Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010

OLG Düsseldorf (werbung, verbraucher, anlage, angabe, uwg, teil, irreführung, kennzeichnung, kläger, bezeichnung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 180/09
Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 180/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 2009 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg,
berichtigt durch Beschluss vom 13. November 2009, wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das vom Landgericht unter 1. der
Urteilsformel ausgesprochene Verbot insbesondere auf Handlungen
bezieht, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
A.
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Der klagende Verband greift eine Materialangabe der Beklagten, einem Betreiber von
Supermärkten, in einer Werbung (Anlage K 1) zu Kinder-Hüttenschuhen als
unzutreffend an. Die Beklagte bewarb dort Kinder-Hüttenschuhe unter anderem mit der
Angabe
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"Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff.
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Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung."
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Das Strickbündchen am Schaft des Hüttenschuhs ist nicht aus Wolle, sondern aus
Polyacryl. Der Kläger hält die Werbung deshalb für irreführend. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagte mit gewissen Einschränkungen im Wesentlichen
antragsgemäß zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Dagegen
richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist
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insbesondere weiter der Ansicht, der Klageantrag verfehle die konkrete
Verletzungsform. Zudem seien die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt,
weil kein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorliege. Auch eine
Irreführung gemäß § 5 UWG sei zu verneinen.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das vom
Landgericht unter 1. der Urteilsformel ausgesprochene Verbot insbesondere
auf Handlungen bezieht, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind.
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Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, der
Klageantrag sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei es unerheblich, ob ein Verstoß
gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorliege, weil allein maßgeblich sei, ob der
Verbraucher in die Irre geführt werde. Das sei der Fall. Es bestehe auch kein
Widerspruch zwischen den gesetzgeberischen Zielen des
Textilkennzeichnungsgesetzes und der Einordnung der angegriffenen Werbung als
irreführend. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz
ohnehin vor.
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B.
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht
hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten
verurteilt.
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1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die dem Klageantrag folgende Verurteilung
der Beklagten verfehle den Verletzungsfall. Verurteilt worden ist die Beklagte nach der
berichtigten Fassung der Urteilsformel, es zu unterlassen, Kinderhüttenschuhe mit
unzutreffenden Materialangaben zu bewerben. Das trifft den zur Beurteilung stehenden
Sachverhalt, weil der Kläger der Beklagten eben derartige unzutreffende und deshalb
irreführende Angaben zu dem Material, aus dem die Hüttenschuhe bestehen, vorwirft.
Welcher Sachverhalt im einzelnen Gegenstand der Entscheidung ist, ergibt sich aus
Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen und des Berufungsurteils.
Zur zusätzlichen Verdeutlichung erscheint dem Senat die antragsgemäße Aufnahme
der mit "insbesondere" eingeleiteten Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform,
nämlich die Werbung in der Anlage K 1 angezeigt. Aus beidem wird hinreichend
deutlich, dass die streitgegenständliche Irreführung nicht – wie die Berufung dem
Klageantrag entnehmen möchte – in der Angabe von Materialien besteht, die der
beworbene Schuh tatsächlich gar nicht aufweist. Vielmehr geht es darum, dass das
Material des Strickbündchens nicht aufgeführt ist und so der Eindruck entsteht, auch
dieser Teil des Schafts des Hüttenschuhs bestehe aus der allein für das Obermaterial
angegebenen Schurwolle. Diese Konstellation ist ohne weiteres unter die Urteilsformel,
also einer Werbung mit unzutreffenden Materialangaben, zu fassen. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist das Charakteristische der Verletzungsform nicht durch
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einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz geprägt, etwa durch eine
fehlerhafte Gestaltung des Etiketts mit Materialangaben. § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den
Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes ist nicht Streitgegenstand, wie der
Kläger ausdrücklich klargestellt hat. Es geht um die Irreführung, die durch die
unzutreffende Bezeichnung des Obermaterials in einer Internetwerbung als "reine
Schurwolle" entsteht.
2. In der Sache hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1,
§§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG liegen vor. Der Senat
schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt hierauf
Bezug. Die Darlegungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine
abweichende Beurteilung.
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Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung
"Obermaterial" für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene
Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der
Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch
verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die
Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials.
Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das
Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies
jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer
Kunstfaser aufweist. Dieses Strickbündchen wird, da ebenfalls oberhalb der Laufsohle
befindlich, von einem durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Gestaltung der
Werbung ohne weiteres als zum Obermaterial gehörend wahrgenommen. Wegen der
Art der Materialangaben, wie sie die angegriffene Werbung aufweist, rechnet der
Verbraucher jedenfalls nicht damit, dass das Obermaterial noch weitere Materialien
enthält, die nicht reine Schurwolle darstellen.
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Für dieses Verständnis dessen, was die Werbung als "Obermaterial" bezeichnet, kommt
es im vorliegenden Zusammenhang auf den Eindruck an, den die angegriffene Werbung
im soeben umschriebenen Sinn nach dem Verständnis der angesprochenen
Verbraucher erweckt. Nicht in erster Linie maßgeblich ist die Subsumtion unter
Definitionen, wie sie die Rechtsordnung in anderem Zusammenhang vornimmt. Die
Beklagte beruft sich daher ohne Erfolg auf die Bedarfsgegenständeverordnung
(BedGgstV), die in § 10a mit Anlage 11 Bestimmungen zur Kennzeichnung von
Schuherzeugnissen enthält. Es besteht aber auch kein Wertungswiderspruch zwischen
dem Verständnis des Obermaterials im vorliegenden Zusammenhang und dem, das der
BedGgstV zugrundeliegt. Gemäß der Anlage 11 Nr. 2 a) zu § 10a BedGgstV ist
Obermaterial der äußere Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist.
Das trifft auf den Schaft des Hüttenschuhs, dessen Bestandteil das Strickbündchen ist,
ohne weiteres zu. Auch ein Widerspruch zu § 10a Abs. 3 Satz 3 BedGgstV, auf den die
Beklagte sich ohne Erfolg beruft, besteht nicht. Danach erfolgt die Bestimmung der
Materialien des Obermaterials unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, von
denen die Vorschrift Beispiele nennt. Ein Strickbündchen ist aber integrierter Teil des
Schafts und kein Zubehör und Verstärkungsteil. Das gilt jedenfalls im Zusammenhang
der vorliegend allein zu beurteilenden, außerhalb der eigentlichen Textilkennzeichnung
stehenden Werbung.
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Der Zusatz "kuscheliger Walkstoff" ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht
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geeignet, eine Irreführung zuverlässig auszuschließen. Hiervon wird in erster Linie die
Eigenschaft "kuschelig" wahrgenommen, die die Beklagte ihrem Schuh beilegt. Der
Bezeichnung als "Walkstoff" kommt darüber hinaus keine eigene, den Umfang des
Obermaterials beschränkende Wirkung zu. Es ist heute schon damit zu rechnen, dass
ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher gar nicht (genau) weiß,
was eigentlich unter einem "Walkstoff" zu verstehen ist. Aber auch im Verständnis der
Verbraucher, die die entsprechende Kenntnis haben, hat der Zusatz "kuscheliger
Walkstoff" lediglich die Funktion, die besonderen Qualitäten des Obermaterials
zusätzlich hervorzuheben, und nicht die Aufgabe, die begriffliche Reichweite des
Obermaterials zu bestimmen. Das Verständnis der Beklagten erfordert einen
erheblichen Analyseaufwand, den der durchschnittliche Verbraucher bei Lektüre der
Werbung nicht vornimmt. Auf der vorgelegten Ablichtung in Anlage K 1 ist zudem ein
von dem Walkstoff verschiedenes gestricktes Bündchen schon nicht ohne weiteres zu
erkennen. Auch wenn dies im Original, möglicherweise auch erst auf vergrößerten
Bildern, anders sein sollte, wird allenfalls eine kleine Minderheit der Verbraucher ein
gestricktes Bündchen als von dem im Übrigen gewalkten Wollstoff verschieden
wahrnehmen und daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass ersteres mit der Angabe
"reine Schurwolle" wohl nicht gemeint sein wird. Schließlich sei darauf hingewiesen,
dass der Zusatz "kuscheliger Walkstoff" aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als
allgemeine Anpreisung auch dann einen Sinn ergeben kann, wenn er sich auf den weit
überwiegenden Teil des vollständig aus Schurwolle bestehenden Obermaterials
beziehen sollte.
Die irreführende Wirkung der angegriffenen Werbung beruht auf dem dargestellten
Verständnis, das die angesprochenen Verbraucher jedenfalls in ihrer Mehrheit den
Werbeaussagen beilegen werden. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des
Textilkennzeichnungsgesetzes kommt es daneben nicht im Einzelnen an, zumal ein
Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG – wie bereits erwähnt – nicht Streitgegenstand ist.
Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die Kennzeichnung von Textilien
und die Frage, ob sie den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes entspricht,
sondern um eine Werbung, die außerhalb der Kennzeichnung der beworbenen Textilien
mit deren Materialbeschaffenheit wirbt. So steht nicht zur Entscheidung an, ob das
Strickbündchen mit Blick auf seinen Anteil am Gesamterzeugnis bei der
Textilkennzeichnung besondere Erwähnung finden muss oder nicht. Unerheblich ist
entgegen der Auffassung der Berufung deshalb die Frage, unter welchen
Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 TextilKennzG Angaben zu einzelnen Teilen des
Textilerzeugnisses unterbleiben können. Zu beurteilen ist vielmehr eine Werbung, die
außerhalb der Kennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz den Eindruck
vermittelt, das Obermaterial des Hüttenschuhs bestehe insgesamt aus reiner
Schurwolle. Das ist – wie dargelegt – irreführend, weil das Obermaterial Teile enthält,
die nicht aus Schurwolle bestehen. Bereits aus diesem Grunde bestehen
Wertungswidersprüche zu den Regelungen des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht.
Im Gegenteil erlaubt auch § 5 Abs. 4 TextilKennzG den Zusatz "rein" bei der Angabe
eines Rohstoffs an Stelle der Angabe des Gewichtsanteils 100 %. Reine Schurwolle
bezeichnet also ein Erzeugnis, das zu 100 % aus Schurwolle besteht. Das ist
hinsichtlich des Obermaterials der Hüttenschuhe, auf das sich die Werbung ihrem Inhalt
nach bezieht, aber nicht der Fall.
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Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung geschäftliche Relevanz dieser
Irreführung bejaht.
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Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, gegen den sich die Berufung nicht
gesondert wendet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme des
"insbesondere"-Teils in die Urteilsformel stellt keinen Teilerfolg der Berufung dar,
sondern dient – wie ausgeführt – lediglich der Klarstellung des Gewollten. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.000,-- € auf der Grundlage der Festsetzung
des Landgerichts (4/5 von dem erstinstanzlichen Streitwert von 20.000,-- €).
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