Urteil des OLG Dresden vom 12.03.2008

OLG Dresden: weisung, betäubungsmittel, bestimmtheitsgebot, rechtsstaatsprinzip, vorhersehbarkeit, rechtsmittelbelehrung, erfahrung, vorschlag, untersuchungshaft, wiedergabe

Leitsatz:
Zur Führungsaufsicht:
Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Ab-
stimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine
Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Ge-
fährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so
ist die mit dem Institut der Führungsaufsicht beabsichtigte Soziali-
sierungshilfe zu gewährleisten. Die bloße Wiedergabe des Gesetzes-
wortlaut bei einer Anordnung ohne individuelle Konkretisierung ge-
nügt diesen Anforderungen nicht.
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Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 125/08
II StVK 454/03 LG Leipzig - StVK Torgau
17 VRs 105 Js 78195/01 StA Leipzig
22 G Ws 128/08 GenStA Dresden
Beschluss
vom 12. März 2008
in der Führungsaufsichtssache des
geboren am in ,
zur Zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt
wegen Weisungsergänzung
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1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der
Beschluss
der
Auswärtigen
Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem
Sitz in Torgau vom 08. Januar 2008 hinsicht-
licher der Weisung Nummer 1 Buchstabe c) der
Beschlussformel aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der
Verurteilte; allerdings wird die Gerichtsge-
bühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der
notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt
die Staatskasse.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer steht seit dem 03. Dezember 2003 unter
Führungsaufsicht, die nach vollständiger Verbüßung einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmittel kraft Gesetzes eingetreten
war, § 68 f Abs. 1 StGB.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die nachträglich ergänzenden Weisungen der Strafvoll-
streckungskammer,
die
sie
mit
ihrem
Beschluss
vom
08. Januar 2008 angeordnet hat. Darin hat sie dem Beschwer-
deführer, der sich gegenwärtig in anderer Sache in Untersu-
chungshaft wegen des Verdachts erneuten unerlaubten Rausch-
gifthandels befindet, aufgegeben,
- "sich nicht an Orten aufzuhalten, die erfahrungsgemäß
Menschen zum Treffpunkt dienen, die illegale Betäubungs-
mittel konsumieren oder mit illegalen Betäubungsmitteln
handeln",
sowie
- "sich nach der Haftentlassung 14tätig (gemeint: 14-
täglich) im Polizeirevier , , persönlich zu melden".
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Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hält das Rechtsmit-
tel für unzulässig, weil sie eine Gesetzeswidrigkeit der
Weisungen nicht zu erkennen vermag.
II.
Das entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung der Straf-
vollstreckungskammer als unbefristete (einfache) Beschwerde
zulässige Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Be-
schwerde zwar nur darauf gestützt werden, dass eine Füh-
rungsaufsichtsanordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist dann
der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht
vorgesehen oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Be-
stimmtheitsgebot
nicht
entspricht
(vgl. § 68 b
Abs. 1
Satz 2 StGB), wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar
ist oder sie die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht
eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Fischer in KK-
StPO, 5. Aufl. § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 453 Rdnr. 12; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 453 Rdnr. 5, je-
weils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die
mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensent-
scheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG
Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanord-
nungen). Eine Beschwerde wäre dann allerdings unbegründet.
Diese Einschränkung erfasst jedoch nur den Umfang des Prü-
fungsrechts des Beschwerdesenats, ohne schon die Zulässig-
keit des Rechtsmittels in Frage zu stellen. Dies ergibt
sich aus dem Umstand, dass Beschwerden gegen Gerichtsbe-
schlüsse für ihre Zulässigkeit grundsätzlich gar keines Be-
gründungsvortrags bedürfen.
Wenngleich die Strafvollstreckungskammer entgegen § 306
Abs. 2 StPO nicht über die Frage einer Abhilfe entschieden
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hat, hindert dies den Senat jedoch nicht an einer Entschei-
dung, weil die unterlassene Abhilfeentscheidung nicht Ver-
fahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist.
III.
Gemessen hieran ist nur die Weisung Nr. 1 c) als rechts-
widrig zu beanstanden und aufzuheben.
Wie der Senat wiederholt betont hat, gebietet bereits das
grundlegende Rechtsstaatsprinzip, das in § 68 b Abs. 1
Satz 2 StGB noch einmal klarstellend aufgenommen wurde, die
Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit von Regelungen
gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts. Entspre-
chend ist das Gericht zur genauen Bestimmung des verbotenen
oder verlangten Verhaltens verpflichtet. Dies hat im Hin-
blick auf § 145 a StGB besondere Bedeutung, weil der Ver-
stoß gegen Weisungen des Maßnahmekatalogs nach §§ 68 b
Abs. 1 Satz 1 StGB strafbewährt ist. Erst die genaue Be-
stimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisung die
Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Kontur und ge-
währleisten seine Vereinbarkeit mit Artikel 103 Abs. 2
Grundgesetz.
Diesem Anspruch genügt die Verpflichtung, "sich nicht an
(nicht bezeichneten) Orten aufzuhalten, die erfahrungsgemäß
(auf wessen Erfahrung ist abzustellen?) Menschen zum Treff-
punkt dienen, die illegale Betäubungsmittel konsumieren o-
der mit illegalen Betäubungsmitteln handeln", nicht. Ein
Verstoß gegen die auf Vorschlag der Führungsaufsichtsstelle
übernommene Anordnung ist im Einzelfall nicht konkretisier-
bar; daher ist die Weisung ungeeignet, die Blankettbestim-
mung des § 145 a StGB in rechtsstaatlicher Weise hinrei-
chend auszufüllen. Entsprechend ist sie mit dem Bestimmt-
heitsgebot unvereinbar und daher rechtswidrig.
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Unbegründet hingegen ist die Beschwerde gegen die zweite
Ergänzungsanordnung. Gegen die Meldeauflage ist gerade an-
gesichts des neuerliche Tatverdachts nicht zu erinnern.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1
Satz und Abs. 4 StPO.
Drath
Schüddekopf
Gorial