Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2004

OLG Düsseldorf: einvernehmliche regelung, wohl des kindes, aufwand, eltern, fahrtkosten, familie, erstellung, mediation, gutachter, tatsachenfeststellung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 16/03
Datum:
22.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 16/03
Leitsätze:
GKG § 5 Abs. 2
KostO § 137 Nr. 6
ZPO § 402
ZSEG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2
1.
Ein Kostenschuldner kann nur für die Kosten des Sachverständigen in
Anspruch ge-nommen werden, die durch einen Aufwand entstanden
sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen erforderlich
war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Dies
gilt unabhängig von der Reichweite des gerichtli-chen Auftrages und
einer aus der Beauftragung erwachsenen Verpflichtung der Staatskasse,
den erhöhten Aufwand des Sachverständigen zu entschädigen.
2.
In Familiensachen kann der Aufwand für ein sog. Interventiosgutachten
nur insoweit berücksichtigt werden, als er zu Beweiszwecken
erforderlich war bzw. für die Anferti-gung eines "klassischen"
Statusgutachtens angefallen wäre. Eine interventionsdia-gnostische,
lösungsorientierte, letztlich auf Mediation ausgerichtete Arbeitweise
dient nicht nur der Erhebung von Beweisen, sondern überschreitet den
Rahmen der nach der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen
Sachverständigenarbeit.
3.
Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des
Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur
Beantwortung der Beweisfrage ausge-reicht hätte und inwieweit er
darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen
Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der
Kostenschuld-nerin wird der Beschluss des Amtsgericht
Mönchengladbach-Rheydt - Fa-miliengericht - vom 29.07.2003 teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der
Kostenschuldne-rin werden die Kostenansätze des Amtsgerichts
Mönchengladbach-Rheydt vom 17.08.1998 zu den Kassenzeichen
229275 265 6 (Bl. I GA) sowie 229271 265 7 (Bl. II GA) und die zu
diesen Kassenzeichen gegenüber der Kostenschuldnerin ergangenen
Gerichtskostenrechnungen insoweit aufge-hoben, als hierin zu Lasten
der Kostenschuldnerin Kosten von mehr als insgesamt DM 6.043,76 in
Ansatz gebracht wurden.
Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist
gerichtsgebüh-renfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Familiengericht - vom
29.07.2003 (Bl. 242 ff GA) hat nur insoweit Erfolg, als im Rahmen der hälftig zu ihren
Lasten in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten ein Stundenaufwand von mehr
als 27 Stunden sowie Fahrtkosten von mehr als DM 260,- berücksichtigt wurden. Im
übrigen ist die Beschwerde der Kostenschuldnerin unbegründet.
1
1.
2
Mit Erfolg wendet sich die Kostenschuldnerin dagegen, dass im Rahmen des
Kostenansatzes zu ihren Lasten die gesamten Kosten des vom Sachverständigen
erstellten Gutachtens berücksichtigt wurden. Die Kostenschuldnerin kann nur für die
Kosten des Sachverständigen hälftig in Anspruch genommen werden, die durch einen
Aufwand entstanden sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen
erforderlich war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Dies
kann für einen Zeitaufwand von 31 Stunden und Fahrtkosten in Höhe von DM 364,-
nicht festgestellt werden.
3
a.
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Der Sachverständige wurde gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom
14.10.1996 (Bl. 47 UG/EA) nicht nur mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage
beauftragt, ob und welcher Umgang mit dem Vater über die getroffene vorläufige
Regelung hinaus für das Kind aus psychologischer Sicht erforderlich ist. Er wurde
darüber hinaus auch beauftragt, mit den Eltern die Notwendigkeit eines engen
Kontaktes mit dem Vater aus psychologischer Sicht zu erarbeiten und falls möglich eine
einvernehmliche Regelung zu treffen. Der Sachverständige hat daraufhin ein
sogenanntes Interventionsgutachten erstellt. Im Rahmen dieser Begutachtung sollen die
Eltern durch gezielte Intervention zu autonomen Entscheidungen befähigt werden. Die
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Arbeit setzt bei der Familie als System an. Sie soll auf Veränderungen hinwirken und ist
darauf angelegt, gemeinsam mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu
erarbeiten, um letztlich eine Befriedung der familiären Konflikte zu bewirken. Diese
systemische, interventionsdiagnostische und lösungsorientierte Arbeitsweise benötigt -
wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss selbst ausführt - naturgemäß
einen größeren zeitlichen Umfang als ein bloßes Statusgutachten, bei welchem quasi
eine Momentaufnahme der Familie erstellt wird, um die gestellte Beweisfrage zu
beantworten.
Die beauftragte und geleistete interventionsdiagnostische, lösungsorientierte Arbeit
diente nicht nur der Erhebung von Beweisen. Sie war letztlich auf die Erarbeitung von
Einsichten und gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten sowie auf die Vermittlung der
widerstreitenden Interessen ausgerichtet. Damit überschritt sie den Rahmen der nach
der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen Sachverständigenarbeit. Inhalt eines
Sachverständigengutachtens können und dürfen grundsätzlich nur die aufgrund
besonderen Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen,
Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, welche der Sachverständige auf der
Grundlage ihm vorgegebener Tatsachen zu treffen hat. Ausnahmsweise kann das
Gericht den Sachverständigen bereits bei der Tatsachenfeststellung in Anspruch
nehmen, wenn es hierfür der besonderen Sachkunde des Sachverständigen bedarf (vgl.
Zöller-Greger, § 402 Rn. 5). Diese Voraussetzung wird in Familienrechtssachen häufig
gegeben sein, was den Sachverständigen jedoch nur zur Tatsachenfeststellung und
deren Bewertung berechtigt, nicht aber zu einer darüberhinausgehenden
interventionsdiagnostischen, letztlich auf Mediation angelegten Arbeitsweise. Dass
diese Arbeitsweise in Umgangsverfahren der vorliegenden Art sinnvoll erscheint, macht
sie nicht "zu Beweiszwecken erforderlich" im Sinne des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1
ZSEG.
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Demnach bedarf der vom Sachverständigen liquidierte Zeitaufwand im vorliegenden
Fall einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage
ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten
und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist. Insoweit hält der Senat -
nach nochmaliger Überprüfung - nicht mehr an der in seinem Beschluss vom
29.03.1999 (Bl. 141 ff GA) geäußerten Ansicht fest. Nach den Ausführungen des
Amtsgerichts kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige
hier ausschließlich zu Beweiszwecken herangezogen wurde und in diesem Rahmen
lediglich eine auf eine einvernehmliche Regelung abzielende "Arbeitsanweisung"
erhielt. Die Arbeitsweise des Sachverständigen basierte - wie das Amtsgericht und der
Sachverständige mehrfach erläutert und betont haben - von vornherein auf einem
grundlegend anderen Ansatz (angesetzt wird bei der Familie als System, nicht bei dem
zu begutachtenden Individuum) und einer grundlegend anderen Vorgehensweise
(Interventionsdiagnostik, nicht Statusdiagnostik); sie war auf die Erarbeitung einer
gemeinsamen Lösung ausgerichtet und aus eben diesen Gründen vom Gericht gewollt.
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Die Frage nach der im Rahmen des § 137 Nr. 6 KostO relevanten Erstattungsfähigkeit
des Aufwandes nach dem ZSEG ist unabhängig von der Reichweite des gerichtlichen
Auftrages und einer aus der Beauftragung erwachsenen Verpflichtung der Staatskasse,
den erhöhten Aufwand des Sachverständigen zu entschädigen. Auch steht der
erwähnten Differenzierung des Aufwandes nicht die Entscheidung des OLG Hamm in
FamRZ 1996, 1557, 1558 entgegen. Daraus kann nicht - wie das Amtsgericht meint -
abgeleitet werden, dass der gesamte Aufwand für ein Interventionsgutachten nach dem
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ZSEG zu erstatten sei. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde zwar die Kostenpflicht
für die Bemühungen des Sachverständigen um eine vom Gericht beauftragte
einvernehmliche Sorgerechtsentscheidung bejaht. Zugleich konnte jedoch davon
ausgegangen werden, dass bei der Erstellung eines Gutachtens herkömmlicher Art aller
Voraussicht nach Kosten in ähnlicher Höhe angefallen wären. Gerade dies kann jedoch
im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
b.
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Eine Überprüfung des vom Sachverständigen liquidierten Zeitaufwandes anhand seiner
Erläuterungen im Schreiben vom 15.06.1999 unter Ziff. 3 (Bl. 162 ff GA) ergibt, dass
lediglich ein Aufwand von insgesamt 26 1/2 (27) Stunden als zu Beweiszwecken
dienend im Sinne des § 1 Abs. 1 ZSEG und zur Beantwortung der gestellten
Beweisfrage erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG angesehen werden
kann.
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aa.
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Erforderlich waren lediglich jeweils 3 Gespräche mit Frau L. und Herrn L. im Umfang
von je 1 Stunde, sowie die mit dem Kind J. geführten Gespräche im Umfang von
insgesamt 2 1/2 Stunden. Der darüber hinausgehende Zeitaufwand für die
Einzelgespräche mit den Elternteilen im Umfang von weiteren 6 Stunden sowie der
Zeitaufwand für die gemeinsamen Gespräche der beiden Elternteile sowie die
gemeinsamen Gespräche der Eltern und dem Kind im Umfang von insgesamt 12 1/2
Stunden kann nicht als zu Beweiszwecken erforderlich anerkannt werden. Er diente
ersichtlich der Erarbeitung von gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten.
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Nach den Angaben des Sachverständigen zu den Inhalten der geführten Gespräche in
seinem eingangs genannten Schreiben ist davon auszugehen, dass nur die jeweils
ersten 3 Gespräche mit Frau und Herrn L. sowie die Gespräche mit dem Kind J.
erforderlich waren, um die eigentliche Beweisfrage zu beantworten. In diesen je drei
Gesprächen mit den Elternteilen und vier Gesprächen mit dem Kind wurden die für die
Beantwortung der Beweisfrage wesentlichen Themen, auch im Hinblick auf ein
mögliches Konzept für die Zukunft, besprochen. Diese Gespräche hätten ausgereicht,
die Situation der Beteiligten zu ermitteln und die eigentliche Beweisfrage nach der
Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht, zu beantworten.
Dies räumt letztlich der Sachverständige selbst ein, indem er ausführt, dass er
tatsächlich sehr schnell festgestellt habe, wie die Situation der Eltern untereinander war
(Ziff. 4 und 5 des genannten Schreibens).
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Die nachfolgenden Gespräche dienten ersichtlich der Vermittlung der widerstreitenden
Interessen, insbesondere dem Bemühen, den Elternteilen das nötige
Problembewusstsein zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösungsmöglichkeit mit
allen Beteiligten zu erarbeiten. Kennzeichnenderweise bezeichnet der Sachverständige
seine Arbeit in seinem genannten Schreiben unter Ziffer 4 am Ende selbst als
Vermittlungstätigkeit. Dies gilt nicht nur für die gemeinsamen Gespräche zwischen den
Elternteilen sowie zwischen Eltern und Kind, sondern auch für die weiteren
Einzelgespräche mit Frau und Herrn L.. Die weiteren zwei Gespräche mit Frau L.
dienten zum einen der Vorbereitung eines gemeinsamen Gesprächs beider Elternteile,
zum anderen dem Resüme der gesammelten Erfahrungen und abschließenden
Überlegungen für künftige Lösungen. Die vier folgenden Gespräche mit Herrn L. dienten
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dazu, ihm die Notwendigkeit einer eigenen Verhaltensänderung zu verdeutlichen,
gemeinsame Gespräche beider Elternteile vorzubereiten und die erfolgten Gespräche
zu resümieren.
bb.
15
Sind die durch die besondere Arbeitsweise des eingeschalteten Sachverständigen
veranlassten Mehrkosten nicht erstattungsfähig nach dem ZSEG, so gilt dies auch für
die Fahrtzeiten. Das Amtsgericht hat nach seinen eigenen Angaben den
Sachverständigen im vorliegenden Fall gerade wegen seiner besonderen Arbeitsweise
beauftragt; alle übrigen dem Gericht bekannten Sachverständigen seien sogenannte
Statusgutachter, deren Einschaltung nicht gewünscht gewesen sei (vgl. Bl. 177 GA). Da
aber nach dem oben Gesagten davon auszugehen ist, dass nur die Kosten für ein sog.
Statusgutachten als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des ZSEG anzusehen
sind, können auch nur die Fahrtkosten berücksichtigt werden, die bei Einschaltung
eines der ortsnahen "Statusdiagnostiker" angefallen wären. Diese schätzt der Senat auf
je 1 Stunde für erstattungsfähige 10 Einzelgespräche, mithin 10 Stunden.
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cc.
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Von dem liquidierten Zeitaufwand für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens können
nur 5 Stunden als erforderlich anerkannt werden. Es hätte ein Aufwand von maximal 5
Stunden ausgereicht, um ein reines Statusgutachten anzufertigen.
18
dd.
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Der Aufwand für die Telefonate mit den Beteiligten, insbesondere mit dem Gericht, in
Höhe von 1 Stunde sowie die Telefongebühren sind nicht zu beanstanden. Die
Kostenschuldnerin hat den vom Sachverständigen in seinem Schreiben vom
15.06.1999 unter Ziff. 10 (Bl. 166 GA) dargelegten Aufwand von: 20 Minuten mit dem
Familiengericht, 10 Minuten mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen, zwanzig
Minuten mit Herrn L., 10 Minuten mit Frau L. nicht substantiiert angegriffen.
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c.
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Für die Fahrtkilometer ist lediglich eine einfache Entfernung von 25 km erstattungsfähig,
weil - wie dargelegt - davon auszugehen ist, dass ein sogenanntes Statusgutachten zur
Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte. Insoweit ist anzunehmen, dass das
Gericht vor diesem Hintergrund auch einen anderen, im Umkreis von 25 km
niedergelassenen Gutachter beauftragt hätte. Die Beauftragung des ausgewählten
Sachverständigen erfolgte nach Angaben des Gerichts nur deswegen, weil dieser der
am nächsten zum Gerichtsort ansässige Gutachter war, der
Interventionsbegutachtungen vornahm.
22
d.
23
Der Aufwand für die Schreibkosten begegnet unter dem Aspekt der Erforderlichkeit
keinen Bedenken, weil erfahrungsgemäß Kosten in mindestens dieser Höhe auch bei
sogenannten Statusgutachten anfallen.
24
2.
25
Stundensatz und Zuschlag begegnen im vorliegenden Fall - wie der Senat bereits im
Beschluss vom 29.03.1999 (Bl. 149 R GA) ausgeführt hat - keinen durchgreifenden
Bedenken.
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3.
27
Die zu Lasten der Kostenschuldnerin in Ansatz zu bringende
Sachverständigenentschädigung beträgt demnach:
28
1. Zeitaufwand:
29
Aktenstudium: 2 Stunden
30
Gespräche: 8 1/2 Stunden
31
Fahrten: 10 Stunden
32
Telefonate 1 Stunde
33
Gutachtenerstellung 5 Stunden
34
gesamt: 26 1/2 Stunden
35
27 Stunden je DM 90,- zuzüglich 50 % DM 3.645,-
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2. Fahrtkosten
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10 Fahrten x 50 km x 0,52 DM DM 260,-
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3. Telefonkosten DM 69,-
39
4. Schreibkosten DM 88,20
40
gesamt DM 4.062,20
41
Mehrwertsteuer 15 % DM 609,33
42
gesamt in Ansatz zu bringende Entschädigung
DM 4.671,53
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hiervon 1/2 zu Lasten der Kostenschuldnerin DM 2.335,76
44
in Ansatz gebracht wurden zu 1/2 DM 4.951,44
45
demnach zuviel in Ansatz gebracht
DM 2.615,68
46
Insgesamt zu Lasten der Kostenschuldnerin
47
berücksichtigte Kosten: DM 8.659,44
48
zuviel in Ansatz gebracht: DM 2.615,68
49
berechtigterweise zu Lasten der Kosten-
50
schuldnerin berücksichtigte Kosten:
DM 6.043,76
51
II.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
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