Urteil des OLG Dresden vom 07.09.2004

OLG Dresden: unerlaubte handlung, gerichtsstand des erfüllungsortes, einseitiges rechtsgeschäft, einzelrichter, verbraucher, hauptsache, versandhandel, begriff, geschäftsführer, bringschuld

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( § 661 a BGB) ist der Ge-
richtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO grund-
sätzlich nicht gegeben.
OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004,
Az: 8 W 670/04
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 W 0670/04
3 O 636/04 LG Leipzig
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 07.09.2004
In dem Rechtsstreit
,
,
-Antragstellerin/Beschwerdeführerin-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
gegen
GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
,
,
-Antragsgegnerin-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
wegen Gewinnzusage
hier: Prozesskostenhilfe
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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Richter am Oberlandesgericht Bokern
als Einzelrichter
beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 12.05.2004 wird auf ihre Kos-
ten zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Be-
schwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe
zu
bewilligen,
wird abgelehnt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Über die gem. § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff.
ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat der Senat durch den
Einzelrichter
zu
entscheiden
(§ 568
Satz 1
ZPO).
Das
Rechtsmittel ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht versagt (§ 114 ZPO).
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt,
es sei für die beabsichtigte Klage gegen die nach Dar-
stellung der Beschwerdeführerin hinter der Versenderin
stehende Antragsgegnerin - die die fehlende Hauptsache-
zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich ge-
rügt hat - örtlich unzuständig. Das ist frei von
Rechtsfehlern.
a)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und
auch
die
Beschwerdeführerin
nicht
in
Zweifel
zieht, bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfül-
lungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) für Zahlungsansprüche
aus Gewinnzusagen im Sinne von § 661a BGB grund-
sätzlich nach dem Sitz des in Anspruch genommenen
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Unternehmens (vgl. BGHZ 120, 334 [347 f.] für
Kaufpreisklage; Smid, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl.,
§ 29 Rn. 25 allgemein für Geldschulden; vgl. auch
Patzina, in: MüKo-ZPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 88 für
Klagen gegen Versandhändler). Ein Sonderfall, in
dem die Verpflichtung aus § 661a BGB kraft Partei-
vereinbarung als Bringschuld zu qualifizieren ist
(vgl. hierzu OLG Nürnberg, NJW 2002, 3637 [3640]),
liegt hier nicht vor.
b)
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Hand-
lung (§ 32 ZPO) ist nicht eröffnet. Die Versendung
der streitgegenständlichen Gewinnzusage in Höhe
von 25.000,00 Euro, die die Beschwerdeführerin der
Antragsgegnerin zurechnen will, stellt keine uner-
laubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO dar. Der
Einzelrichter tritt den überzeugenden Ausführungen
des Landgerichtes bei und verweist zur Vermeidung
von Wiederholungen auf diese. Das Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 28.11.2002 (BGHZ 153, 82; e-
benso bereits Senat, Urteil vom 19.12.2001 - 8 U
2256/01, OLGR Dresden 2002, 281), auf das sich das
Oberlandesgericht Karlsruhe zur Begründung seiner
gegenteiligen Auffassung (OLGR Karlsruhe 2004, 255
[256]) maßgeblich bezieht, steht dem nicht entge-
gen. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in der
zitierten Entscheidung hervorgehoben, dass der
Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) au-
tonom auszulegen und in einem weit gefassten Sinne
zu verstehen sei (a.a.O., Seite 90 f.). Für dieses
weite, die Einbeziehung unlauterer Gewinnverspre-
chen ermöglichende Verständnis spricht nicht zu-
letzt der Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach
ist in Fällen mit Auslandsbezug die gerichtliche
Inanspruchnahme am Ort des schädigenden Ereignis-
ses möglich, "wenn eine unerlaubte Handlung oder
eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer
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solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens
bilden". Einen ebenso weit reichenden Anwendungs-
bereich hat § 32 ZPO, der für Inlandsfälle bei
"Klagen aus unerlaubten Handlungen" eingreift,
schon seinem Wortlaut nach nicht. Im Übrigen kommt
der Zweck dieser Vorschrift, soweit er auf dem Ge-
danken der Sachnähe beruht und darin besteht, dem
Geschädigten die Sachaufklärung und Beweiserhebung
am Begehungsort des Deliktes zu ermöglichen (Zöl-
ler-Vollkommer,
ZPO,
24.
Aufl.,
§ 32
Rn. 1
m.w.N.), bei Gewinnzusagen im Versandhandel mit
Blick auf den Wohnsitz des Empfängers regelmäßig
nicht zum Tragen. Trotz gewisser wettbewerbsrecht-
licher Elemente lässt sich in Fällen des § 661a
BGB die Annahme einer unerlaubten Handlung im Sin-
ne von § 32 ZPO auch nicht mit einer allgemeinen
Parallele
zur
zivilrechtlichen
Verfolgung
von
Wettbewerbsverstößen begründen (so aber OLG Karls-
ruhe a.a.O.), für die der besondere Gerichtsstand
des § 32 ZPO häufig eröffnet ist. Entscheidend ist
letztlich vielmehr, dass § 661a BGB an die als
einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche
Handlung zu beurteilende Gewinnzusage anknüpft und
dem
Verbraucher
keinen
Schadensersatzanspruch,
sondern einen Erfüllungsanspruch auf den zugesag-
ten Preis gibt (BGH NJW 2003, 3620 [3621]). Dies
erlaubt es nicht, den - wie hier - allein auf der
Grundlage des § 661a BGB in Anspruch genommenen
Versender ohne weiteres als Täter einer unerlaub-
ten Handlung im Sinne von § 32 ZPO anzusehen.
2.
Ob sich die Versagung von Prozesskostenhilfe, wie das
Landgericht weiter meint, auch darauf stützen lässt,
die beabsichtigte Klage sei aus den Gründen der in NJW-
RR 2002, 1632 abgedruckten Entscheidung des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf unbegründet, kann nach dem Gesagten
offen bleiben. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass
der Bundesgerichtshof die vom Landgericht zitierte und
zahlreiche weitere Parallelentscheidungen des Oberlan-
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desgerichts Düsseldorf aufgehoben und für die jeweils
beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe gewährt hat,
weil die rechtsgrundsätzliche Frage, wer als Versender
der Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB anzusehen sei,
nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren ab-
schließend beantwortet werden dürfe (z.B. BGH, Be-
schluss vom 19.12.2002 - NJW 2003, 1192; Beschluss vom
27.02.2003
-
NJW-RR
2003,
1001;
Beschluss
vom
31.07.2003 - NJW-RR 2003, 1438). Während das Oberlan-
desgericht Düsseldorf in der Hauptsache bei seiner en-
gen Auslegung des Versenderbegriffs geblieben ist (Ur-
teil vom 22.12.2003 - VuR 2004, 67; Aktenzeichen des
Revisionsverfahrens: BGH III ZR 104/04), hält das Ober-
landesgericht Frankfurt eine weite Auslegung für gebo-
ten (Urteil vom 18.12.2003 - Volltext in Juris; Akten-
zeichen des Revisionsverfahrens: BGH III ZR 112/04).
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da für das
Beschwerdeverfahren nur eine Pauschalgebühr zu erheben
ist und eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht
stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
4.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr für das Be-
schwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe
zu
bewilligen,
scheitert bereits an den fehlenden Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels. Unabhängig davon kann für das Pro-
zesskostenhilfebeschwerdeverfahren grundsätzlich keine
Prozesskostenhilfe
gewährt
werden
(vgl.
Zöller-
Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 3; OLG Karlsruhe
JurBüro 1994, 606 f., jeweils m.w.N.).
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5.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Im Verfahren
der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-
beschwerde mit Blick auf § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO
nur in Betracht, wenn es um spezielle Fragen des Ver-
fahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen
Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH NJW-RR
2003, 1001 f.). Solche Fragen stellen sich hier nicht.
Bokern