Urteil des OLG Dresden vom 14.09.2009

OLG Dresden: bewährung, straferlass, rechtskraft, rumänien, widerruf, aussetzung, bedingung, haftentlassung, abschiebung, vollstreckungsverjährung

Leitsatz:
Eine Strafvollstreckungskammer kann bei der Frage des Strafer-
lasses gemäß § 56 g Abs. 1 StGB nur über den Teil der Strafe
entscheiden, deren Vollstreckung zuvor zur Bewährung ausge-
setzt worden ist und den sie gemäß § 56 Abs. 1 widerrufen
könnte. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Verur-
teilte bereits vor Verbüßung von Zweidritteln der Strafe auf-
grund einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 456 a
StPO aus der Strafhaft entlassen worden ist. Der bis zum Zwei-
drittelzeitpunkt verbleibende Strafrest wird von der Entschei-
dung nach § 56 g StGB nicht erfasst.
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 14.09.2009,
Az.: 2 Ws 433/09
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 433/09
StVK 336/2006 BwR LG Dresden
16 VRs 803 Js 18868/05 StA Leipzig
26 G Ws 516/09 GenStA Dresden
Beschluss
vom 14. September 2009
in der Strafvollstreckungssache gegen
geboren am
zuletzt aufhältig in der Justizvollzugsanstalt
Dresden und sodann abgeschoben nach Rumänien
wegen Computerbetruges u. a.
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Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Dresden vom 30. Juli 2009 wird mit der klarstellenden Maß-
gabe als unbegründet verworfen, dass das letzte Drittel der
Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leip-
zig vom 17. August 2005 (Az.: 204 Ls 803 Js 18868/05) er-
lassen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Mit Beschluss vom 07. Juni 2006 hat die Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Dresden die Vollstreckung des
Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom
17. August 2005 (Az.: 204 Ls 803 Js 18868/05) nach Verbü-
ßung von zwei Dritteln der Strafe, jedoch nicht vor Rechts-
kraft des Beschlusses, zur Bewährung ausgesetzt und die Be-
währungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Zwei Drittel der
Strafe wären am 30. Oktober 2006 verbüßt gewesen.
Mit Bescheid vom 06. Juni 2006 hat die Staatsanwaltschaft
zuvor von der weiteren Vollstreckung der gegen den Verur-
teilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 456 a
Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, frühestens
jedoch zum 01. Juli 2006 abgesehen. Der Verurteilte wurde
am 05. Juli 2006 aus der Haft nach Rumänien abgeschoben,
nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. September 2006 einen
Vollstreckungshaftbefehl hinsichtlich der verbleibenden
117 Tage Freiheitsstrafe (vom Zeitpunkt der Haftentlassung
bis zum Zwei-Drittel-Termin) erlassen hatte.
Einem Straferlass gemäß § 56 g StGB war die Staatsanwalt-
schaft entgegengetreten, weil ein Teil der nicht ausgesetz-
ten Strafe noch nicht verbüßt sei und eine Nachholung der
Vollstreckung bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung
im Jahr 2016 möglich sein müsse.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Dresden "die Reststrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. August 2005
(Az.: 204 Ls 803 Js 18868/05) erlassen, da die Bewährungs-
zeit abgelaufen ist und Widerrufsgründe nicht ersichtlich
sind".
Gegen den der Staatsanwaltschaft am 04. August 2009 zuge-
stellten Beschluss richtet sich ihre am 06. August 2009
beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf
die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Be-
schluss des Landgerichts aufzuheben. Die Voraussetzungen
für einen Straferlass nach § 56 g Abs. 1 StGB lägen nicht
vor. Denn eine Strafaussetzung zur Bewährung habe auf der
Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom
07. Juni 2006 nicht stattgefunden, weshalb die Bewährungs-
zeit von drei Jahren nicht ablaufen könne. Die Strafausset-
zung zur Bewährung stünde unter der aufschiebenden Bedin-
gung der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe. Diese Be-
dingung sei nicht erfüllt. Denn der Verurteilte sei vor Ab-
lauf des Zwei-Drittel-Zeitpunkts aus der Haft entlassen und
abgeschoben worden.
II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Be-
schwerde erweist sich als unbegründet.
Gemäß § 56 g Abs. 1 StGB hat die im vorliegenden Fall gemäß
§ 462 a StPO zuständige Strafvollstreckungskammer die Stra-
fe zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf
einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht gegeben sind und
die Bewährungszeit abgelaufen ist (Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 56 g Rdnr. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall erfüllt.
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Anhaltspunkte, die Anlass für einen Widerruf der gewährten
Strafaussetzung zur Bewährung gegeben hätten, sind nicht
ersichtlich; die Bewährungszeit war zum Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen.
Denn die Bewährungszeit beginnt gemäß §§ 57 Abs. 1 und
Abs. 3 Satz 1, 56 a Abs. 2 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft
des die Strafaussetzung anordnenden Beschlusses und nicht
mit der Entlassung (Fischer, a.a.O. § 57 Rdnr. 37 m.w.N.).
Die Bewährungszeit hat sich im vorliegenden Fall gemäß
§ 454 a Abs. 1 StPO lediglich um die Zeit von der Rechts-
kraft der Aussetzungsentscheidung am 14. Juni 2006 bis zur
Entlassung am 05. Juli 2006 verlängert, weil die Strafvoll-
streckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Res-
tes der Freiheitsstrafe mehr als drei Monate vor dem beab-
sichtigten Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung von zwei
Dritteln der Strafe am 30. Oktober 2006 beschlossen hatte.
Dem Straferlass nach § 56 g Abs. 1 StGB steht auch nicht
entgegen, dass der Verurteilte vor Erreichen des Zwei-
Drittel-Zeitpunktes aufgrund des Bescheides der Staatsan-
waltschaft
nach
§
456
a
Abs.
1
StPO
bereits
am
05. Juli 2006 nach Rumänien abgeschoben worden ist. Denn
der verbleibende Strafrest von 117 Tagen wird von der Ent-
scheidung nach § 56 g StGB nicht erfasst (vgl. LK-Hubrach,
StGB 12. Aufl. § 56 g Rdnr. 1).
§ 56 g StGB stellt sich als komplementäre Vorschrift zu
§ 56 f StGB dar. Daraus folgt, dass die Strafvollstre-
ckungskammer bei der Frage des Straferlasses nur über den
Teil der Strafe entscheiden kann, deren Vollstreckung sie
zuvor zur Bewährung ausgesetzt und den sie auch nur gemäß
§ 56 f Abs. 1 StGB widerrufen könnte (vgl. MK-Groß, StGB
§ 56 g Rdnrn. 1 und 3). Der noch verbleibende Strafrest in
Höhe von 117 Tagen, von deren Vollstreckung die Staatsan-
waltschaft gemäß § 456 a StPO abgesehen hat, unterliegt der
Entscheidung des Gerichts nicht. Denn - wie die General-
staatsanwaltschaft Dresden in ihrer Antragsschrift zutref-
fend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Karlsru-
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he (StV 2000, 322) hinweist - handelt es sich bei der Ent-
scheidung nach § 456 a StPO nur um eine vorläufige Maßnah-
me, die den Strafvollstreckungsanspruch und die Ergreifung
von Fahndungsmaßnahmen unberührt lässt und die sich von der
Aussetzung des Strafrestes nach Zuständigkeiten, Vorausset-
zungen und Wirkungen unterscheidet.
Der Senat hat jedoch die Beschlussformel der angefochtenen
Entscheidung klargestellt, weil sich aus der Begründung des
angefochtenen Beschlusses ergibt, dass die Strafvollstre-
ckungskammer augenscheinlich die vollständige noch zu voll-
streckende Strafe erlassen wollte.
III.
Mangels eines anderen Kostenschuldners waren die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Die Ent-
scheidung über die notwendigen Auslagen foglt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
(Drath)
(Gorial)
(Albert)
Drath
Gorial
Albert
Vorsitzender Richter
Richter am
Richter am
am Oberlandesgericht
Oberlandesgericht
Oberlandes
gericht