Urteil des OLG Dresden vom 29.01.2004

OLG Dresden: verwalter, rechtsbeständigkeit, anfechtbarkeit, gläubigerbenachteiligung, eigenschaft, gläubigergemeinschaft, rückzahlung, verfügungsbefugnis, vollstreckung, lieferant

Leitsätze:
1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "star-
ken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzan-
fechtung unterliegen.
2. Befriedigt der vorläufige Insolvenzverwalter ohne jeg-
lichen Anlass Insolvenzanforderungen, die vor seiner Be-
stellung begründet worden sind, ist ein Vertrauen des
Empfängers (Anfechtungsgegners) auf die Rechtsbeständig-
keit des Erwerbs jedenfalls kann nicht schutzwürdig, wenn
dieser die Insolvenzzweckwidrigkeit der Leistung erkennt
oder zumindest erkennen muss.
Die Entscheidung ist nach Rücknahme der Revision
tig.
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³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
Dresden
³ ³
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Aktenzeichen: 13 U 2163/03
12 O 0278/03 LG Dresden
Verkündet am 29.01.2004
Die Urkundsbeamtin:
--------
Justizsekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter über das Vermögen von -------------,
-------------------,
----------------
- Kläger / Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ------,
-----------------,
----------------
gegen
---------------,
vertr.d.d. Vorstand -------------,
------------------,
-------------
- Beklagte / Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ------------,
--------------------,
----------------,
-----------
wegen Insolvenzanfechtung
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hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ------------,
Richterin am Oberlandesgericht ---- und
Richter am Amtsgericht -----
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 29.10.2003 - Az.: 12 0 278/03 - wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten
bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Ur-
teil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö-
he von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden
Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-
streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom
22.04.2002 am 16.05.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über
das Vermögen des ------------------------------------------
----------. Mit Beschluss vom 22.04.2002 hatte ihn das Amts-
gericht Meiningen zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-
stellt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf die Anla-
ge K 1 (Bl. 8/9 dA) verwiesen.
Mit Schreiben vom 06.05.2002 informierte er die Beklagte ü-
ber die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und
seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am
13.05.2002 zahlte er die noch offenen Februar-Löhne und ü-
berwies die bereits vor Anordnung des vorläufigen Insolvenz-
verfahrens fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge für
Februar 2002 an die Beklagte. Er verlangt von ihr im Rahmen
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der Insolvenzanfechtung Rückzahlung dieses Betrags. Im Übri-
gen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landge-
richtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausge-
führt, der Beklagten sei aufgrund des Schreibens vom
06.05.2002 der Insolvenzantrag bekannt gewesen, die ange-
fochtene Zahlung habe im 3-Monats-Zeitraum gelegen. Die
Gläubiger seien nicht nur in Höhe der Arbeitgeberanteile,
sondern auch in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozi-
alversicherung benachteiligt. Die Anfechtbarkeit scheitere
nicht daran, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als vor-
läufiger Verwalter Masseverbindlichkeiten hätte begründen
können. Er habe schließlich auch kein schutzwürdiges Ver-
trauen auf die Rechtsbeständigkeit seiner Zahlung bei der
Beklagten geschaffen. Dies könne nur der sogenannte starke
vorläufige Insolenzverwalter. Die Umstände des Falles gäben
keinen Anlass, ausnahmsweise bei einem sogenannten schwachen
vorläufigen Insolvenzverwalter von der Schaffung eines Ver-
trauenstatbestands auszugehen. Befriedigt worden sei eine
Altforderung, so dass für die Beklagte erkennbar gewesen
sei, dass dies gegen den Zweck des Insolvenzverfahrens ver-
stieß.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
vertritt weiterhin die Auffassung, die Zahlung von Arbeit-
nehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung unterliege man-
gels Gläubigerbenachteiligung nicht der Insolvenzanfechtung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Kläger als
starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, da
er zur Fortführung des Betriebs bis zur Entscheidung über
die Verfahrenseröffnung ermächtigt worden sei. Sie sei in
ihrem Vertrauen auf die Beständigkeit des Rechtserwerbs
schutzwürdig, weil aufgrund der dem Kläger eingeräumten Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis von einem Ausschluss der
Rückforderung hätte ausgegangen werden können. Insbesondere
habe sie keinen Druck auf den Kläger ausgeübt. Die Zahlung
der Löhne und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei zur
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Fortführung des Unternehmens nicht notwendig gewesen, weil
diesbezüglich Ansprüche auf Insolvenzgeldzahlung bestanden
hätten. Selbst wenn der Kläger nur schwacher vorläufiger
Verwalter gewesen wäre, bestünde ein schutzwürdiges Vertrau-
en auf die Beständigkeit seiner Handlungen. Anders als im
Fall des OLG Celle (NZI 2003, 95) habe sie sich die Zahlung
nicht dadurch verschafft, dass sie eine Zwangslage des Klä-
gers im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens ausge-
nutzt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden
vom 29.10.2003 - Az.: 12 0 278/03 - die Klage abzuwei-
sen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil im wesentlichen
mit seinem Vorbringen erster Instanz.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht dem Anfech-
tungsanspruch aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben.
Die für jede Insolvenzanfechtung notwendige Gläubigerbenach-
teiligung liegt auch in Höhe der Arbeitnehmeranteile an den
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
vor.
Dies
entspricht
ständiger Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (zuletzt
Urteil vom 10.07.2003, ZIP 2003, 1666) und der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom
31.07.2003 - Az: 13 U 234/03, ZIP 2003, 1716). Hiervon abzu-
weichen, besteht kein Anlass.
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Die angefochtene Zahlung erfolgte am 13.05.2002 nach dem Er-
öffnungsantrag vom 22.04.2002. Die Beklagte hatte vom Eröff-
nungsantrag
aufgrund
der
Mitteilung
des
Klägers
vom
06.05.2002, der zudem eine Kopie der Anordnung des vorläufi-
gen Insolvenzverfahrens beigefügt war, Kenntnis. Die Anfech-
tungsklage ist schließlich innerhalb der Frist des § 146
Abs. 1 InsO erhoben worden.
Dem danach begründeten Anspruch des Klägers steht ein
schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Rechtsbestän-
digkeit der Zahlung nicht entgegen, wobei es nicht darauf
ankommt,
ob
der
insolvenzgerichtliche
Beschluss
vom
22.04.2002 dem Kläger die Stellung eines sogenannten starken
vorläufigen Insolvenzverwalters verschafft hat. Zwar sind
nach ganz überwiegender Meinung Handlungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters, dem ein allgemeines Verfügungsverbot
nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 InsO beigegeben ist, in-
soweit
der
Anfechtung
entzogen,
als
die
anzufechtende
Rechtshandlung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55
Abs. 2 InsO begründet. Derartige Handlungen des vorläufigen
Verwalters sind wie diejenigen des endgültigen Verwalters
der Masse zuzurechnen (vgl. MüKo/Kirchhof, InsO, § 129
Rn. 45 m.w.N. bei Fn. 136). Dies gilt indessen nicht für die
Befriedigung solcher Forderungen, die bereits vor der Anord-
nung des allgemeinen Verfügungsverbots durch den Schuldner
als einfache Insolvenzforderungen begründet worden sind, wie
die hier vom Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter be-
glichenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
aus
Februar
2002. Allein durch die Erfüllungshandlung, die Zahlung, des
Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter ist
die Gesamtsozialversicherungsverbindlichkeit nicht etwa neu
begründet worden (vgl. Kirchhof, ZInsO 2000, 297, 298). Der
Kläger hat eine einfache Insolvenzforderung befriedigt.
Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten
eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Rechtsbestän-
digkeit dieser Zahlung zutreffend verneint. Der Kläger hat
als vorläufiger Insolvenzverwalter einen derartigen Vertrau-
enstatbestand nicht geschaffen. Zwar ist zu berücksichtigen,
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dass die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insol-
venzverwalters oder die Anordnung eines Zustimmungsvorbe-
halts das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbe-
ständigkeit von Zustimmungen derart ausgestatteter vorläufi-
ger Verwalter schützen soll und folglich der Geschäftspart-
ner möglicherweise darauf vertrauen darf, dass eine bloß
mittelbare Benachteiligung nicht zur Anfechtbarkeit führt
(BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02, ZIP 2003, 810,
811). So liegen die Dinge hier indessen nicht.
Das schutzwürdige Vertrauen des Rechtsverkehrs leitet sich
aus der Überlegung ab, dass der Gesetzgeber beabsichtigt
hat, den Schuldner in geeigneten Fällen weiterhin am Ge-
schäftsleben teilnehmen zu lassen und ein erhaltungswürdiges
Schuldnerunternehmen fortführen zu können (BGH, a.a.O.). Die
§§ 21, 22 InsO bieten dem Insolvenzgericht das hierfür not-
wendige, jeweils anzupassende Instrumentarium. Die Beglei-
chung
von
Altverbindlichkeiten
- Insolvenzforderungen -
dient diesen Zwecken aber nicht, wenn sie nicht erforderlich
ist, um anderenfalls nicht beziehbare Leistungen für das
Schuldnerunternehmen zu erlangen. Dies könnte etwa der Fall
sein, wenn der einzige in Betracht kommende Lieferant zur
Weiterbelieferung nur bereit ist, falls der vorläufige Ver-
walter zu den neu begründeten Verbindlichkeiten auch bereits
aufgelaufene Schulden ausgleicht (vgl. zur Anfechtbarkeit
derartiger Maßnahmen BGH, a.a.O. und OLG Celle, NZI 2003,
95). In solchen Fällen mag nicht von vornherein feststehen,
ob die Gläubigergemeinschaft benachteiligt wird. Außerhalb
solcher Gestaltungen führt die Befriedigung von Insolvenz-
gläubigern indessen zu einer unmittelbaren Gläubigerbenach-
teiligung, die in keiner Weise geeignet ist, das Schuldner-
unternehmen zu fördern oder seine Teilnahme am allgemeinen
Wirtschaftsverkehr zu ermöglichen. Ihm wird im Gegenteil Li-
quidität entzogen. Ein Vertrauen auf die Beständigkeit von
Rechtshandlungen, die den Gesetzeszweck nicht nur nicht för-
dern, sondern ihm sogar offensichtlich entgegenstehen, ist
jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn der Gläubiger dies
erkannt hat oder zumindest erkennen musste.
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Der Beklagten war im Zeitpunkt der Zahlung bekannt, dass das
vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Kläger zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt war. Sie wusste, o-
der musste jedenfalls wissen, dass die Zahlung auf eine ein-
fache Insolvenzforderung erfolgte und hatte darüber hinaus,
wie ausgeführt, keinen Anlass für die Annahme, mit der Zah-
lung werde eine Masseverbindlichkeit neu begründet. Im Ge-
genteil musste sie erkennen, dass es sich bei der Zahlung um
eine insolvenzzweckwidrige Maßnahme handelte, die, hätte der
endgültige Verwalter sie vorgenommen, aus diesem Grunde
nichtig gewesen wäre. Die Beklagte ist durch die Zahlung in
deren Höhe gegenüber der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger
bevorzugt worden, ohne das auch nur im Ansatz ersichtlich
wäre, wes0alb ihr eine solche Sonderbehandlung zu Teil wer-
den durfte. Selbst wenn sie diese Kenntnis nicht gehabt hät-
te, könnte sie sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die
Verschaffung der notwendigen Rechtskenntnisse gehört zu den
grundlegenden Pflichten, die nach der Verkehrsanschauung die
am Rechtsverkehr Beteiligten treffen, dies gilt insbesondere
für die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft
(BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353).
Wäre die Handlung somit nichtig und begründete einen Rück-
zahlungsanspruch somit selbst dann, wenn der endgültige Ver-
walter sie vorgenommen hätte, durfte die Beklagte auf die
Rechtsbeständigkeit der Zahlung durch einen vorläufigen
schwachen oder auch starken Insolvenzverwalter nicht ver-
trauen. Entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Ver-
handlung hatte die Beklagte auch keinen Anlass anzunehmen,
der Kläger hätte als vorläufiger Insolvenzverwalter dem
Schuldner die Zahlung der Arbeitnehmeranteile ermöglichen
wollen, um diesem im Zusammenhang mit einer möglichen Straf-
verfolgung nach § 266a StGB Erleichterungen zu verschaffen.
Abweichend wäre schließlich auch dann nicht zu entscheiden,
wenn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung Handlun-
gen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit beigegebenem
Verfügungsverbot grundsätzlich der Anfechtung entzogen wä-
ren, da dann jedenfalls die Grundsätze über das insolvenz-
zweckwidrige Handeln des Insolvenzverwalters auch auf den
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vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen wären, so dass
der Anspruch auf Rückzahlung sich aus Bereicherungsrecht er-
gäbe. Sind nämlich Verfügungen des endgültigen Insolvenzver-
walters, die dem Insolvenzzweck zuwider laufen und die Gläu-
bigergemeinschaft benachteiligen, trotz der ihm in § 18
Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verfügungsbefugnis un-
wirksam, so kann für entsprechende Handlungen des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters, dessen Rechtsmacht jedenfalls nicht
weiter reicht als diejenige des Insolvenzverwalters im er-
öffneten Verfahren, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil
vom 11.06.1992 - IX ZR 255/91, ZIP 1992, 1005, 1007). Wie
dargelegt verstoßen völlig motivationslose Zahlungen auf
einfache Insolvenzforderungen, wie sie her vorgenommen wur-
den, gegen den Insolvenzzweck.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts
dies erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.