Urteil des OLG Dresden vom 23.01.2006

OLG Dresden: nennwert, insolvenz, einzelrichter, quote

Leitsätze:
Wird ein wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unter-
brochener Rechtsstreit vom klagenden Gläubiger aufgenommen und gegen den bestreitenden
Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger fortgeführt, bestimmt sich ausschließlich für den
Zeitraum ab der Aufnahme der Streitwert nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insol-
venzmasse für die streitgegenständliche Forderung zu erwarten ist; im Übrigen bleibt deren
Nennwert maßgeblich.
OLG Dresden
Beschluss vom 23.01.2006 – 13 W 1185/05
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 13 W 1185/05
1 O 784/01 LG Zwickau
Beschluss
des 13. Zivilsenats
vom 23.01.2006
In dem Rechtsstreit
G...... H.....
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Rechtsanwalt M..... .. M.......
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ........
Inhaberin der "M.. M.........",
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes;
hier: Streitwertfestsetzung
3
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht K........
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landge-
richts Zwickau - Az.: 1 O 784/01 - vom 27.06.2005 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit seiner gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 63 Abs. 3
Satz 2, § 66 Abs. 5, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG zulässigen
Beschwerde
wendet
sich
der
zuletzt
verklagte
Insolvenzverwalter vergeblich dagegen, dass das Landgericht
den
Streitwert
für
die
Zeit
bis
zur
Aufnahme
des
zwischenzeitlich gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits
nach dem Nennwert der Klageforderung und lediglich für die
Zeit danach mangels einer zu erwartenden Quote nach der
niedrigsten Gebührenstufe festgesetzt hat.
Die vom Beklagten in Bezug genommene Regelung des § 182 In-
sO, wonach sich der Gegenstandswert einer Klage auf Fest-
stellung einer vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenz-
gläubiger bestrittenen Forderung nach dem Betrag bestimmt,
der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung
zu erwarten ist, findet zwar auf den - hier gegebenen - Fall
Anwendung, dass der Gläubiger den vormals gegen den Schuld-
ner geführten Rechtsstreit gem. § 180 Abs. 2 InsO aufnimmt
und als Klage auf Feststellung gegen den Bestreitenden fort-
führt. Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass für die Wertbe-
rechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antrag-
stellung maßgeblich ist (vgl. § 15 GKG in der bis zum
30.06.2004 geltenden Fassung, der gem. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1
GKG auf das erstinstanzliche Verfahren des hiesigen, vor dem
01.07.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreits anstelle des
freilich zum gleichen Ergebnis führenden § 46 GKG anzuwenden
4
ist), gilt dies aber nicht rückwirkend, sondern - wie vom
Landgericht zutreffend erkannt - ausschließlich für die Zeit
ab der (klageändernden) Aufnahme des Rechtsstreits (vgl. OVG
Mecklenburg-Vorpommern, JurBüro 2004, 542; MüKo-Schumacher,
InsO, § 182 Rn. 6; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon,
4. Aufl., "Insolvenz" Rn. 9; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 182 In-
sO
Rn. 102;
Schneider/Herget,
Streitwertkommentar,
11.
Aufl., Rn. 2717 ff.; ferner BGH, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO
m.w.N.). Davon zu trennen ist die dem Beklagten möglicher-
weise vorschwebende Frage, ob die dem Insolvenzverwalter als
unterlegene Partei auferlegten Kosten insgesamt als Masse-
verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu OLG
Rostock, ZIP 2001, 2145), worüber jedoch nicht im Rahmen der
Streitwertfestsetzung zu entscheiden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergericht-
liche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3, § 72
Nr. 1 Halbsatz 2 GKG).
K........
Richter am Oberlandesgericht