Urteil des OLG Dresden vom 30.11.2000

OLG Dresden: rücktritt vom vertrag, gegen die guten sitten, käufer, inventar, kaufpreis, vermieter, herausgabe, nichterfüllung, beendigung, gegenleistung

Leitsatz
zum Urteil vom 30.11.2000
Der Verkäufer kann seinen Schadensersatzanspruch aus § 326
BGB nach dem vereinbarten Kaufpreis bestimmen, wenn er durch
Übertragung des Besitzes an den Käufer vorgeleistet hat und
dies zu einem wirtschaftlichen Totalverlust an den
übergebenen Gegenständen geführt hat (Abgrenzung zu BGH,
Urteil vom 06.10.1994 - V ZR 92/94 - NJW 1994, 3351).
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 21 U 218/00
4-O-2074/99 LG Leipzig
Verkündet am 30.11.2000
Die Urkundsbeamtin:
Justizsekretärin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1.
2.
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte
wegen Forderung
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000
durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Richter am Landgericht und
Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Landgericht Leipzig vom 17.12.1999 - Az.: 4 O 2074/99 -
wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
auf das Treuhandkonto der
,Kontonummer , BLZ
,Verwendungszweck 7786KCEA-WH-5080168138, DM
305.000,- nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.07.1998
zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die
weitergehende Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 385.000.- DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus
Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.1998.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1) am 13.01.1998
den vorgenannten Kaufvertrag (Anlage K1-Bl. 6-9 d.A.).
Vertragsparteien waren die Klägerin und die Beklagte zu 1).
Gegenstand des Vertrages war die Veräußerung des in der
unter der
Etablissementsbezeichnung
von der Klägerin
betriebenen Restaurantbetriebes. Der Kaufpreis wurde mit
320.000,- DM vereinbart.
Verkauft wurden nach § 2 des Vertrages:
" Der Verkäufer überträgt an den Käufer die in Anlage 1
beschriebene Geschäftseinrichtung, den in Anlage 2
aufgeführten Warenbestand und die in Anlage 3
bestimmten Unterlagen.
.... "
In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien eine
Stundungsabrede:
" Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis überwiegend
aus Fremdmitteln zu finanzieren. Diese Mittel wurden
bereits bei den betreffenden Darlehensgebern beantragt;
die Bewilligungen stehen jedoch derzeit noch aus. Der
Verkäufer stundet daher dem Käufer den Zahlungsbetrag
zunächst bis zum 31.03.1998 gegen Entrichtung einer
monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von DM
1.300,--. ...."
Die Sicherungsübereignung in § 8 des Vertrages lautete wie
folgt:
" Wegen des Zahlungsanspruches des Verkäufers gegenüber
dem Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
überträgt der Käufer dem Verkäufer zur Sicherung das
Eigentum bzw. evtl. bestehende Anwartschaften an der
verkauften Geschäftseinrichtung gemäß der Anlage 1.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die übereigneten
Gegenstände an den Käufer zurückzuübereignen, wenn und
soweit er wegen seiner Ansprüche aus diesem Vertrag
vollständig befriedigt ist. ...
Er (Käufer) ist weiter verpflichtet, diese Gegenstände
weder zu veräußern, zu verpfänden oder Dritten zu
überlassen sowie den Eigentumsvorbehalt Dritten
gegenüber anzuzeigen bzw. in seinen Geschäftsbüchern zu
vermerken."
In § 9 Vertragsübernahme vereinbarten die Parteien
folgendes:
" Der Käufer tritt mit Vertragsunterzeichnung in
folgende bestehende Verträge des Verkäufers ein, soweit
diese nicht schon durch ihn selbst mit den betreffenden
Vertragsparteien abgeschlossen wurden:
Mietvertrag
gem. Anlage 7
Lieferantenverträge
gem. Anlage 8
Arbeitsverträge
gem. Anlage 9.
.... "
Unter § 14 Rücktrittsrecht regelten die Parteien folgendes:
" Käufer und Verkäufer verzichten auf ein
Rücktrittsrecht von diesem Vertrag. Die Wandlung nach §
462 ff. BGB ist ausgeschlossen. "
Der Vertrag wurde von dem Ehemann der Klägerin auf
Verkäuferseite und dem Lebensgefährten der Beklagten zu 1),
dem Beklagten zu 2), auf Käuferseite mitunterzeichnet.
Dem Kaufvertrag war eine Inventarliste als Anlage angefügt.
Die Gaststätte wurde am 13.01.1998 der Beklagten zu 1)
übergeben, die ein Übernahmeprotokoll unterzeichnete (Von
Klägerseite in der Sitzung des Landgerichts vom 22.07.1999
eingereicht, nach Bl. 48 d.A.).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf die
Kaufpreisforderung DM 15.000,- gezahlt worden sind. Die
Finanzierung des Kaufpreises durch die Beklagte scheiterte
im Februar 1998.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1998 (Anlage B3 des
Beklagtenschriftsatzes vom 27.08.1999=Bl. 55-56 d.A.) setzte
die Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis
zum 20.07.1998 und kündigte für den Fall des fruchtlosen
Fristablaufes den Rücktritt vom Vertrag an. Mit weiterem
Anwaltsschreiben vom 19.08.1998 (Anlage B2 des
Beklagtenschriftsatzes vom 23.04.1999=Bl. 25 d.A.) erklärte
die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die
Beklagte zu 1) auf, bis zum 21.08.1998 sämtliche Schlüssel
herauszugeben und das Objekt nicht mehr zu nutzen.
Zu einer Herausgabe des Inventars kam es nicht. Der
Verpächter verweigerte unter Berufung auf ein
Vermieterpfandrecht dessen Herausgabe. Das Inventar wird von
einem Nachpächter genutzt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie verfolge in erster Linie ihren Kaufpreisanspruch
weiter. Der Beklagte zu 2) sei der eigentliche
Betreiber und Inhaber des Lokales gewesen. Die Beklagte
zu 1) habe nur deshalb als Käuferin unterschrieben,
weil der Beklagte zu 2) keine Finanzierung hätte
erlangen können.
Die Räumlichkeiten und das Inventar seien ihr nicht
zurückgegeben worden. Es sei jetzt auch wirtschaftlich
sinnlos, das Inventar
herauszuverlangen, da der
Verpächter dessen Herausgabe verweigere und das
Inventar nur noch einen Zeitwert von 10.000,- DM habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
die Klägerin 305.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem
01.04.1998 zu zahlen.
Die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen,
der Beklagte zu 2) habe wie der Ehemann der Klägerin
nur als "zustimmender Lebenspartner" unterzeichnet,
aber nicht Vertragspartner werden wollen.
Der Rücktritt sei wirksam erklärt worden und die
Klägerin müsse sich nach § 242 BGB an die von ihrer
vormaligen Anwältin abgegebene Rücktrittserklärung
halten.
Im übrigen habe die Klägerin ihre Übereignungspflicht
in Bezug auf das Inventar nicht vollständig erfüllt, so
daß ihr auch Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB wegen
Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 185.000,-
DM zustehe, mit dem sie hilfsweise Aufrechnung erkläre.
Das Landgericht Leipzig hat Beweis erhoben durch Vernehmung
des Zeugen (Bl. 68-69 d.A.) und sodann mit
Urteil vom 17.12.1999 (bl. 92 bis 101 d.A.) die Klage
abgewiesen. Gegen die ihr am 21.12.1999 zugestellte
Entscheidung (Bl. 106 f.
d.A.) hat die Klägerin am
21.01.2000 Berufung eingelegt (Bl. 116 d.A.) und diese
binnen Monatsfrist am 21.02.2000 begründet (Bl. 121 ff.
d.A.).
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Sie beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig, Az. 4 O 2074/99,
vom 1.12.99 abzuändern und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag von DM
305.000 nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.98 auf
das Treuhandkonto
der
, Verwendungszweck "7786KCEA-
WH-5080168138", zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr
erstinstanzliches Vorbringen und
verteidigen das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und
Protokolle verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen (1.). Der Umfang des
Schadensersatzes wegen Nichterfüllung entspricht in diesem
Fall dem vereinbarten Kaufpreis abzüglich der geleisteten
Teilzahlung, da das in Erfüllung des Kaufvertrages den
Beklagten überlassene Inventar nicht mehr vom Vermieter der
Räumlichkeiten herausverlangt werden kann (2). Der Beklagte
zu 2) haftet für die Erfüllung der
kaufvertraglichen
Verpflichtungen auf Grund eines durch Mitunterzeichnung des
Vertrages verbindlich zum Ausdruck gebrachten
Schuldbeitritts (3.).
1.
Unternehmenskaufvertrages vom 13.01.1998 nach § 326 Abs. 1
Satz 2 BGB verlangen. Der Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises (= Anspruch auf Erfüllung) ist allerdings
aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 326 Abs. 1 Satz 2
BGB ausgeschlossen, da die Klägerin nach Eintritt des
Zahlungsverzuges wirksam eine mit Ablehnungsandrohung
verbundene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen
ist.
a)
gegenseitiger Vertrag nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die
Klägerin die in §§ 1-3 des Vertrages bezeichneten
Gegenstände (Einrichtung, Warenbestand, Forderungen und das
Recht zur Fortführung des Unternehmens unter der
Etablissementsbezeichnung
) gegen das in § 5
bezeichnete Entgelt übertragen sollte.
b)
sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1
oder Abs. 2 BGB ist nicht dargelegt. Ein Geschäft kann
allerdings unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam
sein, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung vorliegt; in solchen Fällen kann
daraus auch eine verwerfliche Gesinnung desjenigen vermutet
werden, der sich die extreme Differenz zunutze machen will
(vgl. BGH-Urteile vom 30.01.1981-V ZR 7/80-WM 1981, 404 f.
und vom 12.12.1986-V ZR 100/85-WM 1985, 313 f.).
Der Umstand, daß die Gegenleistung mit 320.000,- DM um
17.000,- DM höher angesetzt worden ist als der Wert der
einzelnen Gegenstände (Klageerwiderung vom 23.04.1999, Seite
3=Bl. 16 d.A.) vermag eine solche Sittenwidrigkeit nicht zu
begründen. Bei Verkäufen von Unternehmen wird deren Wert
häufig höher bewertet als die Summe der einzelnen
Gegenstände. Ob eine solche Bewertung über dem Substanzwert
angesichts der von den Parteien unterschiedlich
dargestellten Ertragslage berechtigt war, kann ebenfalls
dahinstehen, da sich - wie sogleich aufgezeigt - auch bei
einer Bewertung zu Substanzwerten kein - einen Verstoß gegen
die guten Sitten begründendes - Mißverhältnis von Leistung
und Gegenleistung ergibt.
Nach der Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom
27.08.1999 - Seite 4 = Bl. 54 d.A.) soll das Inventar einen
Gesamtwert von 185.000,- DM gehabt haben. Insoweit wollten
sie die Aufrechnung wegen Nichterfüllung erklären. Danach
läge selbst dann, wenn nur dieses Inventar als Grundlage für
die Feststellung eines Mißverhältnisses von
Kaufgegenstandswert und Preis herangezogen werden könnte,
eine anstößige, auf verwerfliche Gesinnung der Klägerin
schließen lassende Preisbemessung nicht vor. Eine solche
kann nur bei besonders auffälligen Wertdifferenzen
angenommen werden, die sich dann ergeben, wenn der Preis den
Wert der Kaufgegenstände um das Doppelte oder Mehr
übersteigt.
c)
geraten. Nach § 5 des Vertrages war der Kaufpreis sofort mit
Unterzeichnung des Vertrages fällig und zahlbar. In § 6 des
Vertrages trafen die Parteien allerdings eine Vereinbarung
über die Stundung des Kaufpreises bis zum 31.03.1998. Damit
wurde der Kaufpreis zum 01.04.1998 fällig. Einreden der
Beklagten, welche den Eintritt der Fälligkeit des
Kaufpreisanspruches hätten hindern können, sind nicht
ersichtlich. Einer Mahnung nach Fälligkeit bedurfte es nach
§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, da die Leistungszeit
kalendermäßig bestimmt war.
Die Nichtzahlung zu dem nach dem Kalender bestimmten
Fälligkeitszeitpunkt begründet den Verzug, wenn nicht der
Schuldner unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung
verhindert war (§ 285 BGB). Entschuldigungsgründe sind von
den Beklagten nicht vorgetragen worden.
d)
Klägerin ist mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1998
erfolgt (B3-Bl. 55-56 d.A.). In diesem Schreiben wurde den
Beklagten unter anderem eine Frist zur Zahlung der
Kaufpreissumme von 320.000,- DM bis 20.07.1998 gesetzt.
e)
Kaufpreissumme bis Fristablauf nicht bezahlt. Sie waren und
sind dazu nicht in der Lage.
f)
Erfüllungsanspruch der Klägerin erloschen (vgl. BGH-Urteil
vom 09.05.1956-V ZR 95/55-BGHZ 20, 338, 345; Palandt-
Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 326 Rn 24 m.w.N.). Das
vertragliche Austauschverhältnis verwandelte sich in ein
Abwicklungsverhältnis um. Der Gläubiger hat dann die Wahl
zwischen dem Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung und dem Rücktrittsrecht. Erklärt er den
Rücktritt vom Vertrag, ist wegen der rechtsgestaltenden
Wirkung des Rücktritts der Übergang zum
Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
g)
Klägerin nicht durch ihre Rücktrittserklärung mit
anwaltlichem Schreiben vom 19.08.1998 ausgeschlossen.
Die Rücktrittserklärung des Gläubigers führt zwar nach dem
BGB (im Unterschied zu ausländischen Rechten und vielleicht
zu der künftigen Regelung nach einer vom Gesetzgeber derzeit
geplanten Schuldrechtsreform - vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP
2000, 1639, 1641;) grundsätzlich zum Ausschluß aller
Schadensersatzsansprüche (auf das sogenannte negative
Interesse), da diese Rechte (Schadensersatzanspruch oder
Rücktritt) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 und § 326 Abs. 1 Satz 2
BGB nur
alternativ gewährt werden. Der
Schadensersatzanspruch bleibt dem Gläubiger aber erhalten,
wenn die Rücktrittserklärung auf Grund gesetzlicher Regelung
bei Vorausleistung des Verkäufers unter Stundung des
Kaufpreises (§ 454 BGB) oder auf Grund ausdrücklicher
vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen ist. So liegt es
hier.
In § 14 des Vertrages haben die Parteien den Rücktritt vom
Vertrag wirksam ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut der
Regelung ergibt sich, daß die Vertragspartner alle
Rücktrittsrechte aufheben wollten, denn sie haben sowohl das
Rücktrittsrecht für beide Teile als auch das Wandlungsrecht
des Käufers ausgeschlossen.
Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung
ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Verstoß gegen den
Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
unwirksam, weil der Rücktritt tatsächlich nicht vollzogen
worden ist und - wie noch auszuführen sein wird - auch nicht
mehr vollzogen werden kann. Die Herausgabe des Restaurants
und des darin enthaltenen Inventars durch die Beklagten ist
unstreitig nicht erfolgt.
h)
Zahlung auf ein Treuhandkonto zu verlangen. Die Klägerin
macht abgetretene Ansprüche geltend. Sie ist dazu von der
Kreditgeberin ermächtigt worden und hat ein schutzwürdiges
Eigeninteresse.
Die Klägerin hat für das Restaurant selbst bei der
Darlehen im Wege einer Betriebsfinanzierung
aufgenommen. In § 16 des Unternehmenskaufvertrages hat sie
die Beklagten darüber und über die Abtretung der
Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag an die HypoVereinsbank
hingewiesen. Die erfolgreiche Zahlungsklage verbessert die
eigene Rechtsstellung der Klägerin gegenüber der
HypoVereinsbank, da insoweit ihre Darlehensverbindlichkeiten
aus der Betriebsfinanzierung getilgt werden.
Die HypoVereinsbank hat mit Schreiben vom 17.7.2000 (Bl. 159
d.A.) die Klägerin nochmals zur Einziehung der Forderung
ermächtigt.
Eine unzumutbare Benachteiligung des Prozeßgegners,
insbesondere im Hinblick auf eine Kostenerstattung bei
Obsiegen der Beklagten, ist weder nach dem Vorbringen der
Parteien noch aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich.
2.
Gegenleistung ihren Schaden in der Weise berechnen, daß sie
vom vereinbarten Kaufpreis lediglich die erhaltene
Teilleistung abzieht.
Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines
Vertrages soll den Gläubiger so stellen, wie er stehen
würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt
hätte (allgemein: RGZ 91, 30, 33; BGH-Urteil vom 27.05.1998-
VIII ZR 362/96-NJW 1998, 2901 f.). Hieraus ergibt sich, daß
der Verkäufer, der nicht bezahlt worden ist, den Kaufpreis
als einen Posten in seine Schadensberechnung einstellen
darf, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Käufer
erhalten hätte. Hiervon muß er jedoch dann Abzüge vornehmen,
wenn er seinerseits seine Leistung (die Lieferung) noch
nicht vollständig erbracht hat.
Nach früherer Rechtsprechung konnte der Verkäufer allerdings
den Kaufpreis auch als Schadensersatz geltend machen, indem
er die zur Übereignung notwendigen Handlungen gegenüber dem
Käufer nach Beendigung der wechselseitigen Ansprüche auf
Erfüllung vornahm. Diese Rechtprechung hat der BGB jetzt für
den Anspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Hinweis auf
das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs aufgegeben (BGH-Urteil
vom 06.10.1994-V ZR 92/94-NJW 1994, 3351).
Dem steht aber eine Schadensberechnung unter Zugrundelegung
des Kaufpreises dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer
durch Überlassung des Besitzes am Kaufgegenstand
vorgeleistet und diese Vorleistung zu einem wirtschaftlichen
Totalverlust an den übergebenen Gegenständen geführt hat.
Im vorliegenden Fall liegt ein solcher wirtschaftlicher
Totalverlust vor, weil die Vermieter die Herausgabe der
Unternehmensgegenstände verweigern und die Parteien mit
sämtlichen Ansprüchen gegen den Vermieter aufgrund erhobener
Verjährungseinrede (ein entsprechendes Schreiben der Anwälte
der Vermieter vom 19.04.1999 vom Klägervertreter als Anlage
zum Schriftsatz vom 18.07.2000 vorgelegt worden - Bl. 150
d.A.) nach §§ 581 Abs. 2, 558 BGB ausgeschlossen sind.
a)
Herausgabeansprüchen der Klägerin begründet.
Nach § 558 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters
wegen Veränderung der Mietsache sowie Ansprüche des Mieters
auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung in sechs Monaten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt der Zweck des §
558 BGB darin, die mit der Beendigung eines
Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche
einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen (vgl. BGH-
Urteil vom 21.03.1997-V ZR 217/95-NJW 1997, 1983 f.).
Aus diesen Gründen ist der Anwendungsbereich von § 558 BGB
weit zu fassen. Von der Rechtsprechung ist daher anerkannt,
daß nicht nur die vertraglichen Ansprüche wegen
Veränderungen und Verschlechterungen der zum Gebrauch
überlassenen Sache der kurzen Verjährung unterliegen,
sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus demselben
Sachverhalt. Hierzu gehören auf Seiten des Vermieters
Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Eigentum
(BGH, Urteile vom 21.03.1997-V ZR 217/95=NJW 1997, 1983 f.
und Urteil vom 18.09.1986-III ZR 227/84=BGHZ 98, 235, 241;);
Ansprüche gegen Dritte, die in den Schutzbereich des
Mietvertrages einbezogen sind (BGH-Urteil vom 29.03.1978-
VIII ZR 220/76=BGHZ 71, 175, 178 f.;); Ansprüche des
Vermieters aus abgetretenem Recht des Eigentümers (BGH-
Urteil vom 14.07.1970-VIII ZR 1/69=BGHZ 54, 264, 268;) sowie
bei enger wirtschaftlicher Verbundenheit zwischen Eigentümer
und Vermieter (BGH-Urteil vom 11.12.1991-XII ZR 269/90=BGHZ
116, 293, 296;).
b)
Unternehmensgegenstände nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg
durchgesetzt werden können. Hierbei ist nach den
Feststellungen des Senats gemäß den von den Parteien
vorgelegten Mietverträgen von folgendem Inhalt auszugehen:
Ursprünglich hatte die Klägerin das Restaurant betrieben und
die Räumlichkeiten von Frau und Herrn
gepachtet. Bereits am 15.11.97 hatten die Beklagten
mit den Verpächtern im Hinblick auf den
Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.98 einen Mietvertrag
geschlossen. In beiden Verträgen ist unter § 12 das
Wegnahmerecht nach § 547 a BGB dergestalt modifiziert, daß
der Mieter die Einrichtungen in den Mieträumen beläßt. Für
den Fall der Wegnahme hat er die Einrichtung zunächst dem
Vermieter zur Übernahme anzubieten; dieser ist dann zu einer
angemessenen Entschädigungszahlung nach § 547 a Abs. 3 BGB
verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt ebenfalls nach § 558
BGB innerhalb sechs Monate mit Beendigung des
Mietverhältnisses.
Vorliegend haben die Beklagten ihr Wegnahmerecht nicht
ausgeübt, obwohl ihnen die Verpächter wegen rückständiger
Mietzahlungen den Pachtvertrag gekündigt hatten und die
Klägerin wegen der ausstehenden Kaufpreiszahlung die
Herausgabe der Gasstätte nebst Inventar verlangt hatte.
Dies hat jetzt zu einem wirtschaftlichen Totalverlust
seitens der Klägerin geführt, da der Wegnahmeanspruch der
Beklagten mittlerweile nach § 558 BGB verjährt ist und die
Klägerin deshalb mit sämtlichen Ansprüchen gegen die
Vemieter aus dem bestehenden Sicherungseigentum
ausgeschlossen sind. Denn wenn die kurze Verjährung des §
558 BGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus
abgetretenem Recht des Eigentümers und sogar bei enger
wirtschaftlicher Verbundenheit von Eigentümer und Vermieter
erfaßt, muß dies im Umkehrschluß auch für Ansprüche des
Mieters gelten. Insbesondere dann, wenn die Sachlage - wie
im vorliegenden Fall - allen Beteiligten bekannt ist.
Ansonsten wäre der vorrangige Zweck von § 558 BGB, die mit
Beendigung eines Gebrauchsverhältnisses verbundenen
Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen,
nicht zu erreichen.
Damit haben die Beklagten den wirtschaftlichen Totalverlust
der Klägerin auch zu vertreten. Dabei kann es im Hinblick
auf eine
Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
dahinstehen, ob die Klägerin oder die Beklagten verpflichtet
gewesen wären, gegen die Vermieter einen Herausgabeprozeß zu
führen, denn in beiden Fällen hätte der Prozeß wegen der
Verjährungseinrede nach § 558 BGB keine Aussicht auf Erfolg
gehabt.
c)
Grundlage des Kaufpreises von 320.000,- DM. Hierauf haben
die Beklagten unstreitig 15.000,- DM gezahlt, so daß noch
ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin von 305.000,- DM
verbleibt.
3.
Einstandspflicht aufgrund Schuldbeitritts.
Der Beklagte zu 2) hat den Unternehmenskaufvertrag mit
unterschrieben, und zwar als zustimmender Ehepartner. Ebenso
hat er auch den Anlagespiegel zum Kaufvertrag unterzeichnet
(Anlage zur Klageschrift vom 11.03.1999=Bl. 10 d.A.). Des
weiteren ist er als Inhaber der Gaststätte aufgetreten, wie
aus der Einladungskarte zur Eröffnung des Restaurants
ersichtlich ist (von der Klägerin im Termin des Landgerichts
am 06.10.1999 vorgelegt=Bl. 70 d.A.). Der Zeuge hat
in erster Instanz bekundet (Protokoll vom 06.10.1999, Seite
2+3 = Bl. 68-69 d.A.), daß der Beklagte zu 2) als alleiniger
Verhandlungspartner gegenüber allen Beteiligten aufgetreten
sei und nur mangels Bonität nicht ausdrücklich als
Vertragspartner in die Vertragsurkunde aufgenommen worden
sei. Die Beklagte zu 1) sollte mit ihrer Bonität die
Finanzierung des Unternehmenskaufvertrages durch die Bank
sicherstellen und sei aufgrund ihrer festen Anstellung auch
überhaupt nicht in der Lage gewesen, das Restaurant zu
betreiben. Wirtschaftlicher Nutznießer sei nur der Beklagte
zu 2) gewesen.
Der Beklagte hatte daher ein eigenes wirtschaftliches
Interesses an dem Vertrag. Er hat dieses Interesse durch
Unterzeichnung als weiterer Käufer zum Ausdruck gebracht.
Das erkennbare eigene Interesse und die Unterzeichnung des
Vertrages als Käufer sind unter Berücksichtigung der vom
Zeugen geschilderten Umstände nach §§ 133, 157 BGB
von der Verkäuferseite dahin zu verstehen, daß der Beklagte
zu 2) wie die Beklagte zu 1) für die Erfüllung der Pflichten
der Käufer aus dem Vertrag einstehen wollte.
II.
1.
1; 284 Abs. 1 Satz 1; 285; 288 Abs. 1 Satz 1; 291 Satz 2
BGB.
Die Klägerin hat die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom 13.07.98 unter Fristsetzung bis 20.07.1998 ab dem
21.07.1998 in Verzug gesetzt. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
war ihr nur der gesetzliche Verzugszinssatz zuzusprechen, da
sie nicht vorgetragen hat, aus einem anderen Rechtsgrund
höhere Zinsen verlangen zu können.
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1
Satz 1 BGB a.F. 4 %.
Die Neuregelung mit dem höheren Zinssatz ist auf Grund der
Übergangsbestimmung in Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht
anzuwenden, da die eingeklagte Forderung (wie oben I. 1. c.
dargestellt) vor dem 01.05.2000 fällig wurde.
2.
ZPO.
Der Senat hat den Beklagten die gesamten Prozeßkosten
auferlegt, weil die Zivielforderung der Klägerin bezüglich
der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine
besondere Kosten veranlaßt hat.
3.
ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Beschwer der Beklagten: 305.000,- DM.