Urteil des OLG Dresden vom 15.03.2017

OLG Dresden: ordentliche kündigung, treu und glauben, wiedereinsetzung in den vorigen stand, einstellung der zahlungen, schuldübernahme, fristlose kündigung, ungerechtfertigte bereicherung

Leitsätze:
1. Übernimmt ein Grundstückskäufer gegenüber dem Verkäufer
die Verpflichtungen aus dem von diesem in Bezug auf die
Immobilie früher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag
und erteilt die Bank anschließend die Genehmigung, so
finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
bzw. der §§ 491 ff. BGB auf diese Form der Schuldübernah-
me keine entsprechende Anwendung.
2. Ist eine bei anderer Gestaltung an verbraucherkredit-
rechtlichen Vorschriften zu messende Schuldübernahme ge-
mäß §§ 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (§§ 492, 494 Abs. 1 BGB)
formnichtig und Heilung nicht eingetreten, verstößt die
Berufung des Übernehmers auf den Formmangel gegen Treu
und Glauben, wenn die Kaufvertragsparteien eine Anrech-
nung der zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten auf
den Kaufpreis vereinbart haben und die Bank den Verkäufer
aus der Haftung entlassen hat.
3. Eine nach Zins- und Tilgungssatz berechnete, einheitlich
festgeschriebene
Leistungsrate,
die
vom
Kreditnehmer
fortlaufend erbracht wird, bestimmt den (Tilgungs-)Zweck
der Zahlungen. Stellt sich im Nachhinein die Überhöhung
des in Ansatz gebrachten Zinssatzes heraus (§ 6 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG a.F., § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB), besteht
lediglich ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers we-
gen überzahlter Zinsen; die Überzahlungen bewirken keine
zusätzliche
Teilerfüllung
des
Darlehensrückzahlungsan-
spruchs der Bank.
4. Allein in einer Tilgungsabrede liegt regelmäßig keine -
eine ordentliche Kündigung ausschließende - Bestimmung
einer Zeit für die Rückerstattung des Darlehens (§ 609
Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).
5. Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges
kann, lässt sich der Zugang einer erforderlichen Mahnung
mit Fristsetzung nicht nachweisen, im Einzelfall, nament-
lich bei dauerhaftem Streit der Kreditvertragsparteien,
in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Oberlandesgericht Dresden, Urt. v. 04.10.2006 - 8 U 639/06
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 639/06
7 O 1512/03 LG Zwickau
Verkündet am 04.10.2006
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Kreissparkasse
vertr. d. d. Vorstand ,
,
-Klägerin/Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
gegen
,
,
-Beklagter/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ,
,
wegen Rückzahlung von Darlehen
3
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2006 durch
Richterin am Oberlandesgericht Haller,
Richter am Oberlandesgericht Bokern und
Richter am Landgericht Meyer
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ein-
zelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau
vom 03.03.2006 unter Aufrechterhaltung im Kostenpunkt
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 7. Zivil-
kammer des Landgerichts Zwickau vom 23.09.2004 wird
aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist,
an die Klägerin 40.422,97 EUR nebst 5,6 % Zinsen
hieraus vom 01.05.2003 bis zum 30.07.2004 sowie Zin-
sen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweili-
gen Basiszinssatz aus 28.100,02 EUR und in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus
12.322,95 EUR, jeweils seit dem 31.07.2004, zu zah-
len. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der
Klägerin werden zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-
streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Fortsetzung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
- Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis 45.000,00 EUR -
4
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei gekündigten Darle-
hen in Anspruch.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und
rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil wegen der Ein-
zelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage durch ganz ü-
berwiegende Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäum-
nisurteils im Wesentlichen stattgegeben. Die Feststellungen
werden wie folgt ergänzt:
Der eine der beiden Darlehensverträge (Endziffern -229 365
über 30.000,00 DM) war im Juli 1991 von den Eheleuten
L. , den Voreigentümern des anschließend an den Beklag-
ten und seine Ehefrau veräußerten Anwesens in A. , mit
der Klägerin geschlossen worden. Die Käufer "übernahmen" im
Juni 1992 gegenüber der Klägerin die Verpflichtungen aus
diesem und schlossen mit ihr im August 1992 den weiteren
Darlehensvertrag (Endziffer - 350 008 über 70.000,00 DM).
Beide Kredite machte die Klägerin von der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht am Grundstück A. in Höhe der je-
weiligen Darlehenssumme abhängig. Es handelte sich um Til-
gungsdarlehen mit variablem Zinssatz und einer jährlichen
Tilgung von ein Prozent zuzüglich der durch die Rückzahlung
ersparten Zinsen. Ein Zeitpunkt für die Endfälligkeit war
nicht ausdrücklich festgelegt; vielmehr konnten die Darlehen
von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Im Sommer 1999 vereinbarten die Parteien
der Darlehensverträge, wie im Berufungsverfahren unstreitig
ist, bei im Übrigen unveränderter Fortgeltung der bisherigen
Vertragsbedingungen für beide Darlehen einen festen Zinssatz
von 5,6 % p.a. für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum
30.07.2004. Diese Festzinsvereinbarung enthält unter anderem
folgende Regelungen:
"Werden bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neu-
en Darlehensbedingungen vereinbart, so laufen die Dar-
lehen zu veränderlichen Konditionen weiter ...
5
Die Darlehen können beiderseits mit einer Frist von ei-
nem Monat zum Ablauf der Festzinsvereinbarung und im
Falle der Überleitung in ein Darlehen mit veränderli-
chen Zinssatz jederzeit mit einer Frist von drei Mona-
ten gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise
gekündigt werden. Während der Zinsbindungsfrist sind
keine Sonderzahlungen möglich."
Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten am 07.03.2006 zu-
gestellt worden. Mit am 07.04.2006 eingegangenem Telefax hat
er Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bean-
tragt. Diesen anschließend ausführlich begründeten Antrag
hat der Senat mit am 26.04.2006 zugestelltem Beschluss vom
18.04.2006, auf den verwiesen wird, abgelehnt. Am 04.05.2006
hat der Beklagte durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten
Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2006
gebeten. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist hat
er das Rechtsmittel mit dem Ziel der vollständigen Klageab-
weisung begründet. Er bringt im Wesentlichen vor:
Die Schuldübernahme aus dem Jahre 1992 für das an die Ehe-
leute L. im Jahre 1991 ausgereichte Darlehen i.H.v.
30.000,00 DM habe keine Verbindlichkeit des Beklagten be-
gründet, da die Vereinbarung wegen fehlender, verbraucher-
kreditrechtlich notwendiger Effektivzinsangabe formunwirksam
und dieser Mangel durch frühere Auszahlung der Darlehensva-
luta an die Verkäufer L. nicht geheilt worden sei.
Insgesamt ergebe sich daraus eine ungerechtfertigte Zahlung
des Beklagten und seiner Ehefrau auf dieses Darlehen von
13.533,54 EUR.
Jedenfalls seien die beiden Darlehen nicht zur Rückzahlung
fällig. Die Darlehen seien entgegen der Annahme des Landge-
richts auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen. Das belege
die - nunmehr vorgelegte - Zinsfestschreibungsvereinbarung
vom 28.07./09.08.1999. Eine ordentliche Kündigung scheide
aus.
Die
außerordentliche
Kündigung
mit
Schreiben
vom
31.03.2003 sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen ha-
6
be die Klägerin das in ihren eigenen Geschäftsbedingungen
verankerte Abmahnerfordernis nicht eingehalten. Zum anderen
betrage der bei Ausspruch der Kündigung aufgelaufene Rück-
stand von jeweils sieben Monatsraten zu 67,62 EUR (Vertrag -
229 365) bzw. 154,41 EUR (Vertrag -350 008) weniger als 5 %
der jeweiligen Kreditsumme und sei deshalb in Anlehnung an
die Voraussetzungen des § 12 VerbrKrG a.F. zu gering, um ei-
ne Gesamtfälligstellung zu rechtfertigen. Drittens und vor
allem habe die Klägerin den geltend gemachten Kündigungs-
grund selbst treuwidrig herbeigeführt, indem sie, wie im
Einzelnen ausgeführt wird, trotz einer Gesamtfinanzierungs-
zusage die Ausreichung von Kreditmitteln für die Sanierung
der von der Ehefrau des Beklagten nach Verkauf des Anwesens
A. erworbenen Immobilie in W. - über die erste
Anschubfinanzierung von 72.000,00 DM im März 2000 hinaus -
ohne zureichenden Grund verweigert habe. Bei Realisierung
des Gesamtprojektes wäre es, so die Behauptung des Beklag-
ten, auch nicht zu den Rückständen bei den hier streitgegen-
ständlichen Darlehensverträgen gekommen.
Endlich sei es der Klägerin mit Blick auf § 497 Abs. 1
Satz 2
BGB
verwehrt,
Verzugszinsen
von
pauschal
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dies
habe im Übrigen die Unschlüssigkeit der Klageforderung, in
die Verzugszinsen eingerechnet seien, zur Folge.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zwickau
vom 03.03.2006 und, soweit noch nicht geschehen, Aufhe-
bung
des
Versäumnisurteils
desselben
Gerichts
vom
23.09.2004 die Klage insgesamt abzuweisen sowie die An-
schlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin, die innerhalb der gesetzten (verlängerten) Er-
widerungsfrist Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt
sinngemäß,
7
die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil
dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des Landge-
richts Zwickau vom 23.09.2004 vollständig aufrechter-
halten wird.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
Insbesondere hält sie verbraucherkreditrechtliche Bestimmun-
gen auf die Übernahme des ursprünglich den Eheleuten
L. gewährten Darlehens nicht für anwendbar und ver-
tieft ihren erstinstanzlichen Standpunkt, die Kündigung vom
31.03.2003 sei wirksam und habe die Verträge mit Wirkung zum
30.04.2003 beendet. Zumindest sei diese Kündigung andern-
falls in eine ordentliche umzudeuten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
der Parteien, auf die Sitzungsniederschriften der Verhand-
lungen vor dem Landgericht und dem Senat sowie auf die ins-
gesamt vier Entscheidungen verwiesen, die Ausgangs- und Be-
schwerdegericht in Bezug auf erstinstanzliche Prozesskosten-
hilfebegehren des Beklagten getroffen haben.
B.
Die Berufung ist zulässig (I.), hat aber in der Sache weit-
gehend keinen Erfolg (II.). Die unselbstständige Anschluss-
berufung der Klägerin ist unbegründet (III.).
I.
Die Berufung ist zulässig.
Zwar hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihm war
aber auf seinen rechtzeitig gestellten und mit der Einlegung
des Rechtsmittels verbundenen Antrag hin Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist zu gewähren, §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 236 ZPO. Denn er war, da mittellos, zunächst ohne
Verschulden gehindert, Berufung einzulegen. Entgegen der
Einschätzung der Klägerin lag durch die vorausgegangenen ge-
richtlichen (auch Beschwerde-)Entscheidungen die völlige
8
Aussichtslosigkeit des Hauptsachebegehrens des Beklagten und
des auf die zweite Instanz bezogenen Prozesskostenhilfege-
suchs nicht auf der Hand. Auch seine Mittellosigkeit hat der
Beklagte, wie zur Erlangung späterer Wiedereinsetzung gebo-
ten, innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß dargetan.
Deshalb hat ihm der Senat in der mündlichen Verhandlung vom
16.08.2006 Wiedereinsetzung gewährt.
II.
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Der Beklagte haftet, gesamtschuldnerisch mit seiner Ehe-
frau, auch für das von den Eheleuten L. übernommene
Darlehen über ursprünglich 30.000,00 DM.
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fällt die Übernahme
der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Jahre
1992 nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucher-
kreditgesetzes in der ab dem 01.01.1991 geltenden Fas-
sung, so dass verbraucherkreditrechtliche Wirksam-
keitsbedenken von vornherein ausscheiden.
Zwar sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes
sowohl
auf
den
Schuldbeitritt
(Schuldmitübernahme) eines Verbrauchers zu einem Kre-
ditvertrag (zuletzt BGHZ 165, 43 m.w.N.) als auch auf
die Übernahme des Kreditvertrages durch einen Verbrau-
cher im Wege dreiseitiger Vereinbarung (BGHZ 129, 371;
142, 23) die Vorschriften des Verbraucherkreditgeset-
zes bzw. nunmehr die §§ 491 ff. BGB entsprechend an-
wendbar. Anderes gilt jedoch nach ganz überwiegender
und zutreffender Auffassung im Schrifttum, wenn die
Übernahme durch zweiseitigen Vertrag zwischen dem aus-
scheidenden und dem eintretenden Verbraucher unter
nachträglicher Zustimmung des verbleibenden Kreditge-
bers erfolgt; denn dann fehlt es an einem Vertrag
i.S.v. § 1 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt § 491 Abs. 1
9
BGB) zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher
(Nachweise in BGHZ 142, 23).
So liegt es hier. Die "Übernahme" des ursprünglichen
Kreditvertrages vom 08.07.1991 ging auf die Regelungen
in
§ 3
des
Kaufvertrages
zwischen
den
Eheleuten
L. und den Eheleuten B. am 03.03.1992
geschlossenen notariellen Kaufvertrages zurück (Anlage
B 31). Dort heißt es, nachdem in den Vorbemerkungen -
nachrangig gegenüber drei alten Hypotheken - als Nr.
4 der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen
Rechte
die
Grundschuld
für
die
Klägerin
über
30.000,00 DM erwähnt ist, unter anderem:
"Die Käuferseite übernimmt in Anrechnung auf den
Kaufpreis mit Wirkung vom 01. Mai 1992 die
nachgenannten Grundpfandrechte und die durch sie
gesicherten Verbindlichkeiten nach dem Inhalt der
Darlehensvereinbarungen,
Schuld-
und
Bestellungsurkunde mit Zinsen und allen sonstigen
Nebenleistungen
einschließlich
eventueller
Tilgungsstreckungsdarlehen in der Weise, dass die
Käuferseite - mehrere Käufer als Gesamtschuldner -
an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Soweit
die
Verbindlichkeiten
durch
Schuldversprechen oder durch Schuldanerkenntnisse
gesichert
sind,
hat
die
Käuferseite
alle
diesbezüglichen
Verpflichtungen
ebenso
zu
erfüllen. Jeder der Gläubiger soll unmittelbar das
Recht erwerben, die Leistung von der Käuferseite
(bei mehreren Käufern als Gesamtschuldnern) zu
fordern, ohne Rücksicht darauf, ob er den/die
bisherigen Schuldner aus der Schuldhaft freigibt
oder nicht.
Es werden folgende Grundpfandrechte übernommen:
Abt. III Nr. 1), 2), 3) und 4).
Nach Angaben der Verkäuferseite valutieren die ü-
bernommenen
Verbindlichkeiten
noch
mit
ca.
DM 46.000,--. Die Beteiligen beauftragen den No-
tar, den genauen Valutenstand zum Übernahmetag
festzustellen und den jeweiligen Gläubiger um Ge-
nehmigung der Schuldübernahme zu ersuchen.
...
Wird die Schuldübernahme nicht genehmigt, ist der
dadurch noch zu zahlende Kaufpreisteil an die Ver-
käuferseite auszuzahlen, sobald die Löschungsun-
terlagen über die Rechte, bezüglich derer die Ge-
10
nehmigung der Schuldübernahme verweigert wurde,
dem Notar vorliegen, und die für den Restkaufpreis
vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetre-
ten sind..."
Erst anschließend wurde die Klägerin, wie sie im Beru-
fungsverfahren unwidersprochen vorträgt, erstmals mit
dem Verkauf und der beabsichtigten und von den Kauf-
vertragsparteien bereits geregelten Auswechslung des
Kreditvertragspartners konfrontiert und um Genehmigung
gebeten. Diese Genehmigung hat sie konkludent erteilt,
indem
sie
vom
Beklagten
und
seiner
Ehefrau
am
05.06.1992 die Unterschrift auf ihrem ausgefüllten
Formular "Schuldübernahme" einholte. Dort heißt es un-
ter Ziff. 2 am Ende ausdrücklich, der neue Eigentümer
bitte "um Genehmigung des Eintritts in das persönliche
Schuldverhältnis". In Ziff. 1 wird ausdrücklich auf
den Kaufvertrag Bezug genommen und das bestehende
Grundpfandrecht der Klägerin erwähnt.
Dass nach dem weiteren Inhalt der Ziff. 2 des Schuld-
übernahmeformulars auch davon die Rede ist, der Eigen-
tümer
übernehme
"Ihnen
gegenüber
die
persönliche
Schuld anstelle des bisherigen Schuldners" und erkenne
die für das Schuldverhältnis bestehenden Bedingungen
aus dem näher bezeichneten Kreditvertrag an, ändert
bei wertender Betrachtung entgegen der Ansicht des Be-
klagten nichts daran, dass die befreiende Schuldüber-
nahme nicht im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung,
sondern durch zweiseitige Vereinbarung der Kaufver-
tragsparteien mit anschließender Genehmigung der Klä-
gerin bewerkstelligt wurde. Unerheblich ist ferner,
dass die Klägerin erst im Berufungsverfahren das - im
maßgeblichen Tatsachenkern unstreitige - Zustandekom-
men der Schuldübernahme und deren Genehmigung vorge-
tragen hat.
b) Selbst wenn die Anwendbarkeit des Verbraucherkredit-
gesetzes indessen bejaht würde, hätte dies nicht zur
Folge, dass eine Verpflichtung des Beklagten aus dem
11
übernommenen Vertrag nicht oder nur in geringerem als
im geltend gemachten Umfang begründet worden wäre.
aa) Allerdings weist die gegenüber der Klägerin abge-
gebene Vertragserklärung des Beklagten und seiner
Ehefrau gleich mehrere verbraucherkreditrechtliche
Mängel auf.
(1) So fehlt augenscheinlich schon - auch
wenn von keiner Seite gerügt - die gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 30.04.1993
geltenden Fassung erforderliche Unterschrift der
Klägerin auf der Vertragsurkunde.
Zwar weist das Schuldübernahmeformular in der
letzten Zeile einen Stempel der Klägerin und eine
einzelne Unterschrift aus. Diese Unterschrift im
Feld "Sachbearbeiter" bezieht sich aber erkennbar
nur auf den vorstehenden Legitimationsvermerk und
bezeugt daher keinen Vertrags- oder Annahmewillen
der Klägerin, zumal die Schuldübernehmer nach dem
vorformulierten Text ausdrücklich um Genehmigung
des Eintritts in das persönliche Schuldverhältnis
bitten. Deutlich wird der Unterschied in der Be-
deutung der Unterschrift auch bei Vergleich mit
den beiden Darlehensverträgen vom 08.07.1991 und
05.08.1992. Dort haben, entsprechend dem 4-Augen-
Prinzip bei Sparkassen, für die Klägerin in der
eigens
vorgesehenen
Zeile
"Unterschriften
der
Sparkasse" jeweils zwei Mitarbeiter unterzeichnet.
(2) Darüber hinaus enthält die Schuldübernah-
meerklärung auch nicht die gebotene Angabe des an-
fänglichen effektiven Jahreszinses, § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchst. e VerbrKrG a.F.
Der vom Beklagten und seiner Ehefrau unterzeichne-
ten Schuldübernahmeerklärung ist lediglich zu ent-
nehmen,
dass
die
"Restschuld
per
heute
12
30.000,00 DM zzgl. 8,9 % Zinsen ab 01.05.1992"
betrage. Dieser Zinssatz entspricht dem im Kredit-
vertrag vom 08.07.1991 vereinbarten Nominalzins.
Die Angabe eines anfänglichen Effektivzinses, im
genannten Kreditvertrag ausgewiesen mit 9,28 %,
fehlt dagegen. Die Bezugnahme auf und die Nennung
von Datum und Kontonummer des Darlehensvertrages
sowie die Erklärung, die für das Schuldverhältnis
geltenden Bedingungen anzuerkennen, genügen nicht.
Sie ermöglichen dem Übernehmer lediglich mittel-
bar, die genauen Bedingungen des Ausgangsvertrages
zur Kenntnis zu nehmen, führen ihm aber nicht, wie
durch das Schriftformerfordernis geboten, anhand
der zu unterzeichnenden Urkunde unmittelbar die
einzelnen Modalitäten vor Augen. Es ist auch weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass im Zeitpunkt
der Unterschriftsleistung (05.06.1992) die Darle-
hensurkunde vom 08.07.1991 fest mit dem Schuld-
übernahmeformular verbunden war.
Die Schuldübernahmeerklärung musste die Angabe des
anfänglichen
effektiven
Jahreszinses
enthalten.
Zwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses
vor allem die Aufgabe, dem Verbraucher einen Kon-
ditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann
nicht mehr ankommt, wenn eine schon bestehende
Schuld übernommen oder einer bereits begründeten
Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sich der
Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses
aber nicht. Dieser soll den Verbraucher in Gestalt
eines einzigen, nach festen Regeln zu ermittelnden
Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über den
Preis des Darlehens unter Einbeziehung sämtlicher
relevanter Kosten informieren und ihn - gemeinsam
mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG a.F. - außerdem
vor dem Irrtum bewahren, es handele sich bei dem
Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Wie
der Bundesgerichtshof für den Fall des Schuldbei-
13
tritts zutreffend entschieden hat (WM 2000, 1799),
spricht nichts dagegen, dass diese Informations-
und Warnfunktionen der Effektivzinsangabe auch den
Beitretenden von übereilten und unüberlegten Wil-
lenserklärungen abhalten können. Für den Fall der
hier gegebenen Vertragsübernahme gilt nichts ande-
res (vgl. BGH a.a.O.; ferner BGHZ 142, 23,
28 ff.).
(3) Schließlich leidet die Schuldübernahme-
vereinbarung - wenngleich auch dies im Prozess
nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde - in for-
meller Hinsicht auch daran, dass die Vertragsur-
kunde die Art und Weise der Rückzahlung des Kredi-
tes
nicht
angibt
(§ 4
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
Buchst. c VerbrKrG a.F.), sondern lediglich allge-
mein auf die "für das Schuldverhältnis bestehenden
Bedingungen" verweist.
bb) Die Nichteinhaltung der (strengen) Schriftform und
das Fehlen sowohl einer Effektivzinsangabe als
auch eines Rückzahlungsplans in der unterzeichne-
ten Vertragsurkunde selbst führen je für sich zur
Formnichtigkeit
der
Schuldübernahmevereinbarung,
§ 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F.
Heilung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist nicht
eingetreten, weil der Beklagte und seine Ehefrau
weder das Darlehen empfangen noch den Kredit in
Anspruch genommen haben. Die Darlehensvaluta war
vielmehr im Jahr zuvor (1991) an die Eheleute
L. ausgezahlt worden. Dass den Beklagten
diese Auszahlung mittelbar zugute gekommen ist,
weil sie im Grundstückskaufvertrag mit den Eheleu-
ten L. vom 03.03.1992 eine Anrechnung auf
den Kaufpreis vereinbart haben, genügt für einen
Empfang des Darlehens oder eine Inanspruchnahme
des Kredits nicht. Hieran ändert nach Auffassung
des Senates nichts, dass lediglich eine entspre-
14
chende Anwendung der Vorschriften des Verbraucher-
kreditgesetzes in Rede steht.
cc) Dem Beklagten ist es aber nach Treu und Glauben
verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen,
§ 242 BGB.
Ein Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen Form
kann zwar nur ausnahmsweise wegen unzulässiger
Rechtsausübung unbeachtlich sein. Ein solcher Aus-
nahmefall ist aber dann zu bejahen, wenn eine Par-
tei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer
Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere
Zeit aus dem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen
hat (BGHZ 121, 224, 233; 142, 23, 33). Vergleich-
bar liegt es hier. Dem Beklagten und seiner Ehe-
frau einerseits sowie den Verkäufern andererseits
war bei den Vertragsverhandlungen erkennbar daran
gelegen, das von den Verkäufern bei der Klägerin
aufgenommene Darlehen auf die Käufer zu übertragen
und im Gegenzug eine Anrechnung beim Kaufpreis zu
erreichen. Die Klägerin hat sich vor diesem Hin-
tergrund mit einem Wechsel der Vertragspartner
einverstanden erklärt und ersichtlich die Verkäu-
fer aus der Haftung für das Darlehen entlassen.
Damit haben der Beklagte, der sich noch während
des Rechtsstreits wie selbstverständlich als Dar-
lehensnehmer bezeichnet hat, und seine Ehefrau aus
der "Übernahme" letztlich auf Kosten der Klägerin
Vorteile gezogen. Das lässt ihre Berufung auf den
Formmangel der Schuldübernahme, noch dazu erstmals
viele Jahre später, als rechtsmissbräuchlich er-
scheinen.
dd) Treuwidrig wäre es, die Anwendbarkeit des Verbrau-
cherkreditgesetzes
unterstellt,
allerdings
zwar
nicht, jedenfalls die Ermäßigung des Vertragszin-
ses auf den gesetzlichen Zinssatz (seinerzeit 4 %)
geltend zu machen. Diese gesetzliche Folge der un-
15
terlassenen Effektivzinsangabe (§ 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG a.F.) wäre selbst im Falle einer Wirksam-
keit der Schuldübernahmevereinbarung gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. eingetreten. Erst
recht muss sie zum Tragen kommen, wenn es dem
Verbraucher lediglich nach § 242 BGB verwehrt ist,
sich auf die Formnichtigkeit des Vertrages zu be-
rufen.
Aus dem unterstellten Anspruch der Darlehensnehmer
auf Ermäßigung des Vertragszinses für die Zeit bis
zum 31.07.1999 - für den nachfolgenden Zeitraum
greift die Festzinsvereinbarung ein - folgt aber
für den Beklagten nichts Günstiges. Zwar könnte
der Beklagte grundsätzlich gem. § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG a.F. unter Berücksichtigung der vermin-
derten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen
Leistungsraten und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen
(vgl. BGHZ 149, 302, 310 zu Senatsurteil WM 2001,
1854; zur näheren Ausgestaltung des Neuberech-
nungsanspruchs jüngst BGH WM 2006, 1243). Einen
solchen Neuberechnungsanspruch hat er den Klagean-
sprüchen der Klägerin aus dem übernommenen Darle-
hen jedoch nicht einredeweise entgegengesetzt. Ein
von Amts wegen zu berücksichtigendes Leistungsver-
weigerungsrecht gibt ihm dieser Anspruch nicht;
ebenso wenig ist ein Zug-um-Zug-Vorbehalt zu ma-
chen.
Entgegen der Annahme des Beklagten im nachgereich-
ten Schriftsatz vom 20.09.2006 haben etwaige Zins-
überzahlungen auf das übernommene Darlehen (bis
Juli 1999) keine Tilgung dieses Darlehens im Um-
fang der Überzahlungen bewirkt. Die einheitliche
Leistungsrate enthielt genau bestimmte Zins- und
Tilgungsanteile. Mit eben dieser Zweckbestimmung
sind die Zahlungen der Schuldner erfolgt. Stellt
sich im Nachhinein heraus, dass der in Ansatz ge-
16
brachte Zinssatz überhöht war, können die Zins-
überzahlungen lediglich als ungerechtfertigte Be-
reicherung zurückverlangt werden. Dagegen ist es
nicht möglich, sie nunmehr - abweichend von der
ursprünglich den Ratenzahlungen beigelegten Til-
gungsbestimmung -
als
zusätzliche
Teilerfüllung
des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu begreifen.
2. Die
geltend
gemachten
Hauptforderungen
sind
-
spätestens - seit Ablauf des 30.07.2004 fällig. Das hat
das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
a) Freilich trägt die auf eine feste Laufzeitvereinbarung
bis zum 30.07.2004 zugeschnittene Begründung des Land-
gerichts nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu
legenden Sachverhalt nicht mehr.
aa) Allerdings hatte der Beklagte selbst durch seinen
an sich unmissverständlichen Vortrag auf S. 19 der
Einspruchsbegründung vom 14.10.2004 die Grundlage
für die Feststellung im angefochtenen Urteil ge-
legt, die Kredite seien mit einer festen Laufzeit
bis zum 30.07.2004 vereinbart gewesen. Eben hier-
von war das Landgericht bereits im Beschluss vom
18.11.2005 ausgegangen, ohne dass der Beklagte an-
schließend
- im
Rahmen
der
(zweiten)
PKH-
Beschwerde vom 16.12.2005 - sein eigenes Vorbrin-
gen richtig gestellt oder näher erläutert hätte.
Dass die Klägerin selbst eine auf fünf Jahre ange-
legte Festzinsvereinbarung vom 09.08.1999 erwähnt
hatte (Schriftsatz vom 11.04.2005, S. 6 oben),
stand zu dem Vorbringen des Beklagten nicht unbe-
dingt im Widerspruch und musste dem Landgericht
deshalb nicht zwingend - auch nicht in Verbindung
mit dem Inhalt der ursprünglichen Vereinbarungen
aus den Jahren 1991 und 1992, die möglicherweise
teilweise überholt waren - Veranlassung geben, an
der erstinstanzlichen Darstellung des Beklagten zu
17
einer Befristung der Darlehen bis zum 30.07.2004
zu zweifeln und auf eine Klarstellung hinzuwirken.
bb) Ob das jetzige Vorbringen des Beklagten neu oder
lediglich als nähere Erläuterung des erstinstanz-
lich Vorgetragenen anzusehen ist, spielt keine
Rolle. Inhalt und Zustandekommen der Vereinbarung
vom 28.07./09.08.1999 sind im Berufungsverfahren
unstreitig. Ausweislich des Inhalts der Vereinba-
rung endete die Laufzeit der beiden Darlehen nicht
automatisch
mit
Ablauf
der
Zinsfestschreibung
(30.07.2004), sondern sollten die Darlehen, sofern
eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommen
und auch keine der Parteien mit einer Frist von
einem Monat zum Ablauf der Zinsvereinbarung kündi-
gen würde, zu veränderlichen Konditionen weiter-
laufen.
b) Ob die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom
31.03.2003 wirksam war, braucht im Rahmen der Berufung
nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls lässt
sich diese - wie rechtlich geboten (BGH WM 2002,
1764) - beiden Darlehensnehmern gegenüber einheitlich
ausgesprochene Kündigung in eine ordentliche Kündigung
umdeuten, die beide Kreditverhältnisse zum 30.07.2004
beendet hat.
aa) Die Zinsfestschreibungsvereinbarung aus dem Jahre
1999 sah ausdrücklich das Recht beider Vertrags-
parteien vor, mit einer Frist von einem Monat vor
Ablauf der Zinsbindungsfrist das jeweilige Darle-
hen ordentlich zu kündigen. Von dieser ordentli-
chen Kündigungsmöglichkeit konnte demnach mit Wir-
kung zum 30.07.2004 auch schon geraume Zeit zuvor
Gebrauch gemacht werden.
bb) Eben dies hat die Klägerin bei sachgerecht umdeu-
tender Auslegung des Kündigungsschreibens, wie in
der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2006 einge-
18
hend erörtert worden ist, bereits am 31.03.2003
getan.
Ihr Wille, die beiden Darlehensverträge in jedem
Falle
- wenn
nicht
zum
30.04.2003,
dann
zum
30.07.2004 - zu beenden, ging aus dem Kündigungs-
schreiben in Anbetracht des weiteren, den Parteien
seinerzeit bekannten Lebenssachverhaltes eindeutig
hervor (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Umdeu-
tung der außerordentlichen in eine ordentliche
Kündigung entsprechend § 140 BGB: BGH WM 1981,
253; OLG Köln OLGR 2005, 55; OLG Düsseldorf DWW
1990, 304; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 337, jeweils
für Pacht bzw. Miete). Ein Darlehensschuldner, der
wie hier über sieben Monate hinweg die geschulde-
ten Zins- und Tilgungsleistungen ohne Angabe trif-
tiger Gründe nicht erbringt, kann regelmäßig nicht
annehmen, die Bank werde, wenn sie auf den vom
Schuldner behaupteten Nichtzugang versandter Mah-
nungen - einschließlich einer "letzten Mahnung"
mit
unmissverständlicher
Kündigungsandrohung -
aufmerksam gemacht wird, noch anderen Sinnes und
wolle von einer zugleich eröffneten Möglichkeit
zur ordentlichen Kündigung keinen Gebrauch machen,
sondern das mehr als auffällig gewordene Engage-
ment unverändert fortbestehen lassen. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Wirkungszeitpunkt einer
ordentlichen
Kündigung
in
überschaubarer
Zeit
liegt, was hier mit 15 Monaten noch der Fall ist,
und überdies nachhaltige Querelen die Vertragsbe-
ziehungen belasten. Letzteres liegt im Streitfall
auf der Hand, da auch nach dem eigenen Vortrag des
Beklagten Anlass der Einstellung der Zahlungen auf
die streitgegenständlichen Darlehen war, dass die
Klägerin Ende 2002 endgültig eine weitere Finan-
zierung der Immobilie der Ehefrau des Beklagten in
W. ablehnte und sie hiervon trotz Andro-
hung von Schadensersatzforderungen nicht abrückte.
Unter diesen Umständen konnten die Kreditnehmer
19
die Kündigung vom 31.03.2003 nicht anders verste-
hen, als dass sie vorsorglich auch ordentlich zum
30.07.2004 ausgesprochen war. Das dem Kündigungs-
schreiben nachfolgende Verhalten der Klägerin, ge-
gen den Beklagten Mahn- und streitiges Verfahren
zu betreiben und im Verhältnis zur Ehefrau in de-
ren Grundbesitz zu vollstrecken, unterstreicht
dies nur, mag es für die Deutung der Kündigungser-
klärung auch nicht unmittelbar herangezogen werden
können. Ob in dem nachträglichen Verhalten hinge-
gen, wie die Klägerin annimmt, neuerliche ordent-
liche Kündigungen zu sehen und diese - bezogen auf
die vereinbarte Kündigungsfrist zum 30.07.2004 o-
der einen späteren Zeitpunkt - wirksam sind, ist
wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Kün-
digung gegenüber beiden Darlehensnehmern sowie
mangels Vortrags der Klägerin zum Zeitpunkt von
Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Ehefrau des
Beklagten mindestens zweifelhaft, kann aber dahin-
stehen.
cc) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat geäußerten, im nicht nachgelassenen Schrift-
satz vom 20.09.2006 bekräftigten Ansicht des Be-
klagten begegnet die Einräumung eines ordentlichen
Kündigungsrechtes (auch) zu Gunsten der Klägerin
keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
Beide Darlehensverträge enthielten ursprünglich,
anders als der Beklagte meint, keine Regelung
(auch nicht im Wege der Auslegung; vgl. insoweit
BGH WM 1970, 402 = NJW 1970, 603), die eine Zeit
für die Rückerstattung des Darlehens bestimmte
(§ 609 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. nunmehr § 488 Abs. 3
Satz 1 BGB). Vielmehr konnten beide Seiten gemäß
Ziffer 8.1 des jeweiligen Darlehensvertrages, wie
es der gesetzlichen Regelung für Darlehen mit un-
bestimmter Laufzeit in § 609 Abs. 2 BGB a.F. (nun-
mehr § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB) entsprach, mit einer
20
Frist von drei Monaten jederzeit kündigen. Zwar
kann selbst dann, wenn - wie hier - ein genauer
Endtermin nicht benannt, ja angesichts des variab-
len Zinses nicht einmal ungefähr bestimmbar ist,
eine Zeitbestimmung auch in einer bloßen Tilgungs-
abrede liegen. Eine solche, im Allgemeinen eher
fernliegende Auslegung setzt aber nach der vorge-
nannten, im nachgereichten Schriftsatz auch vom
Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesge-
richtshofes vom 15.01.1970 (WM 1970, 402) voraus,
dass die wohlverstandenen Interessen beider Ver-
tragsparteien und der mit dem Darlehen erkennbar
verfolgte Zweck eindeutig in diese Richtung wei-
sen. Das ist hier - anders als bei jenem außerge-
wöhnlichen Sachverhalt - nicht der Fall. Ein mit
einer Zeitbestimmung im Sinne von § 609 Abs. 1 BGB
a.F. zwangsläufig verbundener wechselseitiger Aus-
schluss eines ordentlichen Kündigungsrechtes bot
den Darlehensnehmern zwar den Vorteil langfristi-
ger Planungssicherheit. Umgekehrt gingen für sie
damit jedoch ebenso gravierende Nachteile einher,
nämlich angesichts des vereinbarten geringen Til-
gungssatzes eine extrem lange Bindung mit entspre-
chend hoher Zinsbelastung; dementsprechend hoch
musste auch, sofern bei einer gewünschten Umschul-
dung die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vor-
zeitige Ablösung überhaupt vorliegen würden, eine
Vorfälligkeitsentschädigung
ausfallen.
Dieser
durchaus "gemischten" Interessenlage auf Seiten
der Darlehensnehmer stand kein Interesse der Klä-
gerin gegenüber, welches zweifelsfrei und für die
Darlehensnehmer erkennbar dahin ging, eine ordent-
liche Kündigung auszuschließen. Vor diesem Hinter-
grund ist die - wenn auch formularmäßige - Rege-
lung in Ziffer 8.1 der Verträge gerade Ausdruck
dessen, dass die Vertragsparteien mit den Til-
gungsabreden keine "bestimmte Zeit" für die Rück-
führung der Darlehen festlegen wollten.
21
Jedenfalls bei dieser Ausgangslage, an die die
Parteien später anknüpften, ist nicht zu erkennen,
dass die in die Vereinbarung vom 28.07./09.08.1999
formularmäßig aufgenommenen Möglichkeiten beider
Seiten, die Darlehen mit einer Frist von einem Mo-
nat zum Ablauf des fünfjährigen Zinsfestschrei-
bungszeitraumes oder - im Falle der Überleitung in
ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz - jeder-
zeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen,
die Darlehensnehmerseite unangemessen benachteili-
gen.
c) Der mithin zumindest ordentlich zum 30.07.2004 ausge-
sprochenen Kündigung kann der Beklagte nicht den Ein-
wand der Treuwidrigkeit entgegenhalten.
aa) Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin zur or-
dentlichen Kündigung keinerlei Gründe anführen
musste. Dann ist nicht einzusehen, warum sie in
Bezug auf die Kündigung der beiden streitgegen-
ständlichen Darlehensverträge der Vorwurf treuwid-
rigen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des-
halb treffen soll, weil sie nach dem Vorbringen
des Beklagten in einem anderen (vor-)vertraglichen
Verhältnis zur Ehefrau des Beklagten Pflichten
verletzt hat.
bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären
Kündigung und anschließende Inanspruchnahme des
Beklagten nicht als treuwidrig anzusehen. Denn ei-
ne Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Klä-
gerin durch schuldhaften Abbruch von Vertragsver-
handlungen trotz der Ehefrau des Beklagten in Aus-
sicht gestellten Kredits (vgl. dazu zuletzt BGH,
Beschluss vom 14.09.2005 - IV ZR 163/04 und Urteil
vom
24.01.2006
-
XI ZR
405/04,
jeweils
www.bundesgerichtshof.de) ist zu verneinen. Die
Klägerin hat, wie das angefochtene Urteil und im
Ansatz bereits die Beschwerdeentscheidung des Se-
22
nates vom 09.08.2004 ausführen, nicht ohne nach-
vollziehbare Gründe davon Abstand genommen, die
begehrten umfangreichen weiteren Kreditmittel für
die Sanierung des Mehrfamilienhauses in W.
auszureichen.
(1) Als unstreitiger Rahmen ist folgender Ge-
schehensablauf zugrunde zu legen:
Das neue Vorhaben der Ehefrau des Beklagten war
der Klägerin bereits vor dem - für die Bewältigung
des neuen Vorhabens offenbar erforderlichen - Ver-
kauf des Grundstücks in A. am 29.10.1999 be-
kannt. Zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschä-
digung wurden die beiden streitgegenständlichen
Kreditverträge seinerzeit nicht vorzeitig abge-
löst, sondern wurde vereinbart, am neu zu erwer-
benden Grundstück in W. ein Grundpfand-
recht als Surrogat zu bewilligen, nämlich die spä-
tere Grundschuld über 500.000,00 DM. Die Ehefrau
des Beklagten bat mit Schreiben vom 22.11.1999 (GA
185 ff.) unter anderem um eine Anschubfinanzierung
für das Erwerbsvorhaben in Höhe von 72.000,00 DM,
die ihr die Klägerin am 23.11.1999 (GA 151) oder
am 23.12.1999 (GA 40) in Aussicht stellte. Am
04.01.2000 regte die Klägerin "zur Beschleunigung
der Bearbeitung der Finanzierung", allerdings un-
ter ausdrücklichem Vorbehalt einer endgültigen
Kreditzusage, die Bestellung einer Grundschuld ü-
ber 500.000,00 DM an. Am 11.01.2000 kaufte die E-
hefrau des Beklagten das Grundstück in W.
und bestellte zugunsten der Klägerin die Grund-
schuld
über
500.000,00 DM.
Mit
Vertrag
vom
19.03./13.04.2000 bewilligte die Klägerin der Ehe-
frau des Beklagten den Kredit über die Anschubfi-
nanzierung von 72.000,00 DM. Die Kreditsumme wurde
anschließend in mehreren Einzelbeträgen gegen Ver-
wendungsnachweise ausgezahlt. Mit Schreiben vom
11.07.2002 stellte die Ehefrau einen Kreditantrag
23
über 332.000,00 EUR zur Fortführung der Baumaßnah-
me, den sie am 16.08.2002 näher erläuterte (vgl.
GA 251 ff., 285 ff.). Nach von der Klägerin offen-
bar geäußerten Rentabilitätsbedenken ermäßigte sie
ihr Darlehensbegehren im Schreiben vom 18.09.2002
- unter Berücksichtigung eines bereits durch die
Anschubfinanzierung
realisierten
Aufwandes
von
36.813,00 EUR
und
einer
Kostenreduzierung
von
39.189,00 EUR - auf 255.998,00 EUR; die vermietba-
re Wohnfläche sollte 360 m² betragen. Mit Schrei-
ben vom 16.10.2002 lehnte die Klägerin die letzte
Kreditanfrage endgültig ab (GA 201).
(2) Streitig ist (vornehmlich in rechtlicher
Hinsicht), ob die Klägerin nachvollziehbare Gründe
für die Ablehnung hatte. Das ist zu bejahen.
Die im Schreiben vom 16.10.2002 nach Prüfung der
eingereichten Unterlagen geäußerte Auffassung, die
Kapitaldienstfähigkeit sei nicht dauerhaft gegeben
und eventuelle Mietausfälle könnten nicht kompen-
siert werden, ist nicht willkürlich. Auch dass die
Klägerin bei ihrer Entscheidung die ständige Über-
ziehung des bei ihr geführten Girokontos der Ehe-
frau des Beklagten berücksichtigt hat, ist nicht
zu beanstanden. Die vorsorgliche Bestellung einer
Grundschuld von 500.000,00 DM weckte zwar gewisse
Erwartungen auf die Ausreichung weiterer Kredit-
mittel für das Gesamtvorhaben. Es galt aber wei-
terhin der Vorbehalt der eigenen Prüfung der Klä-
gerin aus deren Schreiben vom 04.01.2000. Dieser
war durch die zwischenzeitliche Bewilligung des
Anschubkredites über 72.000,00 DM keineswegs hin-
fällig geworden. Zudem waren zwischen Zusage der
Anschubfinanzierung und konkretisierter Anmeldung
des weiteren beträchtlichen Kreditbedarfs im Juli
2002 mehr als zwei Jahre verstrichen, in denen der
Vermietungsmarkt
für
Wohnimmobilien
zweifellos
keine vorteilhafte Entwicklung genommen hatte. Im
24
Übrigen veranschlagte - ohne dass es hierauf noch
ausschlaggebend ankäme - das Schreiben der Ehefrau
des Beklagten vom 18.09.2002 die Wohnfläche ledig-
lich auf 360 qm (GA 291); in ihrem Schreiben an
die Klägerin vom 22.11.1999 war demgegenüber von
ca. 550 qm Wohnfläche die Rede gewesen. Bei dieser
Sachlage kann der Klägerin nicht vorgeworfen wer-
den, sie habe das Sanierungsvorhaben aus gänzlich
unverständlichen Gründen nicht weitergehend finan-
ziert.
3. Die vom Landgericht zugesprochene Hauptforderung von ins-
gesamt 40.439,35 EUR ist geringfügig überhöht. Stattdes-
sen beträgt sie per 30.04.2003 genau 40.422,97 EUR.
Auszugehen ist dabei von den im Ausgangspunkt zutreffen-
den Feststellungen des Landgerichts (LGU 6) und der vor-
gelegten "Auslösungsabfrage" der Klägerin (GA 55). Dort
sind als Darlehensschuld aus den beiden Verträgen zum
30.04.2003 Beträge von 28.113,26 EUR und 12.326,09 EUR
ausgewiesen, die die klageweise geltend gemachte Haupt-
forderung ergeben. Enthalten sind hierin aber jeweils
Verzugszinsen (13,24 EUR bzw. 3,14 EUR), deren Berechti-
gung der Höhe nach weder hinsichtlich der genauen Zeit-
räume noch hinsichtlich des angewandten Verzugszinssatzes
näher erläutert sind und die deshalb auch als Nebenforde-
rung nicht verlangt werden können. Nach Abzug verbleibt
der genannte Differenzbetrag.
4. Auf die Hauptforderung hat das Landgericht der Klägerin
für die Zeit bis zum Vertragsende am 30.07.2004 Vertrags-
zinsen von 5,6 % und anschließend Verzugszinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins zugesprochen. Das be-
gegnet im ersten Teil keinen Bedenken, erweist sich aber
im Verzugszinsausspruch teilweise als überhöht.
Zu Recht weist der Beklagte insoweit auf § 497 Abs. 1
Satz 2 BGB hin. Die Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 5
Satz 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 auch im Streitfall an-
25
wendbar. Danach beträgt der Verzugszinssatz bei Verbrau-
cherimmobiliendarlehensverträgen
lediglich
2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins. Diese Vergünstigung
kann der Beklagte allerdings nur für den Realkreditver-
trag mit der Nr. -350 008 über ursprünglich 70.000,00 DM
in Anspruch nehmen, nach dem oben Gesagten aber konse-
quenterweise nicht für den zweiten Kreditvertrag über ur-
sprünglich 30.000,00 DM, dessen Übernahme nicht dem An-
wendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes a.F. unter-
fiel; hier bleibt es beim gesetzlichen Verzugszins von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs. 1 Satz 2
BGB). Eine höhere Verzinsung für das erste Darlehen er-
gibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bereits
im Jahre 2003 eingetretenen Rechtshängigkeit der geltend
gemachten Ansprüche. Denn § 291 BGB nimmt mit dem Verweis
zur Höhe der Prozesszinsen aus § 288 BGB mittelbar auch
die
Privilegierung
für
Verbraucherimmobiliardarlehens-
verträge in § 497 Abs. 1 BGB in Bezug (so offenbar auch
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 291 Rn. 6). Es ist
kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum der Realkre-
ditgläubiger eines Verbrauchers, dessen Verzugsforderung
das Gesetz wegen der durch das Grundpfandrecht erhöhten
Rückführungssicherheit
grundsätzlich
auf
2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins ermäßigt, allein
deshalb eine Besserstellung erfahren soll, weil er Klage
erhebt.
III.
Die Anschlussberufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. In Bezug auf das Verbraucherimmobiliardarlehen über ur-
sprünglich 70.000,00 DM, welches per 30.04.2003 noch mit
28.100,02 EUR valutierte, kann das Rechtsmittel schon
deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht der
Klägerin mit 5,6 % einen höheren Zins zugesprochen hat,
als die Klägerin unter Verzugsgesichtspunkten ohne nähe-
ren Vortrag verlangen könnte (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26
2. Doch auch im Übrigen hat die Anschlussberufung keinen Er-
folg. Die Auffassung des Landgerichts, die fristlose Kün-
digung vom 31.03.2003 sei unwirksam, ist nicht zu bean-
standen.
a) Unverständlich ist, warum die Klägerin meint, in Bezug
auf Zahlungsrückstände als außerordentlicher Kündi-
gungsgrund sei ein Abmahnerfordernis (erfolgloser Ab-
lauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist) in ihren all-
gemeinen Geschäftsbedingungen nicht verankert. Das Ge-
genteil ist richtig (Nr. 26 Abs. 2 letzter Abs. AGB;
GA 75). Im Übrigen knüpfen auch die beiden Kreditver-
träge in Ziff. 8 der Vertragsbedingungen die fristlose
Kündigungsmöglichkeit kumulativ an einen Zahlungsver-
zug von mehr als 14 Tagen und an eine weitere vergeb-
liche
Nachfristsetzung
von
mindestens
weiteren
14 Tagen.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass den Darlehens-
nehmern vor Ausspruch der Kündigung vom 31.03.2003
entsprechende Mahnungen zugegangen sind. Im ersten
Rechtszug hat sie für ihre entsprechende Behauptung
keinen Beweis angetreten. Allein aus dem recht späten
Bestreiten des Beklagten musste das Landgericht bei
freier Würdigung keineswegs auf einen tatsächlichen
Zugang, namentlich des als "Androhung der Kündigung
der Geschäftsverbindung - letzte Mahnung" überschrie-
benen Schreibens vom 16.01.2003 (GA 26; zum Inhalt der
weiteren
behaupteten
Mahnungen
vom
04.12.2002,
30.12.2002 und 31.01.2003 ist nichts Näheres mitge-
teilt, GA 144), schließen. Soweit die Klägerin erst-
mals im Berufungsrechtszug Beweis zu angeblichen Äuße-
rungen des Beklagten im frühen Stadium des erstin-
stanzlichen Verfahrens anbietet, handelt es sich um
neue Beweismittel, die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auszu-
schließen sind. Es ist nicht ersichtlich, warum sie
trotz Kenntnis der Gründe der nach Richterwechsel ge-
troffenen Prozesskostenhilfeentscheidung des Landge-
richts vom 18.11.2005 nicht die dortigen Hinweise auf
27
Seiten 2 und 3 aufgegriffen und rechtzeitig vor dem
Verhandlungstermin vom 23.02.2006 Beweis angeboten
hat.
b) Auf andere Kündigungsgründe ließ sich die außerordent-
liche Kündigung nicht stützen. Insbesondere fehlt für
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver-
hältnisse der Kreditnehmer, die zu einer Gefährdung
der streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche führ-
te, jeder konkrete Vortrag der Klägerin.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2,
708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen
nicht vor.
Haller
Meyer
Bokern