Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2017

OLG Dresden: eintritt des versicherungsfalls, diabetes mellitus, versicherungsnehmer, versicherer, versicherungsschutz, vertragsschluss, verletzung der anzeigepflicht, ausschluss, alkoholismus

4 U 232/05
Leitsatz:
Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ei-
ner Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder
gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der
versicherten
Person
bekannten
ernstlichen
Erkrankungen
(ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens
und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdau-
ungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankun-
gen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letz-
ten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich
beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur,
wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate
seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit die-
sen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammen-
hang steht.
(Vgl.
BGH
NJW 1996,
1409;
OLG
Hamm
OLGR 1999,
307;
OLG Düsseldorf VersR 2000, 1093; OLG Frankfurt VersR 2000,
1135)
Stichworte:
Restschuldversicherung, Ausschlussklausel, Gesundheitserklä-
rung, Risikoprüfung
Vorschriften:
§§ 16 ff., 34a VVG, §§ 305 ff. BGB
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 4 U 232/05
4-O-619/04 LG Bautzen
Verkündet am 30.06.2005
Die Urkundsbeamtin:
Bräunig
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter:
wegen Forderung
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hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie,
Richterin am Oberlandesgericht Möhring und
Richter am Oberlandesgericht Hörner
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Bautzen vom 07.01.2005 - Az.: 4 0 619/04 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen-
den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-
cherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt in Prozessstandschaft aus einem Rest-
schuldversicherungsvertrag Zahlung an die Erbengemeinschaft
nach W H (bestehend aus ihr und ihren beiden
volljährigen Kindern) und Freistellung der Erbengemeinschaft
von den Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag zwischen
dem Erblasser und der CC-Bank AG aus M .
W H beantragte zur Finanzierung eines Teils
des Kaufpreises für einen Neuwagen am 18.03.2003 bei der CC-
Bank ein Darlehen über 12 942,72 EUR, das in 35 monatlichen
Raten à 360,00 EUR und einer ersten Rate à 342,72 EUR, fäl-
lig am 01.05.2003, zurückgezahlt werden sollte. Gleichzeitig
beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Rest-
schuldversicherung,
Versicherungsbeginn:
24.03.2005.
Am
08.05.2005 kamen sowohl der Kaufvertrag mit dem Autohaus,
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als auch der Darlehensvertrag mit der Bank und der Versiche-
rungsvertrag mit der Beklagten zustande.
Unter VIII. des Darlehensvertrages (Antrag auf Restschuld-
versicherung) und § 7 der Versicherungsbedingungen ist fol-
gende "Gesundheitserklärung" enthalten:
Der Erblasser hatte seit 1992 an Diabetes mellitus und
krankhaftem Alkoholismus gelitten, der zur Leberzirrhose ge-
führt hatte. Er befand sich deswegen in ärztlicher Behand-
lung und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Am 23.10.2003 stürzte er in seiner Wohnung und erlitt eine
Oberarmfraktur rechts mit Gefäß- und Nervenverletzungen.
Versorgt
wurden
diese
Verletzungen
im
Kreiskrankenhaus
G , wo er am 03.11.2003 verstarb.
Sowohl in den Todesfallberichten an die Beklagte als auch im
vertraulichen Teil der Todesbescheinigung gaben Hausarzt und
Anästhesisten des Kreiskrankenhauses G als Todesursa-
che Pneumonie, Multiorganversagen, aber auch den schweren
chronischen Alkoholismus mit Leberzirrhose an. Die Anästhe-
sisten sahen ferner im Diabetes mellitus eine Todesursache.
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Die Beklagte lehnte jede Zahlung ab, weil die versicherte
Person infolge der schon vor Vertragschluss bestehenden Al-
kohol- und Lebererkrankung verstorben sei.
Das Landgericht hat die Klage auf Gewährung von Versiche-
rungsschutz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Erblasser sei auch infolge seiner bereits vor Vertrags-
schluss bestehenden Vorerkrankungen verstorben; der Versi-
cherungsschutz sei durch § 7 der Versicherungsbedingungen
wirksam abgedungen worden. Wegen der näheren Begründung, des
erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und ihrer Anträge
wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ver-
tritt die Auffassung, die Beklagte könne sich die o. g.
Klausel gem. § 34a VVG nicht berufen, die zudem gem.
§§ 305 ff. BGB unwirksam sei.
Sie beantragt (klageerweiternd),
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft
nach W H , bestehend aus der Klägerin,
M H und T H , 5 760,00 EUR
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz aus jeweils 360,00 EUR seit dem 01.12.2003,
01.01.2004,
01.02.2004,
01.03.2004,
01.04.2004,
01.05.2004,
01.06.2004,
01.07.2004,
01.08.2004,
01.09.2004,
01.10.2004,
01.11.2004,
01.12.2004,
01.01.2005, 01.02.2005 und 01.03.2005 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
Erbengemeinschaft nach W H von den
weiteren Verbindlichkeiten gegenüber der CC-Bank AG
aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 08.05.2003 frei-
zustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Akten-
inhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
Die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist gem. § 264 ZPO
zulässig und stellt keine Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO dar
(BGHZ 158, 295).
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Todes-
fall nicht versichert ist und den Erben, deren Ansprüche die
Klägerin im eigenen Namen geltend machen kann (§ 2039 BGB),
daher kein Anspruch aus der Rechtsschuldversicherung zu-
steht. § 7 der Versicherungsbedingungen ist nach Ansicht des
Senats wirksam (1.); seine Tatbestandsvoraussetzungen sind
gegeben (2.).
1.
Der Versicherungsschutz ist durch § 7 der Versiche-
rungsbedingungen wirksam ausgeschlossen, da die Klausel
weder § 34a VVG noch den §§ 305 ff. BGB unterfällt.
1.1. Die Restschuldversicherung auf den Todesfall ist
eine Sonderform der Risikolebensversicherung. Sie
sichert die Rückzahlung eines Darlehens gegen das
Risiko des vorzeitigen Todes des Kreditnehmers ab.
Sie entspringt einem verbreiteten Bedürfnis des
Marktes und hat sich besonders in der Kfz-Branche
zum Massengeschäft entwickelt. Dies führt dazu,
dass Vermittler eines solchen Vertrages nicht nur
der Mitarbeiter der finanzierenden Bank sein kann,
7
sondern beispielweise auch der Kfz-Händler selber.
Der Vertrag wird zusammen mit dem Darlehensvertrag
und sogar auf derselben Vertragsurkunde abge-
schlossen.
Ein
gesonderter
Versicherungsschein
wird nicht ausgestellt, er wird vielmehr durch den
Antrag sowie die dem Darlehensnehmer überlassenen
Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformati-
onen ersetzt. Der Abschluss einer zusätzlichen
Kreditlebensversicherung ist häufig Voraussetzung
für das Zustandekommen des Kreditvertrages. Der
Darlehensnehmer hat vielfach ein elementares Inte-
resse an der möglichst schnellen Kreditgewährung.
Diese Besonderheit bedingt es, dass der Antrag auf
Abschluss einer Kreditlebensversicherung von dem
Versicherer oft bereits mit einer vorweg genomme-
nen Annahmeerklärung versehen ist. Es bedarf dann
auf Seiten des Versicherungsnehmers nur noch der
Abgabe eines wirksamen Angebots, das sich in der
Regel in dem Ankreuzen des dafür vorgesehenen
Kästchens erschöpft. Im Unterschied zur üblichen
Risikolebensversicherung wird der Gesundheitszu-
stand des Versicherungsnehmers bzw. des Versicher-
ten bei Abschluss des Restschuldversicherungsver-
trages nicht geprüft (vgl. Krämer VersR 2004,
713).
Um trotz der unterlassenen Gesundheitsprüfung vor
Abschluss des Versicherungsvertrages das Risiko
überschaubar zu halten, versuchen die Versicherer
durch Ausschlussklauseln den Versicherungsschutz
zu beschränken. Verschiedene solcher Ausschluss-
klauseln haben in der Vergangenheit der Überprü-
fung durch die Rechtsprechung nicht standgehalten.
So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1409) ent-
schieden, dass sich der Versicherer nach § 34a VVG
auf folgende Klausel nicht berufen könne: "Ferner
erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person
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in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall
innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des
Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Ge-
sundheitsstörungen
in
ursächlichem
Zusammenhang
steht." Zur Begründung führt der BGH aus: In den
Fällen, in denen der Versicherer von der Möglich-
keit einer Risikoprüfung Gebrauch gemacht habe,
könne er Leistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen,
wenn ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefah-
renumstand ihm - gefragt oder ungefragt - nicht
mitgeteilt worden sei. Demgegenüber sei die bean-
standete Klausel gerade nicht auf die dem Antrag
der Versicherungsnehmer bei Antragstellung schon
bekannten und bewussten Gefahrumstände beschränkt.
Hinzu komme, dass der Versicherer den Zweck der
Risikoprüfung verfehle. Er übernehme das ihm ange-
tragene Risiko zunächst unbesehen, um erst nach
Eintritt eines Versicherungsfalles zu prüfen und
zu entscheiden, ob er zurücktritt und sich auf
Leistungsfreiheit beruft. Das aber verwehre ihm
§ 34a VVG. Die gesetzliche Regelung gebe diese
Rechte nur demjenigen Versicherer, der bei Ab-
schluss des Vertrages versucht habe, einen seinen
praktizierten
Risikoprüfungsgrundsätzen
entspre-
chenden und damit für den korrekt handelnden Ver-
sicherungsnehmer
voraussehbar
bestandskräftigen
Versicherungsschutz zu begründen, den der Versi-
cherungsnehmer schließlich bezahlen müsse.
Auf diese Entscheidung reagierten die Versicherer
mit einer angepassten Klausel, die den Ausschluss
an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der
Gesundheitsstörung knüpft.
Das OLG Frankfurt (VersR 2000, 1135) hat Zweifel
angemeldet, ob diese Klausel §§ 16, 34a VVG bzw.
§ 307 BGB standhält. Auch bei ihr bleibe der Um-
fang des Versicherungsschutzes schwer abgrenzbar,
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wohingegen bei Anwendung des gesetzlichen Modells
ggf. genau bezeichnete Ausschlüsse in den Vertrag
aufgenommen würden, was die Nachteile der Klausel
im Vergleich zur gesetzlichen Regelung zeige. Die
Frage, ob demgegenüber bei bestimmten Versicherun-
gen ein anerkennenswertes Interesse der Versiche-
rer an einem Verzicht auf die Risikoprüfung des-
halb zu bejahen sei, weil die in den §§ 16 ff. VVG
vorausgesetzte Risikoprüfung zu mangelnder Prakti-
kabilität führen und die Versicherung dadurch auch
für den Versicherungsnehmer uninteressant würde,
hat das OLG offen gelassen.
Das OLG Hamm (OLGR 1999, 307) meint, die obige
Klausel
weiche
von
den
Vorschriften
der
§§ 16 ff. VVG zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers ab. Auch beim Ausschluss bekannter Gesund-
heitsstörungen werde der Zweck der Risikoprüfung
zu Ungunsten des Versicherten verfehlt. Sinn und
Zweck des § 16 VVG sei es u.a., bei Vertrags-
schluss zu klären, in welchem Umfang und zu wel-
chen Bedingungen der wahrheitsgemäß antwortende
Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz
erhalte.
Der Versicherer sei gehalten, entsprechend seinen
Risikoprüfungsgrundsätzen das ihm angetragene Ri-
siko zu überprüfen und dann den Antrag entweder
anzunehmen, abzulehnen oder aber mit Risikozu-
schlag bzw. teilweisem Ausschluss Versicherungs-
schutz zu bieten. Dies werde durch die Ausschluss-
klausel schon vom Ansatz her nicht gewährleistet.
Der Versicherungsschutz bleibe zunächst in der
Schwebe. Statt einer Risikoprüfung nehme die Ver-
sicherung einen Risikoausschluss vor. Das sei
nicht interessengerecht. Trete beispielsweise der
Versicherungsfall aufgrund einer dem Versiche-
rungsnehmer bekannten Gesundheitsstörung ein, die
der Versicherer bei entsprechender Risikoprüfung
für unerheblich gehalten hätte, habe der Versi-
cherte auf der Grundlage der Klausel gleichwohl
10
keinen
Versicherungsschutz,
den
er
nach
den
§§ 16 f. VVG erhalten hätte. Auch der entgegenge-
setzte Fall benachteilige den Versicherungsnehmer.
Leide er an einer erheblichen Gesundheitsstörung,
die nach § 16 VVG zur Ablehnung des Versicherungs-
schutzes führen würde, dann hätte ihn dieser Um-
stand möglicherweise dazu bewogen, überhaupt keine
Darlehensverpflichtung einzugehen. Die Klausel ge-
be dem Versicherungsnehmer keine Möglichkeit, sei-
nen Versicherungsschutz und das Risiko der damit
einhergehenden Kreditaufnahme verlässlich zu beur-
teilen.
Das OLG Düsseldorf (VersR 2000, 1093) hält eine
ähnliche Klausel (wegen Verstoßes gegen das Trans-
parenzgebot) für unwirksam. Aus der Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers lasse sie
nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, in
welchem Umfang Versicherungsschutz bestehe. Zwar
sei es unter Beachtung der bereits genannten BGH-
Entscheidung nicht zu beanstanden, die herkömmli-
che Gesundheitsprüfung durch die Verwendung einer
Ausschlussklausel zu ersetzen, doch seien beson-
ders hohe Anforderungen an die Ausgestaltung des
Verfahrens zu stellen. Die Formulierung einer sol-
chen Ausschlussklausel müsste nicht nur klar er-
kennen lassen, wann die diesbezüglichen Vorausset-
zungen erfüllt seien, sondern auch, dass die da-
durch geschaffene Rechtslage im Einzelfall nicht
zu Lasten des Versicherungsnehmers vom gesetzli-
chen Leitbild des Versicherungsvertrages abweiche.
Die zu beurteilende Klausel erwecke beim durch-
schnittlichen Kunden den Eindruck, als seien sämt-
liche ihm einmal bekannt gewordenen Erkrankungen
maßgeblich, unabhängig davon, ob er sich bei gehö-
riger Gedächtnisanstrengung an sie erinnern könne
oder nicht, auch eröffne der nicht näher erläuter-
te Begriff "Gesundheitsstörungen" dem Versicherer
die Möglichkeit, sich gegenüber dem Versicherungs-
11
nehmer auf ein über die gesetzliche Regelung der
§§ 16 ff. VVG
hinausgehendes
Leistungsverweige-
rungsrecht zu berufen.
1.2. Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von den
von der Rechtsprechung behandelten Klauseln in we-
sentlichen Punkten. Sie stellt zum einen klar,
dass der Versicherungsschutz nur bei Erkrankungen
eingeschränkt ist, die dem Versicherungsnehmer
bzw. der versicherten Person bei Vertragsschluss
bekannt sind. Zum anderen wird der Versicherungs-
schutz
nur
bei
ernstlichen
Erkrankungen
be-
schränkt, die beispielshaft beschrieben werden:
Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der
Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane,
Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankun-
gen, chronische Erkrankungen. Hierdurch wird deut-
lich, dass die Ausschlussklausel nur eingreifen
soll, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung han-
delt, deretwegen der Versicherer den Vertrag im
Falle der Risikoprüfung vor Vertragsschluss nicht
oder nur mit erheblichen Risikozuschlägen ge-
schlossen hätte. Mithin ist sichergestellt, dass
der Versicherungsschutz nur versagt wird, wenn bei
Offenbarung der Krankheit vor Vertragsschluss e-
benfalls kein oder nur ein mit Zuschlägen versehe-
ner Versicherungsschutz gewährt worden und bei
Verschweigen Leistungsfreiheit nach § 16 VVG ein-
getreten wäre.
Dies gilt für sämtliche namentlich aufgezählten
Erkrankungen, auch für die chronischen Erkrankun-
gen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel er-
schließt sich dem durchschnittlichen Versiche-
rungsnehmer bei verständiger Würdigung und Berück-
sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl.
zur
Auslegung
Langheid
in
Römer/Langheid
VVG
2. Aufl. Vor § 1 Rdn. 15 f.), dass auch hier nicht
jedwede chronische Erkrankung gemeint ist, sondern
12
nur eine solche von erheblichem Gewicht, die ge-
eignet ist, Einfluss auf den Eintritt des Versi-
cherungsfalls zu haben.
1.3. Die Entbindung von der vorvertraglichen Risikoprü-
fung allein führt entgegen der Ansicht der Kläge-
rin und des OLG Hamm zu keiner Abweichung vom ge-
setzlichen
Leitbild
des
Versicherungsvertrages.
Dies verhindert die Kopplung des Ausschlusses an -
beispielhaft aufgeführte - ernstliche und bekann-
te Erkrankungen, die nach dem gesetzlichen Leit-
bild ebenfalls zur Versagung des Versicherungs-
schutzes führen. Bei positiver Risikoprüfung kommt
es hier von vornherein nicht zum Vertragsschluss;
bei Verschweigen der Erkrankung tritt nachträglich
Leistungsfreiheit ein. Die Klausel formuliert also
nur einen - generalisierenden - Ausschluss für
diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch
nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungs-
pflicht bestünde (vgl. Krämer VersR 2004, 713;
Teslau in van Bühren Handbuch Versicherungsrecht
2. Aufl. § 13 Rn. 167; Prölss in Prölss/Martin VVG
27. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 45; Prölss VersR 1994,
1216; Langheid in Römer/Langheid VVG 2. Aufl.
§§ 16, 17 Rn. 53 ff.; a.A. Knappmann in Beck-
mann/Matuschek-Beckmann
Versicherungsrechtshand-
buch § 14 Rn. 95).
Ein Verstoß gegen § 34a S. 1 VVG liegt nur vor,
wenn die Würdigung der Klausel im Gesamtzusammen-
hang
unter
Berücksichtigung
aller
Vor-
und
Nachteile ergibt, dass sie zum Nachteil des Versi-
cherungsnehmers von den §§ 16 ff. VVG abweicht.
Bei dieser Prüfung ist eine abstrakte Gesamtwürdi-
gung ohne Rücksicht auf den Einzelfall vorzunehmen
(vgl. Knappmann aaO. § 14 Rn. 88). Diese Gesamt-
würdigung von § 7 der Vertragsbedingungen ergibt,
dass die Vorteile für den Versicherungsnehmer abs-
trakt gesehen im Ergebnis überwiegen.
13
Die Klausel hat der vorherigen Risikoprüfung ge-
genüber keine nennenswerten Nachteile in Bezug auf
die Disposition des Kreditsuchenden (so aber OLG
Hamm aaO.; Knappmann aaO.). Sie ist verhältnismä-
ßig gut verständlich abgefasst und führt damit dem
erkrankten Interessenten die Gefahren des Kredit-
engagements deutlich vor Augen. Damit kann er die
Grundlagen für seine Entscheidung für oder gegen
das Kreditgeschäft zutreffend abschätzen.
Auch der Umstand, dass der Ausschluss nach der
Klausel automatisch eintritt, während der Versi-
cherer nach § 20 VVG nur innerhalb eines Monats
nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeige-
pflicht zurücktreten kann, benachteiligt den Ver-
sicherungsnehmer letztlich nicht. Vergleichsmaß-
stab kann allein der redliche, vertragstreue Ver-
sicherungsnehmer sein, der seiner Anzeigepflicht
nachkommt. Dessen Lage ist nicht günstiger, wenn
er an einer schweren Krankheit leidet, weil es un-
ter diesen Umständen erst gar nicht zum Vertrags-
schluss kommt. Im Übrigen wird der Versicherer von
dem Verstoß gegen die Anzeigepflicht häufig erst
erfahren, wenn der Versicherungsfall eingetreten
ist; auch hier steht der Versicherungsnehmer re-
gelmäßig nicht besser als bei Geltung der Aus-
schlussklausel, weil der Versicherer innerhalb der
Frist vom Vertrag zurücktreten wird.
Eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen
Regelung kann auch nicht darin gesehen werden,
dass das Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 3 VVG ein
Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt.
Verschuldet
ist
die
Anzeigepflichtverletzung
stets, wenn der Versicherungsnehmer klare Fragen
unvollständig oder falsch beantwortet (Langheid
aaO. §§ 16, 17 Rn. 63). Da sich der Ausschluss al-
lein auf ernstliche Erkrankungen bezieht, die dem
14
Versicherungsnehmer
bei
Vertragsschluss
bekannt
waren und wegen derer er die letzten 12 Monate in
ärztlicher Behandlung war, würde er in jedem Fall
schuldhaft gehandelt haben, wenn er die Frage nach
seinen Vorerkrankungen falsch beantwortet hätte.
Zudem statuiert § 16 VVG zunächst für den Versi-
cherungsnehmer eine Anzeigepflicht. Auch an dieser
Stelle
darf
die
streitgegenständliche
Klausel
nicht nur mit dem Fall verglichen werden, in dem
der Versicherungsnehmer vertragswidrig seiner An-
zeigepflicht nicht nachkommt.
Schließlich wird als Nachteil der Ausschlussklau-
sel gewertet, dass der Versicherer gleichzeitig
ermächtigt werde, die behandelnden Ärzte bei Ein-
tritt des Versicherungsfalls über den Gesundheits-
zustand bei Vertragsschluss zu befragen. Denn nach
ganz herrschender Meinung dürfe die nach Eintritt
des Versicherungsfalls zu erfüllende Anzeigeoblie-
genheit (§ 34 Abs. 1 VVG) nicht auf Umstände er-
streckt werden, die in den Rahmen der vorvertrag-
lichen Anzeigepflicht fielen (Wriede VersR 1990,
1001). Dieser Nachteil ist jedoch nicht schwerwie-
gend; er ist konsequente Folge des Wegfalls der
vorvertraglichen Risikoprüfung und Anzeigepflicht,
weswegen der Versicherer auch nicht nachträglich
nach § 41 VVG eine Prämienerhöhung verlangen kann.
Demgegenüber hat die Klausel für den Versiche-
rungsnehmer bzw. die versicherte Person gewichtige
Vorteile:
Sie führt im Allgemeinen nicht zu einer völligen
Freizeichnung des Versicherers im Fall von Vorer-
krankungen, sondern hat nicht nur ihrem Wortlaut,
sondern auch regelmäßig ihrem Inhalt nach allein
die Wirkung einer Wartefrist, deren Vereinbarung
generell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Es verhält sich keineswegs so, dass die Wartezeit
15
wegen der verhältnismäßig kurzen Laufzeit von Ra-
tenkrediten in Wahrheit einem vollständigen Risi-
koausschluss für Vorerkrankungen gleichkommt. Eine
Laufzeit von unter 24 Monaten, die durch das ge-
ringe Kreditvolumen bedingt ist, ist nicht der Re-
gelfall. So musste der Versicherungsnehmer vorlie-
gend den Kredit über 36 Monate zurückführen. Häu-
fig kommen auch Kredite mit einer Laufzeit von
vier und mehr Jahren vor. Hat aber der Versicherte
die Wartefrist von zwei Jahren überstanden, ist er
für die restliche Kreditlaufzeit versichert, mag
der Versicherungsfall auch als Folge der Vorer-
krankung eintreten. Damit kann er sich im Einzel-
fall besser stehen als in den Fällen, in denen der
Versicherer vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung
durchgeführt und das dabei festgestellte Leiden
wegen seiner Erheblichkeit zum Anlass für einen
Prämienzuschlag oder gar für einen Risikoaus-
schluss genommen hat (vgl. OLG Köln VersR 1996,
1399)
Auch bei kürzeren Laufzeiten ist die Versicherung
nicht wertlos, weil sie immerhin Schutz bei unvor-
hersehbaren Unglücks- oder sonstigen Todesfällen
bietet.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Beweislastver-
teilung. Wenn der Versicherer nach § 20 VVG zu-
rücktritt, hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
sen, dass zwischen dem verschwiegenen anzeige-
pflichtigen Umstand und dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls bzw. dem Leistungsumfang keine Kausali-
tät besteht, damit die Verpflichtung des Versiche-
rers zur Leistung nach § 21 VVG gleichwohl beste-
hen bleibt (Langheid in Römer/Langheid aaO. § 21
Rn. 6). Demgegenüber trägt der Versicherer in der
Rechtsschuldversicherung für die Kausalität die
Beweislast.
16
Der Vertrieb der Restschuldversicherungen durch
Banken
bzw.
der
Vertrieb
der
Reise-
Krankenversicherung, bei der ähnliche Ausschluss-
klauseln vereinbart werden, über die Touristik-
branche macht eine vorvertragliche Risikoprüfung
gänzlich unpraktikabel. Der Verzicht hierauf liegt
also nicht nur im Interesse der anbietenden Versi-
cherer, sondern erst Recht im Interesse der Kunden
an einem raschen, unkomplizierten und kostengüns-
tigen Abschluss des Versicherungsvertrages (so
auch Nies in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO. § 41
Rn. 187).
1.4. Allerdings muss das "Ob und Wie" des Versiche-
rungsschutzes bei Vertragsschluss klar erkennbar
sein, damit die Klausel sowohl nach § 34a VVG als
auch nach § 307 BGB wirksam ist. § 7 der Versiche-
rungsbedingungen entspricht diesen Anforderungen
an die Transparenz aber nach Ansicht des Senates
jedenfalls
für
die
beispielhaft
aufgezählten
Krankheiten. Für den durchschnittlichen Interes-
senten ist ohne jeden Zweifel erkennbar, dass der
Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn er
wegen einer der dort aufgezählten Krankheiten in
den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes in ärztlicher Behandlung war, er
darum wusste, die Erkrankung schwerwiegend war und
sie innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsschluss
zum Tod führt.
Die Frage kann offen bleiben, ob diese Klausel
auch für sonstige schwerwiegende Erkrankungen, die
in der Klausel nicht besonders aufgeführt sind,
transparent ist. Ungeachtet des Verbots der gel-
tungserhaltenden Reduktion führte die teilweise
Unwirksamkeit nicht zur vollständigen Wirkungslo-
sigkeit der Klausel. Denn sie besteht aus von ein-
ander abtrennbaren, selbstständigen Teilen, die
unabhängig voneinander aus sich heraus verständ-
17
lich
sind
(vgl.
Heinrichs
in
Palandt
BGB
Vorb v § 307 Rn. 11).
1.5. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB (Gefährdung des Vertragszwecks), gegen
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB (missverständliche Klauseln)
oder gegen § 305 c Abs. 1 BGB (überraschende Klau-
seln). Der Ausschluss ist nach dem Gesamtbild des
Vertrages über eine Restschuldversicherung und
nach den Erwartungen, die üblicherweise an einen
derartigen Vertrag geknüpft werden, nicht derart
ungewöhnlich, dass nicht mit ihm zu rechnen wäre.
Es entspricht vielmehr dem Grundgedanken und der
gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der privaten
Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur
Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bieten
und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits la-
tent vorhanden sind, ausschließen (vgl. OLG Köln
Urteil vom 04.10.1990 - 5 U 21/90 - VersR 1990,
1381).
2.
Die Voraussetzungen von § 7 der Versicherungsbedingun-
gen sind erfüllt. Der Versicherungsnehmer befand sich
unstreitig 12 Monate vor Beginn des Versicherungsschut-
zes wegen schweren chronischen Alkoholismus, Leberzir-
rhose und Debitus mellitus in ärztlicher Behandlung und
wusste darum. Bei diesen Erkrankungen handelt es sich
um ernstliche Erkrankungen im Sinne der Versicherungs-
bedingungen, weil die Beklagte - unstreitig - im Falle
einer Gesundheitsprüfung entweder Versicherungsschutz
gänzlich abgelehnt oder nur unter Ausschluss dieser Er-
krankungen oder mit erheblich erhöhten Versicherungs-
prämien Versicherungsschutz gewährt hätte. Die Ernst-
lichkeit der Erkrankungen ist unstreitig und ergibt
sich nicht nur aus den Arztberichten, sondern auch aus
den Angaben der Klägerin und der Krankenschwester W
gegenüber der Polizei. Der Erblasser hatte aufgrund
seiner Alkoholkrankheit die Pflegestufe 2, wurde täg-
lich von einer Krankenschwester versorgt und hatte meh-
18
rere Entziehungskuren hinter sich. Die Wohnungstür wur-
de verschlossen gehalten, damit er nicht versehentlich
die Wohnung verlässt. Bereits vor dem zum Tod führenden
Unfallereignis war er alkoholbedingt mehrfach gestürzt,
einmal so schwer, dass er operiert werden musste. In
Vorbereitung dieser Operation war die Klägerin darauf
hingewiesen worden, es bestehe die Gefahr, dass er
krankheitsbedingt aus der Narkose nicht erwachen würde.
Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Berichte ist der
Senat mit dem Landgericht davon überzeugt, dass der
chronische Alkoholismus, die Leberzirrhose und zusätz-
lich der Diabetes mellitus zumindest mitursächlich für
den Tod des Erblassers acht Monate nach Beginn des Ver-
sicherungsschutzes waren. Der Hausarzt des Erblassers
hat in dem ärztlichen Todesfallbericht für die Beklagte
als Todesursache neben der Lungenentzündung und dem
Multiorganversagen auch die Alkoholerkrankung angeführt
und ausdrücklich ausgeführt, dass es aufgrund der be-
stehenden Organschäden durch den langjährigen Alkoho-
lismus zur Lungenentzündung und zum finalen Ausgang der
Behandlung gekommen ist. Der schwere chronische Alkoho-
lismus habe den Tod mit herbeigeführt. Entsprechend
klar sind die Angaben der Anästhesisten des Krankenhau-
ses im ärztlichen Todesfallbericht für die Beklagte
(Mitbeteiligung der Leberzirrhose im Rahmen des Multi-
organversagens) und im vertraulichen Teil der Todesbe-
scheinigung (Krankheiten, die zum Tode beigetragen ha-
ben, ohne mit der unmittelbaren Todesursache oder dem
Grundleiden in Zusammenhang zu stehen: Chronischer Al-
koholabusus). Die Bewertung der ärztlichen Berichte
durch das Landgericht greift die Klägerin letztlich mit
ihrer Berufung nicht an. Zudem sehen die Anästhesisten
auch in der Zuckerkrankheit eine Mitursache für seinen
Tod.
Unerheblich ist, dass die Vorerkrankung des Versiche-
rungsnehmers nicht allein kausal für den Todeseintritt
war. Mitursächlichkeit ist ausreichend. Dies gilt zu-
19
mindest im Rahmen des § 21 VVG (vgl. Knappmann in:
Beckmann/Matuschek-Beckmann,
Versicherungsrechtshand-
buch § 14 Rn. 82). Für die hier streitgegenständliche
Klausel, die die Risikoprüfung und deren Folgen nach §§
16 ff. VVG nur nach hinten verlagert, kann nichts ande-
res gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 711, 709, 108 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wird die Revision zugelassen, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert. In Literatur und Rechtspre-
chung (vgl. die o.g. Zitate) ist streitig, ob und inwieweit
in der Reisekranken- und der Restschuldversicherung Aus-
schlussklauseln wirksam vereinbart werden können.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.506,18 EUR
(Antrag 1: 5.760,00 EUR; Antrag 2: 5.746,18 EUR, nämlich
12.942,72 EUR
-
5.760,00 EUR
=
7.182,72 EUR,
abzüglich
20 %).
Boie
Möhring
Hörner