Urteil des OLG Dresden vom 11.10.2001
OLG Dresden: rechtliches gehör, auszahlung, rechtswidrigkeit, zwangsvollstreckung, bindungswirkung, absicht, streitverkündung, herausgabe, vorfrage, hinterlegung
Leitsatz
Beschluss vom 11.10.2001, Az.: 6 VA 5/01
Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet regelmäßig kein
berechtigtes Intzeresse i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, wenn der beim
Amtsgericht hinterlegte Betrag bereits vor Stellung des Antrages auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG an einen Dritten ausgezahlt wurde.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 6 VA 0005/01
HL 384/99 AG Chemnitz
Beschluss
des 6. Zivilsenats
vom 11.10.2001
In dem Rechtsstreit
H
N 13,
O
Hinterleger und Antragsteller
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
H , M & Kollegen,
H -B -Straße 3,
F
gegen
P
F 21,
C
Antragsgegner
Prozessbevollmächtigte
/
S
vertr. durch den Geschäftsführer F S ,
H 13,
O
- weitere Beteilige -
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
S & S
T 6,
D
wegen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gem. § 3 Hinterlegungsanordnung, § 23 ff. EGGVG
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche
Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B ,
Richter am Oberlandesgericht G und
Richterin am Landgericht G
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beschluss des
Antragsgegners vom 05.03.2001 - HL 348/99 - sowie die Auszahlung des
hinterlegten Geldbetrages i. H. v. 11.500,00 DM rechtswidrig waren, wird
zurückgewiesen.
2. Die Parteien und die weitere Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
3. Der Geschäftswert wird auf 11.500,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht
Chemnitz - Az.: 1 O 4991/99 - im eigenen Namen vertreten durch seinen jetzigen
Prozessbevollmächtigten am 02.11.1999 einen Betrag i. H. v. 11.500,00 DM beim
Amtsgericht Chemnitz - Hinterlegungsstelle - hinterlegt.
Die Hinterlegung erfolgte vor dem Hintergrund, dass sein Schwiegersohn Ralf
A gegen die Beteiligte eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom
26.08.1999 (1 O 3325/97, 21 U 3304/98) erhoben und das Landgericht Chemnitz
mit Beschluss vom 26.10.1999 die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Sicherheitsleistung i. H. v. DM 11.500,00
einstweilen eingestellt hat. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.04.2000 -
Az.: 1 O 4991/99 - hat das Landgericht Chemnitz die Vollstreckungsklage
abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft hat die weitere Beteiligte beantragt, den
hinterlegten Betrag i. H. v. 11.500,00 DM an sie auszuzahlen. Das Amtsgericht
Chemnitz - Hinterlegungsstelle - hat mit Schreiben vom 06.09.2000 den
Antragsteller aufgefordert, bis zum 22.09.2000 mitzuteilen, ob er der Auszahlung
des hinterlegten Betrages an die weitere Beteiligte zustimmt. Dies hat der
Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2000
abgelehnt. Weder die Hinterlegungsstelle noch der Antragsgegner haben den
Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt. Mit Beschluss vom 02.11.2000 hat
das Amtsgericht Chemnitz - Hinterlegungsstelle - den Antrag der weiteren
Beteiligten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat der
Antragsgegner mit Beschluss vom 05.03.2001 der Beschwerde abgeholfen und
die Hinterlegungsstelle angewiesen, den Betrag i. H. v. 11.500,00 D M an die
weitere Beteiligte auszuzahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller persönlich
übersandt worden. Am 14.03.2001 hat das Amtsgericht Chemnitz die
angewiesene Auszahlungsanordnung erlassen (Bl. 118 d.A HL 384/99).
Ausweislich des Datenblattes für Hinterlegungskonten der Landesjustizkasse
Chemnitz ist der hinterlegte Betrag am 20.03.2001 ausgezahlt worden (Bl. 119 dA
HL 384/99).
Mit Schreiben vom 05.04.2001 - eingegangen beim Oberlandesgericht vorab per
Telefax am gleichen Tage - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 3 Abs. 2 HinterlO, 23 ff. EGGVG gestellt und ursprünglich
beantragt, den Beschluss des Antragsgegners vom 05.03.2001 - HL 384/99 -
aufzuheben sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts Chemnitz anzuweisen, den hinterlegten Geldbetrag i. H. v.
11.550,00 DM nicht an die potentiell Empfangsberechtigte, d. h. an die weitere
Beteiligte, auszuzahlen. Für den Fall, dass bereits eine Auszahlung erfolgt sei, hat
er hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beschluss des Antragsgegners vom
05.03.2001 rechtswidrig war.
Nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass die Auszahlung erfolgt ist, hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.05.2001 nunmehr beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Antragsgegners
vom 05.03.2001 - HL 348/99 sowie die Auszahlung des
hinterlegten Geldbetrages i. H. v. DM 11.550,00
rechtswidrig war.
Seinen Antrag hat der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass die
Voraussetzungen für eine Auszahlung des hinterlegten Betrages nach
§ 13 HinterlO nicht vorgelegen hätten, insbesondere habe das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 11.04.2000 - Az.: 1 O 4991/99 - keine rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 HinterlO dargestellt. Der
Antragsteller sei nämlich in diesem Verfahren überhaupt nicht
Verfahrensbeteiligter gewesen, so dass gegenüber ihm auch keine rechtskräftige
Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift hätte ergehen können. Darüber hinaus
hätte das Urteil des Landgerichts Chemnitz auch keine Feststellungen über Art
und Umfang eines eventuellen Herausgabeanspruches enthalten. Mit der
Hinterlegung habe der Antragsteller keine Verbindlichkeiten seines
Schwiegersohns absichern, sondern lediglich vollen Ersatz für die der Beteiligten
wegen der aus der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
entstehenden Nachteile gewähren wollen. Eine Sicherheitsleistung nach
§ 769 ZPO und damit der hinterlegte Betrag hafte aber nur für Schäden, die dem
Gläubiger aufgrund einer eintretenden Verzögerung der Zwangsvollstreckung
entstehen würden. Solche seien nicht entstanden, da der Schwiegersohn des
Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten
gegenüber der weiteren Beteiligten zu erfüllen, weshalb auch der Antragsteller
den Betrag habe hinterlegen müssen.
Ein erhebliches Interesse an der Feststellung ergebe sich, um einen
beabsichtigten Rückzahlungsanspruch gegen die weitere Beteiligte bzw. einen
beabsichtigten Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner begründen zu
können. Insbesondere entfalle aus prozessökonomischen Gründen ein
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn nach Erledigung nur noch eine
Amtshaftungsklage in Betracht komme. Vorliegend müsse aber vor
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ohnehin ein
Rückforderungsprozess gegen die weitere Beteiligte geführt werden. Erst wenn
wegen deren Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen beigetrieben werden könnten,
könne der Freistaat Sachsen in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen
müsste die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG aufgeworfene Vorfrage, ob und
wieweit der hinterlegte Geldbetrag für die Prozesskosten im
Vollstreckungsgegenklageverfahren hafte, beantwortet werden. Da es sich um
eine Rechtsfrage handele, könnten die Spruchkörper diese Frage unterschiedlich
beantworten, so dass eine Streitverkündung nichts bringen würde. Andererseits
wären beide Gerichte - wenn das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG durchlaufen
würde - an die Entscheidung des Senats gebunden.
Abgesehen davon sei der Antragsteller in seinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Wenn mit Auszahlung des
hinterlegten Betrages die Erledigung eingetreten sei, könnte das rechtliche Gehör
auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Verfahren
nach §§ 23 ff. EGGVG würde leerlaufen. Der Antragsteller würde demgemäß
sowohl in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör als auch in seinem Recht auf
Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte verletzt werden.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Beschlusses des Antragsgegners vom 05.03.2001 - HL 384/99 - sowie der
Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages i. H. v. DM 11.550,00 ist zwar
grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 HinterlO i. V. m. § 23, 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG
statthaft, jedoch im vorliegenden Fall unzulässig, weil dem Antragsteller das in
§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG vorausgesetzte berechtigte Interesse an der
Feststellung fehlt.
Da in Folge der Auszahlung des hinterlegten Betrages am 20.03.2001 weder der
Beschluss des Antragsgegners vom 05.03.2001 noch die Herausgabeanordnung
der Hinterlegungsstelle vom 14.03.2001 rückgängig gemacht werden können
(Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 3, Rdn. 12, Rdn. 20) hat
sich insoweit der ursprüngliche Antrag des Antragstellers erledigt (vgl. KG,
Beschluss vom 08.05.1990, Az.: 1 VA 7/98, NJW-RR 1991, 1085). Damit hat sich
zwar die Maßnahme "anders erledigt" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG
ist aber weiterhin ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit. Auch unter Berücksichtigung, dass Entscheidungen im
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG in einem sich anschließenden
Amtshaftungsprozess Bindungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 17.03.1994,
Az.: III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 28 EGGVG,
Rdn. 19; MünchKommZPO-Wolf, 3. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 9), begründet die
Absicht des Antragstellers, im Wege der Amtshaftungsklage
Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, kein Feststellungsinteresse,
wenn - wie im vorliegenden Fall - sich bereits vor Stellung des Antrages auf
gerichtliche Entscheidung die Maßnahme erledigt hat (OLG Frankfurt, Beschluss
vom 24.08.1965, Az.: 3 VAs 67/64, NJW 1965, 2315; KG, NJW-RR 1991, 1085,
1086; KG, Beschluss vom 06.03.1997, Az.: 4 VAs 9/97, NStZ 1997, 563;
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.1986, Az.: VAs 68/86, NStZ 1987, 183, 184;
Kissel, a. a. O.; MünchKommZPO-Wolf, a. a. O.; Schäfer in: FS Meyer, S. 123;
a. A. wohl Bülow/Mecke/Schmidt, § 18, Rdn. 1). Hat sich nämlich bereits vor
Stellung des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG die angefochtene Maßnahme
erledigt, entfallen die prozessökonomischen Gründe, die es andernfalls
rechtfertigen, ein bereits anhängiges Nachprüfungsverfahren nach Erledigung der
Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine künftige
Amtshaftungsklage nutzbar zu machen. Da dem Antragsteller der sofortige
Zugang zu den ordentlichen Gerichten für den von ihm beabsichtigten
Amtshaftungsprozess offen steht, ohne dass es eines
Justizverwaltungsverfahrens bedarf, ist ein Feststellungsinteresse abzulehnen,
wenn außer dem intendierten Amtshaftungsprozess kein sonstiges berechtigtes
Interesse des Antragstellers an der Rechtswidrigkeitsfestellung besteht. Denn
unter diesen Umständen wäre es ein nicht gerechtfertigter Umweg, ein weiteres
Gericht allein zur Klärung der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der erledigten
Maßnahme im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden
Amtshaftungsprozess anzurufen (KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; OLG Hamm,
NStZ 1987, 183, 184).
Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller beabsichtigt, einen
Rückzahlungsanspruch gegen die weitere Beteiligte durchzusetzen. Dahinstehen
kann in diesem Zusammenhang, ob eine Entscheidung in einem Verfahren nach
§§ 23 ff. EGGVG, in dem sich nur der Antragsteller und die Behörde, deren
Verwaltungsakt angegriffen wird, als Gegner gegenüberstehen (OLG Hamm,
Beschluss vom 28.01.1974, Az.: 15 VA 2/73, Rpfleger 1974, 228),
Bindungswirkung in einem Verfahren gegen einen Dritten, hier die weitere
Beteiligte, haben kann. Soweit der Antragsteller auf die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen hinweist, übersieht er, dass es ihm durchaus möglich ist, durch
entsprechende prozessuale Gestaltung eine Bindungswirkung zu erreichen. So
besteht die Möglichkeit der Streitverkündung. Im Gegensatz zur Auffassung des
Antragstellers umfasst die Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO auch die
das Urteil tragenden rechtlichen Feststellungen des Gerichts des Vorprozesses
(Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 68, Rdn. 5; MünchKommZPO-Schilken, § 68,
Rdn. 15). Darüber hinaus hält es der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des
§ 839 Abs.1 Satz 2 BGB für durchaus zulässig, die Amtshaftungsklage wegen
desselben Schadens mit der Klage gegen einen anderen zu verbinden (BGH,
Urteil vom 08.12.1992, Az.: VI ZR 349/91, NJW 1993, 784, 785; Palandt/Thomas,
BGB, 60. Aufl., § 839, Rdn. 55).
Das notwendige rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit folgt
auch nicht aus der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dahinstehen
kann, ob der Antragsteller, dem immerhin im Verfahren HL 384/99 Gelegenheit
gegeben wurde, mitzuteilen, ob er einer Herausgabe des hinterlegten
Geldbetrages an die weitere Beteiligte zustimmt, in seinem Grundrecht auf
rechtliches Gehör(Art. 103 Abs.1 GG) verletzt wurde. Selbst wenn man hiervon zu
seinen Gunsten ausgeht, weil ihm im weiteren Verfahren keine Gelegenheit
gegeben wurde, Stellung zu nehmen, rechtfertigt dies nicht das erforderliche
berechtigte Interesse. Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG besteht, wenn in
Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sich die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in
der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG,
Beschluss vom 30.04.1997, Az. 2 BvR 817/90, NJW 1997, 2163, 2164; OLG
Koblenz, Beschluss vom 08.09.1998, Az. 2 VAs 8/98, NStZ-RR 1999, 80 f.). Im
Hinblick darauf, dass der Antragsteller zumindest im Rahmen der Anfrage auf
Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages Gelegenheit hatte, seine
Rechtsauffassung vollumfänglich darzulegen, sieht der Senat in der
Nichtanhörung des Antragstellers im weiteren Verfahren jedenfalls keinen
tiefgreifenden Grundrechtseingriff, dessen Berechtigung im Rahmen eines
Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG aus Gründen des effektiven
Grundrechtsschutzes geprüft werden müsste.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf
Rechtsschutz gegen den Justizverwaltungsakt berufen. Gesonderter Feststellung
bedarf nämlich das Rechtsschutzbedürfnis dort, wo Gerichtsschutz gegen
in Anspruch genommen werden soll. Als Mindestgarantie
verlangt Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses in
solchen Fällen nur, wenn der (förmlich) erledigte Rechtsakt als Diskriminierung
nachwirkt oder sich in einer Wiederholung erneut einzustellen droht.
Demgegenüber begründet die Absicht, später einen Schadensersatzprozess
anzustrengen, nach den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG kein
Rechtsschutzbedürfnis für einen voraufgehenden Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des erledigten Staatsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom
02.09.1983, Az. 4 N 1/83, NJW 1984, 881; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG,
Art. 19, Rdn. 245; vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art 19, Rdn. 43).
III.
Die Entscheidung über die Zahlung der Gerichtskosten folgt aus
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten
trägt der Antragsteller selbst; für eine Billigkeitsentscheidung nach
§ 30 Abs. 2 EGGVG besteht keine Veranlassung. Die Erstattung der Kosten des
Antragsgegners und der weiteren Beteiligten kommt wegen der abschließenden
Regelung des § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht (OLG Hamm, Rpfleger 1974,
228; Kissel, § 30, Rdn. 5).
IV.
Der Geschäftswert war gemäß § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO
entsprechend der Höhe des hinterlegten Betrages festzusetzen.
B
G
G