Urteil des OLG Dresden vom 07.02.2001
OLG Dresden: ddr, rückführung, eigentümer, juristische person, grundstück, verordnung, produktionsgenossenschaft, nummer, gesetzeslücke, vollstreckung
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c
Leitsatz:
Kein Anspruch des Landesfiskus auf unentgeltliche Auflassung
eines für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten
Grundstückes (Schlags) aus der Bodenreform analog Art. 233 §
11 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB gegen die
Rechtsnachfolgerin einer LPG, der das Grundstück förmlich
zugeteilt worden ist.
OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2001, Az. 6 U 2513/00
- noch nicht rechtskräftig –
6 U 2513/00
15 O 3867/00 LG Leipzig
Verkündet am 07.02.2001
Die Urkundsbeamtin:
Justizobersekretärin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Freistaat Sachsen
vertr. durch das Landesamt für Finanzen,
dieses vertr. durch den Präsidenten G. Fischer,
Stauffenbergallee 2,
01099 Dresden
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Agrargenossenschaft N.
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
wegen Auflassung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bey,
Richter am Oberlandesgericht Glaß und
Richterin am Landgericht Gruber
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 11.07.2000 - Az.:
15 O 3867/00 - wird auf seine Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM die
Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung
durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte
und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen
Union als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse zu erbringen.
4. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als
60.000,00 DM.
B e s c h l u s s :
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf
139.726,00 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auflassung mehrerer
Grundstücke, die Gegenstand der Bodenreform waren.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften (folgend LPG) "Neues L. N." und
"K.er Pioniere". Die streitgegenständlichen Grundstücke
waren ursprünglich im Zuge der Bodenreform an private
Landwirte übertragen worden. Nachdem diese Neubauern die
Bewirtschaftung aufgegeben hatten, wurden in den Jahren 1956
bis 1960 die Grundstücke den Rechtsvorgängerinnen der
Beklagten förmlich zugewiesen und diese jeweils auf Ersuchen
des Rates des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, als
Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Eine Aussonderung aus dem Bodenfonds und eine formelle
Überführung in Volkseigentum erfolgte hierbei nicht,
vielmehr waren in den jeweiligen Grundbüchern bis zum
15.03.1990 jeweils die Bodenreformsperrvermerke eingetragen.
Diese wurden nach dem Beitritt gelöscht.
Am 27.07.1994 bestellte die Beklagte eine Grundschuld an den
streitgegenständlichen Grundstücken. Hierüber wurde der
Kläger durch das Grundbuchamt informiert. Der Kläger
wiederum ließ am 09.02.1994 eine Vormerkung zur Sicherung
seiner behaupteten Auflassungsansprüche eintragen.
Verhandlungen zwischen den Parteien blieben ohne Erfolg. Die
Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 31.03.1995 auf die
Einrede der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB a. F. und
das Antragsrecht gemäß
Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 2 EGBGB a. F. Diesen Verzicht
widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2000. Der
Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.05.2000 Klage
eingereicht.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen:
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB weise eine Gesetzeslücke auf,
soweit die Behandlung juristischer Personen als Eigentümer
von Bodenreformland nicht ausdrücklich geregelt worden sei.
Aus der Begründung ergäbe sich jedoch, dass für alle
landwirtschaftlich genutzten Bodenreformgrundstücke, die
nicht einer natürlichen Person zu Eigentum zustünden, ein
Auflassungsanspruch des Fiskus bestehe, soweit keine
Besserberechtigung nachgewiesen werde.
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB bilde insoweit einen
Auffangtatbestand.
Die Zuteilung von Bodenreformland an eine LPG sei nach
§ 9 Abs. 4 LPGG und dem Beschluss des Obersten Gerichts der
DDR vom 27.07.1965 rechtswidrig gewesen. Die Nachzeichnung
eines korrekten Verwaltungshandelns der Behörden der DDR
führe dazu, die tatsächlich unterbliebene Rückführung in den
Bodenfonds mit dem Auflassungsanspruch des Klägers
nachzuvollziehen.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke,
eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 206, Flurstücke
322, 360/1, 442, 444 der Gemarkung N. und 2750 der
Gemarkung O. und
eingetragen im Grundbuch von K., Bl. 47, Flurstücke 38,
120 der Gemarkung K.,
an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des
Klägers im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz vorgetragen:
Die Zuteilung von Bodenreformland an LPGen habe bis zum
Jahr 1965 einer weit verbreiteten Praxis in der DDR
entsprochen und sei auch vom Obersten Gericht der DDR für
zulässig gehalten worden.
Die Zuteilung sei danach jedenfalls wirksam und, da sie
nicht zu Zeiten der DDR aufgehoben worden sei, gemäß
Art. 19 des Einigungsvertrages bestandskräftig. Ein
Rückführungsanspruch in den Bodenfonds habe zu keiner Zeit
bestanden.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.07.2000 -
Az.: 15 O 3867/00 -, auf dessen Inhalt wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die
vollständige Urteilsausfertigung ist dem Kläger am
01.09.2000 zugestellt worden. Gegen das klageabweisende
Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2000 -
eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage -
Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom
01.11.2000 - eingegangen beim Oberlandesgericht wiederum am
gleichen Tage.
Der Kläger trägt vor:
Anspruchsgrundlage für die an die Rechtsvorgänger der
Beklagten übertragenen Grundstücke sei
Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB.
Zwar werde der Auflassungsanspruch des Klägers nicht von dem
Wortlaut der Bodenreformabwicklungsvorschriften erfasst,
insoweit sei jedoch von einer Gesetzeslücke auszugehen, die
dergestalt zu schließen sei, dass dem Kläger der
Auflassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.
Hierfür spreche bereits die Gesetzesbegründung (BT-
Drucks. 277/92, 271; BT-Drucks. 12/2480, S. 87), wo es
ausdrücklich wie folgt heiße:
"Alle Grundstücke aus der Bodenreform, die am
16.03.1990 nicht einer lebenden Person zum
Eigentum zustanden oder als ehemaliges
volkseigenes Vermögen im staatlichen Eigentum
stehen oder nach Nummer 1 und 2 (scil: des
Artikel 233 § 11) nicht zuzuteilen sind, sollen an
die Treuhandanstalt fallen, die das in
Volkseigentum bereits befindliche
Bodenfondsvermögen erhalten hat. ..."
Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.1992
sei dann anstelle der Treuhandanstalt der Landesfiskus
getreten.
Im Auflassungsanspruch des Landesfiskus setze sich die
unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds
fort. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden
die Vorschriften der Abwicklung der Bodenreform nach dem
eindeutigen Wortlaut für alle Grundstücke, die im Grundbuch
als Grundstücke aus dem Bodenreform gekennzeichnet seien
oder gewesen seien, gelten.
Der Auflassungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch
die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.08.1999, Az.: 3 C 31/98 bzw. des Bundesgerichtshofs vom
26.11.1999, Az.: V ZR 34/99 berührt. Gegenstand dieser
Verfahren sei nämlich gewesen, ob eine Zuweisung von
Grundstücken aus der Bodenreform an LPGen möglich gewesen
sei und als Folgefrage daher derartig zugewiesenes
Bodenreformland nunmehr als Volkseigentum behandelt werden
könne. Da in den dort behandelten Sachverhalten keine
Überführung der Bodenreformgrundstücke in Volkseigentum
erfolgt sei, sei den Klagen der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (folgend BvS) kein
Erfolg beschieden gewesen.
Vorliegend gehe es aber um die Nachzeichnung der
Rückführung in den Bodenfonds. Da die in den Bodenfonds
sich befindlichen Grundstücke kein Volkseigentum im
formellen Sinne gewesen seien, habe es einer Ausscheidung
aus dem Bodenfonds und einer Überführung in Volkseigentum
bedurft. Eine derartige Überführung in Volkseigentum sei
hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht
erfolgt. Vielmehr hätten diese ausdrücklich ihre
Eigenschaft als Bodenreformgrundstücke behalten,
gekennzeichnet durch den für alle streitgegenständlichen
Grundstücke eingetragenen Bodenreformsperrvermerk.
Gemäß § 9 Abs. 4 LPGG seien die zugewiesenen Grundstücke in
einem zweistufigen Verfahren zunächst in den Bodenfonds
zurückzuführen und von dort als Volkseigentum auszuscheiden
gewesen. Da dies bei den vorliegenden Grundstücken nicht
erfolgt sei, stehe zwar das Fehlen der zweiten Stufe einem
Grundbuchberichtigungsanspruch der BvS entgegen, nicht
jedoch dem gerade auf der unterbliebenen Rückführung
fußenden Auflassungsanspruch des Klägers.
Soweit das Landgericht in seinem Urteil darauf hinweise,
dass eine Korrektur der ursprünglichen - unstreitigen -
Zuweisung an die Rechtsvorgänger der Beklagten nicht
erfolgt sei, möge dies für die unterbliebene Einsetzung der
jeweiligen LPG als Rechtsträger zutreffen. Dies berühre
jedoch wiederum nur den Anspruch der BvS, da dem Anspruch
des Klägers eine
der
Bodenreformvorschriften bei zugrunde
liege.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bereits vor dem
Inkrafttreten von § 9 Abs. 4 LPGG keine Zuteilung von
Bodenreformgrundstücken an LPGen möglich gewesen sei.
Zwar sei gemäß § 1 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom
21.06.1951 (GBl. DDR I, S. 629) (folgend BWVO'51)
Neubauernwirtschaften, die aus den dort aufgeführten
Gründen in den Bodenfonds zurückgegeben worden seien,
unverzüglich an neue Bodenbewerber zu vergeben gewesen;
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BWVO'51 habe der nachfolgende
Erwerber die Neubauernwirtschaft durch die
Kreisbodenkommission als Neuzuteilung aus dem Bodenfonds
erhalten. Ob eine LPG als Erwerber im Sinne dieser Regelung
in Frage gekommen sei, sei bereits deshalb zu verneinen, da
zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung diese Form der
genossenschaftlichen Landwirtschaftsbetriebe noch nicht
existiert habe, zum anderen in dieser Regelung nur zwischen
den Neubauernwirtschaften der landlosen und landarmen
Bauern, Umsiedler und Landarbeiten einerseits und dem
Bodenfonds (Volkseigentum) andererseits unterschieden
werde. Nach dem Musterstatut der LPG Typ III (GBl.
DDR 1952, S. 1383) habe die Bodenfläche der
Produktionsgenossenschaft aus
a) Boden, sowohl Eigentum als auch Pachtland, der von
den Mitgliedern der Produktionsgenossenschaft
eingebracht worden sei, und
b) Boden, der der Produktionsgenossenschaft vom Staat
zur Nutzung ohne Entschädigung übergeben worden
sei, bestanden.
Nur hinsichtlich des Bodens, der von den Mitgliedern
eingebracht worden sei, werde von Eigentum gesprochen.
Auch in der damaligen juristischen Literatur sei davon
ausgegangen worden, dass die Übertragung von
Bodenreformgrundstücken an eine LPG in Rechtsträgerschaft
zu erfolgen habe. Diese Auffassung habe auch mit den
entsprechenden Regelungen zur Rechtsträgerschaft
korrespondiert. Nach § 1 Abs. 1 e der Rechtsträgeranordnung
vom 16.03.1953 hätten Genossenschaften als nutznießende
Rechtsträger in volkseigene Grundstücke eingesetzt werden
können. An dieser Rechtslage hätten die weiteren
Rechtsträgerschaftsanordnungen vom 21.08.1956
(§ 1 Abs. 1 Ziff. 3) und die bis 1990 geltende
Rechtsträgerschaftsanordnung vom 07.07.1969
(§ 2 Abs. 1 lit. c) festgehalten.
Insoweit hätten die Vorschrift des § 9 Abs. 3, Abs. 4 LPGG
nur klarstellende Funktion gehabt. Im Ergebnis ergebe sich
damit, dass Bodenreformland, welches nach seiner Rückgabe
durch den Neubauern in den Bodenfonds nicht erneut an einen
Neubauern ausgegeben, in den Bodenfonds zurückgeführt und
einer LPG nach den Bestimmungen über einen
Rechtsträgerwechsel übertragen worden sei.
Mithin bleibe festzustellen, dass zum Zeitpunkt des -
unstreitigen - Besitzwechselprotokolls Ende 1959 die
Gesetzeslage dahingehend geklärt gewesen sei, dass eine LPG
Eigentum an Bodenreformgrundstücken nicht habe erwerben
können. Die allein grundbuchlich nicht vollzogene
Rückführung des Grundstückes in den Bodenfonds sei nunmehr
mit den Ansprüchen des Fiskus nach
Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB nachzuzeichnen.
Die Vorschrift des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB
sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein Auffangtatbestand, der den Anspruch des Fiskus auf
sämtliche Grundstücke erfasse, die vom Wortlaut des
Gesetzes her nicht eindeutig definiert worden seien.
Die mit dem 2. VermRÄndG erlassenen Vorschriften zur
Abwicklung der Bodenreform sollten eine Lücke schließen,
die dadurch entstanden sei, dass mit Inkrafttreten des DDR-
Gesetzes vom 06.03.1990 (GBl. I, 134) einerseits die
Beschränkungen des Bodenreformeigentums ersatzlos
aufgehoben worden seien, andererseits aber
Überleitungsvorschriften gefehlt hätten. Untersuchungen
hätten nämlich gezeigt, dass die früheren
Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in
vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den
Bodenfonds nicht vollzogen worden seien. Die
"Nachzeichnung" erfolge nicht durch ein neues
Verwaltungsverfahren, sondern im Wege einer
privatrechtlichen Lösung, die das Eigentum zwar nach rein
formalen Anknüpfungspunkten zunächst zuweise, aber die
früheren Zuteilungsgrundsätze durch den Auflassungsanspruch
des Besserberechtigten zur Geltung bringe. Maßgebender
Ansatz dieser Lösung sei mithin, dass nicht der zufällig
entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der früher in
der DDR zuständigen Stellen bei Anwendung der
Besitzwechselvorschriften darüber entscheide, wer ein
Bodenreformgrundstück behalten dürfe oder nicht.
Art. 19 des Einigungsvertrages könne daher dem
Auflassungsanspruch nicht entgegenstehen.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 11.07.2000 verkündeten Urteils
des Landgerichts Leipzig die Beklagte zu verurteilen,
die Grundstücke
eingetragen im Grundbuch von N., Bl. 206,
Flurstücke 322, 360/1, 442, 444 der Gemarkung N.
und 2750 der Gemarkung O. und
eingetragen im Grundbuch von K., Bl. 47,
Flurstücke 38, 120 der Gemarkung K.
an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des
Klägers im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt vor:
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers regelten
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (offensichtlich) nur den Fall, dass
bei einem Bodenreformgrundstück eine natürliche Person als
Eigentümer eingetragen sei. Damit werde der hier vorliegende
Fall der Eintragung einer LPG bzw. deren
Nachfolgeunternehmen - also einer juristischen Person -
durch diese Bestimmungen unmittelbar jedenfalls nicht
geregelt.
Selbst wenn vorliegend eine Gesetzeslücke vorliegen würde,
sei diese nicht in dem Sinne zu schließen, dass der Kläger
gegenüber der Beklagten "Besserberechtigter" nach
Art. § 233 § 12 EGBGB wäre. Zwar sei das gesetzliche Konzept
der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB, die aufgrund der Bestimmungen
der DDR über den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der
Bodenreform an und für sich vorzunehmende, aber aus mehr
oder weniger zufälligen Gründen unterbliebene Rückführung
von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen Bodenfonds
nachzuholen. Aber nur soweit das Grundstück aufgrund der
früheren Besitzwechselvorschriften in den staatlichen
Bodenfonds zurückzuführen gewesen sei, sei es an den Fiskus
zu übereignen. Dieser Fall liege jedoch nicht vor. Im
Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei die Zuweisung des
Eigentums an den Grundstücken an die Rechtsvorgängerinnen
der Beklagten in Anwendung der Bestimmungen der DDR über den
Besitzwechsel bei der Bodenreform erfolgt. Diese
Rechtsanwendung möge zwar im Licht der Entscheidung des
Obersten Gerichts der DDR vom
21.07.1965, Az.: 1 Br 112 4/65, rechtsfehlerhaft gewesen
sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Rat des
Kreises bei der - unstreitigen - Zuteilung der Grundstücke
an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten die Bestimmungen
über den Besitzwechsel habe anwenden wollen und angewendet
habe. Dass Bodenreformgrundstücke einer LPG zu Eigentum
haben übertragen werden können, habe nämlich bis zur
Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 21.07.1965 der
allgemein üblichen Rechtspraxis der DDR entsprochen und sei
insbesondere auch in der Entscheidung des Obersten Gerichts
vom 20.11.1962, Az.: 2 Zz 20/62, für zulässig erachtet
worden.
Es liege damit aber nicht der Fall vor, dass eine
Rückführung von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen
Bodenfonds versehentlich unterblieben wäre. Vielmehr sei
eine Zuteilung des Eigentums nach den Bestimmungen über den
Besitzwechsel an Bodenreformgrundstücken bewusst vorgenommen
worden, möge diese Entscheidung auch inhaltlich fehlerhaft
gewesen sein. Der Sache nach gehe es damit nicht um die
Nachholung eines versehentlich unterbliebenen, sondern um
die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts. Nur der
erstgenannte Fall eröffne den Anwendungsbereich der
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB. Der zweitgenannte Fall falle
vielmehr in den Anwendungsbereich des Art. 19 des
Einigungsvertrages. Die damals durch den Rat des Kreises in
Anwendung der Besitzwechselvorschriften getroffene
Entscheidung sei damit bestandskräftig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß
§ 516 ZPO fristgerecht eingelegt. Da es sich bei dem
01.10.2000, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der
Berufungsfrist um einen Sonntag handelte, war die
Berufungsfrist gemäß § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1,
188 Abs. 2 BGB am darauffolgenden Montag, den 02.10.2000,
dem Eingang der Berufungsschrift, abgelaufen.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auflassung der
streitgegenständlichen Grundstücke aus
Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB zu.
Danach kann der nach Art. 233 § 12 EGBGB
Besserberechtigte von demjenigen, dem das Eigentum an
einem Grundstück aus der Bodenreform nach
Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen worden ist, die
unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen.
Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht
vor, da Auflassungsverpflichteter im Sinne des
Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB nur eine
im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB
sein kann. Bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerinnen handelt bzw. handelte es sich aber
um juristische Personen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine
(offene) Regelungslücke vor, die in analoger Anwendung
zu schließen wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381).
2.1 Zwar hat der Gesetzgeber in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB
nur eine Regelung hinsichtlich von
Bodenreformgrundstücken getroffen, bei denen eine
natürliche Person als Eigentümer eingetragen war. Den
Fall, dass wie vorliegend, Grundstücke aus dem
Bodenfonds an eine LPG formell zugeteilt worden waren,
wurde dort nicht geregelt.
Eine Regelungslücke liegt aber nur dann vor, wenn nach
dem Standpunkt des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten
Zweck des gesetzgeberischen Planes eine
Unvollständigkeit vorliegt, wobei der dem Gesetz
zugrundeliegende Regelungsplan aus ihm selbst im Wege
der historischen und teleologischen Auslegung zu
erschließen ist (Larenz, a. a. O., S. 373). Allein der
Umstand, dass für eine bestimmte Fallkonstellation eine
Regelung nicht getroffen wurde, kann noch nicht zu dem
Schluss führen, dass eine Regelungslücke des Gesetzes
vorhanden ist.
Zwar wird in der amtlichen Begründung des
Regierungsentwurfes (BR-Drucks. 227/92,
S. 271; BT-
Drucks. 12/2480, S. 87) zu dem damaligen Entwurf von
Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB wie folgt ausgeführt:
"Alle Grundstücke aus der Bodenreform, die am
16. März 1990 nicht einer lebenden Person zu
Eigentum zustanden oder als ehemaliges
volkseigenes Vermögen im staatlichen Eigentum
stehend oder nach Nummer 1 und 2 nicht zuzuteilen
sind, sollen an die Treuhandanstalt fallen, die
das im Volkseigentum bereits befindliche
Bodenfondsvermögen erhalten hat..."
Dies könnte zwar dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber
bei Erlass der Vorschriften nicht bewusst war, dass in
den Jahren 1954 bis 1964 Grundstücke, die von Neubauern
in den Bodenfonds zurückgegeben worden waren, formell
an LPGen zugeteilt wurden, ohne dass an diesen
Grundstücken mangels des erforderlichen Ausscheidens
aus dem Bodenfonds und der Überführung in
Volkseigentum, formelles Volkseigentum entstanden war
(vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1999, Az.: V ZR 34/99,
NJ 2000, 203, 204; vgl. Schramm, NJ 1999, 269). Diese
Erwägungen könnten für eine Lücke sprechen.
2.2 Bei einer solchen Annahme werden aber nicht Sinn und
Zweck der vom Gesetzgeber eingeführten
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB berücksichtigt.
2.2.1. Durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer
von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06.03.1990
(GBl. DDR I, S. 134) wurden mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes am 16.03.1990 die Beschränkungen aufgehoben,
die für Grundstücke aus der Bodenreform galten. Für die
Verfügung über die Grundstücke aus der Bodenreform
galten gemäß § 3 des Gesetzes fortan die Bestimmungen
des Zivilgesetzbuchs und die
Grundstücksverkehrsordnung, für die Nutzung der Schläge
die Vorschriften der Bodennutzungsverordnung. Durch § 3
des Gesetzes wurde die Besitzwechselverordnung
aufgehoben. Damit erloschen die Verpflichtung und die
Möglichkeit der Räte der Kreise, die von dem Erben im
Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der
Bodenreform auf einen der Erben zu übertragen oder in
den Bodenfonds zurückzuführen, soweit Übertragung oder
Rückführung bis dahin nicht erfolgt waren.
Der damit erreichte Rechtszustand ging über das
Regelziel des Gesetzes hinaus, soweit der
Eigentumserwerb an den Grundstücken auf einem vor
Ablauf des 15.03.1990 eingetretenen Erbfall beruhte und
die gebotene Übertragung der Grundstücke auf einen
Miterben oder die Rückführung in den Bodenfonds
unterblieben waren. Denn die Aufhebung der
Besitzwechselverordnungen führte sachwidrig dazu, dass
es von dem zufällig entfalteten oder auch nicht
entfalteten Eifer der Räte der Kreise abhing, ob das
kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den
Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben
war und zu verbleiben hatte (BGH, Urteil vom
17.12.1998, Az.: V ZR 200/97, WM 1999, 448, 451; BGH,
Urteil vom 18.06.1999, Az.: V ZR 354/97, WM 1999, 1724,
1725).
Dem wirkt das 2. VermRÄndG dadurch entgegen, dass es
die Erben durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12
Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB verpflichtet, die ererbten
Grundstücke aus der Bodenreform dem Fiskus des Landes
aufzulassen, in welchen sie belegen sind, es sei denn,
die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in
pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze
der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von
mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen
(BGH, WM 1999, 448, 452; BGH, WM 1999, 1724, 1725).
2.2.2. Dass darüber hinaus beabsichtigt war, in
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB Regelungen für sämtliche Fälle
zu treffen, in denen Grundstücke aus dem Bodenfonds
durch die zuständigen Stellen formell zugeteilt wurden,
ohne dass die materiellen Voraussetzungen bei
demjenigen, dem das bzw. die Grundstücke formell
zugewiesen worden ist bzw. sind, vorlagen, ist nicht
ersichtlich.
2.2.2.1 Der Kläger kann sich für seine Auffassung nicht auf die
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.02.1996
(Az.: V ZR 208/94) und vom 20.09.1996 (Az.:
V ZR 119/95) berufen. Dort führt zwar der
Bundesgerichtshof aus, dass
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB einen
Auffangtatbestand für alle Grundstücke, für die
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht zur endgültigen
Zuweisung des Eigentums führt, und innerhalb
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB wiederum
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB einen
Auffangtatbestand bildet, der einen Auflassungsanspruch
des Fiskus innerhalb aller Grundstücke aus der
Bodenreform begründet, deren Zuweisung nach den
Besitzwechselverordnungen nach dem Tod eines Neubauern
nicht erfolgt ist und an einen Erben nicht erfolgen
konnte (BGH, Urteil vom 16.02.1996, Az.: V ZR 208/94,
DtZ 1996, 176, 178; BGH, Urteil vom 20.09.1996, Az.:
V ZR 119/95, DtZ 1997, 58, 59, BGH, Urteil vom
04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, ZIP 2000, 501, 504). Den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in diesen
Entscheidungen kann jedoch nur entnommen werden, dass
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB einen
Auffangtatbestand für sämtliche Grundstücke betreffend
der Art und Weise der Nutzung bildet, die weder unter
Nummer 1 noch unter Nummer 2 a und b des Absatzes 2
dieser Vorschrift aufgeführt worden sind, soweit diese
nur im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform
gekennzeichnet sind oder waren (vgl. BGH, DtZ 1997, 58,
59).
2.2.2.2 Dass nach den Besitzwechselverordnungen die Grundstücke
bei ordnungsgemäßer Anwendung der Vorschriften der
Besitzwechselverordnungen bereits zu DDR-Zeiten in den
Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen, wird im
Übrigen jedoch vom Kläger nicht ausreichend dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich.
Unabhängig nämlich davon, ob eine förmliche Zuteilung
an Grundstücken aus dem Bodenfonds an LPGen rechtlich
zulässig war, entsprach die Zuweisung von
Bodenreformland an eine LPG der gelebten
Rechtswirklichkeit der DDR. Selbst das Oberste Gericht
der DDR sah mit Urteil vom 20.11.1962 (Az.: 2 Zz 20/62,
NJ 1962, 287, 288) die Übertragung des Eigentums an
einer Bodenreformwirtschaft auf eine LPG im Wege des
Besitzwechsels für zweifelsfrei zulässig an (BGH,
NJ 2000, 203, 204; Brandenburgisches OLG, Urteil vom
28.04.2000, Az.: 4 U 129/99, OLGR Brandenburg 2000,
280, 282). Erstmals mit Beschluss vom 27.07.1965 des
Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR (Az.:
I Pr 112 4/65, NJ 1965, 521) hat dieses seine Ansicht
im Hinblick auf § 9 Abs. 3 LPGG 1959 aufgegeben und
ausgeführt, dass für den Erwerb von Eigentum an
Grundstücken aufgegebener Bodenreformwirtschaften durch
die LPGen "kein Bedürfnis bestehe". Denn an den
Grundstücken der aufgegebenen Neubauernwirtschaften sei
Selbst wenn man
daher dieser Auffassung folgen wollte,
würde die Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung,
die einen Verwaltungsakt darstellt, nicht zu deren
Nichtigkeit führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1999,
Az.: 3 C 31/98, NJ 2000, 209, 211; BGH, NJ 2000, 203,
204; Krüger, NJ 2000, 212), da es sich hierbei nicht um
einen offensichtlich schwerwiegend rechtswidrigen
Fehler handelte, zumal die Anträge auf Eintragung zum
Teil vor dem Erlass des Gesetzes über die
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft vom
03.06.1959 (GBl. I, S. 577) und der dort getroffenen
Regelung nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 LPG erfolgten und auch
noch das Oberste Gericht der DDR bis zum Jahre 1962
davon ausging, dass eine Übertragung von
Bodenreformgrundstücken auf LPGen möglich war.
Ein Entzug von Neubauernwirtschaften konnte überdies
gemäß § 9 BWVO'51 nur aus Gründen, die in der Person
des Bauern liegen, und nach § 9 der Verordnung über die
Durchführung des Besitzwechsels bei
Bodenreformgrundstücken vom 07.08.1975 (GBl. I, 629)
nur erfolgen, wenn Besitzer von Bodenreformgrundstücken
und Kleinstflächen aus der Bodenreform das Grundstück
nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen
Bodenpolitik nutzen oder die Werterhaltung gröblich
vernachlässigen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Gründe in der Person des Neubauern, die einen Entzug
nach § 9 BWVO' 51 ermöglichten, waren ein Strafurteil,
das neben einer Freiheitsstrafe auf Vermögensentziehung
lautete, bei Verlassen der Wirtschaft durch den
Neubauern und wenn sich der Erwerber nachträglich als
Naziaktivist herausstellte (Zahnert, Das Recht der
Bodenreform der sowjetischen Besatzungszone, S. 34 f.,
S. 60 f.)
Auch aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung des Besitzwechsels bei
Bodenreformgrundstücken vom 07.08.1975 bzw.
§ 4 Abs. 5 der Zweiten Verordnung über die Durchführung
des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
07.01.1988 (GBl. I, 25) folgt nichts anderes. Zwar ist
dort wie folgt ausgeführt:
"Sind die Voraussetzungen für die Übertragung des
Nutzungsrechts am Bodengrundstück nicht gegeben,
ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen
Bodenfonds zurückzuführen."
§ 4 dieser Vorschriften betrifft aber die Übertragung
der Bodenreformgrundstücke an den bzw. die Erben, so
dass Abs. 3 (bzw. 5) der Norm lediglich die Übertragung
auf Erben betrifft.
Damit bleiben die Zuweisungsentscheidungen gültig, denn
gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben vor
dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene
Verwaltungsakte wirksam (Grundsatz der fortbestehenden
Wirksamkeit von DDR-Verwaltungsakte, BVerwG, NJ 2000,
209, 210), es sei denn, sie werden gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen
aufgehoben. Damit hat aber bereits der Gesetzgeber eine
Regelung getroffen, unter die der vorliegende Fall
subsumiert werden kann. Von einer Regelungslücke kann
demnach nicht ausgegangen werden.
2.2.2.3 Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch
Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Danach ist
Berechtigter in den Fällen des
Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 Fall 2 EGBGB diejenige Person, der das Grundstück
nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den
Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform
oder übergeben worden ist.
Maßgeblich für die Berechtigung ist danach
ausschließlich die förmliche Zuteilung (Staudinger-
Rauscher, BGB, 13. Bearb., Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 8;
Thomas in Kimme: Offene Vermögensfragen,
Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 4; vgl. MünchKommBGB-Eckert,
3. Auflage, Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 3; Krüger, Zur
Abwicklung offener Bodenreformfälle nach Artikel 233, §
11 ff. EGBGB, AgrarR 1999, 332, 334; vgl. Schramm,
NJ 1999, 269). Eine nachträgliche gerichtliche
Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der
Zuteilungsvoraussetzungen nach den
Besitzrechtsverordnungen und damit der früheren
staatlichen Verwaltungsakte ist insoweit ausgeschlossen
(Krüger, a. a. O.; Gollasch/Kroeger, RVI, B 400, Art. §
233 § 12 EGBGB, Rdn. 6). Soweit eine formelle Zuweisung
erfolgt war, ist davon auszugehen, dass
Zuteilungsfähigkeit bestand (Zahnert, a. a. O.,
S. 287).
3. Selbst wenn man von einer analogen Anwendung ausgeht,
führt dies nicht zu einer Besserberechtigung des
Klägers im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB und des damit
einhergehenden Auflassungsanspruches nach
Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB.
3.1 Zwar erfolgt - worauf der Kläger zu Recht hinweist -
die Abwicklung der Bodenreform in pauschalierter
Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der
Besitzwechselverordnungen der DDR (BGH, DtZ 1996, 176,
BGH, Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR 284/95, VIZ 1996,
523, 524).
Wie bereits dargelegt, wurden weder in der
Besitzwechselverordnung vom 21.06.1951 noch in der
Durchführungsverordnung vom 07.08.1975 mit Ausnahme der
in § 9 der jeweiligen Verordnung geregelten Entziehung
eine Regelung getroffen, was in sonstigen Fällen zu
geschehen hat, wenn bei demjenigen, demgegenüber die
Zuteilung erfolgt ist, die materiellen Voraussetzungen
nicht gegeben waren.
3.2 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in
Art. 233 § 11 Abs. 2,
§ 12 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB eine
ausdrückliche Regelung hinsichtlich der
Besserberechtigung getroffen, der von dem Grundsatz
ausgeht, das demjenigen, dem das Grundstück formell
ordnungsgemäß zugewiesen wurde, dies auch behalten darf
(vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).
Wie bereits dargelegt, bilden Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 bzw.
Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB eine allgemeine Auffangsvorschrift
nur im Rahmen des Abs. 2 dieser Vorschrift (vgl.
MünchKomm-BGB-Eckert, Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 8).
Voraussetzung ist demnach, dass selbst bei analoger
Anwendung überhaupt ein Fall des Abs. 2 vorliegt.
Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB regelt aber lediglich die
Besserberechtigung, soweit ein Fall von
Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB vorliegt, d.
h., wenn bei Ablauf des 15.03.1990 eine verstorbene
natürliche Person als Eigentümer eingetragen war.
Selbst wenn man Art. 233 § 11 ff. EGBGB auch auf
juristische Personen anwendete, käme man zu einer
analogen Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 EGBGB
nur dann, wenn die juristische Person bereits vor dem
15.03.1990 entsprechend
Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB "verstorben" wäre. Ein
derartiges "Versterben" wäre allenfalls bei Auflösung
und Neugründung der LPGen vor dem 15.03.1990
entsprechend möglich. Hierfür wurde seitens des Klägers
nicht vorgetragen.
Wie sich auch aus den als Anlage K 3 und K 4
vorgelegten Grundbuchauszügen von N., Bl. 206 (alt) und
von K., Bl. 47 (alt) ergibt, waren bis zur Löschung der
ursprünglichen Grundbücher die Rechtsvorgängerinnen der
Beklagten als Eigentümer der Bodenreformgrundstücke
eingetragen, d. h. diejenigen juristischen Personen,
denen die Grundstücke zugeordnet waren. Damit liegt
selbst bei analoger Anwendung allenfalls ein Fall des
Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vor mit der Folge,
dass gemäß Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB der
aufgrund der Zuweisung Begünstigte Berechtigter im
Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ist (Staudinger-
Lauscher, a. a. O., Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 9). Die
materielle Berechtigung des Begünstigten ist - wie
bereits unter Ziffer 2.2 dargelegt - nicht zu
überprüfen, so dass selbst bei einer vorliegenden
Regelungslücke in entsprechender, konsequenter
Anwendung der Vorschriften über die Abwicklung der
Bodenreform nicht der Kläger, sondern die Beklagte
Besserberechtigte wäre.
4. Dem Kläger steht auch wegen der Richtigkeit des
Grundbuches infolge der materiell-rechtlich bindenden
Zuweisung kein Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zu.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Gebührenstreitwert war gemäß §§ 14, 12 GKG i. V. m.
§ 6 ZPO entsprechend den klägerischen Angaben festzusetzen.
Bey
Gruber
Glaß