Urteil des OLG Dresden vom 06.02.2008
OLG Dresden: verfügung, polizei, anschrift, antritt, strafvollstreckung, entlassung, behörde, entziehen, auskunft, unterlassen
Leitsatz:
1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich er-
gibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Um-
stände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben.
2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach
"unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage beim Einwohnermelde-
amt am Sitz der Justizvollzugsanstalt angezeigt.
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 VAs 29/07
2 VRs 320 Js 28575/05 StA Zwickau
34 AR-G 1627/07 GenStA Dresden
Beschluss
vom 06. Februar 2008
in der Strafvollstreckungssache gegen
geboren am
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
wegen Nötigung u.a.
hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungs-
haftbefehls
1. Auf Antrag des Verurteilten wird festgestellt, dass
Aufrechterhaltung und Vollzug des Vollstreckungs-
haftbefehls
der
Staatsanwaltschaft
Zwickau
vom
30. Oktober 2007 rechtswidrig waren.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtli-
chen Kosten des Antragstellers trägt die Staatskas-
se.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festge-
setzt.
3
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 05. Dezember 2006,
rechtskräftig seit dem 07. September 2007, wurde gegen den
Antragsteller wegen Nötigung, Beleidigung und Betrugs eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt.
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft befand sich der
Antragsteller wieder auf freiem Fuß, nachdem er sich zuvor
in anderen Sachen bis zum 31. August 2007 in nahezu zwei-
jähriger Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt P. befunden
hatte. Bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am
31. August 2007 hat er keine genaue Wohnanschrift als Ent-
lassungsadresse genannt. Seinem - unbestätigten - Vortrag
nach hatte er allerdings gegenüber der Justizvollzugsan-
stalt angegeben, in C. auf Wohnungssuche zu gehen. Er wurde
daher in den Unterlagen der Justizvollzugsanstalt als "ohne
festen Wohnsitz entlassen" geführt.
Zur Vorbereitung der in vorliegender Sache anstehenden
Strafvollstreckung ergingen auf Verfügung der zuständigen
Rechtspflegerin
der
Staatsanwaltschaft
Zwickau
am
15. Oktober 2007 zwei Wohnsitzanfragen an die Einwohnermel-
deämter in G. und A., weil der Antragsteller hier zuletzt
vor Antritt seiner Strafhaft amtlich gemeldet war. Das Ein-
wohnermeldeamt A. teilte als Wegzugsanschrift und als damit
zuletzt bekannten Wohnsitz des Antragstellers die Anschrift
der Justizvollzugsanstalt Plauen mit. Eine bei seinem frü-
heren Verteidiger erfolgte Anfrage der Vollstreckungs-
rechtspflegerin verlief negativ. Weitere Aufenthaltsermitt-
lungsversuche unterblieben.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 ordnete die zuständige
Rechtspflegerin den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls
nach § 457 Abs. 2 StPO, § 33 Abs. 2 StVollstrO an. Der An-
tragsteller wurde daraufhin am 08.November 2007 aufgrund
des am 30. Oktober 2007 erlassenen und zugleich zur Fest-
4
nahme des Antragstellers ausgeschriebenen Haftbefehls ver-
haftet und in die Justizvollzugsanstalt verbracht, nach-
dem er zuvor in anderer Ermittlungssache einer Vorladung
der Polizei zur Zeugenvernehmung gefolgt war. Tatsächlich
war der Antragsteller seit dem 06. September 2007 (mit Zu-
zug am 03. September 2007) beim Einwohnermeldeamt Chemnitz
unter seiner neuen Anschrift gemeldet. Hiervon von der Po-
lizei
anlässlich
der
beabsichtigten
Verhaftung
am
08. November 2007 gegen 09.00 Uhr telefonisch in Kenntnis
gesetzt, verfügte die zuständige Rechtspflegerin die Auf-
rechterhaltung und den Vollzug des Vollstreckungshaftbe-
fehls.
Mit Schreiben vom 08. November 2007 erhob der Antragsteller
"Haftbeschwerde" und begehrte seine sofortige Freilassung.
Zu Unrecht habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, sich
beim "zentralen Einwohnermelderegister" kundig zu machen.
Durch die unrechtmäßige Verhaftung sei darüber hinaus sein
sich im Aufbau befindendes Gewerbe eines Werkzeugverleihs
ruiniert. Im Einzelnen nimmt der Senat auf das Schreiben
des Antragstellers vom 08. November 2007 Bezug.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält das Begehren des An-
tragstellers mit ihrem zuletzt gestellten Antrag zwar als
Feststellungsantrag für zulässig, in der Sache indes für
unbegründet.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Zwar ist der Vollstreckungshaftbefehl mit der Aufnahme des
Antragstellers im Strafvollzug gegenstandslos geworden,
weil die Vollstreckung der Haft nicht auf ihm, sondern al-
lein auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteil be-
ruht (OLG Hamm NStZ 1982, 524; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002,
224; OLG Hamm StV 2005, 676). Doch kommt die nachträgliche
5
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solcherart erledig-
ten Maßnahme nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG dann in Betracht,
wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches be-
steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
auch zur Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe, wenn
deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne be-
schränkt, in der der Betroffene nach der maßgeblichen Pro-
zessordnung regelmäßig eine gerichtliche Entscheidung nicht
erlangen kann (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 ff.). Dabei
bleibt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtliche Ü-
berprüfung auch dann erhalten, wenn - wie hier - nicht die
auf dem rechtskräftigen Urteil beruhende (vgl. BVerfG NStZ-
RR 2004, 252 ff.; OLG Frankfurt a.a.O.) Freiheitsentziehung
als solche, sondern die besonders einschneidende, weil am
Maßstab des einfachen Rechts eklatant fehlerhafte und un-
verhältnismäßige Art und Weise ihrer Durchführung geltend
gemacht wird (vgl. BVerfG a.a.O; OLG Karlsruhe NStZ-RR
2005, 249 ff.).
Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse gegeben.
Weil die den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls regeln-
den Vorschriften des § 457 StPO und der - die Vollstre-
ckungsbehörden bindende (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl.,
§ 457 Rdnr. 1) - Strafvollstreckungsordnung einen angemes-
senen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, die
Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sicherzustel-
len, und dem Interesse des Verurteilten, seine Angelegen-
heiten vor Antritt der Haft zu ordnen, anstreben und die
Einhaltung des dort vorgeschriebenen Verfahrens die Ver-
hältnismäßigkeit der Art und Weise der Durchsetzung des
Strafantritts sichert (vgl. BVerfG a.a.O.), ist wegen der
in Rede stehenden erheblichen Verstöße gegen diese Vor-
schriften bei Erlass und Vollzug des Haftbefehls eine nach-
trägliche Kontrolle der Zwangsmaßnahme geboten (vgl. OLG
Karlsruhe a.a.O.).
6
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der
Sache Erfolg; er führt zur Feststellung der Rechtswidrig-
keit der Aufrechterhaltung des Vollstreckungshaftbefehls.
1. Nach § 457 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO ist die Vollstre-
ckungsbehörde zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls
befugt, wenn der Verurteilte sich nach einer an ihn er-
gangenen Ladung nicht zum Strafantritt stellt. Dabei be-
stimmt § 27 Abs. 2 S. 1 StVollstrO, dass der verurteil-
ten Person bei der Ladung zum Strafantritt grundsätzlich
eine Frist von einer Woche zu setzen ist, damit diese
ihre Angelegenheiten ordnen kann. Nur wenn die sofortige
Vollstreckung ist (wobei auch hier konkrete Um-
stände vorliegen müssen), darf der Verurteilte zum so-
fortigen Strafantritt geladen werden. Damit kommt be-
reits
in
diesen
Vorschriften
ein
Regel-Ausnahme-
Verhältnis auf Grundlage des verfassungsrechtlich herge-
leiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Aus-
druck.
Entsprechend erlaubt auch § 457 Abs. 2 S. 1 2. Alt.
StPO den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nur,
wenn ein Verurteilter der verdächtig ist. Wenn-
gleich in diesem Fall von einer Ladung abgesehen werden
kann, besteht Fluchtverdacht allerdings nur, wenn auf-
grund bestimmter Tatsachen der Verdacht naheliegt, dass
sich der Verurteilte der Strafvollstreckung in irgendei-
ner Weise werde.
Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstre-
ckungshaftbefehls waren vorliegend unter Berücksichti-
gung des der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage er-
öffneten Beurteilungsspielraums erfüllt. Aus der damali-
gen Sicht der Behörde lagen Tatsachen vor, die einen
Schluss auf eine - wenngleich auch tatsächlich nicht ge-
gebene - Fluchtabsicht des Antragstellers berechtigt zu-
ließen.
7
a) Der Umstand, dass das Einwohnermeldeamt A. als zu-
letzt bekannten Wohnsitz die Anschrift der Justiz-
vollzugsanstalt benannte, diese allerdings den An-
tragsteller als "ohne festen Wohnsitz" entlassen hat-
te und auch der Verteidiger keine Aussage über den
derzeitigen Aufenthalt des Antragstellers treffen
konnte, rechtfertigte aus damaliger Sicht die Annahme
des Verdachts, der Antragsteller werde sich der
Strafvollstreckung zu entziehen suchen. Gerade vor
dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei seiner
Entlassung aus der Strafvollzugsanstalt am 31. August
2007 keinen bestimmten Wohnsitz angeben konnte, und
er offenbar auch in der Folgezeit seinen Verteidiger
nicht informiert hatte, obwohl dieser in dem damals
noch vom Antragsteller veranlassten Revisionsverfah-
ren beauftragt war, waren keine weiteren zusätzlichen
Umstände erforderlich, um den Schluss zu rechtferti-
gen, dass sich der Antragsteller dem Vollstreckungs-
verfahren nicht stellen werde, dass er seine Erreich-
barkeit für die Vollstreckungsbehörde ausschaltet.
b) Vor diesem Hintergrund kann der Tatsache, dass die
Vollstreckungsrechtspflegerin eine an sich gebotene
Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt in Plauen als der
Gemeinde des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes unterlas-
sen hat, kein maßgebliches Gewicht beigemessen wer-
den. Zwar lag es angesichts der vom Einwohnermeldeamt
A. erteilten Auskunft nahe, dass diese Behörde ihre
Kenntnis gemäß § 28 Abs. 1 des Sächsischen Meldege-
setzes (SächsMG) vom Einwohnermeldeamt Plauen erhal-
ten hatte. Denn immerhin erfolgt unter den Vorausset-
zungen der §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3
SächsMG eine Wohnsitzanmeldung für Strafgefangene am
Sitz der Justizvollzugsanstalt. Damit lag es grund-
sätzlich gleichfalls nahe, dass auch diese Behörde
über weitere Erkenntnisse zum aktuellen Wohnsitz des
Antragstellers aufgrund einer Mitteilung durch die
8
neue Zuzugsgemeinde nach § 28 Abs. 1 SächsMG verfügen
könnte.
Angesichts der (immerhin behördlichen) Auskunft der
Justizvollzugsanstalt, der zufolge eine Entlassung
des Antragstellers "ohne festen Wohnsitz" erfolgt
war, musste sich diese Möglichkeit der Auskunftser-
langung
der
Vollstreckungsrechtspflegerin
jedoch
nicht mehr aufdrängen. Sie durfte im Rahmen ihres Be-
urteilungsspielraums vorliegend ausnahmsweise berech-
tigt davon ausgehen, dass sich der Antragsteller dem
Strafvollstreckungsverfahren nicht zur Verfügung hal-
ten wird.
c) Auch stand der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ange-
sichts der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von
fünf Monaten dem Erlass eines Vollstreckungshaftbe-
fehls und die Ausschreibung des Antragsteller zur
Festnahme nicht entgegen, § 457 Abs. 1 und Abs. 3
S. 2, § 131 StPO, § 34 StVollstrO.
2. Allerdings
hätte
der
Vollstreckungshaftbefehl
am
08. November 2007 (Anruf der Polizei) unverzüglich auf-
gehoben und der Antragsteller auf freien Fuß gesetzt
werden müssen, nachdem die Umstände, die zunächst die
Annahme einer Fluchtgefahr gerechtfertigt hatten, sich
nachträglich als unzutreffend herausstellten. Dies war
nach dem Rechtsgedanken des Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 a
StPO geboten, weil sich - polizeilich bestätigt - nach-
träglich ergeben hatte, dass die Voraussetzungen des
§ 457 Abs. 2 StPO in Wahrheit nicht erfüllt waren.
Die Staatsanwaltschaft hätte, nachdem ihr die aktuelle
Wohnanschrift des Antragstellers bekannt war, sich an
die sie bindenden Vorgaben der Strafvollstreckungsord-
nung für den Regelfall halten müssen, zumal auch aus dem
Verhalten des Antragstellers im Übrigen ersichtlich war,
dass er sich der Erreichbarkeit durch die Justizbehörden
nicht entziehen will. Immerhin war dieser mit der Anmel-
9
dung seines neuen Wohnsitzes in Chemnitz seiner einwoh-
nermelderechtlichen
Verpflichtung
aus
§ 10
Abs. 1
SächsMG ordnungsgemäß nachgekommen und hatte sich dar-
über hinaus selbst (auf polizeiliche Bitte hin) als Zeu-
ge auf der Polizeidienststelle eingefunden. Die Staats-
anwaltschaft hätte daher den Antragsteller ordnungsgemäß
unter üblicher Fristgewährung zur Regelung seiner per-
sönlichen Angelegenheiten zum Straf- antritt laden müs-
sen. Denn nur die Einhaltung dieses in der Strafvoll-
streckungsordnung
bindend
vorgeschriebenen
Verfahrens
sichert die Verhältnismäßigkeit der Art und Weise der
Durchsetzung des Strafantritts (vgl. BVerfG a.a.O.)
Die stattdessen verfügte Aufrechterhaltung des Vollstre-
ckungshaftbefehls sowie sein Vollzug verstießen gegen
die Vorschrift des § 457 Abs. 2 StPO und waren mithin
rechtswidrig.
IV.
Da die angefochtene Verfügung für rechtswidrig erklärt wur-
de, sind Gebühren nicht zu erheben. Die Entscheidung über
die Auslagen des Antragstellers beruht auf § 30 Abs. 2
EGGVG. Der Geschäftswert wurde nach den §§ 30 Abs. 3 EGGVG,
30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Drath
Schüddekopf
Kuschel