Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2017

OLG Dresden: gegen die guten sitten, wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, grundstück, zwangsvollstreckung, grundbuch, amt, auskunft, stadt, eigentümer, erbengemeinschaft

Aktenzeichen: 11 U 28/02
Leitsatz:
Eine Bank, die mit den Verhältnissen im Beitrittsgebiet
vertraut war, musste im Frühjahr 1992 damit rechnen, dass
ein volkseigenes Grundstück in bester Zentrumslage von
Chemnitz mit Restitutionsansprüchen belastet sei. Wenn sie
sich gleichwohl vom Verfügungsberechtigten eine Grundschuld
bestellen lässt, ohne sich wenigstens durch Rückfrage beim
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu vergewissern,
dass ausnahmsweise kein Antrag gestellt sei, wirkt sie
kollusiv mit dem Verfügungsberechtigten zusammen: Der
Berechtigte kann gemäß § 826 BGB die Befreiung von der
Grundschuld verlangen.
angewandte Vorschriften: § 826 BGB
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG
Suchbegriffe: Grundstück
volkseigen
Zentrum
Restitution
Grundschuld
ARoV
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 U 28/02
8 O 2264/01 LG Chemnitz
Verkündet am 22.01.2003
Die Urkundsbeamtin:
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
,
,
- Kläger u. Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
,
gegen
,
,
,
,
- Beklagte u. Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
,
,
3
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2002 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Oberlandesgericht und
Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30.11.2001 -
Az.: 8 O 2264/01 - abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Grundschuldbestellungsurkunde
der
Notarin
in Chemnitz vom 03.03.1992 (UR-Nr.
) wird für unzulässig erklärt, soweit
sie auf die Zwangsvollstreckung in das im
Grundbuch des Amtsgerichts Chemnitz vorgetragene
Grundstück Blatt , Flurstück zu 961 qm
gerichtet ist.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
21.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung
durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Volksbank, öffentlichen
Sparkasse oder Großbank zu erbringen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in Anspruch.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 23.04.1996 von der
Erbengemeinschaft O. das Grundstück
in , vorgetragen im Grundbuch von , Blatt
, Flurstück , bebaut mit einem Pavillon für ein
Autohaus. Nach Lage der Akten ist er bislang noch nicht
selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, hat aber
als Anlagen K 19 und K 20 Forderungsabtretungen durch die
Mitglieder der Erbengemeinschaft O. vorgelegt.
Das Grundstück war 1954 in Volkseigentum überführt worden,
Rechtsträger war (zuletzt) der VEB ,
. Am 10.04.1991
wurde die GmbH als Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen, die aus dem VEB
hervorgegangen war und mittlerweile insolvent ist. Durch
Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der
Stadt Chemnitz vom 09.06.1994 wurde das Grundstück - wie
erstmals am 17.09.1990 beantragt - an die Erbengemeinschaft
O. rückübertragen. Die Erben wurden am 12.04.1999 als
Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Bereits am 03.03.1992 hatte die GmbH der
Beklagten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von
4.500.000,00 DM
(Gesamtgrundschuld
unter
Einbeziehung
weiterer Grundstücke) bestellt. Daraus betreibt die Beklagte
die Zwangsvollstreckung.
Der
Kläger
hat
erstinstanzlich
beantragt,
die
Zwangsvollstreckung
für
unzulässig
zu
erklären.
Das
Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.11.2001
abgewiesen, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung
Bezug genommen wird.
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Die Entscheidung ist dem Kläger am 04.12.2001 zugestellt
worden. Am 03.01.2002 hat er Berufung eingelegt und diese
nach
Verlängerung
der
Berufungsbegründungsfrist
bis
11.02.2002 an diesem Tag begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Begehren fort. Er meint insbesondere, dass die Beklagte
gemäß § 826 BGB sittenwidrig gehandelt habe. Sie habe sich
von der GmbH die Grundschuld bestellen
lassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass für das
Grundstück Restitutionsansprüche angemeldet sind.
Der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Chemnitz,
Az.: 8 O 2264/01, wird die Zwangsvollstreckung aus
der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde
der Notarin vom 03.03.1992 (UR-Nr.:
) für unzulässig erklärt, soweit sie auf
die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch des Amts-
gerichts Chemnitz Blatt vorgetragene Flurstück
zu 961 qm gerichtet ist, hilfsweise: soweit
sie sich auf den auf dem Grundstück stehenden
Pavillon bezieht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreitet,
Kenntnis davon gehabt zu haben, dass für das umstrittene
oder die anderen mit der Gesamtgrundschuld belasteten
Grundstücke
Restitutionsanträge
gestellt
waren.
Eine
Verpflichtung, sich von sich aus darüber zu informieren,
habe sie nicht getroffen, § 3 Abs. 5 VermG erlege nur dem
Verfügungsberechtigten eine solche Pflicht auf. Im Übrigen
habe ihr damaliger Handlungsbevollmächtigter, der Zeuge
G. , die Geschäftsführer der GmbH
gefragt, ob Rückübertragungsansprüche angemeldet seien und
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diese hätten das verneint. Außerdem sei es zum Zeitpunkt der
Grundschuldbestellung überhaupt nicht möglich gewesen, von
den
Ämtern
zur
Regelung
offener
Vermögensfragen
in
zumutbarer
Zeit
verlässliche
Auskünfte
über
Restitutionsanträge zu erhalten. In jedem Fall aber fehle es
mangels
positiver
Kenntnis
von
den
angemeldeten
Rückübertragungsansprüchen an dem von § 826 BGB für
Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung vorausgesetzten
Vorsatz. Ein bloßes Kennenmüssen reiche dafür nicht aus.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat durch Einholung einer amtlichen Auskunft des
Amtsleiters des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
der Stadt Chemnitz sowie durch Einvernahme der Zeugen B.
und G. Beweis erhoben. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.08.2002
(Bl. 336 d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom
04.12.2002 (Bl. 414 d. A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die nach §§ 767 Abs. 1, 795, 794 ZPO zulässige
Vollstreckungsabwehrklage
ist
begründet.
Die
Zwangsvollstreckung
aus
der
notariellen
Urkunde
vom
03.03.1992 war für unzulässig zu erklären, weil der Kläger
in gewillkürter Prozessstandschaft für die Nocheigentümer
O. 's Erben (zur Ermächtigung zur Prozessführung vgl.
Anlagen K 19 und K 20) gemäß §§ 826, 249 Satz 1 BGB wegen
sittenwidriger Schädigung die Aufgabe der Grundschuld und
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen
kann. Im Einzelnen:
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1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf bei Vorliegen eines
Restitutionsantrags
der
Verfügungsberechtigte
(Eigentümer) des betroffenen Grundstücks keine dinglichen
Rechtsgeschäfte
ohne
Zustimmung
des
Berechtigten
eingehen. In dieser Verpflichtung liegt - wie sich
bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt (dokumentiert
in: Erläuterungen zum Einigungsvertrag, Baden-Baden 1990,
S. 312) - kein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134, 135 BGB,
sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des
Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten.
Das bedeutet, dass Verfügungen des Verfügungsberechtigten
über den betroffenen Vermögenswert dem Berechtigten
gegenüber wirksam sind.
2. Wenn allerdings der Verfügungsberechtigte und dessen
Vertragspartner kollusiv zum Nachteil des Berechtigten
zusammenwirken,
ergibt
sich
daraus
ein
Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, gerichtet auf die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das ist in
Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis einhellige
Auffassung (LG Strahlsund ZOV 2000, 117, 118; Impelmann
in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,
VermG,
Stand
Juni
2001,
§
16
Rdn.
121;
Kimme
in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen
DDR, Stand November 2001, § 3 VermG, Rdn. 53; gestützt
auf Nichtigkeit gemäß § 138 BGB: VG Meiningen RGV D I 59;
Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 VermG, Rdn. 94; Kimme,
Offene Vermögensfragen, Stand Dezember 2001, § 1 VermG,
Rdn. 41; Rapp in: Kimme, Offene Vermögensfragen, a.a.O.,
§
3
Rdn.
42;
Redeker/Hirtschulz/Tank
in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 3
Rdn. 201; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und
Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI - Stand April
2001, § 3 VermG, Rdn. 280).
3. Ein kollusives Zusammenwirken liegt bereits dann vor,
wenn
dem
Verfügungsberechtigten
und
dessen
Vertragspartner
bei
Vornahme
des
dinglichen
Rechtsgeschäfts die Restitutionsanmeldung bekannt war;
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weitere Umstände für eine Sittenwidrigkeit müssen nicht
vorliegen (so wohl auch: LG Strahlsund, Impelmann, Kimme,
je a.a.O.). Denn bei dieser Lage der Dinge weiß auch der
Dritte, dass durch die dingliche Verfügung - hier die
Bestellung einer Grundschuld - der Restitutionsanspruch
des Berechtigten ausgehöhlt, wenn nicht gar ganz
vereitelt wird.
Entgegen
der
Ansicht
der
Beklagten
hat
der
Sittenwidrigkeitsvorwurf
nicht
zur
weiteren
Voraussetzung,
dass
der
Restitutionsantrag
erfolgversprechend erscheint. Umgekehrt schließt es einen
Verstoß gegen die guten Sitten auch nicht aus, wenn der
Vertragspartner
eines
Verfügungsberechtigten
dem
Restitutionsantrag keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Das Belastungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 VermG hängt nicht
davon
ab,
wie
der
Verfügungsberechtigte
die
Erfolgsaussicht
einschätzt.
Entsprechendes
muss
für
dessen Vertragspartner gelten. Etwas anderes ergibt sich
nicht
daraus,
dass
für
Veräußerungen
restitutionsbelasteter Grundstücke gemäß § 1 Abs. 2 Satz
2 GVO bei offensichtlich unbegründetem Antrag die
Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden kann, was
insbesondere dann der Fall ist, wenn die Enteignung auf
besatzungsrechtlicher
oder
besatzungshoheitlicher
Grundlage beruht hat. Auch hier ist die Entscheidung
darüber, wie es um die Erfolgsaussicht der Restitution
steht, nicht in das Belieben des Verfügungsberechtigten
oder des Interessenten für den Vermögenswert gestellt,
sondern über diese Frage muss die zuständige Behörde
befinden. Darüber hinaus geht es im Streitfall auch nicht
um
eine
Enteignung
auf
besatzungsrechtlicher
oder
besatzungshoheitlicher
Grundlage.
Schließlich
fehlt
vorliegend auch jeder schlüssige Vortrag der Beklagten
dazu,
weshalb
der
Restitutionsantrag
nicht
erfolgversprechend gewesen sein soll.
4. Der
positiven
Kenntnis
der
gemäß
§
826
BGB
haftungsbegründenden Umstände steht es gleich, wenn sich
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der Täter der Kenntnisnahme bewusst verschließt (BGHZ 10,
228, 233; 117, 115, 118; BGH NJW 1994, 2289, 2291;
MünchKomm BGB/Mertens, 3. Aufl., § 826 Rdn. 46;
Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., Rdn. 8, 12). Das ist
anzunehmen, wenn starke Verdachtsmomente - hier für einen
Restitutionsanspruch - vorliegen und derjenige, auf
dessen Wissen es ankommt, sich gleichwohl keine Klarheit
verschafft (BGH NJW 1994, 2289, 2291). Ein solcher Fall
ist hier gegeben:
Starke Verdachtsmomente für einen Restitutionsanspruch
waren gegeben. Es geht hier um ein ehemals volkseigenes
gewerbliches Grundstück im Zentrum einer Großstadt.
Volkseigentum ist zumeist entstanden durch Konfiskationen
unterschiedlichster Art oder aber scheinbar freiwillig
unter Umständen, die ebenfalls als Restitutionsgründe
anerkannt sind (vgl. etwa § 1 Abs. 1 d), Abs. 2 und 3
VermG). Die im Beitrittsgebiet im Immobiliensektor tätige
Beklagte musste sich daher bewusst sein, dass vorliegend
die Wahrscheinlichkeit eines Rückübertragungsanspruchs
sehr groß war, vor allem auch wegen der guten Lage und
dem sich daraus ergebenden hohen Wert des Grundstücks.
Trotz dieser Verdachtsmomente hat sich die Beklagte keine
Klarheit über das Vorliegen von Restitutionsanträgen
verschafft. Zwar hat der Zeuge G. , seinerzeit
Handlungsbevollmächtigter der Beklagten, ausgesagt, er
habe
die
damaligen
Geschäftsführer
der
Verfügungsberechtigten gefragt, ob es Restitutionsanträge
für das Grundstück gebe und diese hätten das verneint.
Der Senat glaubt das aber nicht. Der Zeuge hatte, was
angesichts des Zeitablaufs nicht verwunderlich ist, das
damalige Geschehen nur noch in groben Zügen in
Erinnerung.
Gerade
im
Hinblick
auf
angemeldete
Restitutionsansprüche hat er indes detaillierte Angaben
gemacht, indem er sich an eine ganz konkrete Frage und
die Antwort darauf erinnert hat. Das ist vor allem
deshalb wenig glaubwürdig, weil den weiteren Angaben des
Zeugen zufolge für die von ihm betreuten Engagements
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regelmäßig Investitionsvorrangbescheide erwirkt worden
seien, die eine Rückübertragung ausschließen. Unter
solchen
Umständen
erscheint
die
Frage
nach
Restitutionsanträgen nicht so bedeutsam, dass sie sich
unauslöschlich ins Gedächtnis eingegraben haben muss.
5. Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten entfällt
nicht
dadurch,
dass
seinerzeit
keine
Möglichkeit
bestanden habe, eine verlässliche Auskunft darüber zu
erhalten, ob für das Grundstück Restitutionsansprüche
angemeldet sind.
Der Senat hat zu dieser Frage eine amtliche Auskunft
eingeholt. Diese hat ergeben, dass im maßgeblichen Jahr
1992 das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der
Stadt Chemnitz nach einer Bearbeitungszeit von zwei bis
vier Wochen die Anfrage beantwortet hätte. Durch Einsatz
von ABM-Kräften seien ausreichende personelle Kapazitäten
vorhanden gewesen. Soweit die Anträge - wie hier -
hinreichend konkret gewesen seien (insbesondere mit
Straße und Hausnummer), habe es mit den vorhandenen
Hilfsmitteln auch keine Schwierigkeiten gegeben, diese
aufzufinden.
Die vorstehenden Aussagen kann die Beklagte durch die
vorgelegten Zeitungsartikel nicht erfolgreich in Frage
stellen. Diese betreffen weitgehend das Jahr 1991 und den
allgemeinen Erledigungsstau in den Ämtern zur Regelung
offener Vermögensfragen. Sie sagen nichts darüber aus,
dass nicht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
in Chemnitz bis März 1992 so weit eingerichtet und
ausgestattet gewesen sei, dass jedenfalls eine Auskunft
über
angemeldete
Restitutionsansprüchen
kurzfristig
erteilt
werden
konnte.
Aus
der
Erinnerung
der
Senatsmitglieder,
die
seinerzeit
teilweise
mit
Rückübertragungsansprüchen befasst waren, ergibt sich
nichts anderes.
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6. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der
Beklagten ist deren Handeln auch nicht mit dem von § 3
Abs. 3 Satz 1 VermG verfolgten Anliegen zu rechtfertigen,
dass im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im
Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken
nicht von der Dauer der Restitutionsverfahren abhängen
sollte.
Auch
das
Argument,
dass
die
Restitutionsberechtigten anstelle der Rückübertragung
immer eine Entschädigung in Geld beanspruchen könnten,
wirkt sich nicht entscheidend zu Gunsten der Beklagten
aus.
Das Interesse an der Verkehrsfähigkeit und Beleihbarkeit
der im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke rechtfertigt
die Wirksamkeit von gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG
verstoßenden
Verfügungen
nur
dann,
wenn
der
Vertragspartner des Verfügungsberechtigten gutgläubig
war. Wer dagegen in Kenntnis eines Restitutionsanspruchs
oder indem er sich dieser Kenntnis bewusst verschließt,
Rechte an einem Grundstück erwirbt, verdient keinen
Schutz, weil er aus eigenem Interesse hinter dem Rücken
eines Dritten dessen Rückübertragungsanspruch aushöhlt
oder ganz vereitelt oder dies jedenfalls billigend in
Kauf nimmt. Die mögliche Geldentschädigung für den
Restitutionsberechtigten ändert daran nichts, und zwar
bereits deshalb, weil sie regelmäßig nur einen Bruchteil
des Verkehrswerts des Vermögensgegenstandes beträgt.
Demgegenüber hat der Restitutionsberechtigte in Fällen
investiver Maßnahmen nach dem Investitionsvorranggesetz
einen Entschädigungsanspruch mindestens in Höhe des
Verkehrswerts, § 16 Abs. 1 InVorG. Daher kann auch dieses
Gesetz nicht - wie das Landgericht es tut - dazu
herangezogen werden, in Fällen wie hier die Entwertung
eines Restitutionsanspruchs durch ein Grundpfandrecht zu
rechtfertigen.
7. Soweit die Beklagte meint, die Auffassung des Senats habe
zur Folge, dass praktisch jedes Grundpfandrecht an einem
restitutionsbelasteten Grundstück, das ohne Einholung
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eines Negativattests beim Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen
bestellt
worden
ist,
im
Ergebnis
unwirksam sei, trifft das nicht zu. Der Senat spricht mit
vorliegender Entscheidung lediglich aus, dass bei ehemals
volkseigenen gewerblichen Grundstücken im Zentrum von
Großstädten
erhebliche
Verdachtsgründe
für
einen
Rückübertragungsanspruch gegeben waren (vorstehend Nr.
4). Das kann § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bereits deshalb
nicht
seines
Anliegens
berauben,
weil
volkseigene
Grundstücke nur einen nicht einmal überwiegenden Teil des
ostdeutschen
Grundstücksbestands
ausmachten
und
das
Erfordernis
einer
guten
Lage
die
Reichweite
der
vorliegenden Entscheidung noch weiter einschränkt.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO a.F..
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil
die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind. Insbesondere ist der Senat nicht von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat
bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2002
festgesetzt.