Urteil des OLG Dresden vom 22.08.2007

OLG Dresden: vertreter, verkündung, einzelrichter, berufungsbeklagter, berufungskläger, inhaber, anleger, vollmacht, rechtshängigkeit, verfahrenskosten

Leitsatz:
Der rechtsgeschäftliche Vertreter eines Unternehmens, wel-
ches ohne die erforderliche Erlaubnis eine Kapitalanlage
vermittelt, haftet dem Anleger grundsätzlich nicht selbst
gemäß § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 0956/07
7 O 1340/06 LG Chemnitz
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 22.08.2007
In dem Rechtsstreit
D...... E......
-Kläger/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
K.... S....
-Beklagter zu 1)/Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes
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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht B.....,
Richterin am Oberlandesgericht H..... und
Richter am Amtsgericht R......
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 12.09.2007.
G r ü n d e :
Das zulässige Rechtsmittel hat, ohne das zulassungsrelevante
Fragen im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ent-
scheidungserheblich werden, keine Aussicht auf Erfolg.
1. Prozessuale Bedenken gegen Entscheidungsform und -weise
des Landgerichts bestehen nicht.
a) ...
b) ...
aa) Das Landgericht konnte, wie am 20.03.2007 gesche-
hen, das schriftliche Verfahren anordnen, § 128
Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Alle Parteien hatten dem zuvor ausdrücklich zuge-
stimmt. Die Einverständniserklärung des Beklagten
ging
dabei
ausweislich
des
Akteninhaltes
am
06.02.2007 beim Landgericht ein. Der entsprechende
Schriftsatz vom 01.02.2007 wurde, wie ebenfalls
aktenkundig ist, unter dem 12.02.2007 formlos den
anderen Parteien übersandt. Dass dieser Schrift-
satz den Kläger, wie nach dem Vorbringen der Beru-
fung anzunehmen ist, wohl nicht erreicht hat, ist
unerheblich; im Übrigen konnte der Kläger freilich
auch der späteren Verfügung des Landgerichts vom
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05./08.03.2007 unschwer entnehmen, dass der Be-
klagte, anders als bis dahin der Kläger und die
erstinstanzliche Beklagte zu 2, seine Zustimmung
zum schriftlichen Verfahren bereits erteilt hatte.
bb) Bei abschließender Entscheidung am 04.05.2007 la-
gen auch die weiteren Voraussetzungen des § 128
Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO vor. Insbesondere waren
seit Eingang der ersten Zustimmungserklärung nicht
mehr als drei Monate verstrichen.
cc) Es besteht schließlich auch kein Zweifel, dass der
Einzelrichter des Landgerichts das Teilurteil und
den
Wiederöffnungsbeschluss
zeitgleich
am
04.05.2007 verkündet hat.
Ein entsprechendes, vom Richter unterzeichnetes
Verkündungsprotokoll befindet sich bei den Akten.
Dementsprechend entbehrt die mit der Berufung ge-
äußerte Vermutung des Klägers, der Beschluss über
die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -
der aus sich heraus nach Rubrum und Inhalt keine
(nach dem Gesamtzusammenhang beider zeitgleich
verkündeter und zugestellter Entscheidungen jedoch
ersichtlich gemeinte) Beschränkung auf das Pro-
zessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der
erstinstanzlichen Beklagten zu 2 erkennen lässt -
könne vor Verkündung des Teilurteils verkündet
worden oder sonst rechtlich existent geworden sein
und deshalb dem Erlass einer abschließenden Ent-
scheidung im Verhältnis zum Beklagten ohne (erneu-
te) mündliche Verhandlung entgegengestanden haben,
jeder Grundlage. Allein der Umstand, dass die für
ihn bestimmte Ausfertigung des Wiedereröffnungsbe-
schlusses bei der Datumsangabe in der Verkündungs-
zeile eine handschriftliche - offenbar korrigie-
rende - Eintragung aufweist, gab dem Kläger im Üb-
rigen keinen vernünftigen Anlass zu seiner jetzi-
gen Mutmaßung. Unabhängig davon verlautbart das
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Verkündungsprotokoll des Landgerichts sogar, dass
zum Verkündungstermin für den Kläger der erstin-
stanzlich sachbearbeitende Rechtsanwalt D....l er-
schienen war und der Einzelrichter die beiden Ent-
scheidungen durch Verlesung der Urteils- bzw. Be-
schlussformel verkündet hat.
dd) Schlussendlich wäre auch gar nicht ersichtlich,
dass sich ein Fehler des Landgerichts bei der An-
ordnung des schriftlichen Verfahrens oder der Ver-
kündung des Teilurteils auf das Entscheidungser-
gebnis ausgewirkt haben könnte. Die Berufung zeigt
keinen zusätzlichen oder anderweitigen (nachträg-
lichen) Vortrag des Klägers auf, der zu einer Ver-
urteilung des Beklagten hätte führen können.
2. Denn in der Sache selbst hält die angegriffene Entschei-
dung den Angriffen der Berufung ebenfalls stand. Zu Recht
hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten abge-
wiesen.
a) Schadensersatzansprüche des Klägers aus Vertrag, aus
Eigenhaftung des Vertreters wegen Inanspruchnahme be-
sonderen persönlichen Vertrauens und aus § 826 BGB hat
das Landgericht verneint. Das nimmt die Berufung hin.
Fehler des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung
sind insoweit auch nicht erkennbar.
b) Die Berufung beschränkt sich auf den Angriff, das
Landgericht habe zu Unrecht und überdies überraschend
einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 32 KWG verneint. Damit hat sie keinen Erfolg.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im ersten
oder jedenfalls im zweiten Rechtszug schlüssigen
und substantiierten Vortrag gehalten hat, der dar-
auf schließen lässt, dass der Beklagte seinerzeit
als Inhaber eines eigenen Unternehmens für die
Erbringung bestimmter Leistungen einer Erlaubnis
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gem. § 32 Abs. 1 KWG bedurfte (vgl. zu einem tat-
sächlichen Haftungsfall jüngst Senatsurteil vom
20.06.2007
- 8 U 328/07,
www.justiz.sachsen.de/elvis).
bb) Hierauf kommt es nicht an, weil der Beklagte im
Streitfall die in Rede stehende, möglicherweise
dem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Vermittlungs-
leistung im Namen und mit Vollmacht der F.....
F..... AG (der vor Rechtshängigkeit formwechselnd
in eine KG umgewandelten Zweitbeklagten) erbracht
hat. Damit unterlag in Bezug auf den Vertrieb der
Anlage gegenüber dem Kläger - wenn überhaupt - al-
lein die Beklagte zu 2 der Erlaubnispflicht gem.
§ 32 Abs. 1 KWG. Gegen dieses Schutzgesetz können
deshalb im Zuge der streitgegenständlichen Ver-
mittlung allenfalls die Beklagte zu 2 und deren
Organ, der damalige Vorstand M...... T..... (vgl.
BGH,
Urteil
vom
11.07.2006
- VI ZR 339/04,
WM 2006, 1898, Tz 10, 15, 25), verstoßen haben.
Eine deliktische Haftung des Beklagten, der als
rechtsgeschäftlicher Vertreter gehandelt hat, käme
insoweit nur in Betracht, wenn er sich vorsätzlich
an einem Vorsatzdelikt der Beklagten zu 2 und ih-
res Vorstandes beteiligt hätte (vgl. auch BGH
a.a.O. Tz 31). Für das Vorliegen eines solchen
doppelten Vorsatzes gab und gibt es keinerlei
Sachvortrag oder Anhaltspunkte.
3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmit-
tels möge der Beklagte gegebenenfalls erwägen, die Beru-
fung zur Vermeidung weiterer, nicht unerheblich höherer
Verfahrenskosten zurückzunehmen.
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 0956/07
7 O 1340/06 LG Chemnitz
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 01.10.2007
In dem Rechtsstreit
D...... E......
-Kläger/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
K.... S.....,
-Beklagter zu 1)/Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes
2
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.....,
Richter am Oberlandesgericht B..... und
Richter am Amtsgericht R......
beschlossen:
1. Die Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters der
7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 04.05.2007
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.788,25 EUR
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel unterliegt aus den Gründen des Hinweisbe-
schlusses vom 22.08.2007 der Zurückweisung durch einstimmig
gefassten Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Stellungnahme vom 25.09.2007 rechtfertigt keine dem Klä-
ger günstigere Beurteilung. Sie verkennt, dass der gegenüber
dem Anleger aufgetretene rechtsgeschäftliche Vertreter eines
Unternehmens, welches ohne die - hier unterstellt - erfor-
derliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG vermittelnd tätig
wird, in eigener Person nicht gegen das Schutzgesetz ver-
stößt; für das Vorliegen eines im Hinweisbeschluss angespro-
chenen doppelten Vorsatzes, der insoweit ausnahmsweise eine
deliktische Haftung des Vertreters eröffnen könnte, fehlt
unverändert jeder Anhaltspunkt. Ob der Beklagte als Inhaber
eines eigenen Unternehmens für die Erbringung bestimmter
Leistungen einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG bedurfte,
ist unerheblich. In dieser Unternehmereigenschaft ist er ge-
genüber dem Kläger gerade nicht tätig geworden.