Urteil des OLG Dresden vom 09.04.2003

OLG Dresden: trockenlegung, widerklage, anschlussberufung, sanierung, ausführung, geschäftsführer, klageerweiterung, isolierung, sperre, aufnehmen

Aktenzeichen: 11 U 1120/02
Leitsatz:
Die
thermische
Trockenhaltung
durch
Verlegung
von
unisolierten Heizleitungen in den Außenwänden kann eine
herkömmliche Isolierung ersetzen. Der Bauherr muss aber über
die Folgekosten und die Notwendigkeit des Dauerbetriebs
aufgeklärt werden.
angewandte Vorschriften: § 633 BGB
Suchbegriffe: Trockenlegung
Trockenhaltung
Isolierung
Feuchtigkeit
thermisch
Bauvertrag
³ ³
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 11 U 1120/02
9 O 0015/00 LG Dresden
Verkündet am 09.04.2003
Die Urkundsbeamtin:
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1.
A
vertr. d.d. GF Dr. Ing. ,
,
01187 Dresden
Klägerin, Widerbeklagte zu 1 u. Berufungsbeklagte zu 1
Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte
& Collegen,
,
01309 Dresden
2.
I
vertr. d.d. Geschäftsführer ,
,
01067 Dresden
Widerbeklagte zu 2, Berufungsbeklagte zu 2 und Dritt-
widerklägerin
Prozessbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt
,
,
13403 Berlin
gegen
V.
-KG
vertr. d.d. GF ,
,
01324 Dresden
Beklagte, Widerklägerin u. Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Partner,
,
01219 Dresden
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2003 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richterin am Landgericht und
Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 geändert und wie
folgt neu gefasst:
a) Die Drittwiderklägerin und Widerbeklagte zu 2 wird
verurteilt, an die Beklagte 21.722,78 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit
26.05.2000 zu zahlen.
b) Im Übrigen werden die Widerklage und Berufung der
Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Widerklage der Drittwiderklägerin und Widerbeklagten
zu 2 sowie deren Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen die Widerbeklagte zu 2 und die
Beklagte je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die
Beklagte zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Beklagte
darf
die
Vollstreckung
durch
Sicherheitsleistung
i.H.v.
4.000,00 EUR
zunächst
abwenden; die Klägerin darf weiter vollstrecken, wenn sie
ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Widerbeklagte zu 2 und Drittwiderklägerin darf die
Vollstreckung
durch
die
Beklagte
durch
Sicherheitsleistung
i.H.v.
25.000,00 EUR
zunächst
abwenden; die Beklagte darf weiter vollstrecken, wenn sie
ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
5. Beschwer
für
die
Widerbeklagte
zu
2
und
Drittwiderklägerin: 29.572,87 EUR.
Beschwer für die Beklagte: 21.510,79 EUR.
Der
Streitwert
für
das
Berufungsverfahren
beträgt
51.083,66 EUR.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte und Widerklägerin erhob am 10.08.2000 gegen die
Klägerin
und
Widerbeklagte
zu 1
sowie
gegen
die
Widerbeklagte zu 2 Widerklage und verlangte Schadensersatz
wegen der fehlgeschlagenen Kellerentfeuchtung im Anwesen
A. Str. 45/47 in Dresden. Die Widerbeklagte zu 2
hat ihrerseits erstinstanzlich Widerklage erhoben und von
der Beklagten die Zahlung von 7.850,09 EUR Werklohn
verlangt.
Im
Übrigen
wird
auf
den
Tatbestand
des
Ausgangsurteils Bezug genommen.
Die Beklagte beantragte im Rahmen der Berufung,
1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002
aufzuheben,
a) die Widerklage der Widerbeklagten zu 2 abzuweisen
sowie
b) auf
die
Widerklage
der
Beklagten
und
Berufungsklägerin hin, die Widerbeklagten zu 1 und 2
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte
41.233,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils
geltenden
Basiszinssatz
seit
26.05.2000
zu
verurteilen.
2. Im Wege der Klageerweiterung festzustellen, dass die
Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Beklagten jeden weiteren
Schaden zu ersetzen, der infolge der mangelhaften
Feuchtigkeitsabdichtung des Bauvorhabens A.
Str. 45/47, 01277 Dresden, entsteht.
Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 beantragt,
1. die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 30.04.2002 zurückzuweisen.
2. die Klageerweiterung zurückzuweisen.
Die Drittwiderklägerin und Widerbeklagte zu 2 beantragt,
die
Berufung
der
Beklagten
einschließlich
der
Klageerweiterung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Widerbeklagte
zu 2 und Drittwiderklägerin,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden
vom 30.04.2002 die Widerklage abzuweisen und die
Widerklägerin zu verurteilen, an die Widerbeklagte zu 2
und Drittwiderklägerin 5.913,39 EUR nebst 5 % Zinsen
p.a. über dem Basiszinssatz aus 3.439,24 EUR vom
07.03.1998
bis
03.06.1998,
aus
5.631,06 EUR
vom
04.06.1998
bis
10.02.1999,
aus
5.913,39 EUR
vom
11.02.2000 bis 30.04.2000 und aus 5.913,39 EUR seit dem
01.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Im Rahmen des Senatstermins vom 19.03.2003 wurde der Zeuge
P.G. vernommen. Der Zeuge wurde anschließend als
Sachverständiger
angehört.
Insoweit
wird
auf
das
Sitzungsprotokoll verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit
eine Verurteilung der Klägerin und Widerbeklagten zu 1
(nachfolgend: Klägerin) beantragt wurde.
Bezüglich der Widerbeklagten zu 2 und Drittwiderklägerin
(nachfolgend: Widerbeklagte zu 2) war die Entscheidung des
Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Widerbeklagte
zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 21.722,78 EUR
verurteilt wird. Die darüber hinausgehende Berufung ist
unbegründet. Die Anschlussberufung der Widerbeklagten zu 2
ist unbegründet.
II.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten und Widerklägerin
(nachfolgend: Beklagte) gegen die Klägerin besteht nicht.
Der planende Architekt muss eindringlich auf die Folgen
mangelhafter Ausführung hinweisen, wenn sein Auftraggeber
eigenmächtig
von
den
Architektenplänen
abweicht
(OLG
Düsseldorf, BauR 2001, S. 1780, 1781). Die Beklagte hat das
Architektenwerk der Klägerin stillschweigend mit Übergabe
und Nutzung der Werkpläne abgenommen. Damit hat die Beklagte
die Beweislast dafür, dass dieses Architektenwerk mangelhaft
war.
Ein Mangel wäre es, wenn die Beklagte auf ihre Nachfrage, ob
die thermische Trockenlegung aus Sicht der Klägerin
empfehlenswert sei oder nicht, eine so ausweichende Antwort
erhalten hätte, wie die Zeugin T. (Mitarbeiterin der
Beklagten) sie in ihrer landgerichtlichen Vernehmung vom
22.05.2001 berichtet hat: wenn der Fachplaner das so
vorschlage, dann könne man das auch so machen. Die Klägerin
als Architektin leistet nicht erst dann ein mangelhaftes
Werk, wenn sie selbst (aktiv) ungeeignete Verfahren zur
Feuchtigkeitsbekämpfung vorschlägt, sondern schon dann, wenn
sie vor ungeeigneten Vorschlägen anderer Beteiligter (hier
des Fachplaners) nicht warnt.
Mit der Aussage T. ist der Beweis für eine geschuldete
oder unterbliebene Warnung jedoch noch nicht geführt.
Die Zeugin P.-P. (Mitarbeiterin der Klägerin) hat
am 08.04.2002 dem Landgericht bekundet, dass die Beklagte
darauf hingewiesen wurde, dass die Wandheizung kein
erprobtes Verfahren sei. Die Zeugin hat weiter angegeben,
dass das Verfahren der Wandheizung niemals allein als
Abdichtung vorgeschlagen und ausgeschrieben worden wäre.
Diese Angaben werden durch das Schreiben der Klägerin vom
03.11.1997 an die Beklagte bestätigt, mit welchem die
Originale der überarbeiteten Ausführungsplanung übersandt
wurden. Hier ist unter Ziff. 3. nochmals vermerkt, dass eine
vertikale Sperrung in den Plänen vorgesehen sei. Bezüglich
einer alternativen thermischen Trockenlegung wird auf die
Pläne der Widerbeklagten zu 2 verwiesen.
Damit
steht
nicht
fest,
dass
die
Klägerin
ihrer
Hinweispflicht kein Genüge getan hätte.
III.
Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB
gegen die Widerbeklagte zu 2 i.H.v. 29.572,87 EUR. Unter
Berücksichtigung
der
durch
die
Beklagte
erklärten
Aufrechnung i.H.v. 7.850,09 EUR, welche insoweit die fällige
Schadensersatzforderung
teilweise
zum
Erlöschen
bringt
(§ 389
BGB),
verringert
sich
der
Zahlbetrag
auf
21.722,78 EUR.
1. Im
Ergebnis
der
Berufungsverhandlung
steht
zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Widerbeklagte zu 2
eine thermische Wandheizung dahingehend geplant hat, dass
lediglich
im
Sockelbereich
ein
Doppelring
von
Heizungsrohren eingebracht werden soll. Dies ergibt sich
aus
den
vorliegenden
Kostenberechnungen
der
Widerbeklagten zu 2 und aus den von ihr selbst erstellten
Zeichnungen. Die Beklagte hat als Anlage B 22 zum
Schriftsatz
vom
18.05.2001
eine
Detailzeichnung
vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass im Rahmen der
thermischen Trockenlegung lediglich zwei Heizungsrohre im
Sockelbereich des Kellergeschosses eingebracht wurden.
Es steht fest, dass die thermische Wandbeheizung nicht
dahingehend konzipiert wurde, dass die Außenwände des
Kellergeschosses vollflächig mit Heizungsrohren versehen
wurden. Eine solche Projektierung hätte dazu geführt,
dass die Wand thermisch trocken gehalten werden könnte.
Sofern
lediglich
im
Sockelbereich
ein
Doppelring
angebracht wird, so ist dies ungeeignet, um die Außenwand
horizontal und vertikal trotz Bodenfeuchte trocken zu
halten. Der Senat gelangt zu seiner Überzeugung durch die
sachkundigen Ausführungen des Dipl.-Ing. P.G. .
Dieser wurde nach Abschluss seiner zeugenschaftlichen
Vernehmung als Sachverständiger angehört. Herr G. ist
Gutachter für Feuchtigkeitsschäden an Gebäuden. Der Senat
konnte sich im Rahmen der Anhörung ein eigenes Bild von
seiner
Sachkunde
machen.
Die
Schlussfolgerung
des
Sachverständigen ist nachvollziehbar und verständlich.
Der Senat tritt ihr bei.
Im Ergebnis steht damit fest, dass die Widerbeklagte zu 2
fehlerhaft geplant hat, da die thermische Trockenlegung
im projektierten Umfang ungeeignet war, um Baufeuchte
abzuhalten. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die
Widerbeklagte zu 2 wusste, dass eine vertikale Absperrung
nicht eingebracht werden sollte. Dies ergibt sich bereits
aus dem Baubesprechungsprotokoll vom 23.01.1998, welches
die Widerbeklagte zu 2 selbst als Anlage zum Schriftsatz
vom 11.06.2001 vorgelegt hat. Hier wird unter 010398
ausgeführt,
dass
bei
Anwendung
der
thermischen
Wandheizung die Drainage entfallen kann. Weiterhin kann
auf die komplette Kellerwandaußendichtung verzichtet
werden. Der Geschäftsführer der Widerbeklagten zu 2 hat
an der Besprechung vom 23.01.1998 teilgenommen. Es ist
nicht vorgetragen, dass er gegen die einvernehmlichen
Festlegungen dieses Protokolls Widerspruch erhoben hätte.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass er zu diesem
Zeitpunkt zumindest damit einverstanden war, dass die
vollständige
konventionelle
Kelleraußenabdichtung
entfällt. Dieses Ergebnis wird durch die Vernehmung der
Zeugin T. im Termin vom 22.05.2001 bestätigt. Sie
führt dort aus, dass bei einer thermischen Trockenlegung
die Abdichtung und die Drainage entfallen sollte.
Weiterhin sei mehrmals mit der Fa. H. Rücksprache
genommen worden, wobei diese mitgeteilt habe, dass die
Vertikalabdichtung entfallen müsse, da sie störend sei.
Dies wird auch durch eine vergleichende Kostenanalyse
bestätigt, welche der Geschäftsführer der Widerbeklagten
zu 2 als Anlage zum Schreiben vom 23.09.1997 erstellt
hat. Er legt dort unter Ziff. 3 dar, dass sämtliche
Trockenlegungsmaßnahmen entfallen könnten. Er stellt die
Gesamtkosten der Trockenlegung mit 20.500,00 DM fest und
weist darauf hin, dass die horizontale Sperrung hiervon
noch nicht umfasst sei. Im Gegenschluss bestätigt dies,
dass die Widerbeklagte zu 2 wusste und wollte, dass die
vertikale
Sperre
entfällt.
Die
Darstellung
des
Geschäftsführers der Widerbeklagten zu 2 im Rahmen der
Berufungsverhandlung,
dass
eine
vollständige
Trockenlegung nicht mehr erforderlich gewesen sei, da
eine Vertikalabdichtung eingebracht werden sollte, ist
somit zur Überzeugung des Senats widerlegt.
2. Ersatzfähig sind die Mehrkosten, welche erforderlich
sind, um die erforderliche fachgerechte Abdichtung
nachträglich herzustellen. Die Kosten, welche ohnehin
erforderlich
gewesen
wären,
um
eine
fachgerechte
Abdichtung
herbeizuführen,
sind
nicht
ersatzfähig.
Folgende Positionen wären nicht angefallen, wenn die
erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen sofort durchgeführt
worden wären:
a) Der Sachverständige G. hat im Rahmen seiner Anhörung
vom 18.04.2002 ausgeführt, dass für das Aufnehmen und
Neuverlegen des Betonsteinpflasters ein Gesamtbetrag von
3.227,00 EUR brutto anfällt. Hierin ist bereits ein
Aufschlag
von
5 %
für
unvorhergesehene
Arbeiten
enthalten. Weiterhin hat er für die Entfernung des
Spritzschutzstreifens
und
dessen
Neuanlegung
Kosten
i.H.v. 2.647,32 EUR (31,05 EUR x 70 lfd. Meter + 5 %
unvorgesehene Kosten + 16 % Umsatzsteuer - vergleiche
Blatt 6 oben des Terminsprotokolls vom 18.04.2002) unter
Berücksichtigung von Kostensteigerungen für erforderlich
erachtet.
Der Senat schließt sich insoweit dem Ausgangsgericht an
und stellt diese Kosten in voller Höhe als Mehrkosten in
den zu zahlenden Schadensersatz ein: 5.874,32 EUR.
b) Das Landgericht hat Kosten für das erneute Ausheben des
Erdreiches i.H.v. 8.265,00 DM netto (= 9.587,40 DM brutto
= 4.901,96 EUR brutto) nicht für ersatzfähig gehalten.
Der Senat ist der Auffassung, dass es sich insoweit um
Mehrkosten handelt, welche bei sofortiger Einbringung der
Vertikaldichtung nicht angefallen wären. Insofern hat die
Beklagte
einen
Anspruch
in
dieser
Höhe
auf
Schadensersatz. Denn unstreitig hatte die ausführende
Baufirma das Gebäude um die Kellermauern herum bereits
damals aufgegraben gehabt. Damals hätte die vertikale
Sperre ohne zusätzliche Grabungskosten aufgebracht werden
können: 4.901,96 EUR.
c) Wenn die Widerbeklagte zu 2 zu einer vollflächigen
Wandbeheizung geraten hätte, wäre der Sanierputz nicht
schon kurze Zeit nach seiner Aufbringung vollständig
durchfeuchtet gewesen. Er hätte dann 6-10 Jahre Salze und
Feuchtigkeit,
welche
durch
die
Wand
diffundieren,
aufnehmen können. Dies steht für den Senat aufgrund der
sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen G.
fest. Die Widerbeklagte zu 2 hat deshalb durch ihre nicht
sachgerechte
Planung
eine
Schädigung
des
Putzes
herbeigeführt, welche anderenfalls nicht eingetreten
wäre. Sie hat deshalb die erforderlichen Mehrkosten für
das
Abschlagen
und
das
Neuaufbringen
des
Putzes
vollständig
zu
tragen.
Der
Senat
legt
der
Schadensberechnung
das
Leistungsverzeichnis
der
A.
GmbH
zugrunde,
welches
die
Beklagte als Anlage B 12 mit Schriftsatz vom 10.08.2000
vorgelegt
hat.
Ersatzfähige
Mehrkosten
sind
das
Aufbringen des Sanierputzes an der Kelleraußenwand für
24.064,46 DM
netto.
Weiterhin
ist
ein
nochmaliger
Farbanstrich
des
Kellers
für
3.240,10 DM
netto
erforderlich. Zur Vorbereitung der Arbeit ist es
notwendig,
den
Innenputz
abzuschlagen,
wofür
ein
Kostenaufwand i.H.v. 4.387,63 DM netto anfällt.
Eine vollständige Demontage der Elektroinstallation ist
nicht notwendig, um die Innenwände neu zu verputzen.
Insgesamt ergibt sich somit ein Kostenaufwand für die
Sanierung der Kellerwand i.H.v. 31.692,19 DM netto =
35.593,72 DM brutto = 18.796,59 EUR brutto.
Der Sachverständige G. hatte für die genannten
Arbeiten einen Gesamtaufwand i.H.v. 14.198,78 EUR brutto
zugrunde gelegt. Der Senat schätzt davon abweichend die
Kosten
der
voraussichtlichen
Schadensbeseitigung
(§ 287 ZPO)
gemäß
dem
Angebot
der
Fa.
A. , da diese anhand eines konkreten
Aufmaßes erstellt wurden und insoweit die erforderlichen
Schadenskosten unter Berücksichtigung der Einheitspreise
detaillierter ausweist.
d) Die Widerbeklagte zu 2 hat die Kosten für die Sanierung
der gesamten Kelleraußenwände zu tragen. Hieran ändert
nichts, dass die doppelte Ringleitung nicht vollständig
eingebracht wurde, diese unsinnigerweise gedämmt wurde
und die Heizung bereits seit 17.09.1999 nicht mehr in
Betrieb ist.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. steht
für den Senat fest, dass die durch den Beklagten zu 2
projektierte Wandbeheizung auch bei plangerechtem Einbau
unter keinen Umständen ausgereicht hätte, um eine
thermische Trockenhaltung der Außenwände herbeizuführen.
Ein
Fehlverhalten
Dritter
- hier
der
A.
GmbH -
unterbricht
den
Zurechnungszusammenhang nicht (Heinrichs in: Palandt,
BGB, 62. Aufl., vor § 249 Rn. 73). Hier ist zu
berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der A. Bau
hinweggedacht werden kann und der eingetretene Schaden
dann trotzdem eingetreten wäre. Die Fehlplanung des
Widerbeklagten zu 2 dagegen kann nicht hinweggedacht
werden, ohne dass der Erfolg (= der Schaden) entfällt.
Deswegen
ist
im
vorliegender
Fall
bei
wertender
Betrachtung von einer Verantwortlichkeit des Schädigers
auszugehen (BGH NJW 2000, 947, 948).
e) Die gesamten Mehrkosten belaufen sich auf 57.839,51 DM
brutto = 29.572,87 EUR brutto.
IV.
Die weiteren Kosten der Schadensbeseitigung, welche die
Beklagte
geltend
macht,
sind
nicht
ersatzfähig.
Grundsätzlich
sind
die
zum
Zeitpunkt
der
Sanierung
tatsächlich
erforderlichen
Kosten
zu
ersetzen
(Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1681). Der
Anspruch der Beklagten besteht trotzdem nicht in dem Umfang,
in welchem er im Rahmen der Berufungsbegründung vom
13.08.2002 (Bl. 11 ff) geltend gemacht wurde. Die Beklagte
hat die behaupteten Mehrkosten, welche sie mit 32.258,47 EUR
berechnet,
um
nachträglich
eine
funktionierende
Vertikaldichtung einzubringen, nicht schlüssig dargelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche Kosten für
die
nachträgliche
Herstellung
einer
herkömmlichen
funktionierenden Vertikaldichtung, die den Betrag von
6.087,78 DM übersteigen, einen ersatzfähigen Schaden der
Beklagten darstellen. Dieser dem Grunde nach zutreffende
Ansatz lässt nach Auffassung des Senates unberücksichtigt,
dass der Betrag von 6.087,78 DM bereits das Ergebnis einer
Saldierung ist. Unter Pos. 00.04.01 weist die Anlage B 12
aus, dass der Beklagte für den Entfall der äußeren
Abdichtung und die Ausführung einer thermischen Wandheizung
insgesamt Kosten i.H.v. 6.087,78 DM in Abzug gebracht
werden. Nach den Darlegungen der Parteien steht fest, dass
die
A.
die
thermische
Wandheizung
erstellt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass der
genannte Abzugsposten - nach Saldierung - lediglich den
Betrag ausweist, um den die Einbringung einer thermischen
Wandheizung im Vergleich zu einer Vertikaldichtung billiger
ist. Da die Kosten der thermischen Wandheizung aus dieser
Position nicht erkennbar sind, kann auch nicht nachvollzogen
werden, welchen Abzug die A. gemacht hätte, wenn
lediglich die Vertikaldichtung entfallen wäre. Dies wäre mit
Sicherheit ein Betrag gewesen, welcher den genannten
deutlich überstiegen hätte. Aus diesem Grund kann das
nachfolgende Rechenwerk der Beklagten keine Berücksichtigung
finden, da der Senat keine Kenntnis darüber hat, wie teuer
die
Ausführung
der
Vertikaldichtung
bei
sofortiger
Einbringung gewesen wäre. Die Darlegungen der Beklagten
erlauben
keine
hinreichend
sichere
Schätzung
der
erforderlichen Mehrkosten, so dass es dabei verbleibt, dass
der Senat die Mehrkosten anhand der Darlegungen des
Sachverständigen
G.
im
geschehenen
Umfang
der
Schadensberechnung zugrunde legt.
V.
Die Feststellungsklage der Beklagten war abzuweisen. Ein
besonderes
Feststellungsinteresse
der
Beklagten
(§ 256
Abs. 1 ZPO) ist weder dargelegt noch sonstwie erkennbar.
Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass
nach Schadensbeseitigung noch weitere Kosten verbleiben, die
auf ein Fehlverhalten der Klägerin bzw. des Widerbeklagten
zu 2 zurückzuführen sind. Die Kosten der erforderlichen
Schadensbeseitigung sind festgestellt. Gegenwärtig ist nicht
erkennbar, welche weiteren Kosten danach noch anfallen
sollten. Hier ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der
Sachverständige bereits bei seinen Berechnungen je 5 %
Aufschlag vorgenommen hat, um gegenwärtig noch nicht
erkennbare
Sondermaßnahmen
bzw.
Kostensteigerungen
auszugleichen.
Anhaltspunkte
dafür,
dass
ein
darüber
hinausgehender Schaden zu erwarten ist, sind gegenwärtig
nicht feststellbar.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 100
Abs. 2 ZPO.
Bei der Berechnung des Streitwerts wurde bezüglich der
Feststellungsklage
der
Streitwert
gem.
§ 3
ZPO
mit
2.000,00 EUR geschätzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.