Urteil des OLG Dresden vom 14.02.2007

OLG Dresden: geschäftsführer, zahlungsunfähigkeit, verzicht, unterlassen, bedingung, provision, geschäftstätigkeit, kaufvertrag, abweisung, sparkasse

Leitsatz:
§§ 652 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
Über ihm bekannte gravierende finanzielle Schwierigkeiten
des nachgewiesenen Grundstückskäufers hat der Verkäufermak-
ler seinen Kunden vor Vertragsschluss ungefragt aufzuklären.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2007 i.V.m. Beschluss vom
22.03.2007 - 8 U 1994/06
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 1994/06
1 HK O 1523/05 LG Chemnitz
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 14.02.2007
In dem Rechtsstreit
GmbH
v.d.d. Geschäftsführerin ,
,
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
gegen
, Projektmanagement GmbH
v.d.d. Geschäftsführer ,
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
wegen Forderung
3
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht Bokern,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Baer und
Richter am Amtsgericht Römmelt
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 06.03.2007 Stel-
lung zu nehmen. Sie möge ggf. erwägen, das Rechtsmittel
zur Vermeidung nicht unerheblich höherer Verfahrenskosten
zurückzunehmen.
3. Der anberaumte Verhandlungstermin (14.03.2007) bleibt
vorsorglich bis auf weiteres aufrechterhalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung der
zweiten Hälfte einer Maklerprovision. Diese hatte die be-
klagte Verkäuferin der Zedentin ( Wohnbau GmbH) für deren
Mitwirkung am Zustandekommen des am 06.11.2002 beurkundeten,
anschließend nicht durchgeführten Bauträgervertrages mit der
zwischenzeitlich insolventen Käuferin (C Immobilien-
und Bauträgergesellschaft mbH) über das zu sanierende Mehr-
familienhaus platz 15 in Dresden versprochen.
In zwei Vorprozessen ist die hiesige Beklagte mit eigenen
Klagen gescheitert: Zum einen hinsichtlich der Rückforderung
der am 07.11.2002 an die Zedentin geleisteten ersten Hälfte
der Maklerprovision, zum anderen hinsichtlich der Regress-
forderung in derselben Höhe gegen ihren im Erstprozess erst-
instanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt; der erste Rechts-
streit endete mit einer Zurückweisung der Berufung durch das
Oberlandesgericht Zweibrücken gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, der
4
zweite - ebenfalls nach Klageabweisung im ersten Rechtszug -
mit einer Rücknahme der Berufung nach mündlicher Verhandlung
vor dem erkennenden Senat.
Das Landgericht hat die vorliegende, auf Zahlung von
121.496,80 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage der Zessionarin
mit Urteil vom 26.09.2006, auf dessen tatsächliche Feststel-
lungen und rechtliche Würdigung verwiesen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin.
Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat, ohne dass zulassungsrelevante Fragen
i.S.v. §§ 522 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO entscheidungserheblich
werden, keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Der der Klägerin nach
ihrer Behauptung abgetretene Provisionsanspruch ist jeden-
falls nicht durchsetzbar.
1. Allerdings begegnet die Auffassung des Landgerichts, die
Zedentin habe im Schreiben vom 10.01.2003 wirksam auf ei-
nen
etwaigen
restlichen
Honoraranspruch
verzichtet,
durchgreifenden Bedenken.
a) Dass dieses von D., dem Geschäftsführer der Zedentin
und der Käuferin (sowie zeitweilig auch der Klägerin),
unterzeichnete Schreiben einen Briefkopf der Käuferin
aufwies, hat das Landgericht zwar im Hinblick auf den
unmissverständlichen
Erklärungsinhalt
und
-
zusammenhang zu Recht nicht zum Anlass genommen, in
Bezug auf den im Schreiben angesprochenen Restprovisi-
onsverzicht an einer Erklärung der Zedentin zu zwei-
feln. Nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Aussage
ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Landge-
richt in der Erklärung des Geschäftsführers der Zeden-
tin ("... werde ich für den Fall dass die Finanzierung
doch nicht durchzuführen ist [ich hoffe, dass dieser
Fall nicht eintritt] natürlich keine weitere Provision
5
[Restprovision] von Ihnen fordern") die eindeutige
Verlautbarung eines Verzichtswillens der Zedentin ge-
sehen hat.
b) Entgegen der Annahme des Landgerichts war dieser Ver-
zicht jedoch nicht uneingeschränkt ausgesprochen. Der
für die Zedentin und die Käuferin agierende Geschäfts-
führer knüpfte ihn an die Bedingung, dass der Käuferin
zusätzliche Zeit zur Beschaffung der Finanzierung ein-
geräumt würde. Diese Verknüpfung kommt bereits in der
unmittelbaren Verzichtserklärung selbst und noch deut-
licher in weiteren Teilen des Schreibens zum Ausdruck
(insbesondere "Ich erlaube mir nochmals zu betonen,
dass ich unbedingt an der Durchführung des Vertrages
festhalten möchte und auch weiterhin Banken kontaktie-
ren werde mit dem Ziel eine erste Einschätzung zu be-
kommen ob die Finanzierung durchführbar ist oder
nicht."; "Ich bitte Sie daher nochmals mir einen groß-
zügigen Zeitrahmen zur Beschaffung der Finanzierung zu
gewähren bzw. mit mir Kontakt aufzunehmen, damit die
Kaufvertragsangelegenheit vernünftig zu beiderseitigem
Einvernehmen gelöst wird."). Danach sollte die Klärung
der Provisionsfrage (sowohl gezahlter Teil als auch
offener Rest) erkennbar eng mit dem Schicksal der
Kaufvertragsangelegenheit verbunden sein, für die sich
der Geschäftsführer doch noch ein positives Ende er-
hoffte. Bei nach allen Seiten interessengerechter Aus-
legung und unter zusätzlicher Berücksichtigung der
strengen Anforderungen, die an einen einseitigen -
zumal uneingeschränkten - Verzichtswillen des Gläubi-
gers zu stellen sind, kann die in Rede stehende Wen-
dung deshalb nicht als unbedingter oder als aus-
schließlich von der objektiven "Nichtdurchführung der
Finanzierung" abhängiger Verzicht verstanden werden.
Vielmehr kommt im Schreiben lediglich der verbindlich
erklärte Wille der Zedentin zum Ausdruck, die Restpro-
vision künftig nicht zu verlangen, sofern die Beklagte
der Käuferin weitere Zeit zur Beschaffung der Finan-
zierung einräume und diese dennoch nicht zustande kom-
6
me. Dass der Geschäftsführer der Zedentin/Käuferin da-
bei eine nähere zeitliche Konkretisierung nicht vorge-
nommen hat, ändert nichts an der von ihm gesetzten Be-
dingung; über den Zeitrahmen hätte ggf. anschließend
eine Verständigung erreicht werden können oder müssen.
c) Auf diese Bedingung in dem ihr am 15.01.2003 zugegan-
genen Schreiben hat sich die Beklagte nicht eingelas-
sen, sondern mit Schreiben vom 21.01.2003 den Rück-
tritt vom Kaufvertrag erklärt und Schadensersatzan-
sprüche angemeldet. Damit fehlt es an übereinstimmen-
den Willenserklärungen der Parteien des Maklervertra-
ges in Bezug auf das Erlöschen eines möglichen Rest-
provisionsanspruchs. Auch im Nachgang ist es zu einer
solchen Einigung nicht gekommen. Vielmehr hat die Be-
klagte das Angebot der Gegenseite ausgeschlagen, gegen
Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen die Käufe-
rin nicht nur den Erlass der etwaigen Provisionsrest-
schuld zu erreichen, sondern auch eine Pflicht der Ze-
dentin zur Rückzahlung der ersten Hälfte festgeschrie-
ben zu erhalten.
2. Unter einem anderen Gesichtspunkt erweist sich die Abwei-
sung der Klage gleichwohl als richtig.
Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob ein Anspruch
der Zedentin auf restliche Provision, wie unter verschie-
denen Gesichtspunkten nicht unzweifelhaft ist, ursprüng-
lich überhaupt entstanden ist. Selbst wenn dies der Fall
war, steht jedenfalls seiner Durchsetzung entgegen, dass
die Beklagte einen auf Schadloshaltung gerichteten Scha-
densersatzanspruch gegen die Zedentin hat, den sie gemäß
§ 404 BGB der Klägerin entgegenhalten kann.
a) Ein Makler, der aus einer für die Gegenpartei ausgeüb-
ten Tätigkeit oder sonst Umstände erfahren hat, die
den Entschluss seines Auftraggebers, den Hauptvertrag
zu schließen, maßgeblich beeinflussen können, muss
diese Umstände offenbaren. Das gilt namentlich für die
7
überlegene Kenntnis von einer schlechten Vermögenslage
des Hauptvertragspartners (BGH WM 1969, 880 f.). Eine
Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann einen u.a.
auf Abwehr des Provisionsanspruchs oder auf Rückzah-
lung bereits geleisteter Provision gerichteten Scha-
densersatzanspruch des Maklerkunden begründen (vgl.
auch BGH WM 2005, 2146, 2148).
b) Nach diesen Maßstäben ist die Zedentin der Beklagten
zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat es unterlas-
sen, die ihrem Geschäftsführer bekannte mindestens
schlechte, wenn nicht desolate finanzielle Lage der
Käuferin offen zu legen, obwohl sie wusste, dass die-
ser Umstand für die Abschlussbereitschaft der Beklag-
ten von erheblicher Bedeutung war.
aa) Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Käufe-
rin im November 2002 extrem angespannt waren und
zur Befürchtung, sie werde eine Finanzierung nicht
erhalten bzw. selbst dann ihren beträchtlichen
Verpflichtungen aus dem Bauträgervertrag nicht
kontinuierlich nachkommen, allen Anlass gaben,
steht fest.
Hierfür spricht vor allem der unstreitige Inhalt
des Sachverständigengutachtens des vorläufigen In-
solvenzverwalters
vom
29.04.2005
(Amtsgericht
Mannheim IN 289/03). Danach hatte ein Gläubiger
der Käuferin bereits am 09.07.2003, also nur
8 Monate nach Hauptvertragsschluss, Insolvenzan-
trag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt; spätes-
tens wenige Monate später (Oktober oder November
2003) stellte die Käuferin ihre Geschäftstätigkeit
endgültig ein. Das Gutachten, welches beide Insol-
venztatbestände (Zahlungsunfähigkeit, Überschul-
dung) bejaht und eine die Kosten des Insolvenzver-
fahrens deckende Masse verneint, belegt ferner im
Einzelnen die überaus ungünstige Entwicklung, die
das Unternehmen seit dem Jahre 2000 genommen hat-
8
te. Konnte die Gesellschaft im Jahre 1999 noch ei-
nen gewissen Jahresüberschuss verzeichnen, wiesen
die Jahresabschlüsse für 2000 und 2001 Fehlbeträge
mit deutlich steigender Tendenz aus (12.310,77 EUR
bzw. 78.569,78 EUR). Für das Jahr 2002 wurde erst
gar kein Jahresabschluss, sondern wurden lediglich
betriebswirtschaftliche
Auswertungen
bis
ein-
schließlich September 2002 erstellt. Diese ergaben
für die ersten 9 Monate ein negatives Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in sechsstelliger
Höhe (150.957,09 EUR). Ausdruck der sich kontinu-
ierlich verschlechternden finanziellen Lage ist
weiter, dass D. und seine Ehefrau, die beiden Ge-
sellschafter und offenbar einzigen Angestellten
der Käuferin, im Dezember 2000 zwei Beschlüsse ge-
fasst hatten, wonach sie ihre Gehälter als Gesell-
schafterdarlehen bis zur Besserung der Liquidi-
tätssituation der Schuldnerin zur Verfügung stell-
ten und anschließend persönliche Forderungen gegen
die Gesellschaft von insgesamt 150.000,00 DM in
eine Kapitalrücklage umwandelten. Ferner kündigte
die Sparkasse Kraichgau einen der Käuferin i.H.v.
knapp 300.000,00 EUR gewährten Kontokorrentkredit
mit Schreiben vom 01.07.2002; der Sollstand des
Kontokorrentkontos erhöhte sich in der Folgezeit
per 05.11.2003 auf rund 340.000,00 EUR.
Neben dem aussagekräftigen Inhalt des Sachverstän-
digengutachtens, das im Übrigen ein bemerkenswert
unkooperatives Verhalten der Verantwortlichen der
Schuldnerin nach Einleitung des Insolvenzeröff-
nungsverfahrens und das Verschwinden von Unterla-
gen beklagt, gibt es weitere handfeste Anhalts-
punkte für die schlechte finanzielle Situation der
Käuferin bei Abschluss des Vertrages mit der Be-
klagten. Ein Indiz ist bereits, dass die Käuferin
offensichtlich nicht in der Lage war, die ihr nach
Beurkundung des Bauträgervertrages zugesandte No-
tarkostenrechnung zu begleichen, sondern die Be-
9
klagte vom Notar als Zweitschuldnerin in Anspruch
genommen wurde. Die zahlreichen Vollstreckungsauf-
träge, die beim Obergerichtsvollzieher G -
ausweislich dessen an die Staatsanwaltschaft
Chemnitz
gerichteter
Zusammenstellung
vom
09.12.2003 - in den Jahren 1998 bis 2003 eingegan-
gen waren, weisen ebenfalls auf gravierende finan-
zielle Schwierigkeiten der Klägerin hin. Selbst
soweit in der Aufstellung einzelne Erledigungsver-
merke vorhanden sind, bedeuten diese keineswegs,
dass die Zwangsvollstreckung jeweils erfolgreich
verlaufen ist (z.B. bei "Verweigerung der Durchsu-
chung"; "Nachricht von Haftbefehlsantrag an Gläu-
biger"; "nicht zu ermitteln"). Ein weiterer deut-
licher Anhaltspunkt ist die Tatsache, dass Insol-
venzantragstellerin im Juli 2003 ausgerechnet die
für die Schuldnerin zuletzt tätig gewesene Steuer-
beratungsgesellschaft gewesen ist, deren Honorar-
ansprüche trotz Titulierung nicht erfüllt wurden.
Der Geschäftsführer Fuchs der Steuerberatungsge-
sellschaft teilte dabei mit, "dass nach Auswertung
der von uns erstellten Bilanz und Finanzbuchhal-
tung die Firma bereits Ende 2002 überschuldet und
zahlungsunfähig war."
Zu Unrecht hat sich die Klägerin im ersten Rechts-
zug auf einen seinerzeit nicht ausgeschöpften Kon-
tokorrentkreditrahmen der Käuferin bei der Volks-
bank Rhein-Neckar gestützt. Abgesehen davon, dass
der im November 2002 noch nicht in Anspruch genom-
mene
Teil
der
Kontokorrentkreditlinie
von
1,1 Mio. EUR (1.380.488,00 EUR - 276.068,61 EUR)
nur rund die Hälfte des zu begleichenden Kaufprei-
ses ausmachte und die Käuferin selbst offenbar nie
auch nur in Erwägung gezogen hat, einen Teil des
Kaufpreises mit diesen Kreditmitteln zu begleichen
(vgl. Finanzierungsantrag vom 27.01.2003, Anlage
K 8), deutet die einzelne überwiegend offene Kon-
tokorrentkreditlinie angesichts der übrigen An-
10
haltspunkte und der zahlreichen weiteren Bankver-
bindungen der Käuferin - darunter ausweislich des
Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters das
im Juli 2002 gekündigte und anschließend nicht zu-
rückgeführte Engagement der Sparkasse Kraichgau
sowie weitere, bei Gutachtenerstellung bereits be-
endete und wohl deshalb nicht näher bezeichnete
Bankverbindungen - keineswegs auf eine im Wesent-
lichen gesunde finanzielle Verfassung der Käuferin
hin.
bb) Dem Geschäftsführer der Zedentin war die extrem
angespannte wirtschaftliche Lage der von ihm in
Personalunion geführten Käuferin in allen Einzel-
heiten bekannt. Über diese gravierenden finanziel-
len Probleme durfte die Maklerin die Beklagte
nicht im Ungewissen lassen, sondern hatte sie un-
gefragt aufzuklären.
cc) Der Beklagten ist durch die mindestens fahrlässige
Pflichtverletzung der Zedentin Schaden in Gestalt
(zumindest) einer Belastung mit dem restlichen -
hier unterstellten - Provisionsanspruch der Ze-
dentin entstanden. Entsprechend der für sie strei-
tenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
hätte sie bei gehöriger Aufklärung entweder den
nicht sinnvollen Hauptvertragsschluss unterlassen
oder aber, sofern die maklervertragliche Einigung
mit der Zedentin erst am 07.11.2002 zustande ge-
kommen sein sollte, von der nachträglichen Abgabe
eines Provisionsversprechens Abstand genommen.
Bokern
Dr. Baer
Römmelt
11
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 1994/06
1 HK O 1523/05 LG Chemnitz
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 22.03.2007
In dem Rechtsstreit
. Group GmbH
v.d.d. Geschäftsführerin ,
,
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
,
gegen
Projektmanagement GmbH
v.d.d. Geschäftsführer ,
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
wegen Forderung
12
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richter am Oberlandesgericht Bokern und
Richter am Amtsgericht Römmelt
beschlossen:
1. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handels-
sachen des Landgerichts Chemnitz vom 26.09.2006 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Streitwert des Berufungsverfahrens: 121.496,80 EUR.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Klägerin unterliegt aus den Gründen des
Senatsbeschlusses vom 14.02.2007 der Zurückweisung durch
einstimmig gefassten Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
I.
Nach wie vor ist davon auszugehen, dass sich die Käuferin
bei Abschluss des Kaufvertrages (06.11.2002) in einer ausge-
sprochen schlechten wirtschaftlichen Lage befand, die die
Zedentin aufgrund der überlegenen Kenntnis ihres personen-
identischen Geschäftsführers D der Beklagten offen-
baren musste. Der Ergänzung bedarf in diesem Punkt im Hin-
blick auf die Stellungnahme der Klägerin vom 20.03.2007 das
Folgende:
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt das Sachverständi-
gengutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters weitrei-
chenden Aufschluss über die Einkunfts- und Vermögenslage
der Käuferin bereits im November 2002.
13
Dem steht nicht entgegen, dass das Gutachten - bedingt
vor allem durch das Verschwinden von Unterlagen und die
unzulängliche Kooperationsbereitschaft des durchgängig
maßgeblichen Repräsentanten D der Käuferin (der
statt seiner im Mai 2003 eingesetzte Geschäftsführer
Schneegans gab an, er sei nie als Geschäftsführer tätig
geworden) - erst im April 2005 erstellt worden ist und es
die Insolvenzgründe der Überschuldung und Zahlungsunfä-
higkeit natur-, weil auftragsgemäß nur für den Zeitpunkt
seiner Fertigung feststellt. Denn das Gutachten enthält
eine Reihe verlässlicher Aussagen, die sich auf den hier
relevanten Zeitraum beziehen. Maßstab ist dabei nicht die
Frage, ob die Käuferin Anfang November 2002 insolvenzreif
war, sondern ob sie sich zu jener Zeit in einer kriti-
schen, finanziell sehr angespannten Situation befand und
ob dies dem gemeinsamen Geschäftsführer der Käuferin und
der Zedentin bekannt war.
2. Die Einschätzung der Klägerin, Rückschlüsse auf die dama-
lige wirtschaftliche Lage der Käuferin erlaubten allen-
falls die Jahresabschlüsse 2000 bis 2005, in dem Gutach-
ten sei aber kein einziger Jahresabschluss enthalten,
trifft nicht zu.
Ausdrücklich erwähnt das Gutachten zum einen den letzten,
auf den 31.12.2001 erstellten Jahresabschluss (S. 6), zum
anderen den Jahresabschluss auf den 31.12.2000, der unter
dem 29.06.2001 testiert wurde und im entsprechenden Wirt-
schaftsbericht einen Hinweis auf die Rückläufigkeit der
Ertragslage enthielt (S. 8). Da gegenteilige Anhaltspunk-
te weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tabelle zur
wirtschaftlichen Entwicklung in den Jahren 1999 bis 2001
(S. 6) gerade auf der Auswertung der entsprechenden, aus
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden
(§ 242 HGB), vom Geschäftsführer der Käuferin als kleiner
Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) innerhalb der ers-
ten sechs Monate des jeweils neuen Geschäftsjahres aufzu-
stellenden (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) und für die Dauer
14
von zehn Jahren aufzubewahrenden (§ 257 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 HGB) Jahresabschlüsse 1999 bis 2001 beruht. Hier-
für spricht außerdem die zeilenmäßige Aufgliederung der
Tabelle. Sie entspricht zu Anfang ("Umsatzerlöse") und am
Ende ("Jahresüberschuss/Fehlbetrag") exakt sowie in den
weiteren
Punkten
teils
zusammenfassend
der
durch
§ 275 HGB vorgegebenen Gliederung der Gewinn- und Ver-
lustrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses. Daher
kommt der ausweislich der tabellarischen Übersicht durch
wachsende Jahresfehlbeträge gekennzeichneten wirtschaft-
lichen Entwicklung die ihr im Senatsbeschluss vom
14.02.2007 zugeschriebene Bedeutung unverändert zu.
3. Aus dem Fehlen eines Jahresabschlusses für das Jahr 2002
kann die Klägerin nichts Günstiges herleiten.
Dass die Käuferin für dieses Geschäftsjahr unter Verstoß
gegen elementare handelsgesetzliche Pflichten keinen Jah-
resabschluss mehr aufgestellt hat, sondern lediglich be-
triebswirtschaftliche Auswertungen und auch diese nur für
den Zeitraum von Januar bis September 2002 - mit für sich
betrachtet negativem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäfts-
tätigkeit in sechsstelliger Höhe - erstellt worden sind,
untermauert im Gegenteil zusätzlich die sich zuspitzende,
im November 2002 zweifellos bereits überaus kritische La-
ge des Unternehmens. Dasselbe gilt erst recht in Anbet-
racht der weiteren Feststellungen des vorläufigen Insol-
venzverwalters, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin
habe sich im Jahr 2003 nicht mehr verbessert und der Ge-
schäftsbetrieb sei im Oktober/November 2003 eingestellt
worden. Umgekehrt ist dem Vorbringen der Klägerin nicht
einmal ansatzweise zu entnehmen, dass Zahlungsunfähigkeit
und Überschuldung der Schuldnerin (die Voraussetzungen
beider Tatbestände sind für April 2005 unstreitig) in
maßgeblichem Umfang auf Umstände zurückgehen, die erst
nach dem 06./07.11.2002 eingetreten sind. Nicht zuletzt
auch deshalb ist dem jetzigen, mit keinerlei näherem Tat-
sachenvortrag angereicherten Vorbringen der Klägerin "ins
Blaue hinein", die wirtschaftlichen Verhältnisse der Käu-
15
ferin seien im November 2002 weder extrem angespannt noch
insgesamt schlecht gewesen, nicht durch ausforschende
Vernehmung des benannten Zeugen D nachzugehen.
Dies gilt unabhängig davon, ob es der Klägerin - wie ihre
Stellungnahme vom 20.03.2007 offen lässt, obwohl sie den
voraufgegangenen Verlegungs- und Fristverlängerungsantrag
entsprechend begründet hatte - gelungen ist, die Sache
nochmals eingehend mit Herrn D als früherem Ge-
schäftsführer der Käuferin, der Zedentin und der Klägerin
selbst zu besprechen.
4. Die im Hinweisbeschluss weiter angeführten Anhaltspunkte
sprechen nach wie vor für seinerzeitige gravierende fi-
nanzielle Schwierigkeiten der Käuferin.
Die genannten Indizien werden von der Klägerin entweder
allenfalls abgeschwächt, nicht aber ihrer Aussagekraft
gänzlich beraubt (Nichtzahlung der Notarkosten für Kauf-
vertrag vom 06.11.2002; Übersicht über Vollstreckungsauf-
träge des Obergerichtsvollziehers G vom 09.12.2003)
oder bezeichnenderweise kommentarlos übergangen (z.B.
Nichterfüllung der Honoraransprüche der dann im Juli 2003
Insolvenzantrag stellenden Steuerberaterin der Käuferin;
Gesellschafterdarlehen u.a. im Dezember 2000).
5. Die erst im Insolvenzantragsverfahren Ende 2003 gekündig-
te und mit Grundpfandrechten an Immobilien der Käuferin
besicherte Kontokorrentkreditlinie bei der Volksbank
R hat der Senat im Hinweisbeschluss nicht ü-
bersehen, sondern zutreffend eingeschätzt.
Anders als die Klägerin nunmehr meint, deuten die "zahl-
reichen Sicherungsobjekte", die in Gestalt zweier Gesamt-
grundschulden aus den Jahren 1994 und 2000 über insgesamt
2,7 Mio DM an zwei Eigentumswohnungen sowie an zwei Son-
dereigentum bildenden Tiefgaragenstellplätzen im Objekt
Oberbergener Str. 15 in Mannheim der Sicherung dieser
einzelnen, Ende 2002 offenbar überwiegend offenen Konto-
korrentkreditlinie in derselben Höhe dienten (Gutachten
16
S. 10 f.), weder auf eine "ganz erhebliche Bonität" noch
auf eine halbwegs solide finanzielle Verfassung der Käu-
ferin im November 2002 hin. Exemplarisch lässt sich dies
anhand der Eigentumswohnung Nr. 5 im Anwesen Oberbergener
Str. 15 verdeutlichen, die mit den besagten Gesamtgrund-
schulden der Volksbank Rhein-Neckar belastet war. Nachdem
am 25.03.2002 eine Auflassungsvormerkung für Hans-Joachim
D und am 14.05.2002 eine Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek ü-
ber 120.000,00 EUR für ein Bauunternehmen eingetragen
worden waren, nahm Hans-Joachim D das Veräuße-
rungsangebot "seiner" Gesellschaft vom 03.12.2001 mit no-
tarieller Urkunde vom 02.09.2002 an, kurz bevor am
17.09.2002 ein Zwangsversteigerungsvermerk (betreibender
Gläubiger: L ) in das Grundbuch eingetragen wurde;
ob und ggf. auf welche Weise Hans-Joachim D den
Kaufpreis für diese Wohnung und die zugleich gekauften
Tiefgaragenstellplätze Nr. 12 und 13 entrichtete, hat der
vorläufige Insolvenzverwalter nicht in Erfahrung ge-
bracht. Im Übrigen hatte sich die Volksbank R
hinsichtlich der genannten Kontokorrentkreditlinie Dritt-
sicherheiten geben lassen (Bürgschaften Hans-Joachim und
Ehefrau Karin D i.H.v. 2,7 Mio DM; Grundschuld an
einer Eigentumswohnung von Magdalene D i.H.v.
100.000,00 DM).
6. Ungeachtet von Fragen der Liquidität lässt sich ein posi-
tiver Vermögensstatus der Käuferin im November 2002 nicht
aus der Vermögensübersicht auf Seiten 17 bis 29 des Gut-
achtens ablesen; die Stellungnahme der Klägerin geht
hierauf denn auch gar nicht erst ein.
Die aufgelisteten Immobilien der Käuferin waren im Novem-
ber 2002 überwiegend hoch belastet und zu einem Großteil
bereits längst verkauft. "Freies" Vermögen war kaum vor-
handen. Die unbelasteten drei Tiefgaragenstellplätze im
Objekt K 31/33 in M und die unbelastete Parkfläche H 26a
in N (160 qm) hatten zweifellos keinen beträchtlichen
Wert. Im Übrigen hat der vorläufige Insolvenzverwalter
17
für April 2005 - im Anschluss an die Ermittlung einer
frei
verfügbaren
Vermögensmasse
von
nur
knapp
12.000,00 EUR - zwar die gesamte potentielle Aktivmasse
auf ca. 400.000,00 EUR geschätzt. Abgesehen davon aber,
dass ihm zu den Immobilien, bei denen die Schuldnerin
noch als Eigentümerin eingetragen war, Verkehrwertgutach-
ten oder nähere Angaben nicht vorlagen (letztere unter-
lässt im vorliegenden Prozess auch die Klägerin, obwohl
ihr früherer Geschäftsführer gute Kenntnisse haben müss-
te) und er deshalb gegenüber dem Insolvenzgericht ange-
regt hat, das Verfahren lediglich bei Einzahlung eines
kostendeckenden Vorschusses zu eröffnen, hat diese Zahl
(400.000,00 EUR) im Wesentlichen nur insolvenzspezifische
Aussagekraft. Sie besagt keineswegs, dass die Vermögens-
werte der Schuldnerin einschließlich der einbringlichen
Forderungen im November 2002 die zahlreichen Verbindlich-
keiten überwogen oder ausglichen; das Gegenteil ist anzu-
nehmen.
II.
Bei der gebotenen Zusammenschau besteht danach unverändert
kein Zweifel an der schlechten Einkunfts- und Vermögenslage
der Hauptvertragspartnerin der Beklagten bei Abschluss des
Kaufvertrages und an dem diesbezüglichen Wissen des damali-
gen gesetzlichen Vertreters der Zedentin. Ihren aus dem Un-
terlassen der gebotenen Aufklärung durch die Maklerin resul-
tierenden Schadensersatzanspruch kann die Beklagte der Klä-
gerin entgegen halten. Mit dieser ausgewechselten Begründung
hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht Bestand.
Häfner
Römmelt
Bokern