise das Abbiegemanöver
noch vor Passieren des Klägers einleitete, durfte der Kläger nicht zwingend als Indiz für
eine Respektierung seines Vorranges interpretieren. Dies gilt umso mehr, als sich nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.06.2006 noch ein
weiteres Kfz vor ihm befand, welches die Unfallstelle passierte. Es war daher auch aus
Sicht des Klägers nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1. lediglich dieses
Fahrzeug wahrgenommen hatte und nach dessen Durchfahrt das Abbiegemanöver
einleiten würde.
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Ferner kann dem Beklagten zu 1. im konkreten Fall nicht der zusätzliche Vorwurf
gemacht werden, er habe mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in
Höhe des Ortseingangs rechnen müssen. Es steht vorliegend nicht einmal fest, dass der
Beklagte zu 1. den Kläger bei Einleitung des Abbiegevorganges überhaupt
wahrgenommen hatte und damit Überlegungen zu dessen Geschwindigkeit anstellen
konnte. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1.
geschildert, den Kläger erst nach Einleitung des Abbiegevorganges gesehen zu haben.
Auch wenn diese Schilderung in einem erkennbaren Widerspruch zu der Einlassung
des Beklagten zu 1. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren steht, wonach
er das Motorrad bereits in weiter Entfernung gesehen habe (Bl. 27 BA), bleibt der
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Sachverhalt in diesem Punkt letztlich ungeklärt.
Bei Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Einzelumstände hält der erkennende
Senat die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten
der Beklagten für sachgerecht und angemessen.
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Diese Haftungsverteilung liegt im Übrigen auch innerhalb der Bandbreite
entsprechender Senatsentscheidungen in vergleichbaren Fällen. So hatte der Senat in
der Vergangenheit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30% eine Mithaftung
des Vorfahrtsberechtigten von ¼ (Urteil vom 30.06.2003, 1 U 237/02), bei 35% eine
solche von 1/3 (Urteil vom 15.04.2002, 1 U 150/01) und bei 46% eine Mithaftung von ½
(Urteil vom 25.06.2001, 1 U 198/00) angenommen. Insbesondere der letztgenannte Fall
weist Parallelen zum hiesigen Sachverhalt auf, da auch dort eine Kollision zwischen
einem wartepflichtigen Pkw (dessen Fahrer gegen § 10 StVO verstieß) und einem
bevorrechtigten Krad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23
km/h überschritten hatte, zu beurteilen war.
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Der BGH hat zudem in jüngerer Zeit in einem Fall einer Kollision eines
linksabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad, welches die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um lediglich 20% überschritten hatte, dem OLG
Hamm folgend den Mithaftungsanteil des Motorradfahrers ebenfalls mit 1/3 gewichtet
(NZV 2004, 21).
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III
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Der Kläger kann bei Berücksichtigung dieses Mithaftungsanteils von 1/3 auch kein
höheres als das von dem Landgericht angenommene Schmerzensgeld von 3.500,- €
gegenüber den Beklagten geltend machen.
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Insofern hat das Landgericht neben dem Umfang der klägerischen Mithaftung auch die
übrigen Faktoren zutreffend bewertet, die für die konkrete Bemessung der
Schmerzensgeldhöhe ausschlaggebend sind. Der erfolgreichen Geltendmachung eines
höheren Schmerzensgeldbetrages steht dabei auch der Umstand entgegen, dass der
Kläger nunmehr seine Teilschmerzensgeldklage konkret begrenzt hat und die etwaigen
Dauerschäden an Knie und Schultergelenk danach bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes im hiesigen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.
41
IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Streitwert für das Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer für den Kläger): 4.362,15 €.
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Dr. E. K D.
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am AG
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