Urteil des OLG Dresden vom 15.03.2017

OLG Dresden: markt, verbundenes unternehmen, schuldübernahme, gründung der gesellschaft, aufschiebende bedingung, kaufpreis, stammkapital, auszahlung, stadt, geschäftsführer

Az: 7 U 2325/01 (rechtskräftig)
Leitsatz
Eine Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH erfordert einen Ver-
mögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter
bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen.
Von einem Vermögenstransfer kann nur gesprochen werden, wenn
bei
wirtschaftlicher
Betrachtung
einem
greifbaren
wirt-
schaftlichen Vorteil des Gesellschafters bzw. des mit ihm
verbundenen Unternehmens eine entsprechende Vermögensminde-
rung der Gesellschaft korrespondiert.
Kauft im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der
Gesellschaft, ihrer Hausbank und einem mit dem Gesellschaf-
ter verbundenen Unternehmen die Gesellschaft der Hausbank
eine Kreditforderung gegenüber dem Unternehmen ab, während
ihr für den Kaufpreis zugleich ein Kredit gewährt wird, und
erklärt die Gesellschaft zugleich einen Rangrücktritt für
die auf sie übergangene Darlehensforderung, so ist im Wege
der wirtschaftlichen Analyse der konkreten Vereinbarung an-
hand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen
eines
Vermögenstransfers
von
der
Gesell-
schaft an das Unternehmen vorliegen.
OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Urteil vom 06.06.2002,
2
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Oberlandesgericht
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³
Dresden
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³
Aktenzeichen: 7 U 2325/01
45 O 615/99 LG Dresden
Verkündet am 06.06.2002
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizobersekretärin
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
RA
,
als Gesamtvollstreckungsverwalter ü. d. Verm. d.
GmbH,
,
-Kläger/Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Partner,
,
gegen
,
,
-Beklagter/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
,
,
wegen Geschäftsführerhaftung gem § 43 GmbHG
3
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Schrift-
satznachlass bis zum 10.05.2002 durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele,
Richterin am Landgericht Albrecht und
Richter am Amtsgericht Alberts
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dresden, 5. Kammer für Handelssachen, vom 17.08.2001
(Az: 45-O-615/99) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als e-
hemaliger Geschäftsführer der
und
GmbH (Gemeinschuldnerin).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23.11.1995 (Az:
531 N 1205/95) wurde am selben Tage um 0.00 Uhr über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin die Gesamtvollstreckung er-
öffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter be-
stellt.
4
Die
Gemeinschuldnerin
ist
aus
dem
VEB
,
Stammbetrieb
-
und
,
entstanden
und
firmierte
zunächst
als
D
V
- und S
GmbH. Sie wurde am 19.10.1990 im Han-
delsregister des Kreisgerichts Dresden unter HRB 1221 mit
einem Stammkapital von 50.000,00 DM eingetragen. Mit nota-
riellem
Vertrag
vom
30.10.1991
(Anlage
B 7)
erwarb
Herr
W
von der Treuhandanstalt den einzigen Geschäfts-
anteil der GmbH zu einem Kaufpreis von 5,3 Mio. DM. Die Ü-
bernahme des Geschäftsanteils erfolgte mit schuldrechtlicher
Wirkung zum 01.11.1991, wobei
W
zur Sicherung des
Kaufpreisanspruches eine Bankbürgschaft stellte. Die Fällig-
keit des Kaufpreises war an die Eintragung der Gemeinschuld-
nerin als Eigentümerin bestimmter, in der Anlage des Vertra-
ges näher bezeichneter, Grundstücke geknüpft. Die Übertra-
gung des Geschäftsanteils an
W
mit dinglicher Wir-
kung stand unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger
Kaufpreiszahlung. Dem Käufer
W
wurde eine Voll-
macht für die erforderlichen Rechtsgeschäfte zur Gründung
der Gesellschaft erteilt. In der Folge kam es hinsichtlich
der Grundbucheintragung der Gemeinschuldnerin zu Unstimmig-
keiten, weil die Grundstücke, für die sie als Eigentümerin
im Grundbuch eingetragen wurde, mit 231.791 m² eine geringe-
re Gesamtfläche aufwiesen, als das verkaufte, ursprüngliche
Gesamtgrundstück mit einer Größe von 245.279 m². Daraufhin
wurde, jedenfalls bis in das Frühjahr 1995, der Kaufpreis
für den Geschäftsanteil nicht gezahlt. Die BvS als Nachfol-
gerin
der
Treuhandanstalt
verzichtete
zu
einem
späteren
Zeitpunkt,
nämlich
mit
Schreiben
vom
08.01.1996
(Anlage
K 20), auf die aufschiebende Bedingung aus dem Vertrag vom
30.10.1991.
In der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1991 wurde eine
neue Satzung beschlossen, im Rahmen derer aufgrund einer Än-
derung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 das Stammkapi-
tal auf 4 Mio. DM neu festgesetzt wurde. Der Beklagte wurde
alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer
der
Gemein-
schuldnerin. Die Eintragungen in das Handelsregister erfolg-
ten jeweils am 10.04.1992. Die Gemeinschuldnerin betrieb auf
5
ihrem Grundstück in Dresden, dem sog. Ostra-Gelände, im We-
sentlichen einen Schlachthof, wobei der Schwerpunkt bei der
Schlachtung von Schweinen und Rindern lag. Bereits im Ge-
schäftsanteilsübertragungsvertrag vom 30.10.1991 hatte sich
die Gesellschaft verpflichtet, bis zum 31.12.1997 zusätzlich
zum
Kaufpreis
60 Mio. DM
zur
Errichtung
eines
neuen
Schlachthofes zu investieren. Aus diesem Grunde investierte
die Gesellschaft seit 1993 in den Neubau eines Schlachthofes
in Naunhof. Der alte Schlachthof in Dresden wurde bis zum
März 1995 betrieben; danach wurde die Geschäftstätigkeit auf
den neuen Schlachthof in Naunhof verlagert.
Der Aufgabenbereich der Geschäftsführertätigkeit des Beklag-
ten, der ausgebildeter Metzgermeister ist, umfasste den ge-
samten Bereich Produktion, inkl. Vieheinkauf, den Verkauf im
Bereich
Groß-
und
Einzelhandel,
die
Kalkulation
und
die
Preisbestimmung sowie den Fuhrpark. Im Übrigen war der Be-
klagte für Produktentwicklung und Qualitätssicherung verant-
wortlich (vgl. Anlage K 2a). Der kaufmännische Bereich der
Geschäftsführertätigkeit fiel im Dezember 1994 in die Zu-
ständigkeit des alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäfts-
führers
E
. Über die Geschäftspolitik der Ge-
meinschuldnerin bestimmte der Generalbevollmächtigte des Ge-
sellschafters W
, Herr
H
.
Der Beklagte unterschrieb in seiner Funktion als Geschäfts-
führer der Gemeinschuldnerin am 06.12.1994 die als Anlage
K 3 vorgelegte Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinba-
rung
zwischen
der
Bayerischen
Landesbank,
Niederlassung
Dresden, der M
-Markt P
Allee GmbH (M
-Markt)
und der Gemeinschuldnerin. Er tat dies aufgrund einer Wei-
sung des Generalbevollmächtigten H
. Mit diesem Vertrag
kaufte die Gemeinschuldnerin die Forderung der Bayerischen
Landesbank gegen die M
-Markt aus einem Kontokorrentkredit
i.H.v. 1.978.350,64 DM zum Nennwert, erhielt von der Bayeri-
schen Landesbank aber ein Darlehen in gleicher Höhe. Die
Bayerische Landesbank trat ihre Ansprüche gegen die M
-
Markt an die Gemeinschuldnerin ab. Im Verhältnis der Gemein-
schuldnerin zur M
-Markt wurde vereinbart, dass das Geld
6
der
M
-Markt
als
Darlehen
belassen
bleiben
solle.
In
Ziff. 5 der Vereinbarung erklärten die Gemeinschuldnerin und
die M
-Markt, sie seien sich darüber einig, dass die Ge-
meinschuldnerin zur Vermeidung einer Überschuldung der M
-
Markt mit ihren Forderungen hinter die gegenwärtigen und zu-
künftigen
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
gegenüber
Drittgläubigern
zurücktritt,
soweit
und
solange
dies
zur
Vermeidung der Überschuldung erforderlich ist. Die Gemein-
schuldnerin könne die Bezahlung der Verbindlichkeiten nur in
der
Höhe
verlangen,
in
der
sie
aus
einem
die
sonstigen
Schulden in der Gesellschaft übersteigenden Vermögen erfol-
gen könne. Die Umbuchung des Kreditsaldos auf das Konto der
Gemeinschuldnerin bei der Bayerischen Landesbank Nr. 4040303
erfolgte
am
30.06.1995
in
Höhe
eines
Betrages
von
2.091.073,09 DM.
Weiterhin wurde zu Lasten des Kontos der Gemeinschuldnerin
bei der Bayerischen Landesbank Nr. 4040303 am 23.12.1994 ei-
ne Belastungsbuchung i.H.v. 416.852,66 DM vorgenommen (vgl.
Anlage K 11). Mit der zugrunde liegenden Überweisung wurde
eine Forderung der D
Handelsgruppe Service GmbH & Co. KG
gegen die M
-Markt beglichen. Die Überweisung erfolgte auf
Weisung des Generalbevollmächtigten H
durch den dama-
ligen Buchhalter der Gemeinschuldnerin
H
. Der
Beklagte erhielt zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt ein
Schreiben der Bayerischen Landesbank an die Gemeinschuldne-
rin zur Kenntnisnahme, in welchem der Inhalt des Überwei-
sungsvorganges zusammengefasst wurde (Anlage K 12).
Die M
-Markt betrieb einen Abholmarkt für Gewerbetreiben-
de. Sie besaß ein Stammkapital i.H.v. 100.000,00 DM und war
im
Handelsregister
des
Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg
unter HRB
eingetragen.
W
erwarb mit nota-
riellem Geschäftsanteilabtretungsvertrag vom 17.02.1993 (An-
lage K 5) zwei Geschäftsanteile mit einem Nennwert von je-
weils 26.000,00 DM an dieser Gesellschaft. In einer ergän-
zenden
Vereinbarung
zum
Geschäftsanteilsabtretungsvertrag,
die am selben Tage
zwischen der M
-Markt, der Gemein-
schuldnerin und der M
L
Fleisch- und Wurstwaren
7
GmbH
abgeschlossen
wurde,
erklärten
die
Gemeinschuldnerin
und die M
L
Fleisch- und Wurstwaren GmbH, sie wür-
den über eine Patronatserklärung, die bis zum 28.02.1993 ab-
zugeben sei, die M
-Markt finanziell so ausstatten, dass
sie ihren Verpflichtungen aus den zu erwartenden Geschäften
mit der S
Handels AG erfüllen kann. Ferner wurde eine Ko-
operationsabrede zwischen den an der Vereinbarung beteilig-
ten Unternehmen geschlossen. Zu einer Patronatserklärung der
Gemeinschuldnerin kam es dann allerdings nicht. Es wurde
vielmehr zwischen der Gemeinschuldnerin und der M
-Markt
am 22.12.1993 eine Rangrücktrittsvereinbarung (Bl. 400 dA)
geschlossen, nach welcher sich die Gemeinschuldnerin ver-
pflichtete, mit ihren Forderungen gegenüber der M
-Markt
unter anderen Gläubigern der M
-Markt insoweit und solange
zurückzutreten, als dies zur Vermeidung einer Überschuldung
der M
-Markt erforderlich sei. Die M
-Markt stellte ih-
ren Geschäftsbetrieb zum Ende Jahres 1994 ein.
Seit Beginn des Jahres 1995 befand sie sich in Liquidation.
Mit Beschluss vom 01.08.1995 eröffnete das Amtsgericht Ber-
lin-Charlottenburg am selben Tage um 8.00 Uhr das Gesamt-
vollstreckungsverfahren
über
das
Vermögen
der
M
-Markt
(Anlage K 8).
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe sowohl durch
seine Unterschrift unter die Schuldübernahme und Rangrück-
trittsvereinbarung vom 06.12.1994 als auch durch die Verur-
sachung der Überweisung vom 23.12.1994 gegen seine Pflichten
als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin verstoßen und haf-
te ihr aus diesem Grunde aus §§ 43 Abs. 2, 3, 30 Abs. 1
GmbHG. Die Gemeinschuldnerin sei im Zeitpunkt der Schuld-
übernahme am 06.12.1994 bereits in hohem Maße überschuldet
gewesen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag
habe zum 31.12.1994 71 Mio. DM betragen, wie sich aus dem
als
Anlage
K 17
vorgelegten
Bericht
Nr. 9910061/0
der
&
über die durchgeführte Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.1994 ergebe. Die Pflichtwidrig-
keit in Bezug auf die Schuldübernahme vom 06.12.1994 liege
darin, dass die zum Nennwert übernommene Kontokorrentforde-
rung gegen die M
-Markt wertlos gewesen sei. Die M
-
8
Markt sei bereits Ende des Jahres 1993 konkursreif gewesen,
auch wenn der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-
verfahrens erst im Mai 1995 gestellt worden sei. Wegen der
Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei mit der Schuldüber-
nahme Stammkapital ausgezahlt worden, und zwar auch entgegen
§ 30 Abs. 1 GmbHG an einen Gesellschafter. Zwar sei die Aus-
zahlung nicht unmittelbar an Herrn W
erfolgt, aber an
die M
-Markt, deren Mehrheitsgesellschafter Herr W
ge-
wesen sei. Im Übrigen sei der Gemeinschuldnerin durch die
Schuldübernahmevereinbarung auch ein Schaden entstanden, der
in der entstandenen Verbindlichkeit gegenüber der Bayeri-
schen Landesbank liege. Eine Bürgschaft der Gemeinschuldne-
rin für den von ihr mit der Vereinbarung vom 06.12.1994 ü-
bernommenen Kredit habe nicht bestanden. Im Übrigen sei der
Gemeinschuldnerin auch dann ein Schaden entstanden, wenn sie
bereits Bürgin der übernommenen Forderung gewesen wäre, weil
sie als Bürgin mit der Zahlung der Verbindlichkeit gemäß
§ 774 BGB Inhaberin der Hauptforderung geworden wäre.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Gemeinschuld-
nerin sei im Zeitpunkt der Schuldübernahme vom 06.12.1994
nicht überschuldet gewesen, vielmehr sei die Vermögensbilanz
ausgeglichen gewesen, wie sich aus dem als Anlage B 1 vorge-
legten Bericht Nr. 9910061/0 der
ü-
ber
die
durchgeführte
Prüfung
des
Jahresabschlusses
zum
31.12.1994 ergebe. Zu dem Kontokorrentkredit der M
-Markt
bei der Bayerischen Landesbank hätte sich die Gemeinschuld-
nerin
bereits
vor
der
Schuldübernahmevereinbarung
vom
06.12.1994 verbürgt. Sie habe aus diesem Grunde ohnehin ihre
Inanspruchnahme aus der Kreditverbindung befürchten müssen.
Die Konkursreife der M
-Markt bereits seit Ende des Jahres
1993 sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Schuldübernahmevereinbarung sei bekannt
gewesen, dass sich die M
-Markt in finanziellen Schwierig-
keiten befinde. Sie sei im Unternehmenskonzept der Gemein-
schuldnerin bzw. der W
-Gruppe, zu der die Gemeinschuld-
nerin gehörte, als Abnehmer der Fleischwaren der Gemein-
schuldnerin vorgesehen gewesen. Aus diesem Grunde sei auch
die Bayerische Landesbank mit der Schuldübernahme durch die
9
Gemeinschuldnerin einverstanden gewesen. Eine Anweisung für
die Überweisung vom 23.12.1994 habe der Beklagte nicht er-
teilt.
Diese
sei
vielmehr
von
Herrn
St
und
Herrn
H
vorgenommen worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem
vom Beklagten als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben der Bay-
erischen Landesbank vom 22.12.1994, dass die Zahlung abgesi-
chert gewesen sei. Aus diesem Grunde werde auch die Entste-
hung eines Schadens bestritten.
Für den weiteren Sachvortrag erster Instanz und die dort ge-
stellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtli-
chen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat den
Beklagten mit seinem Urteil
vom
17.08.2001 zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 2.418.422,78 DM
nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Beklagte hafte aus §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 30
Abs. 1 GmbHG auf die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe
der mit der Vereinbarung vom 06.12.1994 übernommenen Schuld.
Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin ergebe sich aus der
vom Kläger vorgelegten Bilanz. Die Schuldübernahme sei auch
als Auszahlung zu qualifizieren, und zwar auch an einen Ge-
sellschafter,
weil
Herr
W
Mehrheitsgesellschafter
der
M
-Markt sei. Auch die Überweisung vom 23.12.1994 müsse
sich der Beklagte zurechnen lassen. Soweit er die Überwei-
sung nicht selbst verursacht habe, falle ihm die Verletzung
der
ihm
obliegenden
Überwachungs-
und
Informationspflicht
zur Last. Der Beklagte habe den Überweisungsvorgang kontrol-
lieren und verhindern müssen.
Gegen das ihm am 21.08.2001 zugestellte Urteil hat der Be-
klagte
am
21.09.2001
Berufung
eingelegt
und
diese
nach
Fristverlängerung bis zum 22.11.2001 am 20.11.2001 begrün-
det.
Der Beklagte vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
trägt vor, die Feststellung der Überschuldung der Gemein-
schuldnerin am 06.12.1994 durch das Landgericht könne nicht
auf die als Anlage K 17 vorgelegte Bilanz gestützt werden.
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Diese Bilanz sei erst nach Eröffnung des Gesamtvollstre-
ckungsverfahrens erstellt worden, mit der Folge, dass bei
der Berechnung der Vermögenswerte die Geschäftsentwicklung
nach der Gesamtvollstreckungseröffnung berücksichtigt worden
sei. So sei die unterschiedliche Bewertung der Aktiva der
Gemeinschuldnerin bei den Sachanlagen mit 141.962.000,00 DM
in der Anlage K 17 und mit 221.760.000,00 DM in der Anlage
B 1 dadurch zu erklären, dass in der Anlage B 1 die Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt wurden, wäh-
rend der in Anlage K 17 zugrunde gelegte Wert sich aus dem
Verwertungserlös
für
den
neu
errichteten
Schlachthof
in
Naunhof
aus
dem
Vertrag
vom
23.11.1995
i.H.v.
38.801.905,60 DM
berechne.
Der
Verwertungserlös
zum
Zeit-
punkt 23.11.1995 biete jedoch keine Grundlage für die Be-
rechnung der Aktiva des Vermögens der Gemeinschuldnerin zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldübernahmevereinbarung am
06.12.1994. Die fehlende Überschuldung der Gemeinschuldnerin
am 06.12.1994 ergebe sich auch aus dem noch später getätig-
ten Kreditengagement der Bayerischen Landesbank. Bereits am
06.12.1994 habe die Bayerische Landesbank Kredite im Gesamt-
volumen von 126.107.588,90 DM an die Gesamtschuldnerin aus-
gereicht, was einem Gesamtanteil an den Krediten der Gesamt-
schuldnerin i.H.v. 68 % entspreche. Noch im Juni 1995 sei
das Kreditvolumen dann auf insgesamt 230.240.000,00 DM er-
höht worden. Das finanzielle Scheitern der Gemeinschuldnerin
hänge demgegenüber damit zusammen, dass eine Übernahme des
alten Schlachthofgeländes in Dresden durch die Stadt Dresden
im Herbst 1995 überraschend nicht zustande gekommen sei.
Seit Juni 1994 habe ein unterschriftsreifer städtebaulicher
Vertrag
vorgelegen,
nach
welchem
die
Übernahme
zu
einem
Kaufpreis von ca. 100 Mio. DM erfolgen sollte. Die Stadt
Dresden habe auf dem Gelände die Durchführung der Sächsi-
schen Landesgartenschau für das Jahr 2003 geplant. In diesem
Zusammenhang legt der Beklagte als Anlage B 6 ein Schreiben
des
Bürgermeisters
der
Stadt
Dresden
Dr.
H
vom
30.08.1995 vor, nach welchem für die Übernahme des Geländes
zum 01.10.1995 ein Betrag i.H.v. 97 Mio. DM gezahlt werden
soll.
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Zu der vom Kläger geltend gemachten Forderung aus der Über-
weisung vom 23.12.1994 trägt der Beklagte ergänzend vor, die
M
-Markt habe aus dieser Geschäftsbeziehung mit der D
Handelsgruppe
Rückvergütungsansprüche
gegen
diese
i.H.v.
360.434,29 DM gehabt, welche sich die Bayerische Landesbank
als Sicherheit habe abtreten lassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.08.2001 (Az:
45 O 615/99) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat die Klage im Berufungsverfahren - mit Zustimmung des
Beklagten - allerdings um einen Teilbetrag von 23.219,48 DM
zurückgenommen,
so
dass
eine
Klageforderung
von
2.395.203,30 DM (1.224.648,00 Euro) verbleibt.
Er verteidigt zunächst das Urteil des Landgerichts mit der
darin enthaltenen Begründung und trägt ergänzend vor, ein
unterschriftsreifer
Vertrag
der
Gemeinschuldnerin
mit
der
Stadt Dresden zur Übernahme des alten Schlachthofgeländes
habe nicht existiert. Die Stadt habe vielmehr beabsichtigt,
einen Teil der Grundstücke im Wege der vermögensrechtlichen
Restitution zu übernehmen und einen weiteren Teil käuflich
zu erwerben. Ein verbindliches Angebot für einen Kaufpreis
von 100 Mio. DM habe es jedoch nicht gegeben. Ferner wendet
sich der Kläger gegen die Richtigkeit der vom Beklagten als
Anlage
B 1
vorgelegten
Bilanz
der
Gemeinschuldnerin
zum
Stichtag 31.12.1994. Der dort enthaltene Wertansatz für ge-
leistete
Anzahlungen
und
Anlagen
im
Bau
i.H.v.
118.161.561,72 DM sei unzutreffend und von der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft auch nicht überprüft worden. Er resul-
tiere vielmehr ausschließlich aus der ungeprüften Übernahme
der der Gemeinschuldnerin tatsächlich für die Errichtung des
neuen Schlachthofes in Naunhof entstandenen Kosten. Ein hö-
12
herer Kaufpreis als der vom Kläger im Vertrag vom 23.11.1995
erzielte Verwertungserlös von ca. 38,8 Mio. DM sei auch am
06.12.1994 nicht zu erreichen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zah-
lung des - nach der mit Zustimmung des Beklagten erfolgten
teilweisen Klagerücknahme noch - geltend gemachten Betrages
i.H.v. 2.395.203,30 DM (= 1.224.648,00 Euro) zu.
1. Zunächst scheidet eine Haftung des Beklagten im Zusammen-
hang mit der Unterzeichnung in der sog. Schuldübernahme-
und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 aus.
a) Ansprüche auf der Grundlage von §§ 43 Abs. 2 GmbHG
kommen von vornherein nicht in Betracht, weil der Be-
klagte als Geschäftsführer der heutigen Gemeinschuld-
nerin die Vereinbarung vom 06.12.1994 auf Weisung des
Gesellschafters unterschrieben hat. Wie der Kläger im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2002 vor
dem Senat unstreitig gestellt hat, gab es insoweit ei-
ne
Anordnung
durch
den
Generalbevollmächtigten
des
W
, dem als Zeugen benannten
H
,
der im Übrigen auch die Vorverhandlungen mit der Baye-
rischen Landesbank über den Abschluss der Schuldüber-
nahme- und Rangrücktrittsvereinbarung geführt hat. In
diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidungserheb-
lich, dass die dingliche Übertragung des Geschäftsan-
teils der BvS an der Gemeinschuldnerin auf
W
nach dem notariellen Vertrag vom 30.10.1991 unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreis-
zahlung stand. Diese Bedingung ist nicht eingetreten,
vielmehr hat die BvS auf deren Eintritt mit Schreiben
vom 08.01.1996 verzichtet. Ein aus der Bedingung Be-
günstigter kann zwar einseitig durch eine formfreie
13
und keiner annahmebedürftigen Erklärung auf die Bedin-
gung mit der Folge verzichten, dass das aufschiebend
bedingte
Rechtsgeschäft
tatbestandlich
mit
dem
Ver-
zicht wirksam wird (BGH, NJW 1994, 3227 ff., 3228).
Mithin ist die dingliche Übertragung des Geschäftsan-
teils erst im Januar 1996 wirksam geworden. Indessen
hat dies lediglich Bedeutung für das Verhältnis zwi-
schen Verkäufer und Käufer, mithin der BvS und
W
.
Im
Verhältnis
zur
GmbH
bestimmt
nach
§ 16
Abs. 1 GmbH hingegen allein und zwingend die Anmel-
dung, wer die Rechtsstellung des Gesellschafters inne-
hat. Danach ist die Gesellschaft im eigenen Interesse,
aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber be-
rechtigt und verpflichtet, unabhängig von der wahren
Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als
Erwerber eines Geschäftsanteiles ausgewiesen hat, so-
lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsände-
rung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH, NJW
1990, 1915 f., 1916; OLG Düsseldorf, DB 1996, 568;
Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 3). Von ei-
ner derartigen Anmeldung i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG ist
im vorliegenden Fall auszugehen. Dies kann zum einen
dem Gesichtspunkt entnommen werden, dass
W
die Geschäftsanteile gemäß § 2 Abs. 1 des notariell
beurkundeten
Kauf-
und
Abtretungsvertrages
vom
30.10.1991 (Anlage B 7) "mit schuldrechtlicher Wirkung
zum 01.11.1991 ("Übernahmestichtag")" übernommen hat.
Dies dokumentiert, dass sowohl die BvS wie auch
W
im
Verhältnis
zur
heutigen
Gemeinschuldnerin
W
als Gesellschafter behandelt haben woll-
ten. Hinzu tritt auch der Umstand, dass
W
tatsächlich ab dem 01.11.1991 mit Wissen und Billigung
der BvS je ein Alleingesellschafter der Gemeinschuld-
nerin gehandelt hat. Ist somit auf der Grundlage des
§ 16 Abs. 1 GmbHG
W
als Alleingesellschafter
der heutigen Gemeinschuldnerin anzusehen, so entspre-
chen
auch
die
von
seinem
Generalbevollmächtigten
H
erteilten Weisungen seinem Willen. Die Weisung
des
H
an den Beklagten, die Schuldüber-
14
nahme-
und
Rücktrittsvereinbarung
vom
06.12.1994
zu
unterzeichnen, lässt unter dem Gesichtspunkt der Wei-
sungsgebundenheit
des
Geschäftsführers
daher
eine
Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG entfallen
(vgl. nur BGH, NJW 1993, 193; NJW 2000, 1571).
b) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch § 43 Abs. 3
GmbHG nicht. Zwar ist zutreffend, dass eine Haftung
des Geschäftsführers auch im Falle einer Weisung des
Gesellschafters dann nicht entfällt, wenn den Bestim-
mungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur
Erhaltung
des
Stammkapitals
erforderlichen
Vermögen
der Gesellschaft gemacht werden, da die im Interesse
des
Gläubigerschutzes
statuierten
Kapitalerhaltungs-
vorschriften
unverzichtbar
sind
(vgl.
nur
BGH,
NJW
2000, 1571). Die Voraussetzungen eines Verstoßes des
Beklagten gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 30
GmbHG liegen allerdings im zur Beurteilung stehenden
Fall nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
eine
mögliche
Auszahlung
von
Vermögen
der
Gemein-
schuldnerin
deren
Stammkapital
angetastet
hat.
Die
Schuldübernahme-
und
Rangrücktrittsvereinbarung
vom
06.12.1994 stellt jedenfalls keine Auszahlung von zur
Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens
der
Gesellschaft
an
den
Gesellschafter
i.S.d.
§ 30
Abs. 1 GmbHG dar.
aa) Auszahlungen i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG sind nicht
allein Geldleistungen, sondern weitergehende Leis-
tungen aller Art, denen keine gleichwertige Gegen-
leistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Ge-
sellschaftsvermögen
verringern.
Erforderlich
ist
dabei
stets,
dass
der
zur
Beurteilung
stehende
Vorgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als
Einlagenrückgewähr zu bewerten
ist. Erforderlich
ist mithin, dass dem Gesellschafter oder einem mit
ihm verbundenen Dritten etwas aus dem zur Deckung
des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsver-
15
mögen zugeflossen ist (vgl. nur BGHZ 122, 333 ff.,
338;
Lutter/Hommelhoff,
GmbHG,
15. Aufl.,
§ 30
Rdn. 8;
Baumbach/Hueck,
GmbHG,
17. Aufl.,
§ 30
Rdn. 12; Mühlbert, ZGR 1995, 578 ff., 594). Demge-
genüber
fällt
die
bloße
Belastung
des
Gesell-
schaftsvermögens mit Ansprüchen Dritter nicht un-
ter den Begriff der Auszahlung (BGH, NJW 2000,
1571). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in
dem Abschluss des Schuldübernahme- und Rangrück-
trittsvertrages vom 06.12.1994 eine Einlagenrück-
gewähr nicht gesehen werden.
bb) Zwar stellt M
-Markt GmbH ein mit dem Gesell-
schafter
W
verbundenes Unternehmen dar,
da dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile dieser
Gesellschaft hielt. Jedoch kann der für die Annah-
me einer Einlagenrückgewähr erforderliche Vermö-
genstransfer von der heutigen Gemeinschuldnerin an
die M
-Markt GmbH nicht festgestellt werden. Die
Vereinbarung vom 06.12.1994 ist von der heutigen
Gemeinschuldnerin
vielmehr
im
eigenen
Interesse
abgeschlossen
worden,
um
die
Gewährung
weiterer
für die Fortführung ihres Unternehmens erforderli-
cher Kredite durch die Bayerische Landesbank nicht
zu gefährden. Wie der Kläger im Rahmen der Klage-
schrift selbst vorgetragen hat, konnte schon in
objektiver Hinsicht weder die Liquiditätskrise der
M
-Markt GmbH noch deren dauerhaft eingetretene
Überschuldung durch die Schuldübernahme- und Rang-
rücktrittsvereinbarung
vom
06.12.1994
beseitigt
werden. Hinzu tritt der Aspekt, dass unstreitig
die werbende Tätigkeit der M
-Markt GmbH zu die-
sem Zeitpunkt bereits weitgehend zum Erliegen ge-
kommen war und die Gesellschaft schon Ende 1994,
mithin kurze Zeit später, in Liquidation überführt
wurde, ehe am 01.08.1995 die Gesamtvollstreckung
über deren Vermögen eröffnet wurde. Diese unstrei-
tigen Eckpunkte finden ihren weiteren Beleg in der
in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim
16
Landgericht
Dresden
vom
26.10.2001
(Az:
116 Js 8539/97)
wiedergegebenen
Einlassung
des
dort angeklagten Zeugen H
, wonach Ende 1994
der Konkurs der M
-Markt GmbH bevor gestanden
habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war
es der M
-Markt GmbH jedenfalls am 06.12.1994
nicht
mehr
möglich,
das
Darlehen
gegenüber
der
Bayerischen Landesbank in einem Umfang von über
1,97 Mio. DM
zurückzuführen.
Mithin
drohte
die
Bayerische
Landesbank,
im
Falle
der
Gesamtvoll-
streckung über das Vermögen der M
-Markt GmbH
mit Forderungen in einem nicht unerheblichen Um-
fang
auszufallen.
Die
Bayerische
Landesbank
war
andererseits die Hauptkreditgeberin der heutigen
Gemeinschuldnerin. Zum Zeitpunkt
des Abschlusses
der
Schuldübernahme-
und
Rangrücktrittsvereinba-
rung hatte die Bayerische Landesbank dieser Kredi-
te i.H.v. über 126 Mio. DM gewährt, wobei sich das
Volumen
der
Kontokorrentkredite
auf
nahezu
69 Mio. DM belief. Aufgrund ihrer finanziellen La-
ge benötigte die Gemeinschuldnerin weitere Kredi-
te, um zu überleben. Bezieht man weiterhin den As-
pekt in die Betrachtung ein, dass die M
-Markt
GmbH ein nicht nur über die Person des Gesell-
schafters
verbundenes
Unternehmen,
sondern
auch
eine
Kooperation
mit
dieser
Gesellschaft
ange-
strebt war, wie schon die sog. Ergänzenden Verein-
barungen
zur
Abtretung
von
Geschäftsanteilen
an
der M
-Markt GmbH an
W
(Anlagenkonvo-
lut K 5) dokumentieren, so liegt offen zu Tage,
dass
eine
Eröffnung
der
Gesamtvollstreckung
und
ein
damit
einhergehender
Forderungsausfall
der
Bayerischen Landesbank bei der M
-Markt GmbH je-
denfalls zu einer kritischen Prüfung der Fortset-
zung des Kreditengagements auch bei der Klägerin
geführt hätte. Daran konnte aber der heutigen Ge-
meinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund
ihrer
wirtschaftlichen
Lage
nicht
gelegen
sein.
Vor diesem Hintergrund kann die mit der Schuld-
17
übernahme-
und
Rangrücktrittsvereinbarung
vom
06.12.1994 verbundene Zielsetzung nur dahingehend
verstanden werden, dass die Darlehensforderung der
Bayerischen
Landesbank
gegenüber
der
M
-Markt
GmbH
auf
die
Gemeinschuldnerin
verlagert
werden
sollte, um bei der Bayerischen Landesbank die Er-
wartung zu erzeugen, bei entsprechender Stützung
könne sie sich zumindest die Chance auf eine Rück-
führung dieser Darlehensverbindlichkeit erhalten.
Eine andere Beurteilung dieses Vorganges in wirt-
schaftlicher Hinsicht entbehrt
einer tragfähigen
Grundlage.
Soweit
der
Kläger
erstinstanzlich
bestritten
hat,
dass
die
Schuldübernahme-
und
Rangrücktrittsvereinbarung Voraussetzung für eine
weitere Gewährung von Krediten durch die Bayeri-
sche Landesbank an die Gemeinschuldnerin gewesen
ist, kann dies dahingestellt bleiben. Auch wenn
die Bayerische Landesbank den Abschluss der Ver-
einbarung vom 06.12.1994 nicht gefordert hat, so
verbleibt doch der Umstand, dass eine derartige
Verhaltensweise
jedenfalls
der
Pflege
der
Ge-
schäftsbeziehung
zur
Bayerischen
Landesbank
und
deren
Beruhigung
schon
in
objektiver
Hinsicht
dienlich war. Sie lag in deren Interesse, da diese
offensichtlich von einer positiven Fortbestands-
prognose, und zwar auch in Ansehung der übernomme-
nen Verbindlichkeiten ausging. Ansonsten wäre auch
die Kreditierung des Forderungskaufes nicht zu er-
klären.
Die
sog.
Schuldübernahme-
und
Rangrück-
trittsvereinbarung (Anlage K 3) stellt einen drei-
seitigen Vertrag dar, innerhalb derer die Bayeri-
sche Landesbank der heutigen Gemeinschuldnerin ih-
ren Anspruch aus dem Kontokorrentkredit gegen die
M
-Markt GmbH über 1.978.350,64 DM zum Nennwert
verkauft hat. Darin war auch vereinbart, dass die
Bayerische
Landesbank
der
Gemeinschuldnerin
den
Kaufpreis als Darlehen gewährt. Ein derartiges Ge-
schäft aber macht ebenso wie die spätere Gewährung
weiterer Kredite in einem Umfang von 52,9 Mio. DM
18
nur bei einer aus der Sicht des Kreditinstitutes
bestehenden positiven Fortbestehensprognose einen
Sinn. Insoweit beinhaltete der Abschluss der sog.
Schuldübernahmevereinbarung
für
die
Bayerische
Landesbank auch die Möglichkeit, dass die Gemein-
schuldnerin
die
von
dieser
gekauften
und
ange-
sichts
der
wirtschaftlichen
Lage
der
M
-Markt
GmbH objektiv wertlosen Forderung in der Zukunft
zurückführen konnte. Die wirtschaftliche Analyse
der Vereinbarung vom 06.12.1994 lässt daher eine
Einlagenrückgewähr nicht erkennen. Dieser Vertrag
beinhaltet keinen diesbezüglichen Umgehungstatbe-
stand. Wirtschaftlich begünstigt durch sie war die
Bayerische
Landesbank,
während
sich
die
heutige
Gemeinschuldnerin
von
dieser
Vereinbarung
einen
positiven Effekt in Bezug auf die weitere Kredit-
gewährung durch diese Bank versprach. Demgegenüber
blieb das Vermögen der M
-Markt GmbH auch nach
dem Abschluss der Vereinbarung vom 06.12.1994 mit
einer Darlehensforderung i.H.v. über 1,97 Mio. DM
belastet. Der Hinweis des Klägers auf die Rang-
rücktrittsvereinbarung ändert an
dieser Beurtei-
lung nichts. Abgesehen davon, dass die Forderung
wegen
der
wirtschaftlichen
Lage
der
M
-Markt
GmbH ohnehin tatsächlich nicht durchsetzbar war,
kann dem Rangrücktritt - wenn überhaupt - allen-
falls
der
Effekt
beigemessen
werden,
dass
die
M
-Markt GmbH nicht zugleich die Eröffnung der
Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen beantragen
musste.
Dieser
rein
tatsächliche
zeitliche
Auf-
schub aber lässt einen greifbaren wirtschaftlichen
Vorteil, den eine entsprechende Vermögensminderung
bei
der
Gemeinschuldnerin
korrespondiert,
nicht
erkennen. Im Übrigen hat auch der Kläger keine von
der vorstehenden Bewertung abweichende und in sich
plausible Erklärung für den wirtschaftlichen Sinn
der
Schuldübernahme-
und
Rangrücktrittsvereinba-
rung
vom
06.12.1994
geben
können.
Nach
alledem
fehlt es an einer Auszahlung des zur Erhaltung des
19
Stammkapitals erforderlichen Vermögens an den Ge-
sellschafter.
2. Der Kläger kann von den Beklagten weder nach § 43 Abs. 3
GmbHG i.V.m. § 30 GmbHG noch nach § 43 Abs. 2 GmbHG die
Zahlung von 416.852,66 DM verlangen. Bezüglich der Über-
weisung vom 23.12.1994 hat der Kläger im Termin zur münd-
lichen Verhandlung vor dem Senat am 04.04.2002 ebenfalls
unstreitig gestellt, dass die Überweisung des vorgenann-
ten Betrages zur Begleichung einer Forderung der D
Handelsgruppe gegenüber der M
-Markt GmbH auf Weisung
des Zeugen H
erfolgt ist. Nach den oben dargestell-
ten Grundsätzen kommt daher eine Haftung nach § 43 Abs. 2
GmbHG nicht in Betracht. Aber auch für eine Haftung nach
§ 43 Abs. 3 GmbHG fehlt eine Grundlage. Aus dem Vortrag
des Klägers wird nicht ersichtlich, inwieweit ein Verhal-
ten des Beklagten ursächlich für die Vornahme der Über-
weisung vom 23.12.1994 gewesen ist. Die Überweisung er-
folgte
auf
eine
Weisung
des
Generalbevollmächtigten
H
durch den damaligen Buchhalter der Gemeinschuld-
nerin, den Zeugen H
. Insoweit könnte dem Beklagten
allenfalls ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden.
Erforderlich wäre in dieser Hinsicht aber zumindest, dass
der Beklagte zu einem Zeitpunkt von dem Überweisungsvor-
gang Kenntnis erhielt, in welchem er die Durchführung der
Überweisung noch verhindern konnte. Dazu fehlt es aber an
einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers, worauf der
Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2002 auch
ausdrücklich hingewiesen hat. Aus den dem Senat in diesem
Zusammenhang vorgelegten Anlagen K 10, K 11 und K 12 ist
nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte von
dem Überweisungsvorgang überhaupt Kenntnis erhielt.
Im Übrigen wurde die Überweisung auch zeitnah ausgeführt,
denn das als Anlage K 12 vorgelegte Aufforderungsschrei-
ben der Bayerischen Landesbank datiert vom 22.12.1994 und
die Buchung wurde ausweislich des als Anlage K 11 vorge-
legten
Überweisungsträgers
auch
bereits
am
22.12.1994
ausgeführt, während die Wertstellung am 23.12.1994 er-
20
folgte. Ferner enthält der handschriftliche Vermerk von
Herrn
H
auf
dem
als
Anlage
K 12
vorgelegten
Schreiben der Bayerischen Landesbank, das Schreiben solle
dem Beklagten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, keine
Datierung, so dass auch aufgrund dieses Vermerkes von
vornherein
keine
Rückschlüsse
auf
den
Zeitpunkt
der
Kenntnisnahme von Seiten des Beklagten möglich sind.
3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger geltend
gemachte Schadensersatzforderung sind nicht ersichtlich.
Auch ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 266 Abs. 1 StGB scheidet aus den o.g. Gründen aus. Mit
der Durchführung eines Rechtsgeschäftes im Einverständnis
des Vermögensinhabers, also bei einer GmbH des Gesell-
schafters,
verstößt
der
Geschäftsführer
grundsätzlich
nicht gegen seine im Rahmen des Untreuetatbestandes zu
prüfende
Vermögensbetreuungspflicht,
es
sei
denn,
es
liegt ein Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte
Stammkapital vor (vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenates
vom 20.07.1999, NJW 2000, 154; Urteil des 2. Zivilsenates
vom 21.06.1999, NJW 1999,
2817). Ein Angriff auf
das
durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital liegt aber von
Seiten des Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Aus-
spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulas-
sen, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vor-
liegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil es sich um die Entschei-
dung über einen durch seine spezielle Konstellation gepräg-
ten Einzelfall handelt. Ferner erfordert auch die Fortbil-
dung
des
Rechts
oder
die
Sicherung
einer
einheitlichen
Rechtsprechung nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat hat die
gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwen-
21
dung der Vorschriften der §§ 43 Abs. 2, 3, 30 f. GmbHG auf
einen speziellen Einzelfall angewandt, von dessen Entschei-
dung eine Fortbildung des Rechtes nicht zu erwarten ist.
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert infolge der Singularität des Falles keine Entscheidung
des Revisionsgerichtes.
Dr. Kazele
Albrecht
Alberts