Urteil des OLG Dresden vom 13.07.2010
OLG Dresden: abgrenzung, versorgung, tarif, vertragsfreiheit, öffentlich, einverständnis, vollstreckbarkeit, avb, kundenkreis, bindungswirkung
Leitsatz:
Zur Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrages mit einem
Haushaltskunden (§ 1 Abs. 1 GasGVV) von einem Sonderkun-
denvertrag
OLG Dresden, 9. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.2010, in dem
Verfahren, Az.: 9 U 0093/10
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Oberlandesgericht
Dresden
9. Zivilsenat
Aktenzeichen: 9 U 93/10
6-O-3058/06 LG Leipzig
Verkündet am 13.07.2010
Die Urkundsbeamtin:
Bräunig
Justizhauptsekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter:
wegen Forderung
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hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius,
Richter am Oberlandesgericht Rein und
Richterin am Oberlandesgericht Riechert
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 14.12.2009, Az.: 6 O 3058/06, abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die
Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu
9.500,00 EUR.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, weil
ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zuläs-
sig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8
EGZPO.
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II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin kann den streitigen Kaufpreiserhöhungsbetrag
für die Gaslieferungen vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 weder
auf ein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht nach § 4
AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV stützen noch auf eine Ver-
einbarung mit der Beklagten.
1. Ein einseitiges Preiserhöhungsrecht des Wärmeversorgers
sieht § 4 AVBGasV bzw. die Nachfolgeregelung in § 5 Abs.
2 GasGVV zwar vor. Voraussetzung wäre indes gemäß § 1
AVBGasV, dass es sich bei der Beklagten um einen Tarif-
kunden bzw. nach § 1 GasGVV um einen Haushaltskunden, der
im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages beliefert wird,
handelt. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Zur Abgrenzung von Tarifkundenverträgen und Sonderkunden-
verträgen i.S.v. § 4 AVBGasV kommt es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (NJW 09, 2663) darauf an,
"ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Ver-
sorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedin-
gungen und Preisen - aus der Sicht eines durch-
schnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versor-
gungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften oder
unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertrags-
freiheit anbietet."
Dabei wird - so die Entscheidung weiter - unter einem Ta-
rif dasjenige Preisgefüge verstanden, zu dem sich ein
Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen
seiner aus § 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an
seinem Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (im
Ergebnis ebenso OLG Hamm, RDE 09, 261, 263).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beklagte Son-
dervertragskunde. Denn sie wird jedenfalls für den hier
interessierenden Zeitraum seit dem 01.01.2005 nicht nach
dem "allgemeinsten" Tarif der Klägerin, dem Kleinverbrau-
chertarif, versorgt, sondern nach dem Tarif Komplettver-
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sorger I bzw. Komplettversorger II. Wie den zeitab-
schnittsweise gültigen Preisblättern der Klägerin entnom-
men werden kann (Anlage K 3, Bl. 24; K 27, Bl. 172; K 38,
Bl. 175) hat die Klägerin ab 01.08.2004 zunächst vier und
seit dem 01.10.2006 (K 27, Bl. 172) fünf Einzeltarife an-
geboten. Darin wird vom Kleinverbrauchstarif (bis 2597
kWh/a, K 3, Bl. 24) bis zu den Komplettversorgertarifen
(ab 61.501 kWh/a und höher) der Jahresgrundpreis und der
Arbeitspreis je nach Verbrauchermenge gestaffelt festge-
legt. Der Beklagten sind mit dem Komplettversorgertarif I
bzw. II vertragliche Bedingungen eingeräumt worden, die
einen ganz erheblichen Gasmengenverbrauch voraussetzen
und damit unabhängig von der Bezeichnung nur einem einge-
schränkten Kundenkreis, d. h. nicht mehr der Allgemein-
heit, verstanden als Abnehmer einer normalen, haushalts-
üblichen Wärmemenge, offenstehen. Das macht sie zu einem
Sonderabnehmer (vgl. hierzu auch OLG Hamm a.a.O.).
c) Die Einordnung als Tarifkunde bzw. Haushaltskunde (Grund-
versorgungsvertrag) kann auch nicht wegen dieser bejahen-
der Ausführungen der Beklagten in erster Instanz als zu-
gestanden angenommen werden. Angesichts der von komplexen
Rechtsfragen überlagerten Problematik der Eingruppierung
als Vertrags- oder als Sonderurkunde entfaltet eine
Parteierklärung hierzu keine Bindungswirkung i.S. eines
Zugeständnisses (vgl. hierzu Zöller/Greger, 28. Aufl.,
§ 288 Rn. 1a). Denn hier geht es nicht um das Zugestehen
der Richtigkeit einer bloßen Tatsachenbehauptung.
d) Die §§ 4 AVBGasV bzw. GasVV sind auch nicht entsprechend
heranzuziehen. Es fehlt schon an einer vergleichbaren In-
teressenlage. Die vorgenannten Regelungen dienen dem
Schutz von Tarifabnehmern, die regelmäßig als eines stär-
keren Schutzes bedürftig einzuschätzen sein werden als
dies bei Sonderkunden der Fall ist. Überdies hätte es der
Klägerin freigestanden, ihre Vertragsverhältnisse mit
Sonderkunden so zu gestalten, dass ein den hier in Rede
stehenden Vorschriften vergleichbares Preisanpassungs-
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recht geschaffen worden wäre (so auch BGH NJW 2010, 993,
995).
e) Schließlich kommt ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der
Klägerin in Anlehnung an §§ 4 AVBGas, 5 GasVV auch nicht
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht.
Wie dargelegt, erfolgt die Belieferung der Beklagten als
Sondervertragskunde im Rahmen der allgemeinen Vertrags-
freiheit. Es ist nicht erkennbar, dass ohne eine Preisan-
passung das vertragliche Gefüge in einer nicht mehr hin-
nehmbaren Weise zum Nachteil der Klägerin verschoben wer-
den würde. Denn immerhin steht der Klägerin das Recht zu,
sich innerhalb einer überschaubaren Zeit vom Vertrag
durch Kündigung zu lösen, sei es mit sofortiger Wirkung,
sei es mit einer Frist von sechs Monaten (vgl. hierzu BGH
a.a.O.).
2. Die Parteien haben eine Preisanpassung auch nicht ver-
traglich besonders vereinbart.
Dem "Antrag zur Inbetriebsetzung einer Gasanlage N ,
D " vom 01.04.1997 ist eine ausdrückliche Einbeziehung
der AVBGasV in das Vertragsverhältnis nicht zu entnehmen.
Der Antrag (Bl. 455 a d. A.) enthält keine Bezugnahme auf
die AVBGasV. Er verweist lediglich auf "Allgemeine Bedin-
gungen für die Versorgung mit Gas". Diese sind mit der in
Rede stehenden Versorgung schon begrifflich nicht iden-
tisch.
Die Einbeziehung der AVBGasV folgt auch nicht aus vorpro-
zessualem Schriftwechsel der Parteien (vgl. nur Schreiben
vom 18.10.2005, Anlage K 43; Schreiben vom 31.01.2006,
Anlage K 2).
Zwar ist dort auf die AVBGasV ausdrücklich hingewiesen.
Die Annahme, dass hierdurch eine nicht ohnehin der AVB-
GasV folgende vertragliche Bindung ausgelöst worden wäre,
hätte indes das Bewusstsein der Beklagten vorausgesetzt,
sich mit Erklärungen zur AVBGasV dieser überhaupt erst zu
unterwerfen. Hierfür ist angesichts der Komplexität des
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Sachverhalts und der Schwierigkeiten in der Abgrenzung
von Tarifkunden von Sonderkunden nichts ersichtlich.
Wollte man dem anschließenden Gasbezug das Einverständnis
der Beklagten in die Einbeziehung der Bestimmungen der
AVBGasV entnehmen, so würde dies den Erklärungswillen der
Beklagten vorausgesetzt haben, das Sondervertragsverhält-
nis den in den AVBGasV bestimmten Regelungen für Tarif-
kunden zu unterwerfen. Dies liefe auf eine reine Fiktion
hinaus.
Nach alledem steht der Klägerin eine über die beklagtenseits
ohnehin zugebilligte Erhöhung hinausgehende Kaufpreissteige-
rung nicht zu, weswegen wie erfolgt zu entscheiden war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent-
scheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Bastius
Rein
Riechert