Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2017

OLG Dresden: unteilbare leistung, angemessene frist, gemeinschaftliches eigentum, klageänderung, nachbesserung, kostenvorschuss, eigentümer, pastor, anschlussberufung, terrasse

4 U 2065/04
Leitsatz:
1.
Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung je-
denfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Woh-
nungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich,
sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlan-
gen.
2.
Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432
BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung
eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend
gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungsei-
gentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.
3.
Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:
a)
Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Ge-
meinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine
tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Ter-
rasse abstützen;
b)
Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachiso-
lierung;
c)
Wohnungsabschlusstüren.
Stichworte:
Anschlussberufung; Klageänderung in 2.Instanz durch den Be-
rufungsbeklagten; Mitgläubiger, Gesamtgläubiger; Wohnungsei-
gentümer; Wohnungseigentumsgemeinschaft; Nachbesserung; Kos-
tenvorschuss; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum
Normen:
§§ 524, 533 ZPO, §§ 428, 432, 637 BGB, §§ 1 Abs. 5, 3
Abs. 1, 5 Abs. 1 WEG
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 4 U 2065/04
7 O 3513/03 LG Leipzig
Verkündet am 17.03.2005
Die Urkundsbeamtin:
Bräunig
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
Kläger und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte
zu 1) bis 4):
gegen
1.
2.
3.
Beklagte und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte
zu 1) bis 3):
wegen Kostenvorschuss
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2005 durch
Richterin am Oberlandesgericht Möhring,
Richter am Oberlandesgericht Hörner und
Richter am Landgericht Scheuring
für Recht erkannt:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 05.10.2004 - 7 O 3513/03 - wird -
unter Zurückweisung der Klage im Übrigen - mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten in Ziffer 1
des Tenors als Gesamtschuldner verurteilt werden, an
die
Wohnungseigentümergemeinschaft
W
und , D bestehend aus den Klägern sowie
a)
A
und
E
W ,
G ,
D ,
b)
Dr.
W
S ,
I
N ,
F ,
c)
B C und W S , W
, D ,
d)
S K , A , W ,
e)
R und G D , W S ,
D ,
f)
S
und
S
K ,
F -E -
S , D ,
g)
R und M S , We ,
D ,
h)
R D ,
W ,
D ,
i)
B K , A , W ,
j)
M S , Q , Z ,
k)
F H , L , M ,
l)
H H , W , V -
S ,
m)
C und
P S ,
W ,
D ,
n)
A und H H , W ,
D sowie
4
o)
G
R ,
E ,
D ,
zu Händen des Verwalters A M , geschäftsansäs-
sig B , D , 31.000,00 Euro
zuzüglich
jährlicher
Zinsen
hieraus
in
Höhe
von
5 Prozentpunkten
über
dem
Basiszinssatz
seit
dem
18.06.2003 als Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu zah-
len.
2.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz
verbleibt es.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-
trages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll-
streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstre-
ckenden Betrages leisten.
4.
Die Revision wird für die Frage zugelassen, ob Woh-
nungseigentümer bei der Geltendmachung eines Vorschus-
ses auf die Nachbesserungskosten Gesamt- oder Mitgläu-
biger sind.
I.
Die Kläger sind Mitglieder der aus 17 Einheiten bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft W und in
D . Sie verlangen von den Beklagten Zahlung von
Vorschüssen zur Mangelbeseitigung am, wie sie meinen, Ge-
meinschaftseigentum an der von der Beklagten zu 1 erstellten
Wohnungseigentumsanlage. Weiter verlangen sie die Kosten für
die Einschaltung eines Architekten erstattet, der vorprozes-
sual die Mängel für die Eigentümergemeinschaft festgestellt
hat. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind.
5
Während die Kläger schon erstinstanzlich beantragt haben,
den Schadensersatz wegen der Aufwendungen für den Architek-
ten an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen, haben
sie erstinstanzlich allein und in zweiter Instanz mit dem
Hauptantrag Zahlung des Vorschusses zur Mängelbeseitigung an
sich und nur hilfsweise an die Wohnungseigentümergemein-
schaft verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - un-
ter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klä-
ger als Vorschuss zur Mangelbeseitigung 31.000,00 Euro nebst
Zinsen und an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Scha-
densersatz 325,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des
erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, ihrer erstinstanz-
lichen Anträge und der Begründung der angefochtenen Ent-
scheidung
wird
auf
das
Urteil
des
Landgerichts
vom
05.10.2004 (Bl. 168 - 179) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie machen
geltend:
Zum einen seien die Kläger teils nicht aktivlegitimiert,
weil es sich bei einem Teil der Mängel - nämlich bei den
Rissen in den Stahlbetonwänden seitlich der Terrassen, bei
der Wärmedämmung und Dampfsperre im Dachgeschossbereich und
bei der Schalldämmung der Zargen - nicht um Mängel des Ge-
meinschaftseigentums, sondern um Mängel von nicht im Eigen-
tum der Kläger stehendem Sondereigentum handele. Zum anderen
wird gerügt, das Landgericht habe sich nicht kritisch mit
dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Die Risse
im Mauerwerk könnten für 330,00 Euro beseitigt werden, die
vom Sachverständigen angesetzten 2.937,12 Euro überzeugten
nicht. Zwar seien Wärmedämmung und Dampfsperre abweichend
von den ursprünglichen Bauplänen ausgeführt worden, dies
stelle jedoch keinen Mangel dar. Zu Unrecht habe der Sach-
verständige festgestellt, dass der überdimensionierte Heiz-
kessel zu viel Brennstoff verbrauche.
6
Die Beklagten beantragen,
das
angefochtene
Urteil
abzuändern
und
die
Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
hilfsweise:
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Beklagten in Ziffer 1. des Tenors gesamtschuldnerisch
verurteilt
werden,
an
die
Wohnungseigentümergemeinschaft W und ,
D , bestehend aus den Klägern sowie den
oben genannten Eigentümern, zu Händen des Verwalters
A M , geschäftsansässig B ,
D , 31.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.06.2003
als
Vorschuss
zur
Mängelbeseitigung
zu
zahlen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Die Beklagten sehen in dem Hilfsantrag eine Klageänderung im
zweiten Rechtszug, in die sie nicht einwilligen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die ge-
wechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
angefochtene Urteil ist nur insoweit zu korrigieren, als die
Beklagten in Ziffer 1. des Tenors zur Zahlung an die Woh-
nungseigentümergemeinschaft, nicht an die Kläger persönlich
verurteilt werden. Mithin wird dem erstmals zweitinstanzlich
hilfsweise gestellten Antrag der Kläger entsprochen, unter
Abweisung ihres Hauptantrags. Dies stellt, worauf die Be-
klagten zu Recht hinweisen, eine Klageänderung im zweiten
Rechtszug durch die Berufungsbeklagten dar; diese Klageände-
rung ist jedoch auch ohne Einwilligung der Beklagten nach
§ 533 ZPO zulässig, da sachdienlich; auch muss der neue Vor-
7
trag der Kläger nach §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO (Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft und Name des Verwalters) be-
rücksichtigt werden, da er zum einen nicht bestritten worden
ist und er zum anderen aufgrund einer anderen Rechtsansicht
des Senats erforderlich wurde. Einer Anschlussberufung be-
darf es für diese Klageänderung nicht, da es den Klägern
nicht um mehr als um die Abwehr der Berufung geht. Dies hat
der Bundesgerichtshof für den Fall der Abtretung entschie-
den: Werde im Falle der Abtretung einer streitbefangenen
Forderung der Antrag dergestalt modifiziert, dass nunmehr an
den Zessionar gezahlt werden solle, so bleibe die vom Be-
klagten zu erbringende Leistung nach Art und Umfang dieselbe
(vgl. BGH ZZP 1978, 314). Nichts Anderes kann für Mitgläubi-
ger gelten, die ihre Klage von der Zahlung an sich auf Zah-
lung an alle Mitgläubiger gemeinschaftlich umstellen.
1.
Vorschuss auf die Nachbesserungskosten:
a)
Die Kläger haben als Mitglieder der im Tenor genannten
Eigentumswohnungsanlage Ansprüche auf Vorschuss auf die
Nachbesserungskosten aus §§ 633 Abs. 3, 242 BGB a.F.
(heute § 637 Abs. 3 BGB). Unstreitig wurden die Beklag-
ten zur Nachbesserung aufgefordert, ihnen wurde eine
angemessene Frist gesetzt, und sie haben die Nachbesse-
rungsarbeiten nicht durchgeführt. Sie waren mithin mit
der Nachbesserung im Verzug. Die Werkleistung der Be-
klagten weist Mängel auf, dies ergibt sich aus den im
Beweissicherungsverfahren und erstinstanzlich eingehol-
ten Gutachen, die die Beklagten mit drei Ausnahmen
(vgl. unten) akzeptiert haben.
Die Kläger sind zur Geltendmachung des Vorschusses so-
wohl prozessführungsbefugt wie auch aktivlegitimiert,
auch wenn die Mängel nicht ihr Sondereigentum, sondern
das Gemeinschaftseigentum (vgl. unten) betreffen. Hin-
sichtlich dieser Mängel am Gemeinschaftseigentum sind
sie als im Grundbuch eingetragene Eigentümer aufgrund
ihrer Verträge mit der Beklagten zu 1 anspruchsberech-
tigt
(vgl.
Werner/Pastor
Der
Bauprozess
11. Aufl.
8
Rn. 471). Der einzelne Wohnungseigentümer ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus
befugt, diese Ansprüche auf Beseitigung der Mängel am
gemeinschaftlichen Eigentum gerichtlich geltend zu ma-
chen. Dabei kann er nicht nur Erfüllung, sondern unter
den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB a.F. auch Vor-
schuss auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskos-
ten in voller Höhe verlangen. Seine Klagebefugnis er-
streckt sich auf solche Mängel am Gemeinschaftseigen-
tum, die außerhalb des räumlichen Bereichs seines Son-
dereigentums liegen. Er kann den Veräußerer wirksam
mahnen und in Verzug setzen (vgl. Werner/Pastor a.a.O.
Rn. 478 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die
Kläger
können
allerdings
- entsprechend
ihrem
Hilfsantrag - nur Leistung an die Wohnungseigentümerge-
meinschaft zu Händen des Hausverwalters fordern. Die
Ansprüche der verschiedenen Erwerber stehen nicht un-
verbunden nebeneinander. Bei einer Gläubigergemein-
schaft ist entweder § 428 BGB oder § 432 BGB anzuwen-
den. Da die Ansprüche der Erwerber auf ein und dieselbe
unteilbare Leistung gerichtet sind, nämlich auf die In-
standsetzung des Gemeinschaftseigentums, liegt ein Fall
der Mitgläubigerschaft vor (Palandt/Sprau BGB 65. Aufl.
§ 634 Rn. 15; Bub in Staudinger 12. Aufl. § 21 WEG
Rn. 255, 269; Bydlinski in MK BGB 4. Aufl. § 432 Rn. 6;
Deckert ZfBR 1984, 161, 163; ders. ZfBR 1980, 59, 62,
63; Briesemeister in Weitnauer WEG 9. Aufl. Anh. zu § 8
Rn. 54, 55; Weitnauer ZfBR 1979, 84, 88; Merle in Bär-
mann/Pick/Merle
WEG
9. Aufl.
§ 21
Rn. 7;
Pause
NJW 1993, 553, 555; Brych/Pause Bauträgerkauf und Bau-
modelle 3. Aufl. 1999 Rn. 671; Kniffka/Köble, Kompendi-
um
des
Baurechts
2000
8. Teil
Rn. 27;
a.A.
OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 339; OLG Dresden OLGR 2001,
229, 231; BGHZ 68, 372 scheint davon auszugehen, dass
eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gegeben ist,
ohne dies allerdings deutlich auszusprechen). Der ein-
zelne Erwerber kann daher nur Zahlung an alle Erwerber
gemeinsam, gegebenenfalls zu Händen des Verwalters,
9
verlangen. Nur diese dogmatische Einordnung der Gläubi-
germehrheit ist interessengerecht. Der Schuldner ist
davor zu schützen, dass er von den Erwerbern mehrfach
in Anspruch genommen wird. Entsprechend muss auch im
Interesse der Erwerber sichergestellt sein, dass eine
geleistete Vorschusszahlung tatsächlich der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft zugute kommt. Bei einer Anwendung
des § 428 BGB wäre das nicht der Fall (so OLG Stuttgart
BauR 2003, 1394, 1397).
b)
Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährung be-
gann mit Abnahme der Werkleistung irgendwann im Januar
1997. Bei vereinbarter fünfjähriger Verjährungsfrist
konnten die Gewährleistungsansprüche nicht vor Januar
2002 verjähren. Durch den am 14.12.2001 eingegangenen
und den Beklagten am 21.12.2001 zugegangenen Antrag im
selbstständigen
Beweisverfahren,
der
alle
auch
im
Hauptsacheverfahren gerügten Mängel betraf, wurde die
Verjährung nach §§ 638, 477 Abs. 2 BGB a.F. rechtzeitig
unterbrochen. Seit dem 01.01.2002 findet nach Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht An-
wendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB ist die Verjäh-
rung der Ansprüche, die - wie vorliegend - nach altem
Recht unterbrochen war, nach neuem aber lediglich ge-
hemmt wird, ab 01.01.2002 nur noch gehemmt. Diese Hem-
mung endete nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Be-
endigung des selbstständigen Beweisverfahrens, die mit
Übersendung des Ergänzungsgutachtens an den Klägerver-
treter am 10.12.2002 eintrat, am 10.06.2003. An diesem
Tag ging die Klage ein (§ 167 ZPO), die den Beklagten
am 17.06.2003 zugestellt wurde. Somit wurde die Verjäh-
rung rechtzeitig erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB, für sämtliche Ansprüche mit Ausnahme des Mangels
"Risse". Diesen Mangel haben die Beklagten in ihrer Er-
widerung auf den Antrag im selbstständigen Beweisver-
fahren (Eingang bei Gericht 23.01.2002) anerkannt. Mit-
hin wurde hier die Verjährung auch nach neuem Recht un-
terbrochen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch die Klageer-
10
hebung wurde auch bezüglich dieses Mangels die Verjäh-
rung der Ansprüche rechtzeitig gehemmt.
c)
Zu den Einwendungen der Beklagten im Einzelnen:
aa) Auch wegen der Mängel Stahlbetonrisse, Wärmedäm-
mung, Dampfsperre und Schalldämmung der Zargen
sind die Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert.
Diese Mängel befinden sich ebenfalls am Gemein-
schaftseigentum.
Nach § 1 Abs. 5 WEG sind gemeinschaftliches Eigen-
tum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sonderei-
gentum oder Eigentum Dritter stehen. Gemäß § 5
Abs. 1 WEG sind Gegenstand des Sondereigentums die
in § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu
diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäu-
des, die verändert, beseitigt oder eingefügt wer-
den können, ohne dass dadurch das gemeinschaftli-
che Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhen-
des Recht eines anderen Sondereigentümers über das
nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt
oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert
wird. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand
oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen
und
Einrichtungen,
die
dem
gemeinschaftlichen
Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind Ge-
genstand des Gemeinschaftseigentums, selbst wenn
sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehen-
den Räume befinden, § 5 Abs. 2 WEG.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt:
(1) Die Stahlbetonwände seitlich der Terrasse sind
dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Sie stützen
den im Gemeinschaftseigentum stehenden höher lie-
genden Garten gegen die tiefer liegende Terrasse
ab (vgl. die Fotos Bl. 146). Mithin trennen sie
11
diesen Bereich nicht nur optisch ab, sondern haben
statische Funktion und sind den tragenden Wänden
im Gebäude gleichzusetzen, die ebenfalls im Ge-
meinschaftseigentum stehen.
(2) Wärmedämmung und Dampfsperre sind Teil der
Dachisolierung und gehören schon deswegen wie das
Dach zum Gemeinschaftseigentum (vgl. Werner/Pastor
aaO.
Rn. 468;
Pick
in
Bärmann/Pick/Merle
WEG
9. Aufl. § 5 Rn. 27). Eine ordnungsgemäße Wärme-
dämmung im Dachbereich liegt darüber hinaus nicht
allein im Interesse der Eigentümer der Dachge-
schosswohnungen. Fehlt es dort an einer solchen
Wärmedämmung, kommt es zu einem erhöhten Heizbe-
darf nicht nur in den Dachgeschosswohnungen, son-
dern in der gesamten Wohnungseigentumsanlage.
(3) Die Wohnungsabschlusstüren bewirken die für
die Begründung von Wohnungseigentum notwendige Ab-
geschlossenheit der Wohnungseinheiten, sind mithin
für deren Bestand erforderlich und gehören deshalb
gemäß den §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG zum Gemein-
schaftseigentum
(OLG Düsseldorf
OLGR
2000,
1;
LG Stuttgart Rpfleger 1973, 401; Pick in Bär-
mann/Pick/Merle WEG aaO. § 5 Rn. 55; a.A. wohl
OLG Düsseldorf ZMR 2002, 445, jedoch ohne ab-
schließende Entscheidung).
bb) Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Ris-
se im Mauerwerk einen Mangel darstellen und Man-
gelbeseitigungskosten in Höhe von 2.937,12 Euro
anfallen, dass die angebrachte Wärmedämmung und
Dampfsperre mangelhaft ist (Nachbesserungskosten
in Höhe von 17.191,20 Euro) und dass der überdi-
mensionierte Heizkessel einen Mangel darstellt
(Nachbesserungskosten in Höhe von 9.860,00 Euro),
hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu le-
gen, da die Beklagten keine konkreten Anhaltspunk-
12
te aufgezeigt haben, die Zweifel an der Richtig-
keit oder Vollständigkeit der entscheidungserheb-
lichen Feststellungen begründen könnten, § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
(1) Der Sachverständige hat überzeugend ausge-
führt, dass es sich bei den Rissen um Setzungsris-
se handelt, die durch den gesamten Wandquerschnitt
verlaufen, weswegen es nicht ausreicht, sie ledig-
lich zu vermörteln, sondern sie müssen mit Hoch-
druck verpresst werden. Da der Sachverständige ge-
sehen hat, dass die Risse durchgängig sind und
dies auf den von ihm gefertigten Fotos dokumen-
tiert ist (Bl. 165 dA), müssen entgegen der An-
sicht der Beklagten in der Berufungsbegründungs-
schrift keine weiteren Untersuchungen zur Fest-
stellung der Risse durchgeführt werden. Die Höhe
der Nachbesserungskosten wird von ihnen im Übrigen
nur pauschal bestritten, was die Gutachten und die
Feststellungen des Landgerichts nicht erschüttert.
(2) Auch liegt in der vom Sachverständigen festge-
stellten Dämmung des Dachs keine vom Werkvertrag
abweichende, aber zulässige Bauausführung. Der
Sachverständige hat ausgeführt, dass die Wärme-
dämmarbeiten hinter dem Drempel im Dachgeschoss
nicht fachgerecht sind und nicht den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik entsprechen, da der
Anschluss der Dampfsperre an die Decke sowie der
Dampfsperre untereinander nicht dampfdicht ausge-
bildet und die Wärmedämmung in Teilbereichen un-
vollständig ausgeführt ist. Dadurch ist die nach
DIN 4108 geforderte Luftdichtigkeit der Außenbau-
teile nicht gegeben; gleichfalls entstehen durch
die fehlende Wärmedämmung Wärmebrücken innerhalb
des Drempels (vgl. Gutachten vom 29.04.2002 im Be-
weissicherungsverfahren Seite 18). Das einfache
Bestreiten dieser Feststellungen seitens der Be-
klagten erweckt im Senat weder Zweifel an den Gut-
13
achten noch an den darauf beruhenden landgericht-
lichen Feststellungen.
(3) Der eingebaute Heizkessel ist überdimensio-
niert. Dies stellen die Beklagten nicht in Abrede,
sie wenden nur ein, es liege kein Mangel vor, weil
im Gutachten nicht nachvollziehbar dargetan sei,
dass er mehr Brennstoff benötige als der kleinere;
konkrete Berechnungen habe der Sachverständige
nicht angestellt. Diesen Beanstandungen folgt der
Senat nicht; eine weitere Befragung des Sachver-
ständigen war und ist nicht erforderlich. Er hat
plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass der
überdimensionierte Heizkessel durch die zahlrei-
chen Brennerstarts und den Betrieb im unteren
Teillastbereich
zu
einem
erhöhten
Brennstoff-
verbrauch führt. Deswegen ist der überdimensio-
nierte Heizkessel sowohl aus bautechnischer Sicht
als auch aus ökonomischen und ökologischen Ge-
sichtspunkten als mangelhaft anzusehen. Auf eine
genaue Berechnung des Energiemehrverbrauchs kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Beklagten können die Nachbesserung nicht gemäß
§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verweigern, da sie
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Eine
Nachbesserung ist nur dann unzumutbar, wenn der
Aufwand des Unternehmers zur Mangelbeseitigung in
keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Be-
seitigung des Mangels erzielbaren Erfolg steht.
Solches haben die Beklagten konkret nicht darge-
tan. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich
deutlich, dass der überdimensionierte Kessel zu
einem erhöhten Brennstoffverbrauch (und zwar nicht
nur zu einem minimal erhöhten) führt. Gerade im
Hinblick auf die Lebensdauer eines solchen Kessels
und die ständige,lange Jahre andauernde Mehrbelas-
tung der Eigentümer, verbunden mit dem Umstand,
dass die Energiekosten sich laufend erhöhen, Ener-
14
giesparen aus wirtschaftlichen und ökologischen
Gründen sinvoll, ja notwendig ist, kann den Erwer-
bern ein berechtigtes Interesse an dem nicht allzu
teuren Austausch (10.000,00 Euro für 17 Wohnungs-
eigentümer) nicht abgesprochen werden, zumal die
Funktionsfähigkeit des Kessels spürbar beeinträch-
tigt ist (vgl. Sprau in Palandt 61. Aufl. § 633
Rn. 7).
2.
Schadensersatz wegen der Beauftragung des Architekten:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat weiter einen An-
spruch auf Ersatz der Architektenkosten gemäß § 635 BGB
a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 92, 308) kann der Besteller Ersatz von Schäden,
die durch die Mangelhaftigkeit des Werks entstanden
sind, ohne dass sie durch eine Nachbesserung hätten
verhindert werden können, auch dann verlangen, wenn er
keine Nachbesserungsfrist gesetzt hat. Dies trifft auf
die hier geltend gemachten Kosten zu, da der Architekt
für die Eigentümergemeinschaft die Mängel vorprozessual
festgestellt hat. Auch insoweit sind die Kläger klage-
befugt; zur Begründung wird auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Dresden vom 07.02.2001 verwiesen
(OLGR 2001, 229).
15
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ei-
nerseits haben die Kläger mit dem Antrag auf Zahlung an sich
letztlich nicht mehr gefordert als ihnen zugesprochen worden
ist. Sie haben sich auch mit dem Hilfsantrag darauf be-
schränkt, die Berufung abzuwehren. Die von den Beklagten zu
erbringende Leistung bleibt nach Art und Umfang dieselbe.
Auch die Gläubiger sind dieselben geblieben; die Kläger ha-
ben immer deutlich gemacht, dass sie für eine Gläubigermehr-
heit, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, auftreten.
Auch war immer klar, dass das Geld dieser Gemeinschaft zugu-
te kommen sollte, weil damit die Mängel am Gemeinschaftsei-
gentum beseitigt werden sollen. Nur die Empfangszuständig-
keit hat sich geändert. Andererseits wird durch die Ent-
scheidung über den Hilfsantrag der Streitwert im Berufungs-
verfahren nicht erhöht (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung folgt aus
§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Hinsichtlich der Frage, ob Wohnungseigentümer bei der Gel-
tendmachung des Anspruchs auf Kostenvorschuss auf die Nach-
besserungskosten Gesamt- oder Mitgläubiger sind, wird die
Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.325,00 Eu-
ro (vgl. § 45 GKG).
Möhring Hörner Scheuring