Urteil des OLG Dresden vom 01.01.2009

OLG Dresden: versicherungsnehmer, juristische person, bindungswirkung, versicherer, verbraucher, bezirk, versicherungsvertragsgesetz, unterlassen, versicherungsgesellschaft, wahlgerichtsstand

Leitätze:
1. Seit dem 01.01.2009 kann der Versicherungsnehmer den Ver-
sicherer gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG stets am eigenen
Wohnsitz verklagen. Das gilt ungeachtet Art. 1 Abs. 2
EGVVG auch dann, wenn ein Altvertrag (Art. 1 Abs. 1
EGVVG) zugrunde liegt und der geltend gemachte Versiche-
rungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist.
2. Sich für den letztgenannten Fall auf den gegenteiligen
Standpunkt zu stellen, lässt eine Verweisungsentscheidung
des angerufenen Wohnsitzgerichts des Versicherungsnehmers
im Allgemeinen nicht willkürlich erscheinen. Anders liegt
es aber dann, wenn der Versicherer dem Kunden im Jahre
2008 einen zu den Vertragsunterlagen zu nehmenden Nach-
trag übersandt hatte, der zur Überschrift "Gerichtsstand"
ohne Einschränkungen bestimmt, dass der Versicherungsneh-
mer ab dem 01.01.2009 Ansprüche aus dem Versicherungsver-
trag auch bei seinem Wohnsitzgericht geltend machen kön-
ne, und das Gericht hierzu vor oder bei der Verweisung
trotz entsprechenden ausdrücklichen Vorbringens des Klä-
gers keinerlei nähere Überlegungen anstellt.
OLG Dresden,3. Zivilsenat Beschluss vom 10.11.2009 ;
Az.: 3 AR 81/09
2
Oberlandesgericht
Dresden
3. Zivilsenat
Aktenzeichen: 3 AR 0081/09
3 O 1916/09 LG Leipzig
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 10.11.2009
In dem Rechtsstreit
F
B
B 49,
L
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R & Partner,
N
27/29,
L
gegen
H
L
AG
vertr. durch den Vorstand S F u.a.,
F 7,
H
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P & B ,
M
58,
M
wegen Gerichtsstandsbestimmung
3
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N ,
Richter am Oberlandesgericht B und
Richterin am Oberlandesgericht E
beschlossen:
Zuständig ist das Landgericht Leipzig.
Gründe:
I.
Der in Leipzig wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte, eine in
Heidelberg ansässige Versicherungsgesellschaft, aus einer
seit dem Jahre 2005 bestehenden Rentenversicherung mit ein-
geschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in An-
spruch. Nach seiner Darstellung ist er seit (spätestens) An-
fang Oktober 2008 berufsunfähig. Die zum Landgericht Leipzig
mit insgesamt fünf Feststellungs- und Zahlungsanträgen ein-
gereichte Klage wurde der Beklagten am 10.06.2009 zuge-
stellt. Bereits mit der Anordnung des schriftlichen Vorver-
fahrens wies der Kammervorsitzende auf fehlenden Vortrag zur
örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie vor-
sorglich darauf hin, "dass § 215 VVG im Streitfall gemäß
Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Anwendung findet (vgl. OLG Stutt-
gart, 18.11.2008, 7 AR 8/08)"; zugleich fragte er an, ob
Verweisungsantrag gestellt werde. Der Kläger entgegnete,
dass die Rechtsprechung entgegen dem genannten Oberlandesge-
richt Stuttgart überwiegend vertrete, dass § 215 VVG auch
für Altfälle gelte. Hierauf komme es aber nach den Besonder-
heiten des vorliegenden Falles nicht einmal an, weil die Be-
klagte mit ihrem Anschreiben an den Kläger von November 2008
die Versicherungsbedingungen angepasst und dabei ausdrück-
lich erklärt habe, ab dem 01.01.2009 könnten Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag gegen sie beim Gericht des eigenen
4
Wohnsitzes geltend gemacht werden. In der nachfolgenden Kla-
geerwiderung hielt die Beklagte an der im Anschluss an den
gerichtlichen Hinweis bereits allgemein erhobenen Zuständig-
keitsrüge fest und vertrat die Ansicht, weder aus dem Gesetz
noch aus den geänderten Versicherungsbedingungen ergebe sich
die Anwendbarkeit des § 215 VVG. Das Landgericht übersandte
dem Kläger diesen Schriftsatz zur Stellungnahme mit dem Be-
merken, nach vorläufiger Ansicht der Kammer bestehe Veran-
lassung, zur örtlichen Zuständigkeit ergänzend vorzutragen
oder Verweisungsantrag zu stellen. Der Kläger hielt an sei-
ner Auffassung zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
fest und wies ergänzend darauf hin, dass der mit einem ent-
sprechenden Feststellungsantrag bekämpfte, als unwirksam an-
gesehene Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag
erst mit Schreiben vom 30.01.2009 ausgesprochen worden sei
und deshalb insoweit auch hinsichtlich der Zuständigkeit das
Versicherungsvertragsgesetz in der neuen Fassung Anwendung
finden müsse. Angesichts der wiederholt geäußerten Zweifel
des Gerichts und zur Vermeidung etwaiger Verzögerungen bean-
tragte er im selben Schriftsatz vom 24.09.2009 gleichwohl
die Verweisung an das Landgericht Heidelberg.
Am 29.09.2009 hat sich das angerufene Landgericht für ört-
lich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag des Klä-
gers an das Landgericht Heidelberg verwiesen. Dieses hat die
Übernahme mit Beschluss vom 21.10.2009, der beiden Parteien
übersandt wurde, abgelehnt, weil das verweisende Gericht,
worauf dieses nicht eingegangen sei, kraft vertraglicher
Vereinbarung eindeutig zuständig sei. Mit Beschluss vom
27.10.2009 hat das Landgericht Leipzig die Akten dem Ober-
landesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Ge-
richts vorgelegt.
II.
1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch
den Senat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO liegen vor.
5
Das Oberlandesgericht Dresden ist für das Bestimmungsver-
fahren zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende
Landgericht Leipzig zuerst mit der Sache befasst war. Der
negative Kompetenzkonflikt bedarf der Entscheidung, weil
sich beide Landgerichte "rechtskräftig", also unanfecht-
bar für unzuständig erklärt haben. Letzteres gilt auch
für das Landgericht Heidelberg. Mag allein der Tenor von
dessen Entscheidung noch unterschiedliche Deutungen zu-
lassen, ergeben die zur Auslegung heranzuziehenden Gründe
eindeutig den Willen (auch) dieses Gerichts, sich für un-
zuständig zu erklären. Die unterlassene Anhörung der Par-
teien vor Ablehnung der Übernahme und eigener Unzustän-
digerklärung hätte zwar zur Folge, dass eine etwaige,
ebenfalls konkludent ausgesprochene Rückverweisung - für
den Fall fehlender Bindungswirkung der Erstverweisung -
ihrerseits nicht binden würde, ändert aber an der formal
zu beurteilenden "Rechtskraft" der Unzuständigerklärung
nichts.
2. Als örtlich (und sachlich) zuständig ist das Landgericht
Leipzig zu bestimmen. Dessen Erstverweisung ist zu Un-
recht erfolgt und entfaltet keine Bindungswirkung.
a) Das verweisende Gericht ist für den Rechtsstreit zu-
ständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 Abs.
1 S. 1 VVG, da der klagende Versicherungsnehmer bei
Zustellung der Klage im Juni 2009 in Leipzig wohnte.
aa) § 215 VVG ist wie das gesamte neue Versicherungs-
vertragsgesetz bereits am 01.01.2008 in Kraft ge-
treten. Wegen des besonderen Charakters der Vor-
schrift als nur für Prozesse bedeutsame und inso-
weit singuläre, gegenüber § 48 VVG a.F. versiche-
rungsnehmerfreundlichere Regelung kann man mit be-
achtlichen Gründen vertreten, sie greife ab dem
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens stets ein und un-
terfalle auch für Altverträge - also solche, die
wie hier vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden -
von vornherein nicht den auf die Überleitung mate-
6
riellen Versicherungsvertragsrechts zugeschnitte-
nen Regelungen in Art. 1 ff. EGVVG (so im Ergebnis
z.B. OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; OLG Frank-
furt, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 W 20/09, ju-
ris). Mit mindestens ebenso überzeugenden Erwägun-
gen lässt sich freilich der gegenteilige Stand-
punkt einnehmen, nämlich dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG
nach seinem Wortlaut und als zentrale einleitende
Übergangsregelung für alle bis zum 31.12.2007 ent-
standenen Versicherungsverhältnisse die vollstän-
dige - und ausschließliche - Anwendbarkeit des al-
ten Gesetzes über den Versicherungsvertrag bis zum
31.12.2008 anordne; bis zu diesem Zeitpunkt könne
der Versicherungsnehmer eines Altvertrages daher
nicht im Gerichtsstand des § 215 VVG klagen (so
etwa OLG Suttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg
VersR 2009, 531).
Für die zweite und gegen die erstgenannte Ansicht
spricht ein weiteres Argument. Die Neuregelung in
§ 215 VVG erschöpft sich nicht darin, dem Versi-
cherungsnehmer für Aktivprozesse einen zusätzli-
chen Gerichtsstand am eigenen Wohnort zu verschaf-
fen. Sie erklärt diesen Gerichtsstand für Klagen
gegen den Versicherungsnehmer vielmehr, abweichend
vom früheren Recht (vgl. § 48 VVG a.F., der für
einen solchen Passivprozess nichts regelte), zum
nunmehr ausschließlichen, § 215 Abs. 1 S. 2 VVG.
Vom Sonderfall des § 215 Abs. 3 VVG (der § 38 Abs.
3 Nr. 2 ZPO entspricht) abgesehen, sind abweichen-
de Gerichtsstandsvereinbarungen deshalb nicht mehr
zulässig, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Da für eine
zeitlich differenzierende Anwendung der einzelnen
Regelungen des § 215 VVG auf Altverträge nichts
spricht, hätte die versicherungsnehmerfreundliche
erste Auffassung zur Folge, dass unmittelbar im
Altvertrag oder anschließend bis Ende 2007 getrof-
fene Gerichtsstandsvereinbarungen, die dem Versi-
cherer bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber Kaufleu-
7
ten und juristischen Personen als Versicherungs-
nehmern weitestgehend (vgl. § 38 Abs. 1 ZPO mit
der nur geringen Beschränkung in § 40 Abs. 1 ZPO)
und selbst gegenüber Verbrauchern in nicht unbe-
trächtlichem Umfang (insbesondere § 38 Abs. 3 Nr.
1 ZPO) möglich waren, sofort mit Inkrafttreten des
neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008
ihre Wirksamkeit verloren hätten, soweit sie von
§ 215 Abs. 1 S. 2 VVG abwichen. Der Versicherer,
der in der Vergangenheit für eigene Klagen einen
ihm günstigen Gerichtsstand vereinbart hatte,
müsste sich also - insoweit anders als bei § 215
Abs. 1 S. 1 VVG, der ihm nach dieser Ansicht ab
dem 01.01.2008 "nur" einen zusätzlichen gesetzli-
chen Wahlgerichtsstand des klagewilligen Vertrags-
partners aufbürdet - einen rückwirkenden gesetzge-
berischen Eingriff in (prozess-)vertragliche Abre-
den gefallen lassen. Das wäre ohne Zubilligung ei-
ner Übergangsfrist verfassungsrechtlich mindestens
bedenklich. Diese Bedenken sprechen deshalb umge-
kehrt dafür, Art. 1 Abs. 1 EGVVG mit der ein-
schränkungslosen Verweisung in das alte Gesetz
über den Versicherungsvertrag beim Worte zu nehmen
und § 215 VVG auf am 01.01.2008 bereits bestehende
Versicherungsverhältnisse insgesamt nicht vor Ab-
lauf des 31.12.2008 anzuwenden.
bb) Im Streitfall geht es allerdings um eine erst im
Jahre 2009 erhobene Klage. Für eine solche Kons-
tellation ist § 215 VVG auch bei Altverträgen un-
eingeschränkt, also selbst dann anwendbar, wenn
der geltend gemachte Versicherungsfall - wie
hier - vor dem 01.01.2009 eingetreten ist. Aus
Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergibt sich nichts anderes.
Diese Vorschrift bestimmt: "Ist bei Altverträgen
ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008
eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 gel-
8
tenden Fassung weiter anzuwenden." Bereits von ih-
rem Wortlaut her ("Versicherungsfall"; "insoweit")
bietet die Bestimmung, was die Anwendbarkeit des
§ 215 VVG in den in Rede stehenden Übergangsfällen
betrifft, mehr Raum für eine restriktive Gesetzes-
auslegung als die unmittelbar vorangehende Grund-
norm des Absatzes 1, wo die befristet angeordnete
Anwendbarkeit des alten Gesetzes allgemein für
sämtliche bis zum 31.12.2007 entstandenen "Versi-
cherungsverhältnisse" ausgesprochen ist. Der Rege-
lungszusammenhang der beiden Absätze legt zudem
durchaus nahe, dass Absatz 2 für Altverträge le-
diglich die materiell-rechtliche Beurteilung und
Abwicklung bis Ende 2008 eingetretener Versiche-
rungsfälle dem Altrecht unterstellt. Hierfür spre-
chen weiter der erkennbare Gesetzeszweck und in
gewissem Umfang auch die Entstehungsgeschichte.
Wenngleich sich die amtliche Begründung des später
in den hier interessierenden Punkten unverändert
Gesetz gewordenen Entwurfs nicht ausdrücklich mit
Übergangsfragen speziell im Zusammenhang mit § 215
VVG befasst, ist ihr doch zweierlei zu entnehmen
(BT-Drs. 16/3945 S. 117 f.). Zum einen war mit
§ 215 VVG ausdrücklich eine Verbesserung des
Schutzes der Versicherungsnehmer - in der Praxis
wohl weit überwiegend Verbraucher - bezweckt; kaum
etwas spricht dafür, dass diese die prozessualen
Vorteile der Neuregelung für bestimmte, nicht ganz
seltene Konstellationen über den 31.12.2008 hinaus
unter Umständen noch auf Jahre hinweg nicht für
sich in Anspruch nehmen können sollten. Zum ande-
ren hat dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 1
Abs. 2 EGVVG nur vorgeschwebt, eine in Ansehung
von Altverträgen und der generellen Regelung in
Absatz 1 als verfassungsrechtlich problematisch
bezeichnete Rückwirkung auf die wechselseitigen
Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertrags-
parteien zu vermeiden, soweit es laufende, bis zum
31.12.2008 eingetretene Schadensfälle betrifft.
9
Derartige Bedenken gibt es im Hinblick auf § 215
VVG,
wendet
man
diese
Vorschrift
seit
dem
01.01.2009 uneingeschränkt an, schon wegen der für
die Versicherer in jedem Falle ausreichenden Über-
gangsfrist von einem Jahr nicht.
Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat eine
einschränkende Auslegung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG
für zulässig und geboten, § 215 VVG also seit dem
Jahr 2009 für ausnahmslos anwendbar. Dies ent-
spricht im Übrigen der überwiegenden Ansicht, und
zwar selbst bei denjenigen, die eine uneinge-
schränkte Anwendbarkeit des § 215 VVG bereits ab
dem 01.01.2008 verneinen oder als zweifelhaft an-
sehen (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln VersR 2009,
1347 m.w.N.; a.A. etwa zuletzt LG Bückeburg, Be-
schluss vom 24.06.2009 - 2 O 59/09, juris). Gegen-
läufige obergerichtliche oder gar höchstrichterli-
che Rechtsprechung gibt es, soweit ersichtlich,
nicht.
b) Das Landgericht Heidelberg ist nicht aufgrund binden-
der Verweisung als zuständig zu bestimmen. Unter den
hier gegebenen Umständen kommt der Erstverweisung die
in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung
ausnahmsweise nicht zu, weil sie teils unter Überge-
hung evident erheblichen Sachvortrages des Klägers und
(auch) im Übrigen willkürlich ergangen ist.
aa) Soweit es den auf negative Feststellung zielenden
Klageantrag zu 2 betrifft (keine Beendigung des
Versicherungsvertrages über die Berufungsunfähig-
keitszusatzversicherung durch den Rücktritt im
Schreiben der Beklagten vom 30.01.2009), hat das
verweisende Gericht den entsprechenden ausdrückli-
chen Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom
24.09.2009 anscheinend nicht zur Kenntnis genommen
und infolgedessen die von seinem sonstigen Stand-
10
punkt aus gebotene gesonderte Beurteilung der Zu-
ständigkeitsfrage unterlassen.
Dieses Feststellungsbegehren konnte und kann of-
fensichtlich im Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 S.
1 VVG verfolgt werden. Seine Beurteilung ist vom
streitigen Eintritt eines Versicherungsfalles im
Jahre 2008 unabhängig, so dass Art. 1 Abs. 2 VVG
keinesfalls einschlägig ist. Zu Recht hatte denn
auch die Beklagte selbst im Rücktrittsschreiben
vom 30.01.2009 ausschließlich mit Vorschriften des
neuen Rechts und ihren angepassten Versicherungs-
bedingungen argumentiert. Dementsprechend konnte
der Kläger sie anschließend ohne weiteres am eige-
nen Wohnsitz verklagen und hier die Frage der
Wirksamkeit des Rücktritts klären lassen. Diese
Prüfung mit eindeutigem Zuständigkeitsergebnis un-
terlassen zu haben, ist in Anbetracht des unmiss-
verständlichen vorherigen Klägerhinweises unver-
ständlich; das verweisende Gericht durfte dem ent-
sprechenden Schriftsatz vom 24.09.2009 nicht se-
lektiv allein den Verweisungsantrag entnehmen.
Schon deshalb ist der Erstverweisung in diesem Um-
fang die Bindungswirkung abzusprechen.
bb) Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 1, der
die Feststellung der Nichtbeendigung des Versiche-
rungsvertrages durch die im selben Schreiben der
Beklagten vom 30.01.2009 vorsorglich zugleich aus-
gesprochene Kündigung zum Gegenstand hat.
Auch die sachliche Berechtigung dieses Klagebegeh-
rens beurteilt sich, wie die Beklagte im Schreiben
selbst zum Ausdruck gebracht hatte, ausschließlich
nach neuem Recht. Damit steht die Anwendbarkeit
des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch insoweit außerhalb
jeden Zweifels. Hätte das verweisende Gericht, wie
ihm oblag, die unterschiedlichen Klagebegehren und
den Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom
11
24.09.2009 zur Kenntnis genommen, wäre ihm nicht
verborgen geblieben, dass es für beide Feststel-
lungsanträge in jedem Falle örtlich zuständig war.
cc) Hinsichtlich der mit den weiteren Klageanträgen zu
3 bis 5 bezifferten Leistungsansprüche, die unmit-
telbar an den behaupteten Eintritt der Berufsunfä-
higkeit im Herbst 2008 anknüpfen, entfaltet die
Erstverweisung ebenfalls keine Bindungswirkung.
(1) Allerdings stellt die Fehlbeurteilung des
verweisenden Gerichts, soweit es das Verhältnis
von Art. 1 Abs. 2 EGVVG zu § 215 VVG betrifft, ei-
nen bloßen Rechtsanwendungsfehler dar, der die
Wirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht zu besei-
tigen vermag.
Willkürlich, also schlechthin unvertretbar ist
seine Ansicht in diesem Punkt mit Rücksicht auf
den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG keineswegs,
und zwar auch nicht etwa deshalb, weil der zur Un-
termauerung des eigenen Standpunktes herangezoge-
nen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 18.11.2008 (VersR 2009, 246) kein im Wesentli-
chen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort
ging es gerade nicht um eine wie hier erst im Jah-
re 2009 erhobene Klage. Zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG und
dessen Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des
§ 215 VVG hat sich das Oberlandesgericht Stutt-
gart, anders als es die Gründe des Verweisungsbe-
schlusses suggerieren könnten, nicht geäußert. Da-
zu bestand nach Lage jenes Falles auch kein An-
lass. Selbst der der Veröffentlichung offenbar von
redaktioneller Seite beigegebene Orientierungssatz
("Der durch § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründete Ge-
richtsstand gilt nicht für Versicherungsverhält-
nisse, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind,
da auf diese Verträge gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG
das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden
12
ist.") macht mit der allein auf Art. 1 Abs. 1
EGVVG abstellenden Begründung deutlich, dass die
Entscheidung keine Zuständigkeitsaussage für Kla-
gen des Versicherungsnehmers trifft, die nach dem
31.12.2008 erhoben werden.
(2) Als insgesamt willkürlich erweist sich
die Verweisung aber, weil das Landgericht Leipzig
zu den zuvor klägerseits ausdrücklich hervorgeho-
benen Erklärungen der Beklagten im Schreiben von
November 2008 offenbar keinerlei nähere Überlegun-
gen angestellt und seine unzutreffende Feststel-
lung, aus dem Schreiben könne sich eine Änderung
der Zuständigkeit nicht ergeben, mit keinem Wort
begründet hat. Halbwegs brauchbare Argumente lie-
ßen und lassen sich für diese "Bewertung" des ver-
weisenden Gerichts nicht anführen. Bezeichnender-
weise unternimmt denn auch trotz der gerade hier
ansetzenden Kritik, die das Landgericht Heidelberg
geäußert hat, nicht einmal der Vorlagebeschluss
den Versuch, das in diesem Punkt Versäumte nachzu-
holen.
Legt man das ausdrücklich der Anpassung der Versi-
cherungsbedingungen dienende Schreiben der Beklag-
ten von November 2008 samt dem beigefügten, ent-
sprechend der Bitte der Beklagten ebenfalls zu den
Vertragsunterlagen zu nehmenden Nachtrag zugrunde,
konnte, ja musste der Kläger als durchschnittli-
cher Versicherungsnehmer die Regelung im Nachtrag
zur Überschrift "Gerichtsstand" dahin verstehen,
dass er ab dem 01.01.2009 Ansprüche aus dem Versi-
cherungsvertrag auch bei dem Gericht würde geltend
machen können, in dessen Bezirk er wohnte. Eine
Begrenzung
des
Aussagegehaltes
auf
ab
dem
01.01.2009 neu eintretende Versicherungsfälle ent-
hält die Klausel nicht. Eine solche Einschränkung
ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Inhalt
von Nachtrag und Begleitschreiben. Vielmehr muss
13
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im No-
vember 2008 die objektive Rechtslage in Bezug auf
§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG und Klagen ab dem 01.01.2009
zutreffend erkannt und in ihre Geschäftsbedingun-
gen zu bestehenden Verträgen mit Versicherungsneh-
mern aufgenommen hat.
Selbst wenn man freilich im Ansatz Raum für eine
der Beklagten günstige Auslegung - nicht nur der
gesetzlichen, sondern auch und vor allem - der ge-
schäftsbedingungsmäßigen
Gerichtsstandsregelung
sähe, müsste die Auslegung der besagten Klausel
wegen Zweifeln, die aus deren an sich klarem Wort-
laut mindestens herrühren und bleiben, in jedem
Falle zu Lasten der Beklagten als Verwenderin aus-
fallen, § 305c Abs. 2 BGB. Die Beklagte könnte
sich auch keinesfalls mit Erfolg darauf berufen
(und hat es auch nicht getan), die dem Kläger
klauselmäßig gewährte Vergünstigung weiche - auf
der Grundlage ihres sonstigen Standpunktes, der
dem des verweisenden Gerichts entspricht - zu ih-
rem Nachteil von den gesetzlichen Gerichtsstands-
regelungen ab und müsse deshalb den strengen An-
forderungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügen, die
hier nicht gewahrt seien. Die letztgenannte Vor-
schrift bezweckt, soweit es nicht um Streitigkei-
ten ausschließlich unter Verbrauchern geht, den
Schutz des Verbrauchers gegenüber seinem unterneh-
merisch agierenden, wirtschaftlich oder struktu-
rell in der Regel überlegenen Vertragspartner
(vgl. statt aller Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl.
§ 38 Rn. 31, 32). Dieser soll seine Überlegenheit
nicht leicht zum Abschluss einer Gerichtsstands-
vereinbarung nutzen können, die dem Verbraucher
nachteilig ist und von ihm in ihrer Tragweite
nicht sogleich überblickt wird. Dieser Normzweck
greift hier nicht einmal in Ansätzen ein. Es ver-
steht sich von selbst, dass eine Versicherungsge-
sellschaft wie die Beklagte nicht davor bewahrt
14
werden muss, ihren Versicherungsnehmern für gegen
sie (Beklagte) gerichtete Klagen durch Versiche-
rungsbedingung gleichsam "vorschnell" einen Wahl-
gerichtsstand am eigenen Wohnsitz zu verschaffen.
Gegenüber einem Versicherungsnehmer, der Kaufmann
oder eine juristische Person ist, begegnet die
klauselmäßige, dem Vertragspartner vorteilhafte
Gerichtsstandsregelung
der
Beklagten
keinerlei
Wirksamkeitsbedenken, § 38 Abs. 1 ZPO. Nach dem
erkennbaren Zweck des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
spricht nichts dafür, dass dies gegenüber Verbrau-
chern anders sein kann.
Hätte sich das Landgericht Leipzig diesen überaus
naheliegenden Überlegungen mit allein vertretbarem
Ergebnis nicht verschlossen, wäre es zweifellos
nicht zur Verweisung des Rechtsstreits gekommen.
Die Sache wird daher insgesamt in Leipzig zu ver-
handeln und zu entscheiden sein.