Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.03.2003

OLG Düsseldorf: stammeinlage, anforderung, versicherung, gesellschafter, quittung, urkunde, kaufvertrag, gesellschaftsvertrag, fälligkeit, geschäftsführung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 W 9/02
Datum:
15.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 9/02
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18.
Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kammer
zurückverwie-sen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger
Insolvenzverwalter der S. ... GmbH (im folgenden: Schuldnerin) auf Leistung
rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
3
Die Herren P. und K. gründeten die Schuldnerin Anfang April 2000 mit einem
Stammkapital von 25.000,00 EUR. Der Gesellschafter P. sollte eine Stammeinlage von
2.500,00 EUR, der Gesellschafter K. eine solche in Höhe von 22.500,00 EUR
übernehmen. Gemäß Ziff. III/3 des Gesellschaftsvertrages war die Hälfte der
Stammeinlage in bar sofort und die andere Hälfte auf Anforderung der Geschäftsleitung
zu zahlen.
4
Der Antragsgegner zu 1) erwarb mit Vertrag vom 10. August 2000 sämtliche
Geschäftsanteile der Schuldnerin, der Antragsgegner zu 2) kaufte mit Vertrag vom
18.10.2000 einen Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR von ihm.
5
Der Antragsteller forderte beide Antragsgegner im April 2001 auf, jeweils 6.500,00 EUR
rückständige Stammeinlage zu zahlen.
6
Die Antragsgegner machen geltend, bereits die Gründungsgesellschafter hätten die
Stammeinlage in voller Höhe erbracht. Sie verweisen auf ein Schreiben des
Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin vom 05.04.2000 an den Notar, in
dem dieser die eigene und die Zahlung des Mitgesellschafters bestätigt (Bl. 50 GA).
Eine solche Angabe findet sich auch in dem Gesellschaftsanteilskaufvertrag mit dem
7
Antragsgegner zu 1) vom 10.08.2000.
Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil seine
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es hat dem Schreiben
des früheren Geschäftsführers und Gründungsgesellschafters vom 5. April 2000 an den
Notar die Wirkung einer Quittung beigemessen. Der Antragsteller biete für die
Unrichtigkeit dieses Belegs keinen (Gegen-)Beweis an.
8
II.
9
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
10
Der Antragsteller hat einen Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung rückständiger
Einlagen aus § 16 Abs. 3 GmbHG schlüssig vorgetragen. Die Antragsgegner tragen die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gründungsgesellschafter als Veräußerer
der Geschäftsanteile die Einlageleistungen vor der Anmeldung der Veräußerung bzw.
sie selbst die Leistungen in der Zeit danach erbracht haben. Von diesen rechtlichen
Gründsätzen geht auch die Kammer aus.
11
Zu Unrecht misst das Landgericht dem Schreiben des früheren Geschäftsführers und
Mitgesellschafters P. an den Notar vom 5. April 2000 (Bl. 50 GA) die Wirkung einer
Quittung bei. Dieses Schreiben, das vollständige Leistungen auf die Stammeinlage
bestätigt, steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Anmeldung der 2 Tage zuvor
gegründeten GmbH. Es richtet sich auf eine Abgabe der in § 8 Abs. 2 GmbHG
vorausgesetzten Versicherung, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 bezeichneten
Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind. Diese "Versicherung" gegenüber dem
Notar bzw. dem Registergericht als Letztempfänger ist kein Leistungsnachweis, sondern
eine bloße Angabe. Bereits dieser Erklärungskontext schließt es aus, in dem Schreiben
ein Empfangsbekenntnis der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern zu sehen.
12
Auch der Erklärung der Gründungsgesellschafter und Anteilsveräußerer im Kaufvertrag
vom 10.08.2000, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien, kommt - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - keine Indizwirkung zu. Es handelt sich um eine
Eigenangabe der Schuldner, deren Richtigkeit nicht dadurch erhöht wird, dass sie
Aufnahme in eine notarielle Urkunde gefunden hat. Indiziell spricht vielmehr der
Umstand, dass die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2000
die Fälligkeit der zweiten Hälfte der Stammeinlagen erst bei Anforderung der
Geschäftsführung vereinbart haben, dagegen, dass sie bereits 2 Tage später die
Mindesteinzahlungen und die zweite Hälfte geleistet haben.
13
Die Kammer wird das Prozesskostenhilfegesuch unter Prüfung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen erneut zu bescheiden haben.
14