Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.05.2005
OLG Düsseldorf: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, treu und glauben, immobilie, eigentumswohnung, kaufpreis, logo, erwerb, vermittler, bonität, darlehensvertrag
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 106/04
Datum:
13.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 106/04
Tenor:
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2004 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-
klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
35.410,02 EUR nebst Zinsen, Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem
Darlehensvertrag zwischen ihr und der Landesbank B.-W. sowie auf Feststellung einer
weiteren Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
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Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach
dem Haustürwiderrufsgesetz a.F. lägen bereits nicht vor; auch aus Rechtsgründen
könnten die Klageansprüche nicht auf das Haustürwiderrufsgesetz gestützt werden.
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Die Beklagte hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von
Aufklärungspflichten. Weder begründe die gewählte Finanzierungsmethode besondere
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Hinweispflichten der Beklagten noch habe diese über einen Wissensvorsprung verfügt.
Soweit eine versteckte Innenprovision an einen Anlagevermittler gezahlt worden sei,
beträfe dies nicht die Kreditkosten, sondern das Verhältnis zwischen Verkäufer der
Wohnung und dem Vermittler.
Eine etwaige Falschberatung des Zeugen Sch. hinsichtlich der Werthaltigkeit der
Anlage könne bereits nicht festgestellt werden, jedenfalls müsse sich die Beklagte
Täuschungshandlungen des Anlagevermittlers nicht zurechnen lassen.
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Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Beklagte habe die
Vertriebsunternehmung der H. & B. GmbH selbst aufgebaut und gesteuert, sie habe
faktisch die Geschäftsführung dieser Vermittlungsgesellschaft übernommen und hafte
deshalb für die betrügerischen Machenschaften dieser Gesellschaft ebenso wie diese.
Die Klägerin verweist insoweit auf das gemeinsame Logo des Darlehensantrags Anlage
K 10 und behauptet, der Vermittler habe ihr gegenüber auch einen gemeinsamen Auftritt
mit der Beklagten herausgestellt, die Anlage als bankgeprüft dargestellt und ihr die
Finanzierung durch die Beklagte als "Paketlösung" angeboten.
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Sie rügt, das Landgericht habe ihren Beweisantritt zur Haustürsituation (Zeugin W.)
übersehen und im übrigen nicht erwogen, dass der "Besuchsbericht" vom 27. Februar
1997 bereits einige Wahrscheinlichkeit dafür biete, dass sie tatsächlich von dem
Anlagevermittler zuhause aufgesucht worden sei. Von ihrer Vernehmung als Partei
habe das Landgericht deshalb nicht absehen dürfen. Die Haustürsituation sei auch für
den kurz darauf geschlossenen Darlehensvertrag kausal gewesen, weil sie bereits in
dieser Situation die Antragsformulare unterzeichnet habe.
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Rechtsfolge ihres Widerrufs müsse eine Befreiung aus den Verbindlichkeiten des
Darlehensvertrages sein, wenn dem Verbraucherschutz der Richtlinie 85/577/EWG
effektiv Geltung verschafft werden solle. Sie bittet insoweit um eine Vorlage des
Rechtsstreits an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften mit konkreten
Fragen.
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Die Klägerin macht geltend, jedenfalls hafte die Beklagte ihr aus einer positiven
Verletzung eines Beratungsvertrages. Die gewählte Finanzierungsmethode sei wegen
ihrer besonderen Risiken und der hohen Gesamtbelastung, die sich insbesondere bei
der dynamischen Ansparung ergebe, als unüblich anzusehen und habe deshalb einen
stillschweigenden Beratungsvertrag zur Folge. In diesem Zusammenhang habe der
Anlagevermittler ihr Berechnungsbeispiele vorgetragen; die notwendigen Eckdaten,
insbesondere die Gesamtbelastung, die hohe Laufzeit, Nachteile und Risiken seien ihr
indes verschwiegen worden. Die Beklagte müsse sich die unzureichenden
Aufklärungen durch den Anlagevermittler zurechnen lassen, weil sie dessen
Geschäftsgründung unterstützt und in mehr als 5000 Fällen mit ihm zusammen
gearbeitet habe.
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Schließlich wirft sie der Beklagten, die ihr gegenüber einen Wissensvorsprung gehabt
habe, vor, dass sie eine Täuschung über die versteckte Innenprovision und über die
wertbildenden Faktoren der Anlage, insbesondere über die Laufzeit und die Höhe der
zu erzielenden Miete zugelassen habe. Die Beklagte habe gewusst, dass die
Anlagevermittler lediglich "formal korrekte Werte" zugrunde legten, die einer
realistischen Überprüfung nicht standhielten.
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Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.05.2004, 10 O 378/03, aufzuheben;
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2. die Beklagte zu verurteilen, 35.410,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen und die
Klägerin von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zwischen der
Landesbank B.-W. und der Klägerin vom 26. März 1997, Nr. 6251390278,
freizustellen, Zug um Zug gegen die Abgabe von Willenserklärungen, die für die
Übertragung des Eigentums an der Wohnung Nr. 107 in der Wohnanlage Vorm
Holz , 42119 Wuppertal, Bl. 37047 im Grundbuch Wuppertal-Elberfeld, notwendig
sind.
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3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz der weiteren, aus dem
Erwerb des vorgenannten Objekts erwachsenen Vermögensschäden verpflichtet
ist.
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Hilfsweise zu Antrag Nr. 2 beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie
28.453,39 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
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Sie behauptet, die Klägerin sei auf die Einzelheiten der Dynamisierung der Ansparraten
hingewiesen worden. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten,
insbesondere habe sie weder Planung noch Durchführung oder Vertrieb des Objekts
nach außen hin übernommen. Das gemeinsame Logo von ihr und der Baufinanz auf
dem Darlehensantragsformular Anlage K 10 erscheine allein im Zusammenhang mit
dem Abschluss von Bausparverträgen und belege deshalb nicht, dass sie, die Beklagte,
Funktionen der Verkäuferseite übernommen habe.
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Sie bestreitet, gegenüber der Klägerin einen Wissensvorsprung gehabt zu haben und
verweist darauf, dass ihre interne Wertermittlung nicht drittschützend sei.
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Im Zusammenhang mit der behaupteten Haustürwiderrufssituation stellt sie klar, dass
sie nicht Darlehensgeberin des Vorausdarlehens sei und im übrigen keinen Anlass
gehabt habe, im Jahre 1997 nachzufragen, ob die Vermittlung der Bausparverträge im
Rahmen von Haustürsituationen geführt werde. Soweit die Klägerin einen
Differenzschaden geltend mache, habe sie es versäumt konkret darzulegen, inwiefern
eine andere Anlagenmöglichkeit kostengünstiger gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten
Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1) Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht darauf
stützen, dass diese sie sittenwidrig geschädigt oder in kollusivem Zusammenwirken mit
der H. & B. GmbH betrogen habe (§ 826 BGB).
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Eine Schädigungshandlung im Zusammenhang mit der Werthaltigkeit der erworbenen
Eigentumswohnung ist nicht einmal ansatzweise dargelegt. Angaben zu Größe,
Zuschnitt, Alter, Lage oder Ausstattung der erworbenen Immobilie fehlen ganz. Inwiefern
der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sein könnte, ist
nicht ersichtlich. Darauf hat bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil
hingewiesen und deshalb die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat dieses Versäumnis im Berufungsrechtszug nicht behoben. Ihr
pauschaler Vortrag, die Anlagevermittlungsgesellschaft habe die Wertermittlung
grundsätzlich nur "formal korrekt" vorgenommen und ihre Kunden übervorteilt, reicht
nicht aus.
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Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, den Rechtsstreit bis zum Abschluss der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Finanzvorstand der
Beklagten oder ihren ehemaligen Abteilungsleiter auszusetzen.
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Auch eine Täuschung der Klägerin im Zusammenhang mit der Prognose künftig zu
erzielender Mieten erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die Klägerin teilt nicht mit, ob
die von ihr erworbene Wohnung bei Abschluss des Kaufvertrages bereits vermietet war,
welcher Mietzins seinerzeit als marktgerecht angenommen werden konnte und inwiefern
die Angaben der Vermittlungsgesellschaft davon abwichen.
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Soweit sie geltend macht, hinsichtlich der Laufzeiten der Finanzierungsverträge
getäuscht worden zu sein, ergeben sich diese aus der Urkunde des Darlehensvertrages
Anlage K 3. Dass die Beklagte oder die Vermittlungsgesellschaft ihr davon
abweichende Angaben gemacht hätten, trägt die Klägerin nicht vor.
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2) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, Feststellungen zu der
Behauptung der Klägerin zu treffen, Darlehens- und Bausparverträge in einer
Haustürsituation abgeschlossen zu haben.
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Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Haustürwiderrufsgesetz a.F. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies
bedeutet, dass in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangte Leistungen zurückzugeben
sind. Weder die Schadensersatzansprüche noch der Freistellungsanspruch, die die
Klägerin im Rechtsstreit verfolgt, können auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.
Insbesondere hat nicht die Beklagte der Klägerin das Vorausdarlehen geleistet, sondern
die Landesbank B.-W.. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte den ihr möglichen
Eintritt in dieses Kreditverhältnis vollzogen habe.
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Selbst wenn man dies anders sehen wollte, weil die Beklagte engstens mit der
Darlehensgeberin zusammen gearbeitet und für diese Treuhandfunktionen
wahrgenommen hat, könnte die Klägerin ihren Freistellungsanspruch nicht auf die
Regelungen des Haustürwiderrufsgesetz a.F. stützen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 248, 262; zuletzt bestätigt BGH
NJW 2004, 154 f.) sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft
grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte
anzusehen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte auf
Realkredite i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Nach den
Feststellungen des Landgerichts handelt es sich hier um einen solchen
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Realkreditvertrag. Damit ist für die Annahme eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 9
VerbrKrG a.F. kein Raum.
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a.F.
ändert daran nichts. Der Senat verweist dazu auf die den Parteien bekannte
höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 154, 158), nach der
Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz nebeneinander bestehen und
insbesondere die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 EWG in ihrem Art. 7 die Regelung
der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem
einzelstaatlichen Recht überlässt. Wie der europäische Gerichtshof hervorgehoben hat,
gilt dies gerade auch für den Widerruf eines Realkreditvertrages, der der Finanzierung
einer Immobilie dient. Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Auffassung, dass der
Richtlinie nicht entnommen werden kann, der Darlehensnehmer müsse im Falle des
Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie die Valuta nicht
zurückzahlen, sondern könne die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen
den Wohnungsverkäufer verweisen. Dies gilt umso mehr, als die
Haustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält,
sondern in Art. 3 Abs. 2 Lit. a bestimmt, dass sie für Verträge über den Kauf von
Immobilien nicht gilt.
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In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2004, 154) sieht sich der
erkennende Senat nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der europäischen
Gemeinschaft im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EWG-Vertrag
veranlasst.
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Die Klägerin kann einen Einwendungsdurchgriff auch nicht aus den auf § 242 BGB
gestützten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft herleiten (vgl.
hierzu BGH Urteil vom 19. Mai 2000, WM 2000, 1287 f.). Ein Rückgriff auf die von der
Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten und später auf
fremdfinanzierte Geschäfte anderer Art erweiterten, aus § 242 BGB hergeleiteten
Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff kommt hier nicht in Betracht. Dem
Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG war diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen
Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz ((BT-Drucks.
11/5462, S. 12, 23 f.) sollte mit §§ 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtsprechung
eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen
(Bundestagsdrucksache 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüpfung
des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände - modifiziert. Vor diesem
Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbKrG
geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewusst getroffene abschließende Regelung
anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen
Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004,
NJW 2004, 1376, 1378; vgl. auch MünchKom/Habersack 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 79;
Staudinger/Kessel-Wulf, Stand 2001, § 9 VerbrKrG Rdnr. 46).
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Die Klägerin bleibt mithin selbst bei Annahme des wirksamen Widerrufs des
Darlehensvertrages zur Rückzahlung der Valuta des Vorausdarlehens nebst
marktgerechter Verzinsung verpflichtet.
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3) Die geltend gemachten Schadensersatz- und Freistellungsansprüche sind auch nicht
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unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss (c.i.c.)
bzw. einer schuldhaft schlechten Beratung gerechtfertigt.
a) Die gewählte Finanzierungsform durch ein tilgungsfreies Vorausdarlehen mit
abzuschließenden Bausparverträgen begründet keine besonderen Aufklärungspflichten
der beklagten Bank.
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Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den Kreditnehmer auf
mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen
(BGH WM 2003, 1370). Es obliegt dem Kreditnehmer, sich selbst darüber zu
informieren, welche Art der Finanzierung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse am
besten zugeschnitten ist. Eine Finanzierung über zwischenfinanzierte Bausparverträge
ist weder ungewöhnlich noch neu. Sie wird nach Kenntnis des Senats bereits seit
längerer Zeit bei fremdgenutzten Immobilien, bei deren Erwerb steuersparende
Überlegungen angestellt werden, in Betracht gezogen. Alle wesentlichen Einzelheiten
ergeben sich aus dem Vertragstext (Anlage K 3), aus dem sich auch die Höhe der
voraussichtlichen Aufwendungen ergibt. Dass die dynamische Anpassung der
Bausparbeiträge besonders lange Laufzeiten mit sich bringt, lässt sich den detaillierten
Angaben des Darlehensvertrages unschwer entnehmen.
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Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2000 die
Auffassung vertreten, die Bank müsse bei einer solchen Finanzierungsmethode damit
rechnen, dass der Anlagevermittler das Modell näher erläutere und den Kunden berate.
Der dort entschiedene Fall betraf indes Kunden, die einen Kleinkredit aufnehmen
wollten und - wegen fehlender Bonität - zum Kauf und zur Finanzierung einer Immobilie
überredet wurden. Der Bundesgerichtshof hat die falschen Angaben des
Anlagevermittlers der kreditierenden Bank zugerechnet, weil diese mit einem
Beratungsgespräch hinsichtlich der Finanzierungsform rechnen musste.
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Im vorliegenden Fall ging es der Klägerin in erster Linie um den Erwerb einer Immobilie
zum Zwecke des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge. Die Klägerin trägt selbst
vor, für eine andere Finanzierungsform als die schließlich gewählte keine hinreichende
Bonität besessen zu haben. Ein Hinweis des Vermittlers auf günstigere Alternativen
wäre deshalb nicht hilfreich gewesen. Da die gewählte Finanzierungsform grundsätzlich
für die Finanzierung einer Anlageimmobilie ohne Eigenmittel nicht ungeeignet war, der
Klägerin die Daten der auf sie zukommenden finanziellen Belastung auch zutreffend
vermittelt wurden, bestand für die Beklagte ohne konkrete Nachfrage der Klägerin von
Rechts wegen kein Anlass, ihr Modell weitergehend zu erläutern oder anderen
Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber zu stellen.
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b) Die Rechtsprechung hat in eng begrenzten Ausnahmefällen erkannt, dass die
finanzierende Bank bei besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und
Glauben zur Aufklärung des Kunden verpflichtet sei. Solche Aufklärungspflichten
kommen in Betracht, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und
Durchführung des finanzierten Objekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgeht, insbesondere wenn sie einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen
begünstigt,
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- wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger
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oder Investor als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt und schließlich
- wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden hat (vgl. BGH WM 2003, 2327; ZIP 2004,
1188.
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Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Klägerin nicht konkret dargetan.
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Die Beklagte hat nicht dadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen
oder begünstigt, dass sie den Beitritt zum Mietpool zum Teil der
Finanzierungsvereinbarung machte. Der Senat kann bereits nicht feststellen, dass diese
Verknüpfung unüblich war. Denn die Klägerin trägt nicht vor, ob die von ihr erworbene
Eigentumswohnung neu oder gebraucht war.
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Dass die die Klägerin betreffende Mietpoolregelungen besondere Risiken für sie enthält
- wie sie geltend macht -, ist dem Senat nicht ersichtlich. Wie der Mietpool ausgestaltet
ist, ob etwa feste Laufzeiten bestehen, Kündigungsrechte geregelt sind, welche Rechte
der Verwalter hat und welche Bestimmungen für eine Kostenüberwälzung unter den
Eigentümern vorgesehen sind, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Auf die
Unschlüssigkeit auch dieses Teils ihres Vorbringens hat der Senat sie in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ihre Prozessbevollmächtigten haben unter
Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 ihre
Rechtsauffassung wiederholt, ohne in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vorzutragen.
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Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Kreditgeberrolle überschritten hat.
Dabei unterstellt der Senat, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Beklagte habe das
Vertriebsunternehmen H & B selbst aufgebaut und gesteuert und über 5000 Projekte im
Zusammenwirken mit dieser Gesellschaft finanziert.
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Diese Hilfen hat sie der Vermittlungsgesellschaft geleistet; dass sie der Verkäuferin der
Eigentumswohnung, der LUV GmbH, im Zusammenhang mit der von der Klägerin
gekauften Immobilie Darlehen gewährt hätte, trägt die Klägerin nicht vor.
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Es fehlt im übrigen an einer erkennbar nach außen in Erscheinung getretenen
Übernahme von Funktionen anderer Projektbeteiligter, d.h. der Kreditgeber muss einen
zusätzlichen, auf die übernommene Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand
setzen. Ein solches nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle
hinausgehendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung hat
die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass der Anlagevermittler ihr einen
Darlehensantrag der Beklagten (Anlage K 10) vorlegen konnte, der neben dem Logo der
Beklagten auch das der Baufinanzberatungs- und Vermittlungsgesellschaft für
Baufinanzierung mbH enthält, reicht insoweit nicht aus. Denn dieser Darlehensantrag
bezieht sich - allein - auf die Finanzierung des Objekts, mithin nicht auf eine weitere
Aktivität der Beklagten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Planung,
Werbung oder Durchführung des Anlagegeschäfts. Auch die Behauptung in der
Berufungsbegründung, der Vermittler habe ausdrücklich auf das gemeinsame Formular
hingewiesen und seinen Werbevortrag mit der partnerschaftlichen Beteiligung der
Beklagten, ihrem guten Namen und ihrer Prüfung aufgrund dieses Formulars
untermauert, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die Werbung eines
Anlagevermittlers damit, dass ein Objekt "bankgeprüft" sei und die Bank eben deshalb
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Darlehensantragsformulare überlasse, bedeutet noch nicht, dass die Bank über ihre
Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Die Prüfung, ob das zu finanzierende Geschäfts
seriös ist, unternimmt die Bank im eigenen Interesse.
Alle weiteren Einzelheiten, die die Klägerin - insbesondere unter Bezugnahme auf den
Sonderbericht des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen - vorträgt, betreffen interne
Vorgänge im Rahmen der Zusammenarbeit der Beklagten mit der
Vermittlungsunternehmung. Aus diesen relativ pauschalen Angaben lassen sich keine
Feststellungen dazu treffen, dass die beklagte Bank sich im vorliegenden Fall in einen
schwerwiegenden Interessenkonflikt verwickelt haben könnte. Auch insoweit fällt es der
Klägerin zur Last, dass sie keinerlei konkreten Angaben zu den tatsächlichen
Wertverhältnissen der von ihr erworbenen Anlage gemacht hat. Der pauschale Vor-
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wurf der "Manipulation wertbildender Faktoren" durch die H & B GmbH ist unergiebig für
die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin hinsichtlich der von ihr erworbenen
Anlage falsche Angaben gemacht worden sein könnten. Schließlich lässt sich auch
nicht feststellen, dass die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung bezüglich der
speziellen Risiken des Immobilienerwerbs durch die Klägerin hatte. Es ist grundsätzlich
nicht Sache des finanzierenden Kreditinstituts, den Kunden ungefragt über eine im
finanzierten Kaufpreis "versteckte" Innenprovision aufzuklären. Anderes gilt, wenn die
Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen
Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie führt, dass das Kreditinstitut von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl.
BGH ZIP 2004, 500). Ein besonders grobes Missverhältnis, das eine Vermutung für die
subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründen könnte, kann in einer
Innenprovision, die sich auf ca. 10 % des Kaufpreises beläuft, nicht erkannt werden.
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c) Die Beklagte haftet der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt schuldhaft fehlerhafter
Beratung. Mit dem Landgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass zwischen den
Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die der Klägerin erteilte
Finanzierungsberatung, insbesondere die Verdeutlichung durch Beispielrechnungen
(Anlage K 7), erfolgte durch die B. GmbH, der sie dafür 3.180,-- DM schuldete (Anlage K
6, Objekt und Finanzierungsvermittlungsauftrag). 4) Auch der Hilfsantrag der Klägerin
auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Kosten der vereinbarten Kreditierung
und den Kosten eines Annuitätendarlehens ist nicht begründet. Wie dargestellt war die
Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin auf günstigere Finanzierungsformen
hinzuweisen. Der Vortrag der Klägerin ist auch des-
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halb unschlüssig, weil sie selbst vorbringt, für eine anderweitige Finanzierung keine
hinreichende Bonität gehabt zu haben.
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5) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2005 ändert an der
vorstehenden Beurteilung nichts und gibt dem Senat keinen Anlass zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 116.705,43 EUR
festgesetzt.
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Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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P. S. Dr. A.-S.
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