Urteil des OLG Dresden vom 07.12.2009
OLG Dresden: veranstaltung, nötigung, veranstalter, vertreter, zutritt, strafbarkeit, stadt, strafgesetzbuch, geldstrafe, sitten
Leitsatz:
§ 22 VersammlG dient ausschließlich dem Schutz der ungestörten
Wahrnehmung der Ordnungsbefugnisse durch den Veranstaltungs-
leiter und dessen Ordner, nicht jedoch auch dem persönlichen
Schutz des Veranstaltungsleiters und der Ordner vor Gewaltak-
ten. § 240 StGB wird von § 22 VersammlG nicht im Wege der Ge-
setzeskonkurrenz verdrängt, sondern tritt neben ihn.
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.12.2009,
Az.: 2 Ss 542/09
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 2 Ss 542/09
13 Ns 214 Js 8507/08 LG Dresden
Beschluss
vom 07. Dezember 2009
in der Strafsache gegen
T
geboren am
wohnhaft
Verteidiger: Rechtsanwalt A H
wegen Nötigung
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Dresden vom 24. April 2009
wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Nötigung zu ei-
ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verur-
teilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Strafausspruch
dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wurde; die
Berufung des Angeklagten hat es verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstalteten der
SPD-Ortsverein F., das SPD-Bürgerbüro P. und der Kulturbüro
Sachsen e. V. am 14. November 2007 im Kulturhaus F. eine
Lesung des Autors Thoralf Staudt aus dessen Buch "Moderne
Nazis" mit anschließender Diskussion. Ziel der Veranstal-
tung im Rahmen eines Veranstaltungszyklus der Stadt F. zum
Rechtsextremismus war, zu einer Debatte über den Umgang mit
Rechtsextremisten in der Region anzuregen. Die Veranstalter
hatten zur Durchführung der Lesung und Diskussion einen
Saal im dritten Obergeschoss des Kulturhauses angemietet.
Die Vertreter der Veranstalter hatten abgesprochen, dass
der Vertreter des SPD-Ortsvereines F. die Aufsicht über den
Ablauf der Veranstaltung und für alle Entscheidungen, die
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu
treffen waren, zuständig sein sollte. Der Vertreter des
SPD-Ortsvereins F. hatte zudem den bei der Stadt P. als
hauptamtlichen Koordinator gegen Extremismus angestellten
Geschädigten am Tag der Veranstaltung gebeten, die Einlass-
kontrolle zu der Veranstaltung zu übernehmen. Die Bestel-
lung eines Ordners im Sinne des Versammlungsgesetzes war
nicht beabsichtigt, weil die Veranstalter der Auffassung
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waren, dass es sich bei der Lesung mit anschließender Dis-
kussion nicht um eine Versammlung im Sinne des Versamm-
lungsgesetzes handelte. Der Geschädigte, der sich aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit in P. und Umgebung gut in der
Rechten Szene auskannte, sollte nach der zwischen den Ver-
anstaltern getroffenen Vereinbarung den Zutritt zu der Ver-
anstaltung beobachten. Nach einer auch mit dem Autor ge-
troffenen Abrede sollte grundsätzlich jeder - auch Personen
der Rechten Szene - Einlass erhalten. Am Nebeneingang des
Kulturhauses war jedoch an der Tür ein Blatt angebracht,
auf dem sich die Veranstalter vorbehielten, einzelnen Per-
sonen aus der Rechten Szene den Zutritt zu verwehren oder
diese von der Veranstaltung auszuschließen. Der Geschädigte
sollte lediglich solche Personen am Eingang zurückhalten,
von denen Störungen der Veranstaltung zu besorgen waren und
anschließend über deren Einlass die Entscheidung des Veran-
stalters einholen. Nachdem die Veranstaltung bereits begon-
nen hatte, näherte sich eine Personengruppe dem Eingang,
unter denen der Geschädigte den Angeklagten, den er dem
Personenkreis der sogenannten "Freien Kräfte", also der
nicht organisierten rechtsextremistischen Szene zuordnete,
erkannte. Der Geschädigte beabsichtigte deshalb zunächst,
die Gruppe zunächst an der Nebeneingangstür zum Warten auf-
zufordern, um Rücksprache mit dem Vertreter der Veranstal-
tung nehmen zu können. Der Geschädigte war gerade im Beg-
riff, den Angeklagten mit den Worten: "Einen schönen guten
Abend" zu begrüßen, als er bereits, bevor er diese Worte
ganz ausgesprochen hatte, durch den Angeklagten mit den
sinngemäßen Worten: "Geh uns aus dem Weg." zur Seite ge-
schoben wurde.
Dieses Verhalten hat das Landgericht als Nötigung gemäß
§ 240 StGB gewertet. An einer Strafbarkeit nach § 22 Ver-
sammlG habe es dagegen bereits deswegen gefehlt, weil die
Veranstalter aufgrund der rechtlichen Bewertung ihrer Ver-
anstaltung keine Bestellung eines Ordners beabsichtigt hat-
ten und der Geschädigte auch nicht mit der nach § 9 Abs. 1
VersammlG vorgesehenen Armbinde als Ordner gekennzeichnet
war.
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Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Revision
des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen und
formellen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die
Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es erweist sich bereits
als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet. Es bedarf lediglich noch folgender Ausführungen:
Das Landgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Wer-
tung, bei der durchgeführten Veranstaltung habe es sich um
eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehan-
delt, zutreffend eine Strafbarkeit gemäß § 22 VersammlG
nicht angenommen, weil es aufgrund der fehlenden Kennzeich-
nung des Ordners mit einer Armbinde gemäß § 9 Abs. 1 Ver-
sammlG bereits an einer rechtmäßigen Ausübung der Ordnungs-
befugnisse im Sinne des § 22 VersammlG fehlte. Denn die
Rechtmäßigkeit der Ausübung der Ordnungsbefugnisse ist ob-
jektives
Tatbestandsmerkmal
(Rid-
der/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht § 22 Ver-
sammlG Rdnr. 13; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und
Versammlungsrecht, 4. Aufl. § 22 VersammlG Rndr. 6; Die-
tel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfrei-
heit, 12. Aufl. § 22 VersammlG Rdnr. 3 m.w.N.).
Gleichwohl kann die Tat des Angeklagten als Nötigung gemäß
§ 240 StGB bestraft werden; die Nötigung wird insbesondere
nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.
Entgegen der vom Bayrischen Obersten Landesgericht (NJW 56,
153) und in der Literatur (Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier
Rdnr. 8; Köhler/Dürig-Friedl, Rdnr. 1; Dietel/Gintzel/ Kni-
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esel, Rdnr. 1; Erbs/Kohlhaas-Wache, Strafrechtliche Neben-
gesetze V 55 Rdnr. 1) vertretenen Auffassung dient § 22
VersammlG ausschließlich dem Schutz der ungestörten Wahr-
nehmung der Ordnungsbefugnisse durch den Veranstaltungslei-
ter und dessen Ordner, nicht jedoch auch dem persönlichen
Schutz des Veranstaltungsleiters und der Ordner vor Gewalt-
akten. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsge-
schichte der Norm und dem daraus resultierenden Sinn und
Zweck der Vorschrift.
§ 22 VersammlG geht zurück auf § 23 des Versammlungsgeset-
zes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684). Danach wurde be-
straft, wer bei öffentlichen Versammlungen in geschlossenen
Räumen einem Ordner tätlichen Widerstand entgegensetzte.
Der damalige Gesetzgeber sah ein Bedürfnis für diese Straf-
vorschrift, weil politische Versammlungen in sehr vielen
Fällen einen turbulenten Verlauf nahmen oder gar gesprengt
wurden. Es sollte deshalb der drohenden Verrohung der poli-
tischen Sitten mit gesetzlichen Mitteln entgegengetreten
werden (BT-Drs. I/1102 S. 8). Da dem Veranstaltungsleiter
keine polizeilichen Funktionen gegeben waren und er auch
keine
öffentlich-rechtlichen
Exekutivbefugnisse
hatte,
sollte die Sicherung seiner Ordnungsaufgaben durch Straf-
vorschriften erfolgen (BT-Drs. I/1102 S. 10 f.). Einem Än-
derungsvorschlag des Bundesrates, der die Bestimmung für
entbehrlich hielt, weil die allgemeinen Vorschriften des
Strafrechts, insbesondere über Hausfriedensbruch und Kör-
perverletzung
ausreichend
erschienen
(BT-Drs.
I/1102
S. 16), war die Bundesregierung erfolgreich mit der Erwä-
gung entgegengetreten, dass den besonderen Obliegenheiten
des Leiters und der Ordner der im Strafgesetzbuch gewährte
allgemeine Strafschutz im Falle tätlichen Widerstandes
nicht genüge (BT-Drs. I/1102 S. 20).
Damit ist jedoch klargestellt, dass Tätlichkeiten gegenüber
dem Veranstaltungsleiter und Ordner bereits dann im Vorfeld
strafrechtlich erfasst werden sollen, wenn Strafbestimmun-
gen des allgemeinen Strafrechts noch nicht verletzt worden
sind. Es ist auch nicht ersichtlich, warum derjenige, der
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in Ausübung seines Versammlungsrechts eine Versammlung lei-
tet oder den Leiter als Ordner unterstützt, geringeren
Schutz vor Angriffen auf seine Willensfreiheit genießen
sollte als jeder andere Versammlungsteilnehmer. § 22 Ver-
sammlG verdrängt deshalb nicht § 240 StGB, sondern tritt
neben ihn (so auch Altenhain im Münchner Kommentar zum
Strafgesetzbuch, § 22 VersammlG Rdnr. 2).
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2
GVG ist nicht veranlasst. Zwar besteht eine Vorlegungs-
pflicht auch bei einer Abweichung von der Rechtsprechung
des aufgelösten Bayrischen Oberlandesgerichts (BGH NJW 09,
928). Allerdings hatte sich das Bayrische Oberlandesgericht
in seiner Entscheidung (NJW 56, 153) nicht mit dem Konkur-
renzverhältnis zwischen § 22 VersammlG und § 240 StGB zu
befassen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1
Satz 1 StPO.
(Drath)
(Schüddekopf) (Gorial)
Drath
Schüddekopf
Gorial
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht