Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.03.2008

OLG Düsseldorf: actio libera in causa, in betrunkenem zustand, fahren, versicherungsnehmer, fahrzeug, unzurechnungsfähigkeit, verschulden, fahrlässigkeit, auflage, steuer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 140/07
Datum:
31.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 140/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.Zivilkammer des
Landgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 29. Mai 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen
anlässlich des Verkehrsunfalls von 12.06.2006 aus dem zwischen den Parteien
bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.
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Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Ehemann
der Klägerin als deren Repräsentant anzusehen ist und den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
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1.
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Der Ehemann der Klägerin ist deren Repräsentant, so dass eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles der Klägerin als Versicherungsnehmerin
zuzurechnen ist. Der Senat hat keinen Anlass, an den diesbezüglichen, mit der
Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in der
angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Der Ehemann der Klägerin war nicht nur
Halter des R. E.. Er hat das Fahrzeug – wie insbesondere der Ablauf des Unfalltages
zeigt – auch wie ein eigenes benutzt.
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zeigt – auch wie ein eigenes benutzt.
2.
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Der Ehemann der Klägerin hat den Unfall vom 12.06.2006 auch grob fahrlässig
herbeigeführt. Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet,
was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie setzt eine
schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung und damit ein auch in subjektiver
Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus (vgl. BGH
VersR 1989, Seite 469 m.w.N.).
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a.
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Der Ehemann der Klägerin hat den versicherten Pkw im Straßenverkehr geführt, obwohl
er infolge der von ihm genossenen alkoholischen Getränke absolut fahruntüchtig war.
Bei ihm lag zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1,94 Promille und damit eine den Grenzwert von 1,1 Promille, ab welchem absolute
Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist, weit übersteigende Alkoholisierung vor. In dem
Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ein
objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer bzw. seinem
Repräsentanten obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. BGH VersR 1985, Seite 440;
VersR 1989, Seite 469; Senat Urt. v. 28.11.2006, I-4 U 193/05).
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b.
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Das darüber hinaus für die Annahme grober Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht
erforderliche unentschuldbare Verhalten des Versicherungsnehmers ist ebenfalls
gegeben. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht
mehr ans Steuer seines Fahrzeugs setzen darf, und dass er durch ein Fahren in
fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Fahrzeug
einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute derart Allgemeingut, dass
unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die
Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark
heraufgesetzt ist (vgl. BGH VersR 1989, Seite 469).
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Eine mildere Beurteilung der subjektiven Seite grober Fahrlässigkeit kommt bei dem
Ehemann der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt fehlender oder zumindest
geminderter Zurechungsfähigkeit in Betracht. Dabei kann indes dahinstehen, ob der
Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 12.06.2006 bzw. des Antritts der
in diesen mündenden Fahrt tatsächlich nicht zurechnungsfähig war. Denn jedenfalls
zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses und der Herbeiführung seiner Fahruntüchtigkeit
fehlte es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht an der Zurechnungsfähigkeit
ihres Ehemannes. Das er gleichwohl alkoholische Getränke in einem solchen Umfang
zu sich genommen hat, dass er hierdurch seine (absolute) Fahruntüchtigkeit
herbeiführte, hat er den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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Denn hierfür reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
durch den Konsum alkoholischer Getränke in den vorübergehenden Zustand der
Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat und hierbei damit rechnen musste, dass er noch
fahren werde, ohne geeignete Maßnahmen zu treffen, dies unmöglich zu machen (vgl.
BGH VersR 1985, Seite 440; OLG Frankfurt VersR 2000, Seite 573; OLG Köln VersR
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1995, Seite 205; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17.Auflage, § 61 VVG Rn. 17;
Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Auflage, § 61 VVG Rn. 16; Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 27.Auflage, § 12 AKB Rn. 108). Während diese Rechtsfolge
teilweise auf eine analoge Anwendung des § 827 Satz 2 BGB gestützt wird (so OLG
Frankfurt a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rn. 18; Prölss in
Prölss/Martin, a.a.O.), werden teilweise die Grundsätze der actio libera in causa zur
Begründung herangezogen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin a.a.O.). Welcher der
beiden Ansichten letztlich zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der von
Knappmann (a.a.O.) für den Fall der analogen Anwendung des § 827 Satz 2 BGB
bemängelte Bezug zu der Unfallfahrt liegt jedenfalls dann vor, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vor oder während des Alkholkonsums
damit rechnen musste, noch mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, ohne entsprechende
Vorkehrungen hiergegen zu treffen (so auch Knappmann a.a.O.). Ein solcher
Zusammenhang wird indessen auch von der Gegenmeinung gefordert, welche § 827
Satz 2 BGB analog anwendet. Die sich aus einer analogen Anwendung des § 827 Satz
2 BGB, wonach der Versicherungsnehmer zu beweisen hätte, dass ihn an der
Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit kein Verschulden trifft, ergebende
Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten des Versicherungsnehmers zwingt
vorliegend ebenfalls nicht zu einer Entscheidung zwischen den widerstreitenden
Ansichten. Denn schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin steht nach den
vorbeschriebenen Grundsätzen die grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch ihren Ehemann fest.
Dieser musste damit rechnen, dass er mit dem versicherten Fahrzeug noch fahren
würde und hat gleichwohl keine Vorkehrungen getroffen, die dies unmöglich machen
würden. Er war nach dem Vortrag der Klägerin zu dem Kundenbesuch mit dem Pkw
gefahren. Nach Beendigung des Kundenbesuches bestand für ihn erkennbar die
Notwendigkeit, einerseits selbst wieder nach Hause zu gelangen, andererseits auch
sicherzustellen, dass der Pkw wieder zu seiner Wohnanschrift gelangen würde.
Gleichwohl nahm er in einem Ausmaß alkoholische Getränke zu sich, die nicht nur
seine absolute Fahruntüchtigkeit, sondern – den Vortrag der Klägerin als zutreffend
unterstellt – auch seine Unzurechnungsfähigkeit zur Folge hatten. Gerade wegen der
sich steigernden alkoholbedingten Enthemmung musste der Ehemann der Klägerin
damit rechnen, dass er sich wegen der genannten Notwendigkeiten selbst an das
Steuer des Fahrzeugs setzen würde, um nach Hause zu fahren, wie er es dann ja auch
getan hat. Es handelte sich insoweit nicht um eine unerwartet notwendig werdende,
sondern um eine von vornherein mögliche und vorhersehbare Fahrt. Dass er in der
Vergangenheit nach dem Genuss von Alkohol auch in kleineren Mengen sich hat
regelmäßig durch Dritte fahren lassen, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin
zumindest in einigen dieser Fälle in einem seine Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Zustand befunden hat, ohne bereits vor dem Alkoholkonsum Sorge
dafür zu tragen, dass er nicht selbst fahren würde. Die an dem Unfalltag herrschenden
klimatischen Verhältnisse wie auch der Umstand, dass er letztmals 5 Stunden vor dem
Beginn des Alkoholgenusses feste Nahrung zu sich genommen hatte, lässt das
Verschulden des Ehemannes der Klägerin ebenfalls nicht in einem milderen Licht
erscheinen. Denn ihm musste klar sein, dass sich der Alkoholkonsum bei hohen
Temperaturen auf (nahezu) nüchternen Magen besonders nachteilig auf seine
Fahrtüchtigkeit auswirken würde. Vor diesem Hintergrund hätte um so eher
Veranlassung bestanden, entweder keinen Alkohol zu sich zu nehmen oder
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine eigene Fahrt durch ihn nach dem
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Alkoholkonsum ausgeschlossen sein würde. Hierzu hätte spätestens zu dem Zeitpunkt
Veranlassung bestanden, als er feststellte, dass sich der Alkholkonsum nicht auf einige
wenige Getränke beschränken würde. Der Ehemann der Klägerin mag auch zunächst
nicht beabsichtigt haben, Alkohol bei seinem Kunden zu trinken. Als er mit dem
Alkholkonsum begann und sich dessen Ausmaß langsam herauskristallisierte, hätte er
indes die von ihm geforderten Vorkehrungen treffen müssen.
Musste der Ehemann der Klägerin aber damit rechnen, dass er in betrunkenem Zustand
das versicherte Fahrzeug führen würde, musste er auch entgegen der mit der Berufung
vertretenen Auffassung mit einer Erhöhung der Gefahrenlage rechnen, welche ja gerade
in dem Fahren unter Alkholeinfluss bestand.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Berufungsstreitwert: 7.933,-- €
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K. D. G.
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