Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2017

OLG Dresden: zulässigkeit der auslieferung, amerika, achtung des privatlebens, vollziehung der strafe, ergänzende anwendbarkeit, europäische union, todesstrafe, auslieferungsersuchen, abkommen

Leitsatz:
1. Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von
Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich,
wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-
amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a
US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Ur-
kundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutsch-
land ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Ausliefe-
rungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es
zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag
hinausgeht.
2. Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslie-
ferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3
Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.
3. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhän-
gung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglich-
keit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht ge-
gen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrecht-
lichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit ei-
nes Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rah-
men der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwen-
dung kommenden Gnadenrechts aufzuklären.
4. Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika
bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.
5. Die Auslieferung eines Verfolgten wegen des Vorwurfs der
Begehung erheblicher Straftaten mit schwersten Rechtsgut-
verletzungen verstößt weder gegen Art. 6 GG noch Art. 8
EMRK.
Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat,
Beschluss vom 14. Januar 2011, OLG_Ausl_179/10
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: OLG Ausl 179/10
Beschluss
vom 14. Januar 2011
In der Auslieferungssache gegen den amerikanischen Staats-
angehörigen
,
geboren am in
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Dresden
Beistand:
wegen Mordes
3
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Verei-
nigten Staaten von Amerika zur Verfolgung der
im Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der
Vereinigten Staaten von Amerika - Mittlerer
Bezirk von Florida/Abteilung Tampa - (Fall-
Nr. 8:08/cr-2040-T-17TBM)
vom
11. Februar 2009 und der zugrundeliegenden
Anklage
der
Grand
Jury
(eingereicht
am
10. Februar 2009) bezeichneten Taten wird für
zulässig erklärt.
2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird an-
geordnet.
G r ü n d e :
I.
Der Senat hatte gegen den am 13. Oktober 2010 vorläufig
festgenommenen Verfolgten am 21. Oktober 2010 die vorläufi-
ge Auslieferungshaft und am 08. November 2010 die Ausliefe-
rungshaft angeordnet.
Das
US-Justizministerium
hatte
mit
Ersuchen
vom
20. August 2010 über die US-amerikanische Botschaft mit
Verbalnote vom 30. August 2010 die Auslieferung des Ver-
folgten begehrt.
Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den in der Be-
schlussformel genannten Haftbefehl sowie die darin bezeich-
nete Anklage.
Dem Verfolgten wird vorgeworfen, am 13. September 1998 in
Tampa/Florida
als
Mitglied
der
Organisation
"Blood and Honour" gemeinsam mit drei Mittätern die Obdach-
losen und durch Schläge mit einem Wagenheber, einer Axt und
einer Brechstange getötet zu haben. Die Organisation
"Blood and Honour" vertritt die Ideologie einer Überlegen-
heit der weißen Rasse und bereitete sich zum damaligen
Zeitpunkt auf einen Rassenkrieg vor. Obdachlose wurden da-
bei als minderwertige Menschenklasse angesehen. Um ihren
Status innerhalb der Organisation zu bewahren und anzuhe-
ben, nahmen der Verfolgte und seine Mittäter an einem so
4
genannten "bum rolling" teil. Das "bum rolling" ("Aufmi-
schen von Pennern") beschreibt das gezielte Auswählen ob-
dachloser Personen, um gegen diese Gewalttaten zu begehen.
Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden werten diese
Handlungen als Verstöße gegen Titel 18 United States Code
(USC), § 1959 (a) (1) (Gewaltverbrechen zur Unterstützung
von organisierter Kriminalität) und Titel 18 USC, § 2 (Bei-
hilfe) sowie als Verstoß gegen § 782.04 (2) (Mord) i.V.m.
§ 777.011 (Haupttäter ersten Grades) der Gesetze Floridas.
Bei seiner Anhörung am 13. Oktober 2010 vor dem Ermitt-
lungsrichter des Amtsgerichts Pirna hat sich der Verfolgte
mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
erklärt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die
Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hatte
über seinen Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2011 hat der Verfolgte über
seinen Beistand umfangreich Stellung genommen und bean-
tragt, die Auslieferung für nicht zulässig zu erklären so-
wie den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben oder hilfsweise
unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen.
Der Verfolgte meint, die notwendigen Formalitäten des Aus-
lieferungsersuchens seien nicht eingehalten. Die Ausliefe-
rung erweise sich auch als unzulässig, weil sie wesentli-
chen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen
würde. Der Verfolgte habe keine Chance auf praktische Wie-
dererlangung seiner Freiheit. Die hierzu von den US-
amerikanischen Behörden abgegebene Erklärung sei nicht aus-
reichend. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen
Rechtsordnung resultiere auch aus den bei einer Ausliefe-
rung zu erwartenden US-amerikanischen Haftbedingungen.
Schließlich sei eine Auslieferung mit Art. 6 GG und Art. 8
EMRK unvereinbar.
5
II.
Die Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten
von Amerika zur Verfolgung der in Ziffer I. bezeichneten
Taten ist zulässig.
1. Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
richtet
sich
nach
dem
Auslieferungsvertrag
vom
20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II
S. 646, 1300) i.V.m. den Zusatzverträgen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086;
1993 II S. 846) und vom 18. April 2006 (BGBl. 2007 II
S. 1634; 2010 II S. 829) - im weiteren als "US-AuslV"
bezeichnet - sowie dem Abkommen zwischen der Europäi-
schen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Auslieferung vom 25. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 181 vom
19. Juli 2003,
S. 27;
BGBl. 2007 II
S. 1618,
1643;
2010 II S. 829) - im weiteren als "EU-US-Abkommen" be-
zeichnet.
a) Die mit dem Auslieferungsersuchen übermittelten Aus-
lieferungsunterlagen genügen den vertraglichen Anfor-
derungen gemäß Art. 14, 29 US-AuslV, Art. 5 EU-US-
Abkommen. Insbesondere steht einer Zulässigkeit der
Auslieferung nicht entgegen, dass der in der Be-
schlussformel bezeichnete Haftbefehl aufgrund der US-
amerikanischen Strafprozessbestimmungen durch einen
Urkundsbeamten des US-Bundesbezirksgerichts unter-
zeichnet ist, obgleich Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-
AuslV die Vorlage eines von einem Richter des ersu-
chenden Staates ausgestellten Haftbefehls verlangt.
Durch die vertragliche Bestimmung ist die Anwendung
des für den ersuchenden Staates günstigeren Art. 10
Abs. 1 IRG, der lediglich ohne weitere Voraussetzun-
6
gen die Vorlage eines Haftbefehls verlangt, nicht
ausgeschlossen. Denn Auslieferungs- und Rechtshilfe-
verträge begründenden völkerrechtliche Mindestrechte
für den ersuchenden und Mindestpflichten für den er-
suchten Staat. Soweit zwischenstaatliche Vorausset-
zungen betroffen sind, ist in der Rechtsprechung
grundsätzlich die ergänzende Anwendbarkeit des IRG
anerkannt. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach
nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungs-
recht dann anzuwenden, wenn und insoweit es zu Guns-
ten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hi-
nausgeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 156 m.w.N.).
Diese obergerichtliche Rechtsprechung hat verfas-
sungsrechtlicher Überprüfung standgehalten (BVerfG
NStZ 2001, 446).
b) Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind gemäß
Art. 2 Abs. 1 US-AuslV i.V.m. dem EU-US-Abkommen aus-
lieferungsfähig. Sie sind auch nach deutschem Recht
jedenfalls als gemeinschaftlicher Mord in zwei Fällen
- begangen aus niedrigen Beweggründen - gemäß §§ 211,
25 Abs. 2, 53 StGB strafbar.
Die weitere dem Verfolgten als straferschwerend vor-
geworfene Beteiligung an der Gruppierung "Blood and
Honour" - in der Anklage als "Das Unternehmen" be-
zeichnet - steht der Zulässigkeit der Auslieferung
nicht entgegen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 US-AuslV
ist es für die Entscheidung, ob es sich um eine aus-
lieferungsfähige Straftat handelt, unerheblich, ob
das Recht der Vertragsparteien die Strafe unter dem
gleichen Begriff fast. Mit dieser Formulierung im
Auslieferungsvertrag sind die Vertragsparteien von
der nach alter vertraglicher Grundlage geltenden Re-
gelung in Art. 3 des Auslieferungsvertrages vom
12. Juli 1930 und im darin enthaltenen Enummerati-
onsprinzip abgerückt. Der im geltenden Auslieferungs-
vertrag enthaltene völlige Verzicht auf die listenmä-
ßige Erfassung der auslieferungsfähigen Straftaten
7
bedeutet damit eine vollständige Anpassung an das
kontinental-europäische
Rechtssystem
(Grütz-
ner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Aufl., Teil II V 10 Vorbem.
Rdnr. 2). Für die Prüfung der Auslieferungsfähigkeit
einer Straftat hat ihre rechtliche Bezeichnung des-
halb keine besondere Bedeutung. Die Auslieferung er-
folgt vielmehr wegen einer Tat, durch die ein Straf-
gesetz verletzt wird (Grützner/Pötz/Kreß, II V 10,
Fußnote 5 zu Art. 2 US-AuslV; Denkschrift zum US-
AuslV, BT-Drs. 8/3107, S. 21). Eine etwaige unter-
schiedliche tatbestandliche Zuordnung des einheitli-
chen Sachverhalts lässt die Zulässigkeit der Auslie-
ferung unberührt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1986, 521
m.w.N.).
Mit
der
Anpassung
an
das
kontintal-europäische
Rechtssystem umfasst der Begriff der Tat, deretwegen
die Auslieferung begehrt wird, nunmehr nicht mehr die
einzelnen Straftatbestände, sondern im Sinne des
§ 264 StPO den einheitlichen geschichtlichen Lebens-
vorgang, innerhalb dessen der Täter den Straftatbe-
stand verwirklicht hat (vgl. BGHSt 27, 168 [172]).
Stellt sich der im Auslieferungsersuchen geschilderte
Sachverhalt als nur eine Tat in diesem verfahrens-
rechtlichen Sinne dar, dann kann die Zulässigkeit der
Auslieferung nur hinsichtlich des gesamten Tatgesche-
hens einheitlich beurteilt werden, wenn die verschie-
denen zu beurteilenden Vorkommnisse so miteinander
verknüpft sind, dass ihre Aburteilung in getrennten
Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheit-
lichen Lebensvorgangs angesehen würde (vgl. BGHSt 23,
141 [148]).
Vor diesem Hintergrund ist die Auslieferung des Ver-
folgten deshalb auch zulässig, soweit ihm strafer-
schwerend eine Mitgliedschaft in der amerikanischen
Gruppierung "Blood and Honour" vorgeworfen wird und
insoweit eine Entsprechung im deutschen Strafrecht
zweifelhaft sein könnte. Denn selbst bei Wegfall die-
8
ses straferschwerenden Vorwurfs blieben nach deut-
schem Verständnis die Mordvorwürfe jeweils als Be-
standteil einer Tat im prozessualen Sinne bestehen.
c) Der Auslieferung steht auch nicht entgegen, dass dem
Auslieferungsersuchen
keine
Beweismittel
gemäß
Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.
Denn im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr
findet auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung
grundsätzlich nicht statt (OLG Dresden, Beschluss vom
02. Dezember 2008, OLG Ausl 117/08 m.w.N. - juris).
d) Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind nach dem
Recht beider Vertragsparteien auch mit Freiheitsent-
ziehung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht
(Art. 1 Abs. 2 Buchst. 1 US-AuslV, Art. 4 Abs. 1 EU-
US-Abkommen). Die Höchststrafe in den Vereinigten
Staaten von Amerika - beträgt abgesehen von der To-
desstrafe - im Höchstmaß lebenslange Freiheitsstrafe.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Mord eben-
falls mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
e) Die Verfolgung der Taten ist nach dem gemäß Art. 9
US-AuslV allein maßgeblichen Recht des ersuchenden
Staates auch nicht verjährt. Denn die dem Verfolgten
vorgeworfenen Taten sind gemäß Titel 18 USC, § 1959
mit der Todesstrafe bedroht. Gemäß des den Ausliefe-
rungsunterlagen beigefügten Titels 18 USC, § 3281
(Kapitalverbrechen) kann ein Strafantrag für ein jeg-
liches mit der Todesstrafe zu ahndendes Verbrechen zu
jeder Zeit ohne Einschränkung gestellt werden.
2. Die Bedrohung mit der Todesstrafe steht einer Zulässig-
keit der Auslieferung nicht entgegen. Denn in dem Aus-
lieferungsersuchen
wird
mitgeteilt,
dass
der
US-
Justizminister den zuständigen US-amerikanischen Bundes-
anwalt angewiesen hat, die Todesstrafe nicht anzustre-
ben. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
hat in ihrer Verbalnote vom 30. August 2010 zugesichert,
9
dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder, wenn ver-
hängt, nicht ausgeführt wird.
Diese Zusicherung entspricht Art. 12 des ursprünglichen
US-AuslV vom 20. Juni 1978. Durch den Zweiten Zusatzver-
trag ist Art. 12 US-AuslV in Ausführung von Art. 13 EU-
US-Abkommen jedoch dahin geändert worden, dass der er-
suchte Staat die Auslieferung unter der Bedingung einer
Nichtverhängung oder Nichtvollstreckung der Todesstrafe
bewilligen kann und der ersuchende Staat diese Bedingung
zu erfüllen hat, wenn er die Auslieferung akzeptiert.
Die Neufassung des Vertrages hat den Vorteil, dass nun-
mehr keine ausdrückliche Zusicherung eingeholt werden
muss, der ersuchende Staat werde die Bedingung einhal-
ten, auch wenn diese in der bisherigen Praxis regelmäßig
erteilt wurden. Vielmehr ist der ersuchende Staat von
vornherein an eine vom ersuchten Staat gestellte Bedin-
gung gebunden, sofern er nicht mitteilt, sie nicht ak-
zeptieren zu wollen (Denkschrift zum Zweiten Zusatzver-
trag BR-Drs. 10/07, S. 62).
Mit der abgegebenen Zusicherung - an deren Verlässlich-
keit keine Zweifel bestehen - ist im vorliegenden Fall
aber bereits sichergestellt, dass die Todesstrafe gegen
den Verfolgten nicht verhängt oder, falls sie verhängt
wird, nicht vollstreckt wird. Im Übrigen entspricht die
bereits abgegebene Zusicherung auch der ergänzend heran-
zuziehenden Regelung des § 8 IRG. Es besteht danach kei-
ne Veranlassung, die Zulässigkeit mit der Maßgabe auszu-
sprechen, die Auslieferungsbewilligung mit der genannten
Bedingung zu verknüpfen.
3. Die Auslieferung verstößt auch nicht gegen weitere unab-
dingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung erwächst
nicht aus den durch § 73 IRG gesetzten Grenzen.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen
gehalten zu überprüfen, ob die Auslieferung und die ihr
zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtli-
chen Mindesstandard und den unabdingbaren verfassungs-
rechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung ver-
einbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt
§ 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem
dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die
Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie we-
sentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung wi-
dersprechen würde (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Hierzu zählt auch der Kernbereich der Anforderungen des
Rechtsstaatsprinzips. Dieser ist jedoch nicht schon dann
betroffen, wenn eine Strafe, die dem Verfolgten im ersu-
chenden Staat erwartet, unter Anlegung der Maßstäbe der
deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollen Strafen
als zu hart angesehen wird. Die Auslieferung wird viel-
mehr erst durch eine Strafe gehindert, die unerträglich
hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als un-
angemessen erscheint, oder die als solche grausam, un-
menschlich oder erniedrigend ist (BVerfGE 75, 1 (16);
NJW 1994, 2884).
Die Auslieferung ist hingegen dann zulässig, wenn die zu
vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart
anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand
deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen
erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von
der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die
Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl.
Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26
GG). Es gebietet damit zugleich, insbesondere im Rechts-
hilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsord-
nungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch
11
wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen inner-
staatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der im ge-
genseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Aus-
lieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische
Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet blei-
ben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unab-
dingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtli-
chen Ordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Aus-
lieferung zugrundelegen (BVerfG NJW 2005, 3483 f.).
a) Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund begeg-
net es zunächst keinen Bedenken, dass die dem Ver-
folgten vorgeworfenen Taten in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit lebenslanger Freiheitsstrafe ge-
ahndet werden können.
Diese Strafe hätte der Verfolgte auch in der Bundes-
republik Deutschland bei einer Verurteilung wegen
Mordes zu erwarten. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für
schwerste Tötungsdelikte bestehen nach der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die le-
benslange
Freiheitsstrafe
für
solche
schwerste
Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrecht-
lichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafen grund-
sätzlich vereinbar (BVerfGE 45, 187 (254 ff.); 64,
261 (271)).
b) Auch die Auslieferung bei drohender Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ohne - wie von dem Ver-
folgten behauptet - die Möglichkeit einer Strafaus-
setzung zur Bewährung ("lifelong imprisonment without
the possibility of parole") und die darauf beruhenden
Vollziehung der Strafe verstößt nicht gegen unabding-
bare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdi-
12
gen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance
verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu wer-
den. Es wäre mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
unvereinbar, wenn der Verurteilte ungeachtet der Ent-
wicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung,
seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste.
Dies gilt auch im Falle einer Verurteilung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld, wobei im Einzelfall -
verfassungsrechtlich unbedenklich - die lebenslange
Freiheitsstrafe tatsächlich auch bis zum Lebensende
vollstreckt werden kann. Fallgestaltungen, die es
auch dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit
ungefährlich gewordenen Gefangenen strikt verwehrten,
auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen
Lebensalter, die Freiheit wieder zu gewinnen, und ihn
damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft
verurteilen, sind im Strafvollzug unter der Herr-
schaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich
fremd (BVerfG NJW 2005, 3483 (3484)).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Erklärung
der US-amerikanischen Behörden veranlasst. Der US-
Bundesstaatsanwalt für den Gerichtsbezirk Florida-
Mitte hat mit Schreiben vom 28. November 2010 mitge-
teilt, dass der Verfolgte in einem Berufungsverfahren
eine Prüfung seines Strafmaßes anstreben und er an-
schließend in Form einer Petition um Straferlass oder
Umwandlung in ein geringeres Strafmaß eine Ermäßigung
seines Strafmaßes ("petition for a pardon or commuta-
tion to a lesser sentence") anstreben kann. Diese
Auskunft erachtet der Senat als ausreichend, wobei er
bei der Formulierung "petition for a pardon" davon
ausgeht, dass für den Verfolgten die Möglichkeit be-
steht, ein Gnadengesuch zu stellen.
Zwar genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts für den Strafvollzug im Geltungsbereich
13
des Grundgesetzes das Institut der Begnadigung allein
nicht. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip für
die Strafvollstreckung in Deutschland eine Entlas-
sungspraxis, die gerichtlicher Kontrolle offensteht.
Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden
kann, und das dabei anzuwendende Verfahren sind ge-
setzlich zu regeln. Verfahrensrechtliche Einzelhei-
ten, mit denen die praktische Chance auf Wiedererlan-
gung der Freiheit in Deutschland verstärkt und gesi-
chert wird, gehören indes nicht zu den unabdingbaren
Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, die im
Auslieferungsverkehr auch vom ersuchenden Staat er-
füllt werden müssen. Hier kommt es nur darauf an,
dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine
praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit
besteht (BVerfG NJW 2005, 3483).
So liegt der Fall hier. Mit der Mitteilung des US-
Bundesstaatsanwalts, dass die Möglichkeit einer Be-
gnadigung ("pardon") oder einer Umwandlung der le-
benslangen Strafe ("commutation") eröffnet sei, be-
steht für den Verfolgten eine - wenn auch gemessen an
der deutschen Rechtslage möglicherweise geringere -
Chance darauf, eine gegen ihn verhängte lebenslange
Freiheitsstrafe tatsächlich nicht bis zum Lebensende
verbüßen zu müssen.
Der Senat hat sich indes nicht - wie über den Bei-
stand des Verfolgten angeregt - veranlasst gesehen,
die nähere Ausgestaltung des Begnadigungsrechtes im
konkreten Einzelfall weiter aufzuklären. Denn es
lässt sich nicht allgemein feststellen, unter welchen
tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen die Hoff-
nung des Verfolgten, seine Freiheit wieder zu erlan-
gen, in realistischer Weise erhalten bleibt. In dem
bisherigen Auslieferungsverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika, der seit nunmehr mehr als 30 Jahren auf ver-
14
traglicher Grundlage durchgeführt wird, sind bisher
keine Erkenntnisse zu Tage getreten, dass die Mög-
lichkeit einer Begnadigung in der Rechtspraxis leer-
liefe. Vielmehr kann sich die Hoffnung des Verfolg-
ten, jemals wieder ein Leben in Freiheit zu führen,
auf eine in das Rechtssystem der Vereinigten Staaten
von Amerika eingebettete Gnadenpraxis stützen, auch
wenn es an einer nach deutschem Verfassungsrecht ge-
botenen Justizförmigkeit fehlt (vgl. BVerfG NJW 2005,
3483 (3485)).
An dieser Bewertung sieht sich der Senat auch nicht
durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Januar 2010, Az.: 2 BvR 2299/09 - juris, ge-
hindert. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundelie-
gende Auslieferungsfall (Auslieferung an die Türkei)
war nicht auszuschließen, dass der Ausübung des Gna-
denrechts in jedem Fall ein unumkehrbarer physischer
Verfallsprozess des Verfolgten vorauszugehen hat. Das
in jenem Fall in Rede stehende Gnadenrecht eröffnete
keine wenigstens vage Aussicht auf ein selbstbestimm-
tes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslan-
gen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person
überhaupt erst erträglich macht, mithin unabdingbaren
Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung genügt.
Eine vergleichbare Gnadenpraxis in den Vereinigten
Staaten von Amerika ist bislang nicht bekannt gewor-
den und wird auch von dem Verfolgten nicht behauptet.
c) Einer Auslieferung stehen auch nicht die von dem Ver-
folgten behaupteten Haftbedingungen in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika entgegen. Denn es bestehen
keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer
menschenrechtswidrigen
Behandlung
des
Verfolgten
(vgl. BVerfGE 108, 129 m.w.N. der verfassungsgericht-
lichen Rechtsprechung als auch der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Eine
Gefahr in diesem Sinne kann nur angenommen werden,
wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen
15
gerade in dem konkreten Fall eine "beachtliche Wahr-
scheinlichkeit" besteht, in dem ersuchenden Staat das
Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschli-
cher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Auf
konkrete Anhaltspunkte kommt es in der Regel nur dann
nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige
Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Ver-
letzungen der Menschenrechte herrscht (vgl. Art. 3
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246).
Davon kann bei den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht die Rede sein.
Eine konkrete Gefahr von Folter oder anderer grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
droht dem Verfolgten nicht. Zwar bezweifelt der Senat
nicht die von dem Verfolgten in seiner Stellungnahme
abgegebenen Behauptungen. Allerdings zeigt gerade der
von dem Verfolgten in seiner Stellungnahme genannte
Bericht der vom US-amerikanischen Senat eingesetzten
"Commission on Safety and Abuse in Americas Prisons"
- www.prisoncommission.org/report.asp - gerade, dass
die geschilderten Zustände auf staatlicher Seite An-
lass zu erhöhter Aufmerksamkeit gegeben haben. Im Üb-
rigen lässt sich der Senat von der Erwägung leiten,
dass der Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten
Staaten von Amerika bereits seit Juli 1978 vertrag-
lich geregelt ist und dieser Auslieferungsvertrag
durch zwei Zusatzverträge auch in jüngerer Zeit fort-
geschrieben worden ist. Auch die Europäische Union
hat mit dem EU-US-Abkommen den Auslieferungsverkehr
mit den Vereinigten Staaten von Amerika vertraglich
geregelt, ohne dass von deutscher oder euopäischer
Seite Bedenken erhoben worden sind, Auslieferungen an
die Vereinigten Staaten von Amerika könnten der deut-
schen verfassungsmäßigen Ordnung oder den in Art. 6
des EU-Vertrages enthaltenen Grundsätzen widerspre-
chen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
16
die Auslieferungsverträge und ihre Ergänzungsverträge
bei einer systematischen menschenrechtswidrigen Pra-
xis im US-amerikanischen Strafvollzug gar nicht erst
geschlossen worden wären. Schließlich kann auch ange-
nommen werden, dass die Bundesregierung das weitere
Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika von
sich aus beobachten wird, eine menschenrechtswidrige
Behandlung des Verfolgten entdeckt und damit das aus
den völkerrechtlichen Verträgen erwachsene gegensei-
tige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslie-
ferungsverkehrs nachhaltig enttäuscht würde.
d) Die Auslieferung des Verfolgten ist auch mit Art. 8
Abs. 1 EMRK sowie Art. 6 GG vereinbar.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die
Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirt-
schaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben ei-
nes jeden Menschen konstitutiv sind. Ein Eingriff in
die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8
Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft
notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein drin-
gendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit
Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren
Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG NVwZ 2007, 946
m.w.N.).
Art. 6 Abs. 1 GG schützt hingegen nicht davor, dass
ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnor-
men außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung
gezogen wird. Dabei ist der Anspruch auf Ehe- und Fa-
milienleben mit dem staatlichen Strafverfolgungsinte-
resse, für deren Durchsetzung die Bundesrepublik
Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen Staa-
ten angewiesen ist, abzuwägen. Die Bundesrepublik
Deutschland unterstützt das Strafverfolgungsinteresse
anderer Staaten, um ihrerseits in einem entsprechen-
den Fall ebenfalls Unterstützung zu erhalten. Die in-
ternationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten
17
Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung des
eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegen ange-
sichts der typischerweise schwerwiegenden Straftaten
regelmäßig die Schutzwirkung des Art. 6 GG (vgl.
BVerfG NStZ-RR 2004, 179 (180)).
Dem Verfolgten wird die Begehung erheblicher Strafta-
ten mit schwersten Rechtsgutsverletzungen und ent-
sprechenden Strafandrohungen vorgeworfen, die eine
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika
auch unter Berücksichtigung der in seiner Stellung-
nahme ausführlich beschriebenen familiären Beziehun-
gen verhältnismäßig erscheinen lassen und mit Art. 6
GG vereinbar sind.
III.
Nachdem die Auslieferungshaft im vorliegenden Fall seit der
letzten Prüfung durch den Senat mehr als zwei Monate andau-
ert, ist eine Haftprüfung gemäß § 26 Abs. 1 IRG veranlasst.
Die Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Aus-
lieferungshaft. Das Auslieferungsverfahren ist von den be-
teiligten Behörden und Gerichten bisher mit der in Haftsa-
chen gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden. Die Dau-
er des Auslieferungsverfahrens ist dadurch gerechtfertigt,
dass vor dem Hintergrund verfassungsgerichtlicher Recht-
sprechung eine Erklärung der US-amerikanischen Behörden
einzuholen war und dem Verfolgten mit Blick auf die Schwie-
rigkeit der Sach- und Rechtslage ausreichend Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Zulässigkeitsantrag der General-
staatsanwaltschaft gegeben werden musste.
Es besteht weiterhin die Gefahr, dass sich der Verfolgte
dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung des Aus-
lieferungsverfahrens entziehen wird, wenn er auf freien Fuß
gesetzt werden würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Diese aus der
erheblichen Strafandrohung erwachsene Gefahr wird nunmehr
18
noch dadurch verstärkt, dass der Senat die Auslieferung für
zulässig erklärt hat.
Drath
Schüddekopf
Gorial
Vorsitzender Richter Richter am
Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht
Oberlandesgericht