Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.03.2002

OLG Düsseldorf: treu und glauben, fehlen einer zugesicherten eigenschaft, fahrzeug, kaufvertrag, abtretung, zusicherung, weiterverkauf, nebenpflicht, arglist, rückzahlung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 175/01
15.03.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf
22. Zivilsenat
Urteil
22 U 175/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt und Gründe:
Die Beklagte verkaufte dem Kläger gemäß Kaufvertrag vom 21.11.2000
(4) den ge-brauchten PKW "..." zum Preise von 10.000 DM unter
Ausschluß jeder Gewährlei-stung. In dem vom ADAC entworfenen
Vertragsformular, das für den Vertrag ver-wendet worden ist, heißt es
unter der Überschrift "Erklärungen des Verkäufers"
1. Der Verkäufer sichert zu:
...
1.5 daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122
406 km auf-weist.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug schon im September 1997, als der erste
Halter es verkaufte, eine Laufleistung von 170.000 km.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die im Kaufvertrag
angegebene Laufleistung zugesichert. Mit Schreiben seiner Anwälte vom
29.03.2001 verlangte er von ihr im Wege der Wandlung des
Kaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von
Stellplatzmiete für das seit dem 12.12.2000 abgemeldete Fahr-zeug (6 x
30 DM), Gutachterkosten in Höhe von 290 DM und einer
Kostenpauschale von 50 DM. Ferner begehrt er die Feststellung, daß die
Beklagte [mit der Rücknahme des Fahrzeugs] in Annahmeverzug sei.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen
tatsächli-che Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge,
erweitert um die seit Juni 2001 angefallenen Stellplatzkosten, weiter und
begehrt drüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur monatlichen
Zahlung von 30 DM Stellplatzkosten ab 12.11.2001. Er vertritt die
Auffassung, der Gewährleistungsausschluß in dem Kaufvertrag vom
21.11.2000 sei nichtig. Die Freizeichnung der Beklagte sei unan-
gemessen und führe zu einem mit Treu und Glauben nicht mehr in
Einklang stehen-den Ergebnis, weil in dem Kaufvertrag nicht zugleich die
Abtretung der Rechte der Beklagten aus dem Vertrag geregelt worden
sei, durch den die Beklagte das Fahr-zeug zuvor erworben habe.
Hilfsweise verlangt der Kläger die Abtretung dieser Ansprüche, weiter
hilfsweise die Abtretung ihr ggfs. gegen den Verkäufer zustehender
Ansprüche, daß dieser seine Gewährleistungsansprüche gegen den
Vorbesitzer an sie abtrete.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Wandlung des Kaufvertrages
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des
Kaufvertrag vom 21.11.2000 über den PKW "..." gemäß den §§ 459, 462,
465, 467 BGB.
Das Fahrzeug weist allerdings einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1
BGB auf. Die Parteien sind, wie aus der im Kaufvertrag unter 1.5 der
"Erklärungen des Verkäufers" angegebenen Kilometerzahl hervorgeht,
übereinstimmend von einer Gesamtfahrlei-stung des verkauften
Fahrzeugs von 122.406 km ausgegangen. Da das Fahrzeug aber
unstreitig bereits vor dem Erwerb durch die Beklagte ca. 170.000 km
zurückge-legt hatte und die Beklagte seither weitere 50.000 km mit dem
Fahrzeug gefahren ist, weist es einen Fehler auf, der seinen Wert
erheblich mindert.
Auf diesen Fehler kann der Kläger das Wandelungsbegehren aber nicht
mit Erfolg stützen. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag die
Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist im
Gebrauchtwagenhandel in den durch § 476 BGB ge-setzten Grenzen
grundsätzlich zulässig. Die Beklagte haftet demgemäß nur beim
Nachweis arglistiger Täuschung oder für das Fehlen einer zugesicherten
Eigen-schaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des
Beklagten nach die-sen Gesichtspunkten hat der Kläger jedoch nicht
dargetan.
1. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Es kann nicht festgestellt werden, daß dem verkauften PKW eine
zugesicherte Ei-genschaft fehlt.
Der unter Verwendung eines vom ADAC entworfenen Vertragsformulars
für den Ver-kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge geschlossene Kaufvertrag
enthält allerdings unter 1.5 der "Erklärungen des Verkäufers", den Satz:
"Der Verkäufer sichert zu: ... daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine
Gesamtfahrleistung von 122 406 km aufweist.". In dieser Erklärung der
Beklagten ist jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des
verkauften Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zu sehen.
Die Laufleistung stellt allerdings bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug ein
wertbil-dendes Merkmal (Eigenschaft) dar. Der Verkehrswert eines
Kraftfahrzeuges hängt in der Regel ganz erheblich davon ab, welche
Gesamtfahrstrecke es bereits zurückge-legt hat. Die Beklagte hat dem
Kläger jedoch nicht zugesichert, das verkaufte Fahr-zeug habe erst
122.406 km zurückgelegt.
Eine Zusicherung i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der
Verkäufer in ver-tragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit
seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Eigenschaft einzustehen. Ein solcher Bindungswille ist der Erklärung der
Beklagten unter 1.5 der "Erklärungen des Verkäufers" jedoch nicht
beizulegen.
Die Angabe, das Fahrzeug weise eine Gesamtfahrleistung von 122.406
km auf, steht zwar unter der einleitenden Bezeichnung der
nachfolgenden Erklärungen als Zusi-cherungen des Verkäufers. Der
Zusatz "soweit ihm bekannt" schränkt die Erklärung der Beklagten jedoch
dahin ein, daß die Kilometerangabe lediglich ihrem Wissens-stand
entspreche. Diese Einschränkung mag zwar insbesondere dann, wenn
der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist, dessen Angaben zur
Laufleistung des Wa-gens der normale Gebrauchtwagenkäufer wegen
seiner Erfahrenheit und Sachkunde besonderes Vertrauen
entgegenbringt, mit der einleitenden Bezeichnung der Erklä-rung als
Zusicherung nicht vereinbar sein (vgl. dazu BGH NJW 1998, 207 = MDR
1998, 900, 901). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um den
Verkauf eines Fahrzeuges durch eine Privatperson, die das Fahrzeug
selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren
Zeitraum genutzt hat. Der Käufer eines sol-chen Kraftfahrzeuges kann
regelmäßig nicht erwarten, der private Verkäufer gebe als Laie auf dem
Gebiet des Gebrauchtwagenhandels über seinen Wissensstand hin-
ausgehende Zusicherungen hinsichtlich der Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes ab. Das gilt insbesondere auch für Angaben zur
Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, die - was die vom Vorbesitzer
zurückgelegte Fahrstrecke betrifft - mangels eigener zuverlässiger
Erkenntnisse in der Regel nur auf dessen Angaben oder auf den ab-
gelesenen Stand des Kilometerzählers gestützt werden kann. Die in
Rede stehende, die Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs
betreffende Klausel des Kaufver-trages konnte demgemäß vom Kläger
auch nur als Wissenserklärung verstanden werden, die - abgesehen von
der natürlich bekannten eigenen Fahrleistung - auf den Angaben des
Vorbesitzers oder dem abgelesenen Kilometerstand beruhte.
Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist hiernach
kein Raum (vgl. auch OLG Köln OLGR 1999, 149).
Daß die Beklagte selbst oder durch ihren die Verkaufsverhandlungen
führenden Ehemann bei den Vertragsverhandlungen Erklärungen
abgegeben habe, die ihm den Eindruck vermitteln konnten, die Beklagte
wolle entgegen der Formulierung in dem schriftlichen Vertrag für die
Richtigkeit der von ihr genannten Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs
einstehen, trägt der Kläger nicht vor.
Der Umstand, daß die Beklagte in dem Zeitungsinserat, durch das sie
das Fahrzeug zum Kauf angeboten hatte, ohne Einschränkung eine
Laufleistung von 122.000 km genannt hatte, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Zwar kann sich die Zusicherung einer bestimmten
Gesamtfahrleistung u. U. auch aus der Nennung der Laufleistung in einer
Zeitungsanzeige ergeben (so das Senatsurteil vom 31.01.1992 -
22 U 153/91). Das setzt aber voraus, daß die Angaben im Verlaufe der
Vertragsver-handlungen nicht eingeschränkt oder korrigiert und damit
stillschweigend Vertragsin-halt geworden sind. Das ist hier jedoch nicht
der Fall. Die Beklagte hat die Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs
im schriftlichen Vertrag auf eine bloße Wissenserklä-rung beschränkt.
Unter den gegebenen Umständen kann der die Gesamtfahrleistung
betreffende Pas-sus des Kaufvertrages vom 21.11.2000 auch nicht als
überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG angesehen werden.
Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges, der
das Fahr-zeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen
längeren Zeitraum ge-nutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung
auf seinen Wissensstand be-schränkt, ist im privaten Direktgeschäft -
anders als möglicherweise im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel (vgl.
BGH a.a. O.) - keineswegs ungewöhnlich. Sie ent-spricht vielmehr - wie
oben ausgeführt ist - dem Erwartungshorizont des Käufers (vgl. auch OLG
Köln OLGR 1999, 149, 151).
2. Arglist
Arglist der Beklagten ist nicht dargetan.
Sie läge vor, wenn die Beklagte (oder ihr für sie handelnder Ehemann)
gewußt hätte, daß die im Vertrag angegebene Gesamtfahrleistung
unrichtig war oder ihr jedenfalls Umstände bekannt gewesen wären, die
an der Richtigkeit der Kilometerangabe zweifeln ließen. Das trägt der
Kläger jedoch nicht vor.
II. Anspruch auf Abtretung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Schadensersatzansprüche, die ihr
möglicherweise gegen den Verkäufer zustehen, von dem sie seinerzeit
das Fahrzeug erworben hat, oder einen gegen diesen gerichteten
Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den
Voreigentümer, von dem dieser das Fahrzeug erworben hat, abzutreten.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aufgrund einer vertraglichen
Nebenpflicht noch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung oder
nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
1.
Eine kaufvertragliche Nebenpflicht, etwaige eigene
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, von dem sie das
Fahrzeug erworben hatte, an den Kläger abzutreten, ist gesetzlich nicht
vorgesehen und läßt sich auch nicht aus den vertraglichen Ver-
einbarungen der Parteien herleiten. Eine Verpflichtung des Verkäufers
eines ge-brauchten Kraftfahrzeuges, der seine Gewährleistung beim
Weiterverkauf in zulässi-ger Weise ausgeschlossen hat, ergibt sich auch
nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist ihm
beim Ankauf des Fahrzeugs ein eigener Schaden entstanden, muß er
sich nicht eines eigenen Schadensersatzanspruchs gegen den
Erstverkäufer begeben, um beim Weiterverkauf des Fahrzeugs gegen ihn
gerichtete Ansprüche seines Vertragspartners auszuschließen. Dies muß
er um so weniger, als der Schaden, den er selbst erlitten hat, und der, der
seinem Käufer entstanden ist, in der Regel nicht identisch sind. Aus
diesem Grunde und auch deshalb, weil die Par-teien mit dem
Gewährleistungsausschluß bewußt eine Risikoverteilung vorgenom-men
haben, wonach die Beklagte als Verkäuferin von der Haftung wegen
Sachmän-geln des Fahrzeug freigestellt werden sollte, ist es nicht
unbillig, wenn dem Kläger ein Abtretungsanspruch versagt wird (vgl.
hierzu OLG Hamm OLGR 2000, 319, 320/321).
2.
Ein Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen der
Beklagten gegen den Erstverkäufer kann dem Kläger auch nicht im Wege
der ergänzenden Vertrags-auslegung zuerkannt werden. Eine
Regelungslücke in dem mit dem Kläger ge-schlossenen Kaufvertrag, die
durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schlie-ßen wäre, liegt nicht
vor. Die Parteien haben die Frage der Gesamtfahrleistung in dem
Kaufvertrag vom 21.11.2000 angesprochen und die Beklagte hat unter
1.5 der "Erklärungen des Verkäufers" - ohne die Richtigkeit dieser
Angabe zuzusichern - er klärt, diese betrage 122.604 km. Mit der
gleichzeitigen Vereinbarung eines generel-len
Gewährleistungsausschlusses haben sie das Risiko einer der Beklagten
nicht bekannten höheren Gesamtfahrleistung mithin dem Kläger
auferlegt.
3.
Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Abtretung von
Gewährlei-stungsansprüchen der Beklagten aus dem Kaufvertrag,
aufgrund dessen sie das Fahrzeug erworben hatte, auch nicht aus § 281
BGB oder in entsprechender An-wendung der Grundsätze der
Drittschadensliquidation.
Die allgemeinen Leistungsstörungen regelnden Bestimmungen des
Schuldrechts und damit auch § 281 BGB finden im vorliegenden Fall
keine Anwendung. Sie werden für die Zeit nach der Übergabe des
Kaufgegenstandes durch das kaufrechtliche Ge-währleistungsrecht der §
459 ff BGB verdrängt (vgl. OLG Hamm a. a. O. S. 321 m. w. Nachweisen).
Ein Fall der Drittschadenliquidation liegt schon deshalb nicht vor, weil ein
Auseinan-derfallen von Anspruchberechtigung und Schaden nicht
gegeben ist. Der Beklagten ist beim Erwerb des Fahrzeugs durch die
Angabe einer zu niedrigen Gesamtfahrlei-stung ein eigener Schaden
entstanden, der durch den späteren Weiterverkauf an den Kläger nicht
entfallen und mit dem des Klägers auch nicht identisch ist.
Dem Rechtsmittel des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.
III. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2
ZPO n. F. zu-zulassen ist, liegen nicht vor.
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
Beschwer des Klägers: 5.532,18 EUR (10.670,00 DM + 150,00 DM =
10.820,00 DM).
Dem Antrag auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Rück-
nahme des Fahrzeuges kommt neben dem Antrag auf Rückzahlung des
Kaufpreises nach erklärter Wandlung kein selbständiger Wert zu.
R. M. M.-P.