Urteil des OLG Dresden vom 15.03.2017

OLG Dresden: aussetzung, anwartschaft, verordnung, abfindung, form, leistungsbezug, rentenanspruch, nummer, bilanz, scheidung

BGB §§ 1587g, 1587l,; VAÜG §§ 1, 2; ZPO §§ 252, 621e
1.
Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungs-
ausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach §
621e ZPO oder § 19 FGG.
2.
Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind
keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1
Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf seiten des ausgleichspflich-
tigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtli-
che Versorgungsausgleich statt.
3.
Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S.
2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberech-
tigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und
daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische
Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Be-
rechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB gel-
tend macht.
OLG Dresden, Beschluss vom 22. April 2003 - 10 UF 660/01
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 10 UF 0660/01
306 F 0062/96 Amtsgericht Dresden
Beschluss
des 10. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 22. April 2003
In der Familiensache
Axxxxx Wxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxxxxxxxx
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jxxxxx Dxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxx
gegen
Sxxxxxx Mxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxx
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Hxxxxxxxx Kxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxx
weiter beteiligt:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxx
Vers.Nr. xxxxxxxxxxxxxxx
2. Bahnversicherungsanstalt xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxx
Vers.Nr. xxxxxxxxxxxxxxx
wegen Scheidung
hier: Versorgungsausgleich
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hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Dresden am 22. April 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Mxxxx und die Richter Sxxxxxxx und Mxxxx
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerde
der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge-
richts - Familiengericht - Dresden vom 28. September
2001 wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
300,00 EUR festgesetzt.
:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aussetzung des
Versorgungsausgleichs.
Die am xxxxxxxxxxxxxxx geborene Antragstellerin und der am
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx geborene Antragsgegner haben am xxxxxxx
xxxx die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem
Antragsgegner am 9. April 1996 zugestellt. Während der vom
1. Mai 1988 bis zum 31. März 1996 laufenden Ehezeit hat die
Antragstellerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe
von 336,84 DM (172,22 EUR) erworben; für den Antragsgegner
bestehen angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Hö-
he von 329,46 DM (168,45 EUR) bei der BVA xxxxxxx. Daneben
hat er aufgrund einer Tätigkeit bei der österreichischen
Eisenbahn in der Zeit vom 23. Mai 1991 bis zum 6. Mai 1992
eine Pensionsanwartschaft erworben, die zum 1. März 1996
öS 384,90 betrug.
Mit Beschluss vom 28. September 2001 hat das Amtsgericht -
Familiengericht - Dresden den Versorgungsausgleich nach § 2
Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausge-
führt, die österreichischen Anwartschaften des Antragsgeg-
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ners seien volldynamisch und könnten daher nicht mit den
angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin
verrechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob derarti-
ge Anwartschaften in der deutschen oder in einer ausländi-
schen Rentenversicherung erworben worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 14. Okto-
ber 2001 Beschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des
Aussetzungsbeschlusses und die Zurückverweisung an das
Amtsgericht begehrt. Sie vertritt die Auffassung, das Amts-
gericht habe zu Unrecht davon abgesehen, die Rechtsnatur
der österreichischen Pensionsanwartschaft des Antragsgeg-
ners durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klä-
ren zu lassen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nämlich
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. § 2
Abs. 1 Satz 2 VAÜG finde keine Anwendung, weil die Voraus-
setzungen für eine Aussetzung nicht gegeben seien. Entweder
sei die österreichische Anwartschaft nämlich als anglei-
chungsdynamisches Anrecht minderer Art nach § 1 Abs. 3 VAÜG
anzusehen; in diesem Fall könne ein Versorgungsausgleich
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
durchgeführt werden. Ferner komme in Betracht, die öster-
reichische Anwartschaft als angleichungsdynamisch zu bewer-
ten, was zur Folge hätte, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG
i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auch ein Ausgleich durch
Beitragsnachentrichtung in Betracht zu ziehen sei. Alterna-
tiv könne die Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB
umgewertet und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleich einbezogen werden. Schließlich sei auch ein
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich, wenn sich
nach Bewertung der Pensionsanwartschaft herausstelle, dass
diese nicht angleichungsdynamisch sei; hier komme dann ins-
besondere eine Abfindungszahlung nach § 1587 l BGB in Be-
tracht, deren stichtagsbezogene Höhe wiederum vom Wert der
Pensionsanwartschaft abhänge. Die Zahlung einer solchen Ab-
findung sei dem Antragsgegner aufgrund seiner Vermögensver-
hältnisse zumutbar.
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Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
II.
Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 252 ZPO
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m.
§ 26 Nr. 10 EGZPO zulässig. Nicht anwendbar ist demgegen-
über § 621e ZPO. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut die-
ser Vorschrift ist diese allein auf Endentscheidungen, die
das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise endgültig
abschließen, anwendbar. Eine solche Entscheidung ist die
Aussetzung, mit der das Verfahren in der Instanz nur aufge-
schoben aber nicht abgeschlossen wird, indes nicht. Dies
gilt auch dann, wenn die Aussetzung auf § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG beruht (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 10 UF
447/02 -; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 10 UF 330/02 -
; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496; Zöller-Philippi, ZPO,
23. Aufl., § 621e Rn 8).
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das
Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht nach § 2
Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder 2 VAÜG sind entgegen der Auffassung der
Antragstellerin nicht gegeben; der Bewertung der Anwart-
schaften des Antragsgegners bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Anwartschaften bedarf es derzeit
nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG ist der Versorgungsaus-
gleich vor der Einkommensangleichung nur durchzuführen,
wenn die Ehegatten keine angleichungsdynamischen Anrecht
minderer Art erworben haben und entweder nur angleichungs-
dynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder der Ehe-
gatte mit den höheren angleichungsdynamischen Anrechten
auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte hat.
Vorliegend hat die Antragstellerin mit ehezeitbezogenen An-
rechten von 336,84 DM die höheren angleichungsdynamischen
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Anrechte als der Antragsgegner, der lediglich über nichtan-
gleichungsdynamische Anrechte bei der BVA xxxxxxx in Höhe
von 329,46 DM verfügt. Hierbei begegnet es keinen Bedenken,
dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den
ausländischen Beitragszeiten des Antragsgegners mit 0,9779
den Durchschnittswert der Entgeltpunkte für deutsche Bei-
tragszeiten zugewiesen hat. Dies entspricht Art. 45, 46
Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, der für den Erwerb einer Ren-
tenanwartschaft die Berücksichtigung von ausländischen Ver-
sicherungszeiten aus jedem anderen Mitgliedstaat vorsieht,
wobei gem. Art. 46 Abs. 1 VO-EWG Nr. 1408/71 eine Ver-
gleichsberechnung vorzunehmen ist, wenn - wie hier - be-
reits nach nationalem Recht ein Rentenanspruch besteht. Bei
dieser Vergleichsberechnung ist zunächst allein der Renten-
anspruch nach nationalem Recht zu ermitteln; anschließend
ist der sog. theoretische Betrag zu errechnen, d.h. jener
Betrag, der sich ergäbe, wären alle mitgliedstaatlichen
Zeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden.
Dieser theoretische Betrag ist schließlich pro rata tempo-
ris auf mitgliedsstaatliche und nationale Zeiten aufzutei-
len. So ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
hier auch verfahren. Für die Anwendung dieser Verordnung
kommt es nicht darauf an, dass diese zur Zeit des Erwerbs
der ausländischen Anwartschaften im Verhältnis zu Öster-
reich, das erst am 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen
Gemeinschaften wurde, noch nicht galt; gemäß Art. 6 VO-EWG
Nr. 1408/71 treten nämlich die Vorschriften dieser Verord-
nung an die Stelle zwischenstaatlicher Abkommen, soweit der
persönliche Anwendungsbereich der Verordnung berührt ist.
Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten angleichungsdy-
namischen Anwartschaften des Antragsgegners hat der Senat
bei dieser Sachlage nicht.
Der Antragsgegner hat des Weiteren eine Anwartschaft bei
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen;
diese stellt unabhängig von ihrer Bewertung im Einzelfall
eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft dar. Nach § 1
Abs. 2 VAÜG sind angleichungsdynamisch nämlich nur solche
Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet erworben wurden oder
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ihnen gleichstehen. Gleichstehende Anrechte sind hierbei
solche, die zwar nicht auf im Beitrittsgebiet zurückgeleg-
ten rentenrechtlichen Zeiten beruhen, aber wie die dort er-
worbenen Anrechte behandelt werden (vgl. RGRK-Wick, BGB,
12. Aufl., § 1 VAÜG Rn 4; MüKo-Sander, BGB, 4. Aufl., § 1
VAÜG Rn 10); dies sind z.B. die sog. Reichsgebiets-
Beitragszeiten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der
Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (§ 254d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VI) oder Anrech-
te aufgrund beitragsfreier Zeiten, denen im Rahmen der Ge-
samtleistungsbewertung nach § 263a SGB VI anteilig Entgelt-
punkte (Ost) zugeordnet werden. Ausländische Anrechte zäh-
len hierzu jedoch nicht, weil diese in keinem Fall mit Ent-
geltpunkten (Ost) zu bewerten und damit den angleichungsdy-
namischen Anrechten gleichzusetzen sind. Sie stellen auch
keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art dar,
die nach § 1 Abs. 3 VAÜG ebenfalls im Beitrittsgebiet er-
worben worden sein müssen.
Damit steht fest, dass der Antragsgegner höhere nichtan-
gleichungsdynamische Anrechte als die Antragstellerin hat.
Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG liegt bei dieser
Sachlage nicht vor, unbeschadet davon, wie diese Anrechte
zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind. Dies hängt
beim Vorhandensein ausländischer Anrechte, die gem. § 3a
Abs. 5 VAHRG in jedem Fall im Versorgungsausgleich zu be-
rücksichtigen sind, von ihrer Höhe ab: Ist das ausländische
Anrecht gegebenenfalls zusammen mit inländischen Anrechten
höher als die inländischen Anrechte der anderen Partei, so
findet, sofern ein Ausgleich in der Form des § 3b VAHRG we-
gen § 4 VAÜG nicht vorgenommen werden kann, der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich statt. Ist umgekehrt das
ausländische Anrecht niedriger als die inländischen Anwart-
schaften der anderen Partei, so kann der öffentlich-
rechtliche Versorgungsausgleich vorgenommen werden, da hier
das ausländische Anrecht erhalten bleibt und lediglich als
Rechnungsposten Verwendung findet (OLG Hamm, FamRZ 2002,
1568 (1569); Wagner, IPraX 1999, 94 (96); Senat, Beschluss
vom 5. Dezember 2002 - 10 UF 502/02 -). Nichts anderes ist
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auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Be-
schluss des AG Kaufbeuren (FamRZ 1982, 76) zu entnehmen.
Ist mithin die Ausgleichsform davon abhängig, ob das aus-
ländische Anrecht auf Seiten des Verpflichteten oder des
Berechtigten besteht, so folgt hieraus auch, dass das aus-
ländische Anrecht im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 VAÜG aufzustellenden Bilanz unabhängig davon miteinzube-
ziehen ist, wie es gegebenenfalls auszugleichen ist (so im
Ergebnis auch OLG Dresden, 22. Senat, Beschluss vom 4. Ap-
ril 2001 - 22 UF 691/00 -; Senat, aaO.). Denn für § 2 VAÜG
ist es wegen des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG verankerten Ge-
bots des getrennten Ausgleichs angleichungsdynamischer und
sonstiger Anrechte gerade nicht von Belang, welche Seite
insgesamt über die höheren Anrechte verfügt; vielmehr soll
von einer Durchführung des Versorgungsausgleichs immer dann
abgesehen werden, wenn ansonsten Anrechte unterschiedlicher
Dynamik ausgeglichen werden müssten. Dies trifft aber auch
dann zu, wenn ein nichtangleichungsdynamisches Anrecht
schuldrechtlich auszugleichen ist. Der Auffassung der An-
tragstellerin, schuldrechtlich auszugleichende Anrechte
seien bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG von vornherein unbe-
achtlich, kann sich der Senat bereits aus diesen Gründen
nicht anschließen. Sie findet überdies im Wortlaut dieser
Norm keine Stütze.
Der Versorgungsausgleich kann auch nicht nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VAÜG im Hinblick auf die von der Antragstelle-
rin angestrebte Abfindungszahlung durchgeführt werden. Ein
Versorgungsausgleich kann hiernach vorgenommen werden, wenn
zwar die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus
einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht
aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu
erbringen oder zu kürzen wären. Die Vorschrift betrifft
Fälle des Versorgungsbezuges eines oder beider Ehegatten,
in denen sich der Versorgungsausgleich dem Grunde oder der
Höhe nach auf den Leistungsbezug eines Teils auswirken wür-
de (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 2 VAÜG Rn 7).
Sie beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass eine
Aussetzung des Versorgungsausgleich auch vor der Einkom-
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mensangleichung erforderlich ist, wenn der Berechtigte be-
reits Rentenempfänger ist. In Betracht kommen hier auch
Fälle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches; Voraus-
setzung für die vorweggenommene Durchführung des Versor-
gungsausgleichs ist aber immer, dass sich in der Anglei-
chungsphase ein veränderter Leistungsbezug an einen Ehegat-
ten ergeben würde (Johannsen/Henrich, a.a.O.). Dies trifft
bei einer Abfindungszahlung nach § 1587l BGB indes nicht
zu. Aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt sich vielmehr, dass diese
nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
oder privaten Rentenversicherung erfolgen kann. Leistungen
an den berechtigten Ehegatten werden erst bei Eintritt des
Rentenfalles gezahlt, Rentenleistungen des Verpflichteten
werden ebenfalls nicht gekürzt, weil die Rentenanwartschaf-
ten des Verpflichteten von der aus dem Vermögen gezahlten
Abfindung nicht betroffen sind.. Der Durchführung des Ver-
sorgungsausgleiches, der ohnehin während der Angleichungs-
phase nicht zu einer Rentenzahlung an die Antragstellerin
führen würde, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr
ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG der Versorgungsausgleich
auszusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat
ihre Grundlage nicht in § 17a GKG, da diese Vorschrift ih-
rem Sinn nach nur das Hauptsacheverfahren zum Versorgungs-
ausgleich betrifft (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 10
UF 447/02 -; OLG Dresden, 22. Senat, OLG-NL 2002, 91). Es
ist vielmehr für die Wertbemessung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
GKG i.V.m. § 3 ZPO auf das Interesse des Rechtsmittelfüh-
rers daran abzustellen, dass eine Aussetzung unterbleibt.
Dieses Interesse ist regelmäßig mit einem Bruchteil der
Hauptsache zu bewerten. Mangels anderer Anhaltspunkte hält
der Senat vorliegend eine Wertbemessung mit einem Betrag
der innerhalb der ersten, bis 300,00 EUR liegenden Gebüh-
renstufe liegt, für angemessen.