Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.2003

OLG Düsseldorf: abnahme des werkes, verjährungsfrist, pos, baustoff, arglist, geschäftsführer, begriff, beweisverfahren, verarbeitung, gebäude

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 217/02
Datum:
25.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 217/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2002 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aus
dem Urteil gegen sie voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin, welche die Beklagte auf der Grundlage des Generalunternehmervertrags
vom 28.08.1993 und der VOB mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem
Grundstück H 3-5, W beauftragt hatte, nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe
von DM 185.610,77 nebst Zinsen in Anspruch mit folgender Begründung: Die
beklagtenseits unter dem Gebäude eingebaute Hausmüllverbrennungsasche (im
Folgenden: MV-Asche) entspreche nicht dem Leistungsverzeichnis, welches RCL-
Material bzw. Grubenkies vorsehe, und genüge nicht den Anforderungen des
Bodengutachtens, weil durch sphärische Verformungen Treiberscheinungen auftreten
und sich infolge dessen Risse bilden würden. Die Beklagte könne sich nicht auf
Verjährung berufen, weil die Verjährungsfrist wegen Arglist 30 Jahre betrage. Die
Beklagte habe die Mangelhaftigkeit ihres Werkes erkannt und habe die Klägerin nicht
darauf hingewiesen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht darauf vertrauen dürfen, dass
die MV-Asche den vertraglichen Anforderungen entspreche. Selbst die vertraglich
vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren sei erst ab dem 01.07.1994 gelaufen und
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rechtzeitig durch das am 30.06.1999 eingeleitete Selbstständige Beweisverfahren
unterbrochen worden.
Gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO (n.F.) wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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Schadenersatzansprüche der Klägerin seien bereits vor dem 30.06.1999 verjährt.
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Die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten der Beklagten und eine damit
verbundene dreißigjährige Verjährungsfrist lägen nicht vor. Zwar habe die Beklagte
unstreitig nicht darauf hingewiesen, dass sie zur Verdichtung und zur Gründung des
Gebäudes MV-Asche verwandt habe und habe auch vor der Einbringung des Materials
kein Prüfgutachten eingeholt. Im Jahr 1993 habe es aber noch dem allgemeinen
Wissens- und Kenntnisstand entsprochen, dass die seit den achtziger Jahren
verwendete MV-Asche ein zur Verfüllung geeignetes Material darstelle. Von einer
generellen oder jedenfalls vertragswidrigen Ungeeignetheit des Materials habe die
Beklagtes zum damaligen Zeitpunkt weder ausgehen können noch müssen. MV-Asche
sei im Jahr 1993 nicht als "nicht erprobter Baustoff" bewertet worden. Selbst wenn die
Beklagte die MV-Asche vor dem Einbau nicht hinreichend lange gelagert, nicht
ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt oder nicht lagenweise eingebracht sowie
verdichtet haben sollte, würden derartige Verarbeitungsfehler noch keinen Rückschluss
darauf zulassen, dass der Beklagten diese Fehler bewusst waren und sie absehen
konnte, welche Folgen aus einer solchen fehlerhaften Verarbeitung für das Gebäude
resultieren konnten.
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Die vertraglich vorgesehene, seit dem 10.06.1994 laufende fünfjährige Verjährungsfrist
sei abgelaufen, bevor am 30.06.1999 ein selbstständiges Beweisverfahren (Landgericht
Mönchengladbach 3 OH 12/99) eingeleitet wurde. Die Bauzustandsbesichtigung vom
10.06.1994 stelle eine förmliche Abnahme im Sinne des § 12 Nr. 4 VOB/B dar, auch
wenn das Ergebnis des Termins erst später niedergeschrieben und nicht von beiden
Parteien unterschrieben wurde. Die am 10.06.1994 erhobenen Mängelrügen stünden
der Funktionsfähigkeit des Gebäudes angesichts von Ziffer 5.2. des zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrags und damit einer Abnahme nicht entgegen. Die am
01.07.1994 erfolgte Nachbegehung des Objekts habe nur dazu gedient, die Beseitigung
der am 10.06.1994 festgestellten Mängel zu überprüfen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie führt zur Begründung aus:
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Das Landgericht habe ihren Vortrag auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 08.03.2002, die
endgültige Abnahme sei zwischen den Parteien auf den 01.07.1994 vereinbart worden,
und die entsprechenden Beweisangebote übergangen. Selbst wenn die Abnahme
bereits im Juni 1994 erfolgt sein sollte, habe keine Verjährung der Klageforderung
eingetreten können, weil die Verjährungsfrist wegen Arglist der Beklagten dreißig Jahre
betrage. Die Beklagte habe nach der Leistungsbeschreibung LB 002 ein Wahlrecht nur
zwischen RCL-Material und Grubenkies besessen. MV-Asche habe sie nicht verwenden
dürfen, weil - wie ihr bekannt gewesen sei - diese Feinanteile enthielt. Nach dem
Bodengutachten habe aber für die kapillarbrechende Schicht ein Material ohne "O-
Anteil" gemäß ZDVE Stb 76 und damit ohne Feinanteile verwendet werden sollen. Die
von ihr, der Klägerin, noch geltend gemachten Schäden würden laut
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Sachverständigengutachten DM 143.237,07 betragen.
Erstmals im Rahmen der Berufung macht die Klägerin hilfsweise einen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung geltend, und zwar mit der Begründung, die Beklagte
habe durch den Einbau von kostenloser MV-Asche statt von 87 Kubikmeter Grubenkies
(290 Quadratmeter bei 0,30m Materialstärke) für zumindest 700,- EUR pro Kubikmeter
insgesamt Kosten in Höhe von EUR 60.900,- erspart. Im Übrigen sei der
Geschäftsführer der Beklagten, Herr M, und Herr S von der Lieferfirma, welche die MVA-
Asche liefern sollte, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die MVA-Asche als
Unterbau von Gebäuden bedenklich sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
EUR 94.901,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.10.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte führt aus: Die Klägerin habe bereits am 10.06.1994 die Abnahme erklärt.
Die Vereinbarung eines neuen Abnahmetermins sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe von
diesem Sachvortrag selbst im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 Abstand
genommen. Dem Bereicherungseinwand stehe die Rechtskraft des Vorprozesses über
den Werklohn und § 533 ZPO entgegen. Jedenfalls sei im Jahr 1993 für Abbruchmasse
DM 14,- pro Kubikmeter und für Kies DM 15,- pro Kubikmeter zu zahlen gewesen.
Außerdem sei nicht im gesamten Bereich MV-Asche eingesetzt worden. Die
Schadenshöhe bleibe angesichts der unzureichenden Angaben des Sachverständigen
bestritten.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, K, B, S und P .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom
07.10.2003 (Bl. 401 bis 403 GA) und vom 18.11.2003 Bezug genommen.
18
II.
19
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die zum 31.12.2001 geltenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 229, § 5 EGBGB
Anwendung.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht
weder auf einer Rechtsverletzung gemäß den §§ 513 Abs.1, 546 ZPO noch rechtfertigen
die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das
Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem
Gesichtspunkt der eingetretenen Verjährung abgewiesen.
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Zwar hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Darlegungen und den
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entsprechenden Beweisantritt der Klägerin übergangen, am 10.06.1994 sei ein neuer
Abnahmetermin und nicht nur eine Nachabnahme der zu beseitigenden Mängel gemäß
§ 13 Nr.5 Abs.1 Satz 3 VOB/B vereinbart worden. Eine derartige Vereinbarung würde
einer abschließenden Abnahme bereits am 10.06.1994 - welche sich aus dem
Schriftwechsel der Parteien ergibt - entgegenstehen. Auf der Grundlage des zwischen
den Parteien unstreitigen, urkundlich belegten Schriftwechsels und der in der zweiten
Instanz nachgeholten Beweisaufnahme ist der Senat aber überzeugt, dass im Termin
vom 10.06.1994 bereits eine Abnahme erfolgte und lediglich wegen der dort
festgehaltenen Mängel ein Nachabnahmetermin für Ende Juni vereinbart wurde. Die
Voraussetzungen für eine 30-jährige Verjährungsfrist aus dem Gesichtspunkt der Arglist
liegen nicht vor.
Im Einzelnen:
23
A.
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Aufgrund des Schriftwechsels der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme
steht fest, dass bereits am 10.06.1994 eine Abnahme erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt hat
die Verjährung zu laufen begonnen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass am
10.06.1994 ein neuer Abnahmetermin und nicht nur eine Nachabnahme der zu
beseitigenden Mängel gemäß § 13 Nr.5 Abs.1 Satz 3 VOB/B vereinbart worden ist.
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1.
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Für die Behauptung der Vereinbarung eines neuen Abnahmetermins ist die Klägerin
beweispflichtig. Die im Anschluss an den Termin vom 10.06.1994 erstellten
Schriftstücke der Klägerin vom 27.06.1994 und 01.07.1994 lassen als Urkunden aus
sich heraus den Schluss zu, dass tatsächlich bereits am 10.06.1994 klägerseits die
Abnahme erklärt worden ist. Auf die insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des
Landgerichts, dass die "Baubegehung" vom 10.06.1994 selbst angesichts der damals
dokumentierten Mängel als förmliche Abnahme zu bewerten sei, wird verwiesen.
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Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.06.1994 nimmt
ausdrücklich Bezug auf Schreiben, die vor Abnahme übersandt wurden. Darüber hinaus
nimmt dieses Schreiben auf das am 10.06.1994 diktierte und am 13.06.1994 schriftlich
fixierte und übersandte Abnahmeprotokoll Bezug und kündigt hierzu eine
Stellungnahme an. Dies gilt sinngemäß auch für das weitere Schreiben vom
01.07.1994. Zwar lässt das Schreiben vom 07.07.1994 derartige sichere Rückschlüsse
nicht mehr zu, nachdem dort von "Begehungen" gesprochen wird, die am 10.06. und
30.06.(?) 1994 erfolgt seien sollen und der Abnahme des Werkes hätten dienen sollen.
Es steht aber der vorgenannten Bewertung der früheren Schreiben nicht entgegen.
28
2.
29
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass etwas anderes vereinbart worden ist, als sich aus
den vorbeschriebenen Urkunden ergibt.
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Zwar hat ihr früherer Geschäftsführer, der Zeuge K, erklärt, dass der Termin vom
10.06.1994 nach seiner Erinnerung und der Eintragung in seinem Terminskalender
nicht als Abnahmetermin, sondern zur Mangelbestandsaufnahme vorgesehen gewesen
sei, und dass der Zeuge S es abgelehnt habe, die in einer Liste vom 09.06.1994
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aufgeführten Mängel ins Protokoll aufzunehmen. Das habe dann vor der Tür zu einen
Disput zwischen der Rechtsanwältin O-K und dem Zeugen S geführt. Es sei am
10.06.1994 eindeutig definiert worden, dass die Klägerseite mit dem Termin nicht
einverstanden sei und Ende Juni 1994 ein weiterer Termin zur Mängelaufnahme, dann
in Anwesenheit des Sachverständigen B, stattfinden müsse.
Den Senat können diese Ausführungen des Zeugen K aber angesichts des urkundlich
belegten Schriftwechsels und der entgegenstehenden Aussagen der im Termin
10.06.1994 ebenfalls vernommenen Zeugen S, B und S nicht überzeugen.
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Der Zeuge S hat bekundet, dass am 10.06.1994 weder über den Sachverständigen B
noch über einen weiteren Abnahmetermin gesprochen worden sei und er zu einem
Disput über Mängel, deren Aufnahme der Zeuge S verweigert haben soll, nichts sagen
könne. Nach stichprobenartigen Überprüfung der Mängellisten vom 09.06.1994 und
10.06.1994 hat der Zeuge den Eindruck gewonnen, dass zumindest einzelne Mängel
der Liste vom 09.06.1994 in das Protokoll vom 10.06.1994 Eingang gefunden haben.
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Dies wird so auch vom Zeugen B bestätigt. Nach seiner Erinnerung war er für den
10.06.1994 zu einem Abnahmetermin geladen, bei dem alle Räume zwecks Abnahme
begangen wurden und alles gewissenhaft "durchleuchtet" wurde. Dass dabei der Zeuge
S Mängel ignoriert hat oder derartiges reklamiert worden ist, hat der Zeuge nicht
bestätigt.
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Auch der Zeuge S hat angegeben, dass der Termin 10.06.1994 als Abnahmetermin
vereinbart worden sei, alle Räume (außer dem Keller) besichtigt, erörterte Mängel von
ihm protokolliert und Einwendungen hiergegen im Termin nicht erhoben worden seien.
Soweit für den 27.06.1994 ein weiterer Termin vereinbart worden sei, sei dies als
Nachabnahmetermin wegen der protokollierten Mängel und nicht als neuer
Abnahmetermin vereinbart worden.
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Brauchbare Anhaltspunkte, warum der früher als Geschäftsführer der Klägerin tätige
Zeuge K eine größere Glaubwürdigkeit besitzen soll als die drei anderen Zeugen, von
denen die beiden Architekten darüber hinaus nur ein geringes Eigeninteresse am
Ausgang des Rechtsstreits besitzen, sind für den Senat nicht erkennbar.
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B.
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die
vertraglich vorgesehene Verjährungsfrist nach Ziffer 7.1 des
Generalunternehmervertrags fünf Jahre beträgt, die Verjährungsfrist somit am
10.06.1999 abgelaufen war und das am 30.06.1999 eingeleitete Selbstständige
Beweisverfahren die bereits zuvor abgelaufene Verjährung nicht mehr unterbrechen
konnte. Die Berufungsangriffe gegen die Ausführungen des LG zum Fehlen der Arglist
der Beklagten sind nicht gerechtfertigt.
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Die Beklagte hat die Ungeeignetheit von MV-Asche als Verfüllmaterial unter starren
Bauwerken nicht arglistig verschwiegen.
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Voraussetzung für das arglistige Verschweigen eines Mangels ist, dass der
Unternehmer einen Mangel nicht nur kennt, sondern ihn darüber hinaus für den Bestand
und die Benutzung des Gebäudes für erheblich hält oder zumindest in Kenntnis des
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betreffenden Risikos handelt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dass die
Beklagte vom Inhalt des Merkblatts der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und
Verkehrswesen aus dem Jahr 1986 oder von den klägerseits zitierten (Bl. 197f, S. 256ff
BA) Veröffentlichungen und Veranstaltungen mit den dort geäußerten Bedenken gegen
die Verwendung von MV-Asche als Verfüllmaterial positive Kenntnis besaß oder sich
dieser Kenntnis vorsätzlich verschloss, ist selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin
nicht ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bis zur Abnahme
im Sommer 1994 vorrangig im Straßenbau tätig war oder von der im Merkblatt
erwähnten Notwendigkeit von Eignungsnachweisen bei der Verwendung von MV-
Asche außerhalb des Straßenoberbaus gewusst hat. Im übrigen weist das Merkblatt aus
dem Jahr 1986 eher auf die nach damaliger Sicht gebotene sachgerechte Verarbeitung
von grundsätzlich als Füllmaterial geeigneter MV-Asche hin, anstatt dieses Material als
grundsätzlich ungeeignet einzustufen. Soweit die vorgenannte Forschungsgemeinschaft
"technische Lieferbedingungen für Hausmüllasche" erstellt hat, stammen diese aus dem
Jahr 1995 und waren demzufolge im Jahr 1994 nicht bekannt. Gegen die Vermutung,
dass Bauunternehmen außerhalb des Straßenbaus typischerweise eine positive
Kenntnis des Inhalts des Merkblatts besaßen, spricht schließlich der Umstand, dass
auch von anderen Bauunternehmen nach 1986 noch über Jahre unkritisch und ohne
Eignungsnachweise MV-Asche zu Gründungszwecken verwendet wurde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass MV-Asche nach heutigem Kenntnis- und
Wissensstand kein zur Gründung von Gebäuden geeignetes Material darstellt. Die
Problematik der Raumbeständigkeit von MV-Aschen beim Einsatz als Verfüllmaterial
unter starren Bauwerken ist nämlich in Fachkreisen - jedenfalls außerhalb des
Straßenbaus - erst ab der Mitte der neunziger Jahre mit dem vermehrten Auftreten von
Bauschäden bekannt geworden (OLG Düsseldorf 22 U 228/98 = NZBau 2000, 431, 432
/ LG Köln, IBR 2003, 248f / Prof. Dr. Koch , Neues zur Produzentenhaftung bei der
Errichtung von Gebäuden, in NZBau 2001,649-653). Die Risiken von MV-Asche als
Füllmaterial waren erst aus der Perspektive des Jahres 1996 "seit längerem" bekannt
(OLG Hamm 21 U 82/01 = BauR 2003, 101, 102). Die Entscheidung des OLG Köln vom
22.01.2002 (22 U 201/01) ist nach den vorstehenden Ausführungen auf den zu
entscheidenden Fall nicht übertragbar, weil sie die Verwendung von MV-Asche im Jahr
1996 bei positiver Kenntnis der Notwendigkeit einer Prüfbescheinigung zum
Gegenstand hat.
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Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte von der Firma, welche die
MVA-Asche anliefern sollte, ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die MVA-
Asche als Unterbau von Gebäuden bedenklich sei. Der hierzu vernommene Zeuge
Pauwels bestätigt Derartiges nicht.
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Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Einbringung der MV-Asche
wusste, dass diese - selbst bei aus damaliger Sicht sachgerechter Verarbeitung - als
Füllmaterial generell ungeeignet war, bestand aus der Sicht der Beklagten auch kein
Anlass, nach Bl. 3 der Ausschreibungsunterlagen vor der Einbringung der MV-Asche
ein Prüfgutachten einzuholen.
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Die Beklagte hat auch nicht in bewusster Abweichung von der Vereinbarung einen
neuen, unerprobten Baustoff verwendet (so in BGH NJW 2002, 2776).
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Bei zutreffender Auslegung der vertraglichen Vorgaben durfte sie nach ihrem damaligen
Wissensstand davon ausgehen, dass die Verwendung von MV-Asche als Füllmaterial
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den vertraglichen Vorgaben entsprach. Grundsätzlich unterfällt MV-Asche dem Begriff
des Recyclingmaterials, wie er in Pos. LB 002 als RCL-Material genannt ist. Anders
beim Begriff "RC-Baustoff" (also Mineralstoffe, die schon zuvor als natürliche oder
künstliche mineralische Baustoffe eingesetzt waren) sind unter den allgemeineren
Begriff "RCL-Material" auch Recyclingmaterialien zu fassen, deren Ausgangsstoffe
gerade keine Baumaterialien, sondern sonstige industrielle Nebenprodukte sind.
Recycling beschreibt die zwecks Einsparung von Rohstoffen betriebene Verwendung
von Materialien, die sonst als Abfall entsorgt werden müssten. Müllverbrennungsasche,
die sonst regelmäßig deponiert werden muss, wurde jedenfalls im Zeitraum bis zur
Abnahme im Sommer 1994 in diesem Sinne statt anderer Primärrohstoffe wie
Grubenkies als Füllmaterial verwendet. Eine Einschränkung, wonach als RCL-Material
nur mineralisches Recyclingmaterial, also "RC-Baustoff" zugelassen war, enthält das
Vertragswerk, insbesondere Pos. 1.1.02 der Leistungsbeschreibung, nicht. Der aus
damaliger Sicht gerechtfertigten Bewertung von MV-Asche als Recyclingmaterial und
damit als Ersatzstoff für Grubenkies steht Pos. LB 019 nicht entgegen. Die
Bodenabsperrung war weder mit RCL-Material noch mit Grubenkies, sondern mittels
PE-Folie und wasserundurchlässigem Beton auszuführen. Wegen der
kapillarbrechenden Schicht wird wiederum auf die Erdarbeiten, welche RCL-Material
und damit MV-Asche zulassen, verwiesen. Dies gilt sinngemäß auch für das
Bodengutachten (Bl. 220 GA), auf das in Pos. 013 und 019 Bezug genommen wird.
Dieses lässt ausdrücklich Recyclingmaterial aus Bauschutt (...) oder vergleichbares
Material zu. Nach dem Wissensstand des Jahres 1993, aber auch noch bis Mitte 1994
stellte MV-Asche - jedenfalls nach dem Kenntnisstand von Fachkreisen außerhalb des
Straßenbaus - ein geeignetes Füllmaterial dar und stand insoweit, wie nunmehr bekannt
zu Unrecht, Recyclingmaterial aus Bauschutt und grobem Kies gleich.
Dabei kann im Rahmen dieses Rechtsstreits offen bleiben, ob MV-Asche nach Pos. 019
als kapillarbrechende Schicht eingesetzt wurde und eingesetzt werden durfte.
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Die im Hinblick auf den Einsatz von MV-Asche geltend gemachten Schäden am
Gebäude beruhen nämlich selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht auf dem
Fehlen der Eignung der MV-Asche als kapillarbrechende Schicht, sondern auf dem
Fehlen ihrer Raumbeständigkeit.
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C.
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Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zulässigerweise erstmals im Rahmen der
Berufung hilfsweise auf einen Bereicherungsanspruch wegen ersparter Materialkosten
durch die Verwendung von MV-Asche berufen kann, § 533 ZPO. Der Berücksichtigung
dieses Einwandes steht die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess (LG
Mönchengladbach 8 O 126/94, OLG Düsseldorf 12 U 60/96) über die
Werklohnforderung entgegen. Insoweit kommt es auf die Erwägungen im Urteil BGH VII
ZR 181/00 (BGH NJW 2003,1188-1190) zu einem denkbaren Minderungsrecht des
Werklohns bei Verwendung minderwertigen Materials nicht an.
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III.
50
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
51
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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Streitwert für die 2. Instanz: EUR 94.901,28
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