Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2005

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 59/05
Datum:
14.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 59/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2005 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-
streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund
eines Unfalls vom 31.05.2003 gegen 17.20 Uhr auf einem Fahrradweg in der Nähe des
XXX in D geltend.
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Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad einen Fahrradweg in der Nähe des
XXX, der breit genug war, um das Passieren zweier Fahrräder zu ermöglichen. An einer
Weggabelung wollte er mit seinem Fahrrad nach links abbiegen. Dabei stieß er mit dem
ihm ebenfalls auf einem Fahrrad entgegenkommenden Beklagten zusammen, der aus
seiner Sicht nach rechts in den von dem Kläger benutzten Fahrradweg einbiegen wollte.
Der Kläger fiel infolge des Zusammenstoßes nach links von seinem Fahrrad. Das
Fahrrad des Klägers sowie seine Sonnenbrille wurden beschädigt. Der Kläger zog sich
eine schwere Jochbeinfraktur sowie einen Augenbogenknochenbruch zu. Der
Gesichtsnerv wurde eingeklemmt. Außerdem zog er sich eine schmerzhafte Prellung am
linken Unterarm zu. Er wurde zweimal operiert.
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Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Kläger ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht im Hinblick auf die beschädigte Sonnenbrille sowie das beschädigte
Fahrrad ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag von 112,50 Euro.
Zudem zahlte sie einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000 Euro.
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Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe den ihm entstandenen Schaden
insgesamt zu tragen. Insoweit hat er behauptet, der Beklagte sei mit zu hoher
Geschwindigkeit bergab in die Kurve eingefahren und sei zu weit nach links
abgekommen und deshalb verkehrswidrig aus Unachtsamkeit mit voller Wucht mit dem
Vorderrad des Klägers kollidiert.
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Die beiden Operationen hätten seinen vorherigen körperlichen und auch optischen
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Zustand nicht vollends wieder herstellen können, es sei davon auszugehen, dass
lebenslange Folgeschäden verblieben. Auch heute noch leide er unter Schmerzen und
insbesondere an einem Taubheitsgefühl im Lippen- und Wangenbereich.
Der Kläger macht als Schaden Zuzahlungsbeträge für die beiden
Krankenhausaufenthalte in Höhe von 117 Euro geltend und begehrt restliches
Schmerzensgeld, das nicht unter 23.000 € liegen sollte.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 117 Euro nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu bezahlen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, er habe den Fahrradweg mit einer Geschwindigkeit von circa 10 km/h
befahren. Er sei auf dem Fahrradweg ganz rechts gefahren, als ihm plötzlich der Kläger
mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen sei, so dass er - der Beklagte - die
Kollision auf der aus seiner Sicht rechten Fahrbahnseite nicht mehr habe vermeiden
können. Der Kläger habe daher die Kurve mit seinem Fahrrad nach links geschnitten,
um seinen Weg zu verkürzen und sei dabei in seine – des Beklagten - Fahrspur geraten.
Dementsprechend habe der Kläger auch nach dem Unfall erklärt, dass der Beklagte
sich verkehrsgerecht verhalten habe, insbesondere ganz rechts gefahren sei. Zudem
habe der Kläger angegeben, seinen Schaden selbst tragen zu wollen, weshalb der
Unfall auch von der Polizei nicht aufgenommen worden sei.
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Das Landgericht hat den Beklagten als Partei vernommen und sodann die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe ein Verschulden des
Beklagten nicht bewiesen, da dieser in seiner Parteivernehmung glaubhaft bekundet
habe, dass er langsam an die Kreuzung herangefahren sei, um dort rechts abzubiegen,
und sich dabei ganz rechts gehalten habe. Diese Schilderung des Beklagten stehe auch
nicht im Widerspruch zu objektiven Umständen, die einen anderen Geschehensablauf
nahelegten.
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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der
zur Begründung ausführt, allein aus den objektiven Unfallumständen ergebe sich, dass
der Kläger die Kurve des Fahrradweges nicht nach links geschnitten habe. Vielmehr sei
der Unfall allein von dem Beklagten verursacht worden, der mit zu hoher
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Geschwindigkeit zu weit links gefahren sei.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 23.02.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Düsseldorf.
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1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 117 Euro nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen,
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2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen,
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3.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.05.2003 gegen
17.20 Uhr Nähe XXX auf dem Fahrradweg zu bezahlen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich auf seine Angaben zum
Unfallhergang im Rahmen seiner Parteivernehmung.
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Entscheidungsgründe :
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I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht der geltend
gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten nicht
gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.
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Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre gewesen, dass der Kläger eine
schuldhafte Verursachung des Unfalls vom 31.05.2003 durch den Beklagten bewiesen
hat.
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An die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger diesen Beweis nicht geführt hat,
ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten
Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
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So hat der auf Antrag des Klägers in erster Instanz als Partei vernommene Beklagte
ausgesagt, er sei aus seiner Sicht rechts auf dem Fahrradweg gefahren.
Dementsprechend habe sich auch der Zusammenstoß auf der aus seiner Sicht rechten
Seite des Fahrradweges noch vor der Weggabelung ereignet. Er sei zudem langsam an
die Weggabelung herangefahren und habe vor der Einmündung seine Geschwindigkeit
nochmals durch Einsatz seiner Bremsen reduziert.
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Der vom Senat gemäß § 141 ZPO angehörte Kläger konnte keine zuverlässigen
Angaben zu der Frage machen, ob der Beklagte seine Seite des Fahradweges kurz vor
der Kollision verlassen hatte und so den Unfall verursacht hat. Vielmehr hat der Kläger
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zum Unfallverlauf im Wesentlichen nur angeben können, dass vor ihm wie aus heiterem
Himmel plötzlich der Beklagte auf seinem Fahrrad aufgetaucht sei und es sofort zur
Kollision gekommen sei, ohne dass er sagen könne, im welchem Bereich des
Fahrradweges die Kollision erfolgte. Soweit der Kläger den Kollisionspunkt auf der
Skizze in der Anlage zur Klageschrift vom 12.05.2004 etwa mittig im Bereich der
Weggabelung eingezeichnet hat, hat er gleichzeitig angegeben, dass er sich insoweit
nicht sicher sei.
Da auch im übrigen keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß auf den
tatsächlichen Unfallverlauf und insbesondere den exakten Ort der Kollision der beiden
Parteien zulassen, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger
den ihm obliegenden Beweis, dass der Beklagte auf die von dem Kläger genutzte Seite
des Weges abgekommen ist und so den Zusammenstoß schuldhaft verursacht hat, nicht
erbracht hat. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis kommen dem Kläger nicht
zugute. Denn es fehlt an einem typischen Geschehensablauf als Grundlage für die
Annahme eines Verschuldens des Beklagten.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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