Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.05.2010

OLG Düsseldorf (zpo, einrede, beschränkung, beschwerde, bremen, streitgegenstand, haftung, senkung, ermessen, vollstreckungsverfahren)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 27/10
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 27/10
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 538/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010
aufgehoben, soweit der Beschwerde nicht bereits abgeholfen worden ist,
und der Beklagten zu 2) ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Rechtsanwaltes Dr. B. zu den Bedingungen eines beim Landgericht
Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwaltes bewilligt.
G R Ü N D E
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten zu 2) ist ratenfrei
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 114 ZPO.
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Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand davon auszugehen ist, dass der Klageantrag zu 1) gegenüber der Beklagten
zu 2) begründet sein dürfte.
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Gleichwohl bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) Aussicht auf Erfolg. Denn
die Beklagte zu 2) dürfte sich mit Erfolg die Beschränkung ihrer Haftung gemäß
§§ 2059, 1793,1629a, 1990 BGB vorbehalten können.
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht auf die Erhebung dieser Einrede
beschränkt werden. Sie kann insbesondere nicht auf den "Hilfsantrag" aus dem
Schriftsatz vom 13. Januar 2010 bzw. auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.
Februar 2010 bezogen werden. Denn durch diese Rechtsverteidigung wird der
Streitgegenstand nicht teilbar (Hans. OLG Bremen, OLGZ 1989, 365). Soweit ein Erbe
die Dürftigkeitseinrede erhebt, bedarf es zum einen keines besonderen Antrages (BGH
NJW 1983, 2378). Die Beschränkung wird zum anderen– wie das Landgericht zu Recht
ausführt – in der Kostenentscheidung zur Hauptsache nicht relevant.
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Der bedürftigen Beklagten zu 2) ist es aber prozessual zu ermöglichen, sich auf die
Beschränkungen der Haftung gemäß §§ 2059, 1793,1629a, 1990 BGB in Verbindung
mit § 780 Abs. 1 ZPO zu berufen. Das Prozessgericht darf grundsätzlich nach freiem
Ermessen entweder die behauptete Erschöpfung des Nachlasses materiell prüfen oder
dem beklagten Erben auf dessen Dürftigkeitseinrede gemäß § 780 Abs.1 ZPO die
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Haftungsbeschränkung vorbehalten (Senat FamRZ 2010, 496). In letzterem Fall wird der
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur auf die entsprechende Einrede des Erben
in das Urteil aufgenommen (BGH NJW 1983, 2378). Für die Erhebung der Einrede
besteht Anwaltspflicht ( BGH NJW 1992, 2694). Macht der Rechtsanwalt die Einrede
nicht geltend, wird er schadenersatzpflichtig ( BGH aaO). Die Möglichkeit, die
Dürftigkeitseinrede zu erheben und die Beschränkung im Vollstreckungsverfahren
erfolgreich geltend zu machen, setzt nach allem die Beauftragung eines
Rechtsanwaltes, der vergütet sein will, bereits im Erkenntnisverfahren voraus, § 780
Abs. 1 ZPO.
Da der Streitgegenstand wie bereits ausgeführt insoweit nicht geteilt werden kann und
die Beschränkung auf die Erhebung der Einrede gerade nicht zu einer Senkung des
Streitwertes führt (Hans. OLG Bremen, OLGZ 1989, 365), kann auch Prozesskostenhilfe
nicht nur teilweise bewilligt werden. Nach allem ist der Beklagten zu 2) uneingeschränkt
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
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