Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.2010

OLG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, elektronische signatur, beglaubigung, gebühr, abschrift, begriff, dokument, mehrwertsteuer, anweisung, daten)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 148/09
Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 148/09
Tenor:
Auf die weitere Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der
Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
04.11.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kostenrechnung Nr. Z … vom 14.03.2008 wird hinsichtlich der
Positi-on
„§ 55 Abs. 1, Qualifizierte Signatur gem. § 39a BeurkG 20,- EUR“
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts erhobene weitere Beschwerde
des Kostengläubigers gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2
Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist begründet und führt zur
teilweisen Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.
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Der Kostengläubiger beglaubigte unter der Urkundennummer Z… für 2008 die
Unterschriften unter einer nicht von ihm entworfenen Handelsregisteranmeldung der
Beteiligten zu 2 betreffend den Eintritt bzw. das Ausscheiden von Kommanditisten.
Ferner übermittelte er dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf über das
elektronische Gerichtspostfach – jeweils in elektronisch beglaubigter Form – die
vorbezeichnete Handelsregisteranmeldung, eine gleichlautende vom Honorarkonsul der
Bundesrepublik Deutschland beglaubigte Anmeldung, die Abschrift einer
Registervollmacht des eintretenden Kommanditisten und die Abschrift einer
Erbscheinsausfertigung. Für die qualifizierte Signatur gemäß § 39a BeurkG berechnete
der Notar eine Gebühr gemäß § 55 Abs. 1 KostO in Höhe von EUR 20,- zuzüglich
MWSt. Eine solche hätte jedoch nicht erhoben werden dürfen.
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§ 55 Abs. 1 KostO erstreckt sich seinem Wortlaut nach auf die Beglaubigung von
"Ablichtungen und Ausdrucken", mithin auf papiergebundene Beglaubigungen.
Hierunter fällt eine elektronische Signatur nicht. Sie bezieht sich auf ein elektronisches
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Dokument bzw. eine Datei. Dass die Kostenordnung die Begriffe "Ausdrucke" und
"Datei" unterscheidet, wird deutlich z.B. in § 89 KostO, wo für die elektronische
Übermittlung einer Datei (anstelle eines Ausdrucks) besondere Gebühren bestimmt
werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39a BeurkG. Dort ist bestimmt, dass
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 BeurkG, worunter u.a. die
Beglaubigung "von Abschriften, Abdrucken und Ablichtungen und dergleichen" fällt,
auch elektronisch errichtet werden können. Damit wird die elektronische Beglaubigung
dem papiergebunden Beglaubigungsvermerk gleichgestellt. Hieraus kann aber nicht
gefolgert werden, dass dies auch für die anfallenden Notarkosten zu gelten habe. Nach
§§ 141, 1 KostO können nur die in der Kostenordnung bestimmten Kosten erhoben
werden. In der Kostenordnung hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 39 a
BeurkG auch § 55 KostO geändert. Dort hat er aber lediglich den Begriff "Abschriften"
durch die Begriffe "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt, um Ausdrucke elektronisch
gespeicherter Daten den Ablichtungen gleichzustellen (vgl. BR-Drs. 609/04, Art. 14 Abs.
2 Nr. 7, S. 138ff); elektronische Beglaubigungen hat er dagegen nicht aufgenommen.
Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Gebührentatbestand auf
papiergebundene Beglaubigungen beschränkt bleiben soll. Hätte der Gesetzgeber die
Gebühr nach § 55 KostO auf elektronische Beglaubigungen ausdehnen wollen, hätte er
dies bei Änderung des § 55 KostO berücksichtigen und in den Gebührentatbestand
aufnehmen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer
unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen werden, so dass auch eine analoge
Anwendung des § 55 KostO nicht in Betracht kommt (aA: Rohs/Wedewer, KostO, Stand
Dez. 2009, § 55 Rn. 5 mwN; Korinthenberg-Bengel/Tiedtke/ Reimann, KostO, 17. Aufl.,
§ 41a Rn. 132, § 55 Rn. 1a; Otto JurBüro 2007, 120).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 3 KostO.
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