Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2008

OLG Düsseldorf: treu und glauben, abrechnung, pastor, baukosten, vergütung, umbau, ausführung, werklohn, vertragsinhalt, erfüllung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 2/08
Datum:
28.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 2/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2007 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.053,56 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2007
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 38 %, die Beklagte trägt
sie zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
A.
2
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Architektenhonorars.
3
Die Beklagte ist Eigentümerin der Immobilie D.-straße ... in D. Sie hatte bereits, bevor
sie mit dem Kläger in Kontakt getreten war, eine Planung durch einen anderen
Architekten für die Immobilie vornehmen lassen. Geplant war der Umbau in ein
Appartementhotel. Im November 2000 nahmen die Parteien Kontakt auf und schlossen
in der Folgezeit einen mündlichen Architektenvertrag, der die Umplanung in ein
Appartementhotel zum Gegenstand hatte. Die Beklagte leistete an den Kläger zur
Abgeltung des Architektenhonorars zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 11.600,00 DM
und zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 5.930,99 €, insgesamt einen Betrag in Höhe
von 23.723,96 €. Der Kläger fordert mit seiner Rechnung vom 12.12.2006 (Bl. 14 GA)
einen weiteren Betrag in Höhe von 36.900,23 €. Die Rechnung ist durch drei Anlagen
erläutert, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. GA).
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Der Kläger hat zunächst behauptet, dass er von der Beklagten mit der Umplanung des
Objektes in ein Appartementhotel mit 48 Zimmern zu Beginn des Jahres 2001 beauftragt
worden sei. Einige Zeit später sei dann eine Auftragserweiterung dahingehend erfolgt,
dass die Nutzung des Dachgeschosses mit in die Planungen einbezogen und eine
andere Anordnung der Räume sowie eine andere Erschließung geplant werden solle.
Zwar sei in dem Bauantrag vom 07.06.2001 bereits ein Ausbau des Dachgeschosses
angekündigt worden, dies sei jedoch unerheblich, weil der Ausbau des
Dachgeschosses zum damaligen Zeitpunkt nicht geplant worden sei; die nachfolgende
Einbeziehung stelle eine wesentliche Planänderung dar.
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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.8.2007 hat der Kläger seinen Vortrag
dahingehend geändert, dass er von der Beklagten von Anfang an mit der Planung des
kompletten Umbaus des Hauses und zwar in ein Appartementhaus, inklusive
Dachausbau, vorhandenem Restaurant und Keller, beauftragt worden sei. Er ist der
Ansicht gewesen, dennoch mit seiner Honorarrechnung "verschiedene
Änderungsentwürfe" (Bl. 80 GA) abrechnen zu können. Darüber hinaus habe er die
Ausführungsplanung und Bauüberwachung für die Erweiterung des Kellergeschosses
erbracht.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.900,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere
596,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 30.12.2006 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte hat behauptet, dass es nur einen Auftrag gegeben habe. Die dem Kläger
hierfür zustehende Vergütung sei mit den geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine
Einbeziehung der Kosten des Bestandes sei nicht vereinbart gewesen. Als Obergrenze
für die Baukosten sei ein Betrag in Höhe von 2.500.000,00 DM, also 1.278.229,70 €,
vereinbart worden. Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten ein Pauschalhonorar
in Höhe von 140.000,00 DM vereinbart.
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Mit seinem am 26.10.2007 verkündetem Urteil, auf das wegen der weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 127 ff. GA), hat das Landgericht Duisburg
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger
habe keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Architektenhonorars aus § 631 BGB.
Auch der letzte Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, einen Vertragsinhalt darzulegen,
der den durch die Rechnung vom 12.12.2007 abgerechneten Leistungen entspreche.
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Die Parteien hätten zwar einen mündlichen Architektenvertrag geschlossen, der Kläger
habe jedoch den Vertragsinhalt und somit auch eine Erfüllung des Vertrags nicht
darlegen können. Der Kläger habe insbesondere auch die Höhe eines
Vergütungsanspruches nicht substantiiert darlegen und beweisen können. Der Kläger
müsse alle für ihn günstigen Vertragsinhalte, also auch die Umstände, die sich auf die
Höhe der Vergütung auswirken, darlegen und beweisen. Nach § 632 Abs. 2 BGB müsse
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der einen üblichen oder taxmäßigen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung
des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart worden.
Gelinge ihm dies nicht, so stehe ihm Werklohn nur in der von dem Besteller als
vereinbart behaupteten Höhe zu. Der Kläger habe die Behauptung der Beklagten nicht
widerlegen können, dass eine Höchstbausumme in Höhe von 1.278.229,70 € zwischen
den Parteien vereinbart worden sei. Aufgrund dessen entsprächen die vorgelegten
Teilrechnungen bereits nicht dem zugrundezulegenden Vertragsinhalt.
So sei ein weiterer Vergütungsanspruch des Klägers auch vor dem Hintergrund, dass
die Beklagte an diesen bereits einen Betrag in Höhe von 23.723,96 € geleistet habe,
nicht substantiiert dargelegt worden.
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Gegen dieses dem Kläger am 30.10.2007 zugestellte Urteil hat er mit einem beim
Oberlandesgericht Düsseldorf am 8.11.2007 eingegangenen Schriftsatz die Berufung
eingelegt und zugleich begründet.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Umfang der Beauftragung sowie auch die
einzelnen Teilleistungen umfangreich und substantiiert vorgetragen und unter Beweis
gestellt. Mit der vorgelegten Honorarschlussrechnung seien seine Tätigkeiten
ordnungsgemäß und insbesondere entsprechend den Regelungen der HOAI
abgerechnet worden. Das Landgericht habe den Sinn und Zweck des § 4 HOAI nicht
ausreichend nachvollzogen; das von der Beklagten vorgetragene Pauschalhonorar
greife schon wegen der vorgeschriebenen Schriftform nicht. Beim Architektenvertrag
bedürfe es keiner Vereinbarung eines bestimmten Werklohns. Es sei auch nicht
Aufgabe des Architekten, die Behauptung, es sei eine bestimmte Höchstbausumme
festgelegt worden, zu widerlegen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 26.10.2007 die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.900,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie
das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie ist der Ansicht, der Kläger handele
treuwidrig, soweit er sich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform berufe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des
Klägers vom 8.11.2007 (Bl. 148 ff. GA), seinen Schriftsatz vom 20.2.2008 (Bl. 179 ff. GA)
sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 11.2.2008 (Bl. 164 ff. GA) Bezug
genommen.
22
B.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 23.053,56 € aus § 631 BGB zu.
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I. Weitere Vergütungsansprüche des Klägers sind weder aufgrund einer
Pauschalpreisvereinbarung noch aufgrund einer Bindung an eine Schlussrechnung
ausgeschlossen.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine Pauschalpreisabrede
abgeschlossen wurde.
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a) Dafür könnte zwar sprechen, dass das von der Beklagten vorgetragene maximale
Honorar Gegenstand zweier Aufstellungen des Klägers ist (Anlage B 3 / B 4). Diese
enthalten jedoch bereits keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein Pauschalhonorar. Die
Aufstellung Anlage B 3 bezieht sich ohnehin, wie der Entfall eines Honorars für die
Leistungsphase 1-4 zeigt, auf einen anderen Sachverhalt. Dort ist nur für eine
Nachtragsgenehmigung eine Pauschalisierung in Ansatz gebracht worden. Die Anlage
B 4 ist ausdrücklich mit "Basisdaten zur Ermittlung des Architektenhonorars"
überschrieben. Zwar ist ein pauschaler Abzug von 23 % vorgenommen worden und die
Endsumme abgerundet worden. Gleichwohl lässt sich der Aufstellung nicht entnehmen,
dass damit ein Honorar abschließend pauschalisiert werden sollte.
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Die Unterlagen können, ebenso wie die Vermerke auf den Überweisungsträgern, auch
so verstanden werden, dass die Parteien eine Honorarabschätzung vorgenommen
haben, die Grundlage von Abschlägen sein sollte, ohne dass damit zugleich eine
abschließende Regelung der Vergütungsfrage verbunden war. Diese Unterlagen, auf
die sich die Beklagte allein bezieht (vergl. Bl. 40 GA), sind daher nicht geeignet, den
Beweis für eine Pauschalpreisvereinbarung zu erbringen.
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Dieser Beweis obliegt entgegen der Auffassung des Landgerichts unter Abweichung
von den sonst üblichen Grundsätzen werkvertraglicher Vergütung vorliegend der
Beklagten, weil der Kläger nur das Mindesthonorar nach HOAI abrechnet. In diesem Fall
ist im Hinblick auf § 4 Abs. 2 HOAI der Auftraggeber für eine
Pauschalhonorarvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW-RR 2002,
1597; Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 913, 1. Abs. a.E.). Der Kläger hat die
Vereinbarung bestritten (Bl. 53 GA), der Beweisantritt des Beklagten (Bl. 58 GA) bezieht
sich nur auf Umstände, warum kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, nicht aber
auf die Vereinbarung einer Pauschalpreisabrede.
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b) Darüber hinaus wäre eine Pauschalpreisabrede in mehrfacher Hinsicht nicht
wirksam.
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aa) Insbesondere liegt keine schriftliche Honorarvereinbarung vor. Da das vereinbarte
Honorar die Mindestsätze der HOAI - ausgehend von der Abrechnung des Klägers –
unterschreitet, ist die Schriftform erforderlich, § 4 Abs. 3 HOAI. Das setzt voraus, dass
eine Honorarvereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet ist, § 126 Abs. 1 BGB.
Diese Anforderung ist nicht gewahrt, es reicht insbesondere nicht aus, wenn der
Architekt ein Angebot abgibt und dieses in einem gesonderten Schreiben angenommen
wird (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 735). Die Einlösung der Schecks kann
daher unter keinen Umständen zu einer wirksamen schriftlichen
Pauschalpreisvereinbarung führen.
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bb) Zudem ist damit eine Vereinbarung auch nicht, wie erforderlich, bei
Auftragserteilung zustande gekommen.
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cc) Die Berufung auf das Schriftformerfordernis verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Dies kommt aufgrund des Schutzzwecks des § 4 HOAI nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen in Betracht (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 739). Solche
Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beklagte arglistig vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung
abgehalten wurde (Bl. 58 GA). Die vorgetragenen persönlichen Beziehungen sprechen
gerade gegen eine solche Absicht; es handelt sich um das allgemeine Problem, dass
auf eine Fixierung von Abreden verzichtet wird, weil davon ausgegangen wird, dass es
nicht zu Schwierigkeiten kommt. Das ist aber kein Indiz dafür, dass der Kläger die
Beklagte von einem Vertragsabschluss und insbesondere der schriftlichen Festhaltung
der Pauschalpreisabrede abhalten wollte, um sich nachfolgend auf dieses fehlende
Formerfordernis zu berufen. Insbesondere sind von der Beklagten auch nicht im Hinblick
auf ein bestimmtes, niedriges Architektenhonorar besondere wirtschaftliche
Dispositionen getätigt worden. Das Projekt ist vielmehr aus allgemeinen Gründen der
fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht verwirklicht worden. Die Beklagte beruft sich in soweit
ausweislich der Berufungserwiderung auch nur auf den Gesichtspunkt der
Treueverletzung (S. 5 der Erwiderung). Allein der Umstand, dass der Kläger die
Formvorschrift kannte, die Beklagte – immerhin Kaufmann – sie nicht gekannt haben
will, führt nicht dazu, dass eine besonders schwere Treueverletzung angenommen
werden kann. Das würde sonst auch zu einem mit § 4 Abs. 3 HOAI nur schwerlich zu
vereinbarendem Ergebnis führen, weil der Anwendungsbereich der Norm dann auf
Parteien beschränkt wäre, die beide positive Kenntnis von dem Schriftformerfordernis
haben. Die Schriftform dient vor allem dem Schutz einer Partei, hier des Architekten. Es
müssen daher weitere, besondere Umstände vorliegen, die die Berufung auf die
Mindestsätze der HOAI als unerträglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass der
Kläger auf einer Honoraraufstellung (Anlage B 4) einen Rabatt von 23 % eingeräumt
hat, genügt nicht.
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2. Die Vergütungsforderung des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf eine von der
Beklagten so nicht angesprochen Bindung an die Schlussrechnung ausgeschlossen.
Die Beklagte hat zwar ein Schreiben vorgelegt, mit dem der Kläger 17.400 € aufgrund
einer Schlussrechnung vom 14.11.06 (vergl. Bl. 46 GA) gefordert hat (Anlage B 9, letzte
Seite). Der Beklagte hat auf diese Schlussrechnung jedoch nie vertraut, vielmehr
bestand bereits zu diesem Zeitpunkt Streit über die Zahlungsverpflichtung. Dann aber
besteht mangels Vertrauen auf die Schlussrechnung keine Schutzwürdigkeit des
Rechnungsempfängers (OLG Köln, NZBau 2005, 467, 469; vergl. auch Werner/Pastor,
Bauprozess, 12. A. Rn. 797 f.).
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II. Dem Kläger steht ein weiteres Architektenhonorar aus der Schlussrechnung
12.12.2006 (Bl. 14 GA, jedoch nur hinsichtlich des mit der Anlage 1 berechneten
Forderungsteils (Bl. 15 GA) sowie hinsichtlich der Ausführungsplanung für das
Kellergeschoss (Bl. 17 GA) zu.
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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Vortrag des Klägers hinreichend
substantiiert.
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Der Kläger hat mit dem nachgelassenen Schriftsatz, was das Landgericht auch so
verstanden hat (Bl. 131 GA), seinen früheren Vortrag teilweise aufgegeben und sich zur
Begründung der Forderung auf den Vortrag der Beklagten berufen, Vertragsgegenstand
sei (zunächst) die Erbringung der Leistungsphasen 1-4 für einen kompletten Umbau
gewesen (Bl. 77 GA). Dieses somit als unstreitig anzusehende Vorbringen, das der
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Kläger auch seiner Berufungsbegründung zugrunde legt (Bl. 150), ist schlüssig. Es ist
offensichtlich gewesen, dass der Kläger weiter von seiner Schlussrechnung vom
12.12.2006 ausgehen wollte, zumal er hinsichtlich der Kosten für die Planänderung
bereits zuvor vorgetragen hatte, dass der Ausbau des Dachgeschosses nur ein Aspekt
war, die wesentlichen Änderung jedoch die innere Erschließung des Gebäudes betraf
(Bl. 56 GA).
Die Schlussrechnung ist daher wertend so zu verstehen, dass mit der Anlage 1 (Bl. 15
GA) abweichend vom Text nunmehr entsprechend dem Beklagtenvortrag der
vollständige Umbau einschließlich des Dachgeschosses abgerechnet werden sollte.
Das erfordert nicht die Vorlage einer neuen Berechnung.
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a) Die Prüffähigkeit der Abrechnung ist nicht gerügt worden. Aus dem schriftsätzlichen
Vortrag des Klägers in Verbindung mit der Schlussrechnung lässt sich das
abrechenbare Honorar für die Planungsleistungen ausreichend bestimmen.
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Dabei steht zwar im Raum, dass bereits ein Bauantrag eines früheren Architekten
eingereicht war. Auch die Beklagte beruft sich jedoch nicht darauf, dass dies zu einer
anderen Bewertung der Architektenleistung des Klägers führt, sondern hat auf einen
umfassenden Planungsauftrag für den kompletten Umbau des Hauses abgestellt (Bl. 38
GA). Die Planung des Klägers hat dann zum Bauantrag vom 2.6.2001 (Bl. 77 GA),
eingereicht am 7.6.2001 (Bl. 53 GA), geführt. Mängel der Planungsleistung,
insbesondere eine fehlende Genehmigungsfähigkeit, sind nicht ersichtlich, der Vortrag
der Beklagten, der Bauantrag sei "wertlos" gewesen" (Bl. 60 GA), ist nicht substantiiert.
Damit aber sind die Leistungsphasen 1-4 als erbracht anzusehen, zumal die Beklagte
ohnehin nicht zum Entfall einzelner Leistungsteile vorgetragen hat. Die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung einzelner, nicht notwendig
zentraler nicht erbrachter Leistungen ist vorliegend daher nicht von Bedeutung.
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b) Die Abrechnung entsprechend der Anlage 1 zur Rechnung vom 21.11.2006 ist
zutreffend vorgenommen worden.
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aa) Die allgemeinen Einwände der Beklagten zu den anrechenbaren Kosten greifen
nicht. Bestandteil der Leistungsphase 3 ist die Kostenberechnung nach DIN 276, die
dann Grundlage der Schlussrechnung ist. Die Schlussrechnung geht von
anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.536.603,10 € aus. Der Kläger hat hierzu eine
Berechnung vorgelegt (Bl. 21), die Gesamtkosten in Höhe von 1.671.203 € aufweist und
als Kosten des Bauwerks entsprechend der Schlussrechnung einen Betrag in Höhe von
1.172.080 € aufweist. Zu den anrechenbaren Kosten hat der Kläger einen Bestandswert
von 364.523,10 € nach § 10 Nr. 3 a HOAI hinzugenommen. Eine schriftliche
Vereinbarung hierzu ist allerdings nicht geschlossen worden, sie ist jedoch keine
Voraussetzung für die grundsätzlich vorzunehmende "angemessene" Einbeziehung der
Altbausubstanz (BGH NJW 2003, 1667 ff.).
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Dem Auftraggeber obliegt es, zu niedrigeren anrechenbaren Kosten substantiiert
vorzutragen (OLG Celle, NJW-RR 2008, 180). Die Beklagte hat zunächst nur allgemein
bestritten (Bl. 59 GA), der dann folgende Vortrag zum Wert der Baumaßnahme
"Kellererweiterung, Tieferlegung Kellerboden" über 110.000 € (Bl. 60 GA) bezieht sich
nicht auf diesen Teil der Rechnung, sondern auf die Anlage 3 (Teilleistung 3).
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Zur Bewertung der angerechneten Altbausubstanz (Bl. 18 GA) hat die Beklagte nur
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ausgeführt, der Kläger sei hierzu nicht berechtigt. Das ist rechtlich unzutreffend. Im
Übrigen liegt der Betrag von 75 € / cbm im Bereich einer übliche Größenordnung bei
allgemeinen Umbaumaßnahmen. Für die Richtigkeit der vom Kläger zugrunde gelegten
anrechenbaren Kosten spricht auch, dass die Parteien jedenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt übereinstimmend von einem Kostenvolumen von 1,5 Millionen Euro
ausgingen (Bl. 109 GA). Die vom der Beklagten an den Kläger in 2004 versandte
Aufstellung der Umbaukosten weist einen Betrag von rd. 1,5 Millionen Euro aus und ist
daher mit der klägerischen Angabe der Nettobaukosten in Höhe von 1.172.080 € (ohne
Bestand) in Einklang zu bringen. Nicht zuletzt sind auch in dem Telefax vom 21.6.2001
– kurz nach der Einreichung des Bauantrags am 7.6.2001 - , das die von der Beklagten
behauptete Erhöhung einer pauschalisierten Vergütung enthalten soll (Anlage B 4),
bereits Baukosten von 2,5 Millionen DM angegeben.
bb) Die Abrechnung zu einer bestimmten Baukostensumme ist von den Parteien nicht
vereinbart worden. In sofern kommt, wie vom Landgericht angenommen, zwar
grundsätzlich in Betracht, dass dem Architekten die Darlegungs- und Beweislast obliegt,
dass eine (höhere) als die vom Bauherrn behauptete Bausumme bzw. keine
entsprechende Vereinbarung vorliegt (BGH NJW 1980, 122).
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Mit dem Schreiben vom 7.12.06 (Bl. 25 GA) wird zwar auf eine mitgeteilte Bausumme
von 1,5 – 1,6 Millionen DM abgestellt (vergl. auch Bl. 39 GA). Dieser Betrag war jedoch
nicht verbindlich, insbesondere ist er auch nach dem Vortrag der Beklagten später
geändert wurden. Bereits mit Fax vom 21.6.2001 hat der Kläger zu einem Honorar,
ausgehend von Baukosten in Höhe von 2,5 Millionen DM, Stellung genommen. Das hat
nicht zu generellen Einwänden der Beklagten geführt, sondern nur zu Verhandlungen
über ein von diesen Baukosten ausgehendes Architektenhonorar. Die vom Kläger
angesetzten Nettobaukosten (ohne Umbauzuschlag) liegen mit 1.172.080 € unter den
besprochenen Baukosten, wobei zudem dieser Betrag nicht als
Bausummenhöchstgrenze im Sinne einer vereinbarten Baukostengarantie anzusehen
ist.
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Die der Abrechnung zugrunde gelegte Bausumme liegt im vertraglich vorgesehenen
Rahmen.
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cc) Die Berechtigung zum Ansatz des Umbauzuschlags ergibt sich aus § 24 HOAI. Die
Honorarzone III ist ebenso wenig wie die Honorarermittlung im Übrigen für sich
substantiiert angegriffen worden. Der Bemessungssatz von 20 % bewegt sich für
durchschnittliche Objekte an der unteren Grenze, § 24 Abs. 1 S. 4 HOAI. Eine
schriftliche Vereinbarung ist bei Beanspruchung dieses Mindestzuschlags nicht
Anspruchsvoraussetzung (Senatsentscheidung vom 23.6.1995, NJW-RR 96, 535, 536;
Werner/Pastor, Bauprozess, 12. A. Rn. 721). Das mit
37.870,86 € netto
Honorar ist daher berechtigt.
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2. Dem Kläger steht ein weiteres Honorar wegen Änderungsleistungen nicht zu. Dabei
ist eine alternative Lösungsmöglichkeit wie auch sonst die Optimierung der Planung
nicht gesondert zu vergüten. Nur wenn wesentliche Planungsleistungen auf
Veranlassung des Auftraggebers nach einer abgeschlossenen Planungsleistung
erbracht werden, sind sie kostenpflichtige Änderungsleistungen (Werner/Pastor,
Bauprozess, 12. A. Rn. 868).
49
a) Vorliegend macht der Kläger weiteres Honorar für eine (neue) Entwurfsplanung
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geltend (vergl. Bl. 16 GA). Er hat in soweit zur Substantiierung seines Vorbringens
Pläne vorgelegt (Bl. 9 – 12) und Beweis für eine Änderungsplanung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 56, 80 GA). Allerdings ist aufgrund
des geänderten Sachvortrags nunmehr davon auszugehen, dass von vorneherein die
Umplanung des Dachgeschosses einbezogen war und in soweit die Pläne nicht als
Änderungspläne betrachtet werden können. Der "Entwurf mit Ausformulierung des
Dachgeschosses, neue eigenständige Dachlösung mit Varianten" kann daher ein
Änderungshonorar nicht rechtfertigen, es verbleibt die vorgetragene "neue interne
Erschließungsstruktur des gesamten Hauses". In soweit ist die Abrechnung (Bl. 16 GA)
nicht mehr stimmig und kann auch nicht ohne weiteres durch Auslegung einen
Anspruch schlüssig begründen.
b) Der Kläger hat zudem nicht ausreichend zu einer Auftragserteilung für die
Änderungsplanung vorgetragen und Beweis angetreten. Dabei hat er bereits
erstinstanzlich die Beauftragung selbst als streitig bezeichnet (Bl. 80 GA). Aus der
Korrespondenz (Bl. 84 GA) ergibt sich eine solche nicht mit hinreichender Sicherheit,
weil unklar ist, ob es um allgemeine, nicht vergütungspflichtige Änderungen und
Planungsfortschreibungen ging oder ob tatsächlich der Auftrag zu einer
kostenpflichtigen erneuten Entwurfsplanung erteilt wurde. Die Beklagte hat nur laienhaft
im Schreiben vom 20.12.06 (Bl. 84 GA) davon gesprochen, dass "Änderungspläne"
gemacht wurden. Dabei lässt der Kläger insbesondere offen, zu welchem Zeitpunkt
nach Einreichung der Bauunterlagen entsprechende Gespräche erfolgt sind und
welchen Inhalt sie hatten (vergl. Bl. 56, 79 GA, Bl. 150 GA – Berufungsbegründung).
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c) Insgesamt ist damit weder eine Auftragserteilung zu einer erneuten Entwurfsplanung
hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden noch auf der Grundlage des
nunmehrigen Vortrag eine schlüssige Abrechnung erfolgt.
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3. Ein weitergehender Vergütungsanspruch hinsichtlich der Erweiterung des
Kellergeschosses (Bl. 14, 17 GA) besteht nur für die berechnete Ausführungsplanung.
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Ausweislich der Anlage zu 3) zur Rechnung vom 12.12.2006 rechnet der Kläger einen
Betrag von 2.045,49 € für eine Ausführungsplanung der Leistungsphase 5 sowie
2.536,41 € für Objektüberwachung, Leistungsphase 8, ab. Die Leistungen beziehen sich
auf Arbeiten im Kellergeschoss.
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a) Auch in soweit ist nach dem neuen Vortrag des Klägers als unstreitig anzusehen,
dass die Planung der Leistungsphasen 1-4 einschließlich des Umbaus des Kellers
Bestandteil eines insgesamt erteilten Auftrags war. Damit ist aber nicht die
Ausführungsplanung, die der Leistungsphase 5 zugeordnet ist, abgegolten. Der Kläger
hat die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt (Bl. 85 – 106 GA). Die Beklagte hat
nicht bestritten, dass ein entsprechender Auftrag erteilt und ausgeführt wurde, sondern
nur die Vornahme der Objektüberwachung durch den Kläger in Abrede gestellt (Bl. 115
GA).
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Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat der Beklagte abweichend den Wert der
Maßnahme statt mit 110.000 € mit 34.200 € angegeben (Bl. 60 GA) und hierzu eine
Rechnung vorgelegt (Bl. 62 GA) sowie ausgeführt, dass "lediglich 100 qm
Betonbodenplatten zur Ausführung gelangt sind" (Bl. 116 GA). Der Kläger hat zu
einzelnen weiteren Arbeiten vorgetragen (Bl. 71 GA) und dabei angegeben, dass der
Beklagte über die entsprechenden Rechnungen verfüge. Der Beklagte behauptet
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insofern auch nur, dass sich die Kosten der Abbruch-, Maurer und Stahlbetonarbeiten
auf netto 34.200 € beliefen (Bl. 60 GA), ohne dazu Stellung zu nehmen, wie es sich mit
den Kosten für weitere Arbeiten verhielt. Das vom Kläger vorgelegte
Leistungsverzeichnis (Bl. 92 ff. GA) weist zwar Arbeiten aus, die thematisch der
Rechnung vom 26.5.04 (Bl. 62 GA) zugeordnet werden können. Diese Rechnung lässt
jedoch nicht erkennen, welche Einzelleistungen der pauschalen Abrechnung zugrunde
liegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger zwar keine allein auf den
Kellerausbau bezogenen Kostenfeststellung nach DIN 276 vorgenommen hat, wie sie
die Leistungsphase 5 vorsieht. Die eigene Aufstellung des Beklagten, die er zu den
Gesamtkosten des Objekts vorgelegt hat, weist aber ausgehend von den zunächst
vorgesehenen Gesamtkosten von rd. 1,5 Millionen € deutlich über 34.200 € liegenden
Kosten aus. Danach betragen die Gesamtkosten für den Keller, wenn auch unter
Einschluss der Kühltechnik, 138.000 € (Bl. 109 GA). Vor diesem Hintergrund ist die
klägerische Angabe von 110.000 €, auch wenn sie letztlich nur eine Schätzung darstellt,
plausibel und es ist Aufgabe des Bauherrn, durch umfassenden Vortrag zu den
vorgenommenen Arbeiten unter vollständiger Vorlage der entsprechenden Rechnungen
substantiiert zu abweichenden anrechenbaren Kosten vorzutragen.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es seien "lediglich 100 qm Betonbodenplatten zur
Ausführung gelangt" (Bl. 116 GA), entspricht dieser Wert der klägerischen Aufstellung
(Bl. 109 GA).
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Die Forderungsberechnung im Übrigen ist schlüssig. Der Kläger hat die anrechenbaren
Kosten von 110.000 € in Relation zu den Gesamtkosten von 1.536.603,10 € (s.o.)
gesetzt, was abgerundet dem angegebenen Prozentsatz (7 %) entspricht. Er hat diesen
Prozentsatz dann auf das Honorar für die Leistungsphase 5 (25 % des Gesamthonorars,
29.221,34 €) angewandt, was den Betrag von 2.045,49 € ergibt. Hinzu kommt ein
gerade beim Kellerumbau gerechtfertigter Umbauzuschlag von 20 %, was den
Gesamtbetrag von
2.454,59 €
58
b) Hinsichtlich der Objektüberwachung hat die Beklagte bestritten, dass diese durch den
Kläger erfolgt ist (Bl. 115 GA). Der Kläger hat seinerseits durch Zeugen Beweis für eine
von im durchgeführte Überwachung angeboten (BA Bl. 81 GA). Eine Beweisaufnahme
war nicht vorzunehmen, weil der Vortrag des Klägers zu einer umfassenden
Bauüberwachung i.S. der Leistungsphase 8 nicht hinreichend substantiiert ist.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Leistungsphase 8, bezogen auf den
Kellerausbau, vollständig abrechnet. Die angesetzten 7 % beruhen allein darauf, dass
die anrechenbaren Kosten in Relation zu den Gesamtkosten des Projekts gesetzt
wurden. Darin ist kein Abschlag für nur teilweise erbrachte Leistungen einer
Leistungsphase enthalten. Die vollständige Erbringung der Grundleistungen der
Leistungsphase 8 setzt aber deutlich mehr als nur die Überwachung vor Ort voraus. So
ist z.B. ein Bautagebuch zu führen, Aufmaß zu nehmen, die Abnahme durchzuführen
und die Gewährleistungsfristen sind aufzustellen. Der Kläger kann insofern keinesfalls
die vollständige Erbringung der Leistungsphase abrechnen. Zur Bauüberwachung im
engeren Sinne ist sein Vortrag unzureichend, weil die Ausführung, er habe die Arbeiten
"ständig überwacht" (Bl. 81 GA), unsubstantiiert ist. Er hat, obwohl üblicherweise
hierüber Aufzeichnungen geführt werden, nicht einmal exemplarisch zu einzelnen Tage
vorgetragen, an denen er die Baustelle überwacht haben will. Auch eine ggf. nur
geschätzte Angabe der aufgewandten Tage oder Stunden fehlt. Eine Beweisaufnahme,
die ergibt, dass der Kläger gelegentlich oder auch häufiger auf der Baustelle war, lässt
60
jedoch keinen ausreichenden Rückschluss auf die Erfüllung der Verpflichtung der
Leistungsphase 8 zu, zumal nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
allein das Ergebnis (mangelfreie Ausführung) regelmäßig nicht die Zuerkennung des
Honorars rechtfertigt. Vielmehr ist erforderlich, dass der erforderliche
Überwachungsaufwand dargelegt und seine konkrete Erfüllung behauptet wird.
Darüber hinaus ist auch eine Beauftragung des Klägers nicht hinreichend dargetan und
unter Beweis gestellt. Die Beklagte behauptet, dass die Bauüberwachung durch den
Zeugen G., der Statiker ist, erfolgte und es eine Überwachung durch den Kläger nicht
gegeben habe. Unter diesen Umständen kann die Beauftragung nicht, wie vom Kläger
angenommen (Bl. 81 GA), als unstreitig angesehen werden. Vortrag des Klägers zu
einer Beauftragung auch der Leistungsphase 8 fehlt jedoch.
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III. Der Kläger will ausweislich seiner Rechnung vom 12.12.2006 (Bl. 14 GA) und des
unwidersprochenen Vortrags im Termin vom 29.2.2008 seine Leistungen einschließlich
der Mehrwertsteuer abrechnen. Das entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 HOAI. Die
klägerische Abrechnung ist in soweit fehlerhaft, als sie teilweise – so bei den
angesetzten Zahlungen der Beklagten – nur den Nettobetrag aufweist. Berichtigt ergibt
sich folgende Abrechnung:
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1. Bruttosumme aus der Anlage 1: 43.930,20 € (37.870,86 € zzgl. 16 % MwSt).
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2. Bruttosumme aus der Anlage 3 (nur Ausführungsplanung): 2.847,32 € (2.454,59 €
zzgl. 16 % MwSt).
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3. Gesamthonorar einschließlich Mehrwertsteuer: 46.777,52 €.
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4. abzüglich Zahlungen der Beklagten i.H. von 23.723,96 €.
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5. Resthonorar:
23.053,56 €.
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Der Zinsanspruch auf diesen Betrag ist aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet. Die
Klageschrift wurde am 27.3.2007 zugestellt (Bl. 31 R d. GA).
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6. Den Antrag aus der Klageschrift zu Ziff. 2 (vergl. Bl. 2, 47 GA) hat der Kläger in der
Berufungsinstanz nicht mehr weiter verfolgt (vergl. Bl. 149 GA).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.900,23 €.
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R. S.-L. F.
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