Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.04.2006

OLG Düsseldorf: urkunde, leistungsklage, abänderungsklage, unterhaltsrente, wahlrecht, anwendungsbereich, teilklage, verwertung, erstellung, bedürfnis

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 UF 18/06
Datum:
18.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 18/06
Tenor:
I. Der Senatstermin vom 23.5.2006 wird aufgehoben.
II. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,
ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Frist zur Stellungnahme: bis zum 8. Mai 2006
Soweit sich der Hauptantrag der Berufung nach seinem Wortlaut auch auf die
Widerklage erstreckt, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig, weil die Klägerin durch
deren Abweisung nicht beschwert ist; hierauf ist sie hingewiesen worden (Verfügung
vom 6.3.2006 unter Ziffer 3.b). Im übrigen hat die Berufung weder rechtsgrundsätzliche
Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (§§ 522 Abs. 2, 114 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat
das Amtsgericht die Klage als unzulässig angesehen; dies gilt sowohl für den auf
Leistung gerichteten Hauptantrag wie auch für das hilfsweise geltend gemachte
Abänderungsverlangen.
1
1.
2
Die in erster Linie geltend gemachte Leistungsklage ist unzulässig; die Klägerin kann
die erstrebte Heraufsetzung des titulierten Unterhalts nur im Wege der
Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreichen.
3
a)
4
Die vollstreckbare Urkunde vom 18.4.2002 stellt einen Schuldtitel im Sinne von § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar und unterfällt daher gemäß § 323 Abs. 4 ZPO dem
Anwendungsbereich der Abänderungsklage. Die in der Berufungsbegründung erneut
aufgegriffene gegenteilige Auffassung der Klageschrift, die Urkunde sei als einseitiges
Schuldanerkenntnis "keine Vereinbarung im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO", ist
offensichtlich unzutreffend. Jene Bestimmung erstreckt sich nach ihrem
unmissverständlichen Wortlaut auf sämtliche dort genannten Schuldtitel ohne Rücksicht
5
auf eine in ihnen enthaltene (oder ihre Erstellung veranlassende) "Vereinbarung"; auch
einseitige Verpflichtungserklärungen werden deshalb hiervon erfasst (BGH NJW 1984,
997 = NJW 1985, 64, 65; FamRZ 2004, 24 = NJW 2003, 3770, 3771).
b)
6
Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene "Wahlrecht" zwischen Leistungs-
und Abänderungsklage steht ihr nicht zu.
7
aa)
8
Beide Klagearten stehen in einem Exklusivverhältnis; soweit die prozessuale
Gestaltungsklage nach § 323 ZPO statthaft ist, nimmt sie den Parteien die Möglichkeit,
auf anderem Wege eine (Neu-)Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente
herbeizuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verpflichtete eine Herabsetzung
oder der Berechtigte eine Anhebung des Zahlbetrages verlangt; auch im letzteren Fall
ist ihm im Anwendungsbereich des § 323 ZPO unabhängig von Rechtskraft- oder
sonstigen Bindungswirkungen des Titels die Leistungsklage ("Zusatz- oder
Nachforderungsklage") verschlossen (BGHZ 94, 145, 146 = FamRZ 1985, 690 = NJW
1985, 1701; BGHZ 98, 353, 357 = FamRZ 1987, 259, 262 = NJW 1987, 1201, 1202;
BGH NJW-RR 2005, 371, 372; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323, Rn. 19; jeweils
m.w.N.). Gleichermaßen unerheblich ist es, ob die Unterhaltsrente durch Urteil oder in
anderer Weise tituliert worden ist; auch wenn es sich um einen Prozessvergleich oder
einen sonstigen der in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Schuldtitel handelt, steht dem
Berechtigten ausschließlich das Abänderungsverfahren offen (BGH FamRZ 1998, 896,
897 = NJW 1998, 2048, 2049). Dass bei einer Urteilstitulierung in den Fällen einer
(offenen) Teilklage ausnahmsweise die Nachforderungsklage gegeben sein soll (BGHZ
93, 330, 336 f. = FamRZ 1985, 372, 373 = NJW 1985, 1340, 1342; Zöller-Vollkommer
aaO., Rn. 20 m.w.N.), stellt das Ausschließlichkeitsverhältnis beider Klagearbeiten nicht
in Frage und ist auf Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO ohnehin nicht
übertragbar, weil dort
9
– anders als bei der Teilklage – die Eröffnung der Nachforderungsforderungsklage nicht
auf eine Initiative des Berechtigten rückführbar ist; bei einseitigen
Verpflichtungserklärungen des Unterhaltsschuldners ist für eine derartige
Einschränkung von vornherein kein Raum (oben a).
10
Das Exklusivitätsverhältnis zwischen Abänderungs- und Leistungsklage schließt die
Annahme eines "Wahlrechts" des Berechtigten aus; die gegenteilige Auffassung der
von der Klägerin zitierten Entscheidung (BGH FamRZ 1980, 342 f.) ist durch die weitere
Rechtsentwicklung überholt (vergl. Zöller-Vollkommer aaO., Rn. 47 in Abweichung zur
Vorlauflage). Sie beruhte auf der damaligen Rechtsaufassung des für das
Unterhaltshaltsrecht zuständigen IVb. Zivilsenats, der – anders als andere Zivilsenate
des BGH – eine Abänderung aller in Abs. 4 des § 323 ZPO genannten Titel den
strengen Bindungen aus Abs. 1 bis 3 unterwarf. In Konsequenz dieser Rechtsprechung
konnte der Berechtigte auch bei einseitiger Verpflichtungserklärung eine Erhöhung der
Unterhaltsrente im Wege der Abänderungsklage nur "unter den sich aus Abs. 1
ergebenden Voraussetzungen und Einschränkungen, aber mit dem Vorteil der Bindung
des Beklagten an die eingegangene Verpflichtung" erreichen (BGH aaO.). Bei einem
derart engen Verständnis hätte der Unterhaltschuldner deshalb die Möglichkeit gehabt,
den Berechtigten durch einseitige Titulierung eines untersetzten Unterhalts bis zum
11
nachträglichen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 323 Abs. 1 und
2 ZPO) und – wegen der erst später in Kraft getretenen Sonderregelung des § 323 Abs.
3 Satz 2 ZPO – ohne jede Rückwirkungsmöglichkeit zu binden (§ 323 Abs. 3 ZPO a.F.).
Wegen der offensichtlichen Unbilligkeit dieser Rechtsfolge sah sich der BGH genötigt,
dem Berechtigten auf anderem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, "seinen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Urkunde und die daran enthaltene
Verpflichtungserklärung des Schuldners zu realisieren" (aaO.).
Diese Rechtsprechung ist seit dem Beschluss des Großen Senats vom 4.10.2982
überholt, durch den die in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Schuldtitel dem
Anwendungsbereich von Abs. 1 bis 3 jener Vorschrift entzogen und allein den Regeln
über die Störung der Geschäftsgrundlage unterworfen wurden (BGHZ 85, 64 ff. =
FamRZ 1983, 22 ff. = NJW 1983, 228 ff.). Damit entfiel im Abänderungsverfahren nicht
nur die Bindung an die Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 des § 323 ZPO. Auch die
Verweisung auf Abs. 1 jener Bestimmung hatte keine praktische Bedeutung mehr; die
Abänderbarkeit dieser Schuldtitel bestimmt sich bei Fehlern anderweitiger
Parteivereinbarungen ausschließlich nach den nunmehr in § 313 BGB niedergelegten
Grundsätzen des materiellen Rechts (BGH aaO.). Dies gilt nicht nur für gerichtliche
Vergleiche im Sinne des § 794 I Nr. 1 ZPO (Zöller-Vollkommer aaO., Rn. 43 und 44
m.w.N.), sondern auch für sonstige von § 323 Abs. 4 ZPO erfasste Schuldtitel und damit
auch für nach § 794 I Nr. 5 ZPO erstellte vollstreckbare Urkunden; maßgebend für
Voraussetzung und Umfang ihrer Abänderung ist auch hier allein der in der Urkunde
zum Ausdruck gebrachte oder ihrer Ausstellung zugrunde liegende einvernehmliche
Wille der Parteien (BGH aaO.; FamRZ 1990, 542 = NJW-RR 1991, 514; FamRZ 1993,
1047 = NJW-RR 1993, 773; FamRZ 1997, 811, 813 = NJW 1997, 2176, 2177;
Eschenbruch-Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rn. 5339; Zöller-
Vollkommer aaO., Rn. 47). Lag ein solcher übereinstimmender Wille nicht vor, so ist der
Berechtigte auch bei einseitigen Verpflichtungserklärungen des Unterhaltsschuldners
an die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung nicht gebunden, weil es mangels
Parteivereinbarung an einer Geschäftsgrundlage fehlt; der geschuldete Unterhalt ist
vielmehr wie im Erstfestsetzungsverfahren ohne jede Bindung an irgendwelche
"Grundlagen" der Urkunde nach den tatsächlich bestehenden Verhältnissen zu
bestimmen (BGH FamRZ 2004, 24 = NJW 2003, 3770, 3771; Eschenbruch-
Klinkhammer aaO.).
12
Für ein "Wahlrecht" des Berechtigten bei "einseitig" titulierten Unterhaltsansprüchen
besteht daher heute kein Bedürfnis mehr. Lag der vollstreckbaren Urkunde ein
übereinstimmender Parteiwille zugrunde, darf dieser sich den dadurch begründeten
Bindungen nicht durch Erhebung einer "freien" Leistungsklage entziehen; ist sie ohne
seine Mitwirkung zustande gekommen, so ist er – anders als nach der Rechtslage vor
der Entscheidung des Großen Senats – auf eine solche Klage nicht mehr angewiesen,
weil er im Verfahren nach § 323 Abs. 4 ZPO keinen weitergehenden Bindungen
unterliegt. In beiden Fällen kann er deshalb eine Neufestsetzung der in der Urkunde
titulierten Unterhaltsbeträge nur im Wege der Abänderungsklage erreichen (BGH
FamRZ 1997, 811, 813 = NJW 1997, 2176, 2177). Zu welchen unauflösbaren
Widersprüchen die Einräumung eines Wahlrechts führen würde, zeigt gerade der
vorliegende Rechtsstreit, in dem die Abänderungsklage des Verpflichteten und die
Leistungsklage des Berechtigten bei verschiedenen Amtsgerichten rechtshängig
gemacht wurden (und im Rechtsmittelzug verschiedene Senate des OLG Düsseldorf
zuständig sind); auf welchem verfahrensrechtlichen Wege die offenbar auch nach
Auffassung der Klägerin erforderliche Einheitlichkeit der Entscheidungen über den
13
beiden Verfahren zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch hergestellt werden könnte,
zeigt auch die Berufungsbegründung nicht auf.
bb)
14
Unabhängig davon scheidet ein "Wahlrecht" zur Erhebung der Leistungsklage auch
wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles aus. Die Klägerin hat nicht nur
jahrelang die "zur Klaglosstellung" titulierte Unterhaltsrente beanstandungslos
akzeptiert, sondern sich darüber hinaus eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen
und hieraus die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betrieben. Sie hat somit
bedenkenlos die Früchte der ihr zugewachsenen Rechtsposition für sich in Anspruch
genommen, leugnet aber nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit jede Bindung an diese
Urkunde und sieht sich deshalb zur Erhebung der Leistungsklage als berechtigt an,
ohne dass für diese wegen der (kostengünstigeren) Möglichkeit einer
Abänderungswiderklage irgend ein berechtigtes Interesse ersichtlich wäre. Eine solche
Verhaltensweise ist selbst bei Zubilligung eines Wahlrechts nicht nur
rechtmissbräuchlich und deshalb schon aus prozessualen Gründen unzulässig. Die
Klägerin hat darüber hinaus durch die langjährige Entgegennahme der titulierten
Leistung und die vollstreckungsrechtliche Verwertung der Urkunde zum Ausdruck
gebracht, dass sie deren Erstellung jedenfalls nunmehr als von ihrem Willen gedeckt
ansieht. Dies führt zwar nicht zur (rückwirkenden) Bindung an die dort unter B.
niedergelegten "Erwägungen und Berechnungen" des Beklagten, weil ihnen nach wie
vor kein einvernehmlicher Parteiwille zugrunde liegt. Wohl aber hat sich die Klägerin
hierdurch eines jedweden Wahlrechts begeben, da die Erhebung einer von Existenz der
Urkunde unabhängigen Leistungsklage mit ihrer tatsächlichen Verwertung unvereinbar
ist.
15
2.
16
Der Hilfsantrag auf Abänderung der vollstreckbare Urkunde vom 18.4.2002 ist
17
ebenfalls unzulässig, weil er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.
18
2005 und somit weit nach Rechtshängigkeit der vor dem Amtsgericht Neuss erhobenen
Abänderungsklage des Beklagten gestellt worden ist. Gegenläufige
Abänderungsklagen gegen den gleichen Unterhaltstitel haben denselben
Streitgegenstand mit der Folge, dass die später erhobene Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO unzulässig ist (BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99, 100 = NJW 1998, 161,
162; BGH FamRZ 1997, 488; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 420, 421; OLG
Düsseldorf [1. Familiensenat] FamRZ 1994, 1535, 1536; Zöller-Vollkommer aaO., Rn.
30, 37 und 40 mwN.).
19